Goldene Bulle (Neuhochdeutsche Übersetzung, 1713)
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Diese neuhochdeutsche Übersetzung ist dem Teutschen Reichs-Archiv entnommen. Sie wurde nach Angaben des Herausgebers Johann Christian Lünig einem Werk zur Goldenen Bulle von Heinrich Günther von Thulemeyer (ca. 1642-1714), einem Polyhistor und Rechtsgelehrten, entnommen bzw. beruht auf diesem. Weiteres zur Grundlage dieser Übersetzung findet sich in der Vorlage nicht.
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[34] Die Hoch-Teutsche Ubersetzung der güldenen Bull Kaysers Carl des Vierten. Inhalt derselben.
Im Nahmen der heiligen unzertheilten Dreyfaltigkeit seliglich / Amen. Wir CAROLUS der Vierte / von Gottes Gnaden / Römischer Käyser / zu allen Zeiten Mehrer des Reichs / und König in Böhem / zu ewiger Gedächtnüß der Sachen. Ein jeglich Reich / das in ihm selbst zertrennt / und in Uneinigkeit gesetzt / wird trostloß: Dann die Fürsten solcher Zertrennung seynd Gesellen der Diebe. Darumb hat GOtt mitten unter sie gemischet den Geist des Schwindels / daß sie am Mittag / gleich alß in der Finsternüß mit Händen tasten und straucheln / auch das helle Licht von seinem Ort hinweg gerückt und genommen / damit sie gantz blind / und der Blinder Führer werden. Und die also im Finstern wandeln / die (schaden) stossen an[2] / und seyn blindes Gemüths / vollnbringen die Missethaten / so in der Zertrennung geschehen. Sag an du Hoffart / wie woltestu in Lucifero geherrschet haben / wo du die Zertrennung zum Mitgehülff nicht gehabt hättest? Sag an / du häßiger Sathan / wie woltest du den Adam auß dem Paradeiß vertrieben haben / wo du ihn nicht von Gehorsam abgeführet? Sag an du Zorn / wie hättest du den Römischen gemeinen Nutz ins Verderben gestürzt / wo du Pompejum und Julium in der Zertheilung mit grimmigen Schwerdtern / nicht zu innerlichen hefftigen Kriegen erwecket? Sag an du Unkeuschheit / wie hättest du die Stadt Trojam zerstört / wo du Helenam von ihrem Mann nicht abwendig gemacht? Auch du Neid und Haß / hast das Christliche Kayserthum / so von GOtt / gleich der H. unzertheilten Dreyfaltigkeit / mit den göttlichen Tugenden des Glaubens / der Hoffnung und Liebe gestärckt auf dessen Grund-Fest alle ReichGrund-Feste des H. Reichs. und Gewalt ruhen / mit Gifft / welches du als ein Schlang in des H. Reichs (zweien) Zweige[3] und nächste Gliedmassen boßhafftig ausgegossen / verunreinigt / auf daß / wann die Seulen zerschlagen / der gantze Bau zum Fall (gericht und) sich (neiget) neige. Gleichergestalt hast du zwischen des H. Reichs sieben Chur- [35] FürstenElogia der Churfürsten / durch welche / als sieben Leuchter / das H. Reich in Einigkeit des siebenförmigen Geistes solt erleuchtet werden / mancherley Zerstörung angerichtet. Demnach Wir Uns aber Ampts halben / so Wir von Kayserl. Maj. und Würden führen / zukünfftiger Gefahr solcher Zertrennung und Uneinigkeit zwischen den Chur-Fürsten / in welcher Zahl Wir als ein König in Böhem erkandt werden / auß zweyerley Ursachen / nehmlich / so wohl wegen des (H. Reichs / und desselben) Obrigkeitlichen Ampts / als wegen der Wahl-Gerechtigkeit / deren Wir uns gebrauchen / zu begegnen schuldig erachten: So haben Wir hernach beschrieben GesetzUrsachen dieser Constitution / Einigkeit unter den Churfürsten zu pflantzen / und einmüthige Wahl einzuführen / auch der vorgenannten schmählichen Zertrennung / und allerhand Irrungen so darauß erwachsen / den Zugang zu versperren / und gäntzlich zu benehmen / in Unserm hochzierlichen Hoff zu Nürnberg / in gemeiner Versamlung und Gegenwart aller Geistlichen und Weltlichen Churfürsten / auch anderer Fürsten / Grafen / Freyherren / Edlen und mannigfaltigen der Städt Bottschafftern / auf Kayserl. Stul / mit derselben unser Majestät Infeln[4] / Insignien und Kayserlichen diadem gekrönet / auß vorgehabter zeitlicher Berathschlagung / und Vollnkommenheit Kayserlichen Gewalts / geordnet / beschlossen / auffgericht / und zu halten bekräfftigt / Im Jahr des HErren / Tausendt dreyhundert / sechs und funffzig / der vierdten indiction[5] am vierdten Idus[6] oder neundten Tag des Monats Januarii, unsers Reichs im zehenden / und Kayserthumbs im ersten Jahr. Das I. Capitel. §.1. Wir erkennen und setzen mit diesem gegenwärtigen Kayserl. Gebott / ewiglich zu wehren / auß rechtem Wissen und Vollnkommenheit unsers Kayserl. Gewalts / wie offt und wann es zukünfftigen Zeiten noch seyn / oder sich begeben würde / zu erwehlen einen Römischen König zum Kayser zu machen / daß sich die Chur-Fürsten zu solcher Wahl / nach alter löblicher Gewohnheit fügen / und ein jeder Chur-Fürst / wann er darumb ersucht / einen jeden seinen Mit-Chur-FürstenSicher Geleit derer Churfürsten eines des andern zu Wahl und Bottschafften / die er zu solcher Wahl aussenden wird / durch sein Land / Gebiet und Städt / auch so fern er mag / verleyten / und ihnen ungefährlich Geleyt gegen der Stadt / da solche Wahl beschehen / und wiederumb davon (Geleit) geben soll / bey Pön[7] des Meyneids / auch Verlust seiner Stimme / so er allein dißmahls in der Wahl gehabt hätt. Welche Pön Wir wider den / oder die / so dieser (Einverleibung) Vergleitung widersäßig oder säumig erfunden / eingefallen erkennen. §.2. Setzen darauff / und gebieten allen andern Fürsten / die Lehen vom H. Römischen Reich haben / welcherley Nahmen sie geacht sindWie auch anderer Fürsten und Stände / auch Grafen / Freyherren / Rittern / Dienern / Edlen und Unedlen / Bürgern und Gemeinschafften aller Schlösser / Städt und Oerter des H. Römischen Reichs / daß sie zu den Zeiten / da sich die Wahl eines Röm. Königs / zu Fürderung des Kaysers begibt / einen jeden Chur-Fürsten / auch seine Bottschafften zu solcher Wahl verordnet / ( wann sieIhnen geben schuldig / als obstehet / Gleydt begehren) durch ihr Gebiet / und alß weit sie mögen / ungefährlich vergleyten. Dann welche diese Unsere Satzung freventlich übergehen / sollen mit der ThatBey Strafe. in diese nachgeschriebene Pön fallen: (Auch) nemlich alle Fürsten / Grafen / Freyherren / Edel / Ritter / Diener / und alle / die hierwider thun / sollen in die Missethat des Meineyds / und Beraubung aller Lehen / die sie vom H. Röm. Reich / und andern manniglichen tragen / auch (deren) aller Besitzungen von wem sie die hätten / verfallen. Alle Bürger und Gemeinschafften / so wider die obberührte (Sachen) Satzung jchtes fürnehmen / sollen auch also Meineydig / und nicht desto minder aller ihrer Rechte / Freyheiten / Privilegien und Gnaden vom Heiligen Reich erworben / allerding priviret[8], mit ihren Personen / und allen Gütern / in des Heiligen Reichs Acht und Ungnade gefallen seyn / die wir mit der That jetzo / alßdann (allzeit) priviren, (die) sie auch einem jeden auß eigenem Gewalt / ohn Gericht / oder Anruffung eines Magistrats, ungestrafft anzutasten erlauben. Und der sie also angreifft / soll vom H. Reich oder niemands anders / keinerley Pön förchten (besonder so) insonderheit weil dieselben wider des H. Reichs gemeinen Nutz / Stand / (oder) und Würdigkeit / auch wider (sein) ihr eigen Ehr / als freventliche Versäumer und Wiederspännige / an dem Heyl solcher (Sachen) Satzung (Ungehorsam) Ungehorsamlich / (so häßig) verräterlich / ungetreulich und widerwärtiglich (mißhandelt) mißhandelend erfunden werden. §.3. Wir erkennen und gebieten auch darauff / daß die Bürger und Gemeinen aller Städt / den benannten Chur-Fürsten / und ihrer jeden / auch ihren Bottschafften / so das begehren / Kost und Liefferung / für sich und dieselben ihre BottschafftenVictualia[9] ihnen um billigen Preiß zu lassen / nach aller ihrer Nothdurfft in gemeinem Kauffgeld / wann sie in die benanten Städt / von der bemelten Wahl wegen kommen / auch davon abscheyden / zu kauffen [36] geben / und darmit keinerley Gefährden brauchen sollen. Welche aber darwider thäten / wollen wir mit der That / in obberührte Pön / so hievor gegen den Bürgern und Gemeinen gesetzt / eingefallen seyn / erkennt haben. $.4. Und welcher Fürst / Graf / Ritter / Dienstmann / Edel / Unedel / Bürger / oder der Städt Gemeinschafften einen Chur-Fürsten / so derselbig zu Erwehlung eines Röm. Königs (ziehen) ziehet / oder wiederumb darvonSicher Geleit im Rückwege (kehren) kehret / feindlich (erwarten) verwarten / oder was thätliches wider sie / ihrer einen / oder mehr fürzunehmen / ihre Persohn oder Güter anzugreiffen / oder zu beleydigen / auch ihre Bottschafften / sie hätten Geleyt begehret oder nicht (genommen) sich unterstehen würden / dieselben mit sampt ihrer boßhafftigen Gesellschafft / erkennen Wir mit der That in die vorgemelte Pön / nach gestalt der Person / gefallen seyn. §.5. Ob aber ein Chur-Fürst gegen einen Ungeachtet der unter sich andern Mit-Chur-Fürsten Feindschafft trüge / und welcherley Zweytrachten / Irrung oder Widerwärtigkeit unter ihnen wehre / sollen sie dieselbe nicht ansehen / sondern nicht desto minder jeder den andern / und ihre Bottschafften / die zu solcher Wahl geschickt werden / vorgemelter massen zu Geleyten schuldig seyn / bey Vermeidung der Pön des Meineydts / und der Stimm / so sie auff dasselbemahl hätten / wie obstehet. §.6. Wo auch etliche andereund anderer Fürsten mit ihnen habenden Zwistigkeiten. Fürsten / Grafen / Freyherren / Ritter / Dienstleut / Edel / Unedel / der Städt Bürger / oder Gemeinschafften / mit einem oder mehr Chur-Fürsten einigen Widerwillen hätten / oder was (Zwytrachten) Zwytracht / Krieg oder Uneinigkeit unter ihnen wehre / sollen sie doch nicht desto minder / ohne alle Widerrede und Gefehrde / den Chur-Fürsten / und ihren Bottschafften / zu solcher Wahl geschickt / auch davon Geleyt geben / bey Vermeidung itzt gemelter Pön / die Wir dann hiermit wider sie wollen erkennt haben. §.7. Und zu weiterm Verstand und Gewißheit aller vorgemelter Sachen / gebieten und wollen Wir / daß alle Chur-Fürsten und andere Fürsten / auch Grafen / Freyherren / Edle / Städte / und ihre Gemeinschafft alle vorgemelte Sachen / mit ihren Briefen und Eyden bestättigen / und sich dazu mit guten Treuen solches ohne Gefehrde / kräfftiglich zu vollnbringen verpflichten. Welche aber solche Briefe zu geben sich wiedern / sollen damit in die Pön / die Wir / nach gestalt ihrer Person Eigenschafft / wider sie zu üben / (wollen) in Vorhergehenden zugelassen haben / verfallen seyn. §.8. Und ob derselben Chur-Fürsten einer / oder andere Fürsten / in welcher Eigenschafft oder Stand sie wehren / die vom H. Römischen Reich Lehen tragen / auch Grafen / Freyherren / Edel / derselben Nachkommen oder Erben unser vor- oder nachgeschriebenen Constitution und Gesetz widersätzig / und nicht zu halten unterstehen würden: Alßdann / ob er ein Chur-Fürst wäre / sollen die andre Mit-Chur-Fürsten ihn aus ihrer Gesellschafft schliessen / er sol auch seine Wahlstimme / so wohl anderer Chur-Fürstlichen Würdigkeit (Stadt) Standt und (Gericht) Gerechtigkeit mangeln / noch einiges Lehens / so er vom Reich hette / fähig oder empfänglich seyn. (auch) Aber andere Fürsten / oder Edelmann / alß obstehet / der wider diß unser Gesetz sich verschuldet / soll der Lehen / so er vom H. Reich oder einem andern hette / nicht fähig / und nicht desto minder damit in die vorgemelte Pön verfallen seyn. §.9. Wie wohl Wir aber erkenntOrdnung der Begleitung. / und wollen gehabt haben / daß alle Fürsten / Grafen / Freyherren / Ritter / Edel / Dienstleut / Städte und Gemeinschafften / schuldig seynd / jeden Chur-Fürsten / oder seine Bottschafften vorgemeldt Geleit ohne Unterscheydt zu geben / nichts desto minder soll zu jedem ein besonder Geleydt und Vergleydter nach Gelegenheit der Gegend und Städt angezeiget seyn / alß folget: §.10. Zum Ersten / den König in BöhemKönig zu Böhem von Maintz etc. / des Heil. Reichs Ertz-Schencken sollen vergleyten der Ertz-Bischoff von Maintz / die Bischöffe zu Bamberg und Würtzburg / Burg-Grafen zu Nürnberg. Item die Grafen von Hohenlohe / Wertheim / Brauneck / und Hanau. Item die Stadt Nürnberg / Rotenberg und Winßheim. §.11. Darnach den Ertz-Bischoff zu CöllnErtzbischof zu Cölln / des H. Reichs Ertz-Cantzlar in Welschenlanden[10] / sollen vergleydten die Ertz-Bischöffe zu Maintz und Trier / Pfaltzgraf bey Rhein / und der Landgraf zu Hessen. Item die Grafen von Catzen-Elnbogen / Nassaw und Dietz. Item die von Eysenburg / Westerburg / Runckel / Limburg und Falckenstein. Item die Städte Wetzlar / Gelnhausen und Fridberg. §.12. Den Ertz-Bischoff zu TrierErtzbischoff zu Trier. / des H. Reichs Ertz-Cantzlar durch Galliam[11], und das Reich Arelat[12] sollen vergleiten der Ertz-Bischoff zu Maintz / Pfaltzgraf bey Rhein / Item die Grafen von Spanheim / und Veldentz: Item die Raugrafen / Wildgrafen / von Nassaw / Eysenburg / Westerburg / Runckel / Limburg / Dietz / Catzen-Elnbogen / Erpenstein / Falckenstein / und die Stadt Maintz. §.13. Den Pfaltzgrafen bey RheinPfaltzgraf bey Rhein alle 3 von Maintz. / des. H. Reichs Ertz-Truchsessen / soll vergleiten der Ertz-Bischoff zu Maintz. [37] §.14. Den Hertzogen von Sachsen / des H. Reichs Ertz-MarschalckHertzog von Sachsen vom König von Böhmen. sollen vergleydten: der König von Böhem / die Ertz-Bischoffe zu Maintz und Magdeburg / die Bischöffe von Bamberg und Würtzburg / Marckgrafen von Meissen[13] / Landgraff von Hessen. Item die Aepte von Fulda[14] und Hirßfeld[15] / Burggrafen zu Nürnberg[16]. Item die Grafen von Hohenlohe / Wertheim / Brauneck / Hanaw / Falckenstein / die Stadt Erfort[17] / Mulhausen[18] / Nürnberg / Rotenburg / Winsheim. §.15. Und alle hie vor nechst-benandteMarggraf von Brandenburg. / sollen auch verleyten den Marg-Grafen von Brandenburg / des Heil. Reichs Ertz-Cämmerer. §.16. Aber Wir wollen und setzen klärlichZeitliche Erforderung des Geleits. / daß ein jeder Chur-Fürst / der ein solch Gleydt haben wil / denjenigen / davon ers zu haben begehrt / dasselb also zeitlich / auch den Weg / dadurch er ziehen wolt / verkünde / und solch Gleyd erfordern soll / damit die / so zum Geleydt verordnet / und also ersucht / nach Nothdurfft auffs ziemlichst mögen bereitet werden. §.17. Solche vorgeschriebene Constitution von des Gleyds wegen gesetzt / erklären Wir also zu verstehen / daß ein jeder obgenanter / oder so vieleicht nicht benennet / davon solch Gleydt erfordert wird / allein durch sein Land und GebietDurch jedes Land und Gebiet. / auch so ferne es ungefährlich vermag zu geben / bey vorberührter Pön / soll verbunden seyn. §.18. Auch setzen und ordnen Wir / daß ein Ertz-Bischoff zu MaintzChur-Mayntz sol seinen Mit-Chur-Fürsten den Termin zur Wahl ankünden. / so zu der Zeit seyn wird / allen seinen geistlichen und weltlichen Mit-Chur-Fürsten / solche Wahl durch sein offen Brief und Boten soll verkünden / in welchen Briefen derselbe Tag und termin ausgedruckt werden soll / dazwischen solche Brieff jedem Chur-Fürsten mögen zukommen. §.19. Und darin begriffen seyn / daß von den Tag in den Briefen bestimmt innerhalb drey Monat / nicht unterläßig / alle und jede Chur-Fürsten zu Franckfurt am Mayn seyn / oder ihre gesetzte Bottschafften / mit allem Vollnkommenen Gewalt / und offenen Briefen (und) mit ihren grössern Insiegel besiegelt / auff demselben termin (oder) und (end)ort schicken sollen / einen Röm. König / der ferner zum Kayser gemacht werde / (sollen) zu erwehlen. §.20. Aber wie / oder unter welcher Form dieselbige Brieff sollen gefertigt / und was unverändert Zierlichkeit darin gehalten / auch in welcher Form / Maas / Gewalt / Befelch / und Macht die Chur-Fürsten ihre Bottschafften zu solcher Wahl schicken / und (verordnet werden) verordnen sollen / ist am Ende dieses Büchlein beschrieben. Und dieselbe Form allda gegeben / gebieten und erkennen Wir aus Vollkommenheit unsers Kays. Gewalts / allenthalben zu halten. §.21. Wann es auch dazu kommen / daß man eines Römischen Kaysers oder Königs Todtauch eines Röm. Kaysers Tod entdecken / im Bißthumb zu Mayntz gewahr wird / alsdann inner eines Monats / von dem Tag / da man desselben Wissen empfangen hat / ohne Unterlaß zu zehlen / heissen und erkennen Wir / solchen Abgang und Verkündigung / alß obstehet / jedem Chur-Fürsten durch den Ertz-Bischoff zu Mayntz / in offen Brieffen zu entdecken / und wo der Ertz-Bischoff vielleicht damit säumig oder hinterläßig were / alßdann sollen die Chur-Fürsten auß eigener Bewegnüßim wiedrigen Fall die andern zur Wahl schreiten. unberufft / in Kraff und bey ihren Treuen / die sie dem Heil. Reich schuldig sind / darnach inner drey Mohnaten / alß hiebevor in dieser constitution begriffen ist / in der offt genanten Stadt Franckfurt zu sammen kommen / ein König zum künfftigen Kayser zu wehlen. §.22. Aber ein jeder Chur-Fürst / oder ihre Bottschafften / sollen in die benante Stadt Franckfurt mit zweyhundert Pferden alleinUnter Einzug 200. Pferden. / zu zeiten solcher Wahl einreiten / in welcher Anzahl er nur fünffzig / oder minder / aber nicht mehr / gewapnet / mit ihm führen mag. §.23. Und welcher Chur-Fürst zu solcher WahlEntweder persönlich oder durch Botschafft bey Verlust seiner Wahl stimm. beruffen / oder erfordert; darzu nicht kommen / oder seine gesetzte Bottschafft mit seinen offenen Briefen / unter dem grossen Insiegel / auch vollnkommenen gnugsam Gewalt / zu erwehlen einen Röm. König / zu künfftigem Kayser / nicht schicken würde / und so er kommen / oder solch sein Bottschafft schicken würde / wo ein Fürst oder seine Bottschafften von der berührten Wahlstatt abscheiden ohn Erwehlung eines Römischen Königs zu künftigem Kayser / noch darzu kein Anwald mit rechter Zierlichkeit untersetzen / und hinter ihm verlassen thäte / der soll sein (Recht) Stimm und Recht / an der Wahl auff dasselbe mahl verliehren / und davon gefallen seyn. §.24. Wir befehlen und gebieten auch den Bürgern zu FranckfurtBürger zu Franckfurt sollen die Chur-Fürsten schirmen. in Krafft der Eyd / die sie zu den Sachen / als Wir setzen / thun sollen / daß sie ingemein alle Chur-Fürsten / und jeden besonder / vor des andern gefährlichen Antasten / ob einige Widerwärtigkeit unter ihnen entstehen würde / auch vor allen Menschen / mit allen ihren Leuten / die sie in der genanten Anzahl der 200. Pferden / in die bemelte Stadt geführet haben / mit getreuen Fleiß und emsiger (übung) Vorsorg verhüten und schirmen / oder sie würden in die Schuld des Meineyds fallen / und nichts desto minder alle ihrer Recht / Freyheiten / [38] Privilegien , Gnaden und Hulden / die sie vom Heil. Reich haben / allerding verliehren / auch sambt allen ihren Persohnen damit sie in des H. Reichs Acht gefallen / und einem jeden erlaubt seyn / aus eigner Gewalt / ohne Gericht / dieselben Bürger / die Wir in solchem fall / als Verräter / ungetreu und widersäßig dem H. Reich / jetzo alßdann aller ihrer Recht priviren, ohn alle Straff anzugreiffen / also daß dieselben Angreiffer keinerley Pön vom H. Reich / oder in andere Maaß / keinesweges sollen förchten. §.25. Die vorgenandte Bürger zu Franckfurtund währender Wahl niemand frembdes in die Stadt einlassen. / sollen auch durch aus allzeit / weil man von der Wahl handelt / sonst niemands / in welchen Würden oder Stand er sey / in einigem Weg / in dieselbe Stadt einlassen / dann allein die Chur-Fürsten / oder ihre Bottschafft und Anwäld / die allein mit 200. Pferden / als obstehet / einzulassen sind. §.26. Ob nach der Chur-Fürsten Einreitenbey Straffe. / oder in ihrer Gegenwärtigkeit / sonst jemands in bemeldter Stadt begriffen würde / die sollen berührte Bürger ohn Verzug / mit der That / von stund an / bey aller Pön wider sie obgesetzt / auch in Krafft der Eyd / so die Bürger zu Franckfurt / als vorsteht / darüber schweren sollen / ausweisen. Das II. Capitul. §.1. Nachdem aber die obbemeldte Chur-Fürsten / oder Bottschafften also gen Franckfurt in die Stadt kommen / alsbald am nechsten Tag / in der Frühe / soll man in St. Bartholomäi Kirchen[19] daselbst in aller Gegenwärtigkeit ein Meß lassen singen biß zu End / vom Heil. GeistAnruffung des H. Geistes vor der Wahl. / daß er ihre Hertzen erleuchten / und das Licht seiner Krafft in ihren Sinn giessen wölle / damit sie mit seiner Hülff geziehret / einen gerechten guten und nutzen Menschen erwehlen mögen / zu einem Römisch. König / und zukünfftigem Kayser / zu Heyl dem Christlichen Volck. §.2. Und wann die Meß vollbracht ist / so sollen dieselben Chur-Fürsten oder Bottschafften zu dem Altar gehen / darauff die Meß gehalten / da die geistliche Chur-Fürsten vor dem Evangelio St. Johannis: In principo erat verbum, so man ihnen fürlegen sollForm derer Chur-Fürsten zu schweren. / ihre Hände mit Erbarkeit auff ihre Brust legen / aber die Weltl. Chur-Fürsten dasselbe Evangelium leiblich mit ihren Händen berühren sollen. Die alle sollen mit ihrem gantzen Gesinde ungewapnet dabey stehen / und der Ertz-Bischoff zu Mäyntz soll ihnen die Form des Eyds geben / und Er samt Ihnen / oder den Bottschafften derjenigen / so nicht da sind / den Eyd in Teutsch schweren / in dieser Maaß / als hernach folget. §.3. Ich N. Ertz-Bischoff zu Mayntz / und des Heil. Reichs Ertz-Cantzler durch Teutschland und Chur-Fürst / schwere zu dem heiligen Evangelio / gegenwärtiglich vor mir liegend / daß ich bey den Treuen / damit ich GOtt und dem H. Römischen Reich verbunden bin / nach aller meiner verständigen Erkandtnüß und Vernunft / mit GOttes Hülff / will erwehlen ein Weltlich Haupt / dem Christlichen Volck / das ist / ein Röm. König / zu einem Kayser zu erheben / der darzu tüglich sey / so viel mich mein Bescheydenheit und Vernunfft leiten / und nach meinen vorberührten Treuen (und Stimm) solch mein Stimm und Wahl will geben / ohn alles Geding / Belohnung / Gaab / Verheissung / oder welcher massen solches möcht genannt werden / also helff mir GOtt und alle Heiligen. §.4. Und wann die Chur-Fürsten / oder ihre BottschafftenNach geleisteten Eyde sollen sie zur Wahl schreiten. / in vorgeschriebner Form und Maaß / solchen Eyd geschworen haben / so sollen Sie zu der Wahl treten / und fürtan nicht von der Stadt Franckfurt kommen / es haben dann zuvor der mehrer Theil ein Weltlich Haupt der Welt / und Christlichem Volck / nemlich einen Röm. König zu einem Käyser künfftiglich zu erheben / erwehlet. §.5. Wo sie aber das verziehen / und von dem Tagund wenn sie selbige binnen 30. Tagen nicht vollenden / furtan nur Brod essen und Wasser trincken. / daran sie den Eyd geschworen hätten / inner dreyßig Tagen ohne Unterlaß zu rechnen / dasselbige nicht thun / sollen sie alsdann / nach Verscheinung derselben dreysig Tag / furtan nur Brod essen / und Wasser trincken / auch in keinem Weg aus der obgenandten Stadt kommen / es sey dann zuvor durch sie / oder ihrer den mehrer Theil / ein Regierer / oder Weltlich Haupt der Christenheit / als vorgemeldet ist / erwehlet worden. §.6. Wann aber sie / oder ihrer der mehrer TheilDie mehrern Stimmen gelten. / (der) einen also erwehlet / so soll man solche Wahl dafür halten und schätzen / als ob die von ihnen allen / (durch niemands mißhelig) einmüthiglich vollbracht worden sey. §.7. Ob es sich auch etwa begebe / daß damit ein weil verzogen / und jemands von den Chur-Fürsten / oder ihren Bottschafften abwesentlich / oder sich verspätet / oder doch kommen würde / ehe dann die Wahl verbracht worden / erkennen Wir / daß derselbig in solchem Stand zu der Wahl gelassen würde / darin (er) sie zu zeiten seiner Zukunfft gestanden (wäre). §.8. Und dieweil von alter / guter / und löblicher Gewonheit / das nachbeschrieben / unzerbröchentlich allweg bißhero gehalten worden ist / [39] darumb so setzen und erkennen auch Wir / aus Vollnkommenheit unsers Kayserl. Gewalts / daß der / so also vorgemelter massen zum Röm. Könige erwehlt wird / so bald solche Wahl vollbracht ist / ehe dann er in einigen Sachen oder andern Geschäfften / in Krafft des Heil. Reichs / handelt{{Randnotiz rechts|Der Erwehlte soll alsbald denen Chur-Fürsten ihre Privilegia confirmiren / allen und jeden Geistl. und Weltl. Chur-Fürsten so für die allernechste Glieder des H. Reichs erkant sind / all ihr Privilegia, Brieff / Recht / Freyheiten / Verleyhungen / (alle) alte Gewohnheiten[20] / Würdigkeiten / und was sie vom Heil. Reich / biß auf die Zeit solcher Erwehlung / erobert und (ersessen) besessen[21] haben / ohn Verzug und Widerrede / durch sein Brieff und Insiegel bestätigen / befestigen / und erneuern soll. §.9. Und nachdem er mit Kayserl. Infeln gekrönt / soll derselb erwehlte / jeden Chur-Fürsten besonder / anfänglich in seinem Königl. Nahmen / und fürder unter Kayserl. Titulund erneuern. solche Bestätigung erneuern / und in dem dieselben Chur-Fürsten all ingemein / und jeden besonder / in keinen Weg irren / sondern (billich) vielmehr / ohn Gefehrde / gnädiglich fürdern. §.10. Ob dann der Chur-Fürst drey gegenwärtig / oder der Abwesenden Bottschafften einen aus ihnen oder ihrer Gesellschaft / als Chur-Fürsten / zu gegen / oder in Abwesen / zum römischen König erwehlten / desselben erwehlten / ob er gegenwärtig wäre / oder des Abwesenden Bottschaft / Stimm erkennen Wir / soll auch vollige Krafft haben. (Wir erkennen auch)[22] und also der Erwehler Anzahl (zu) mehren / und den mehren Theil (zu) setzen gleicher Weise / als andere Chur-Fürsten. Das III. Capitel. Im Nahmen der Heiligen unzertheilthen Dreyfaltigkeit / Amen. §.1. Wir CAROLUS der Vierdt von GOttes Gnaden / Römischer Kayser / zu allen Zeiten Mehrer des Reichs / und König in Böheim / zu ewiger Gedächtnüß der Sachen. Des H. Reichs Zierd und Lob / auch die Kayserl. Ehr / und (gemeiner Nutz der angenommenen Nutzbarkeit) des gemeinen Wesens angenehme Nutzbarkeiten[23] / werden mit der Ehrwürdigen / und erläuchten Chur-Fürsten einhelligem WillenEinigkeit der Chur-Fürsten. / / vermehret und in Auffnehmen bracht; dann dieselbige als Edle Seulen / den heiligen Bau der fürsichtigen Weißheit / mit embsiger Gütigkeit unterhalten / mit welcher Hülff der Gewalt Kayserl. Macht gestärckt wird: Und jemehr sie an einander mit ferner Gütigkeit verbunden / so viel desto fruchtbarlicher (Nutz) Nutze des Friedens / dem Christlichen Volck zufliessen. §.2. Darum / damit unter den Ehrwürdigen Ertz-Bischöffen zu Mayntz / Cölln und Trier / des Heil. Reichs Chur-Fürsten / alle Krieg und Argwohn / die von Würdigkeit wegen ihrer Sitz in Kayserl. oder Königl. Höfen unter ihnen enstehen mögten / fürtan zukünfftigen Zeiten abgeschnitten werden / Sie an ihren Hertzen und Muth / mit getreuer Bescheydenheit bleiben / des Heil. Reichs Nothdurfft mit einmüthiger Gunst / tugendlicher und embsiger Liebe / desto bequemlicher betrachten / und dem Christlichen Volck tröstlich seyn mögen: Also mit Vorbetrachtung aller anderer geistlichen und weltlichen Chur-Fürsten / mit denen Wir Uns vereinget / auch aus Vollnkommenheit Kayserl. Gewalts / erkennen und setzen Wir ewiglich zu halten / daß die vorgenante Ehrwürdige Ertz-Bischöffe / nehmlich der von Trier / gerichts gegen eines Kaysers Angesicht über: der von Mayntz aber / in seinem Bißthum und Provintzen auch ausserhalb seiner Provintz in allem seinem Teutschen Cancellariat, allein des von Cölln Provintz ausgenommenSitz derer Geistlichen Chur-Fürsten: Und zuletzt der Bischoff von Cölln / in seinem Bißthum und Provintzen auch ausserhalb der Provintzen in gantzen Welschen Landen / Italien und Gallien / an der Rechten Seyten eines Römischen Kaysers sitzen mögen / und sollen / in allen offentlichen Kayserl. Sachen / es sey an Gerichten / in Verleihung der Lehen / zu Tisch / in Berathschlagung / auch in allen andern Sachen / da man von Kayserl. Ehren und Nutz wegen zu handeln / also zusammen kommen. Und diese Weiß der Sitzuung wollen Wir mit aller Ordnung / wie zu vor begriffen ist / von der ehegenandten des von Cölln / Trier und Mayntz / Ertz-Bischöffen / auch gegen ihre Nachkommen ewiglich zu halten erstreckt haben / daß hinfüro zu keiner Zeit Zweifel und Irrungen deswegen entstehen mögen. Das IV. Capitel. §.1. Wir setzen ferner und wollen / wann man nun fortan einen Kayserl. Hoff begehen wird / so soll in jeglicher Sitzung / es sey im Rath / am Tisch / oder (in) an welchen andern (Städten) Orthen[24] das wäre / da ein Kayser oder Römischer [40] Königsession in gemein. mit seinen Chur-Fürsten ist / an der rechten Seyten deß Kaysers oder Königs / nechst nach dem Ertz-Bischoff zu Mayntz oder dem zu Cölln (oder dem) so nemlich zur selben Zeit nach Gelegenheit der Provintz (Stadt /) oder Orths[25] Sitz-Recht hat / nach Laut und Inhalt seiner Privilegien, ein König in Böhem sitzen / (wann) weil er ein gekrönter und gesalbter König ist. Demselben soll ein Pfaltzgraff bey Rhein folgen / und den zweyten Setz haben: Darnach an der lincken Seiten / nechst nach dem vorgenandten Chur-Fürsten zur lincken Hand des Kaysers / soll der Hertzog von Sachsen den ersten Sitz / den andern aber der Marggraff von Brandenburg einnehmen. §.2. Wann und wie offt furthin das Heil. Reich ledig ist[26] / alsdann soll der Ertz-Bischoff von Mayntz Gewalt haben / als er vor Alters vormahls gehabt hat / die andere obberührte Fürsten / die zu der Wahl gehören / zusammen zu verschreiben. §.3. Und wann Sie alle / oder die da wollen / an die Stadt und Zeit / da die Wahl geschehen soll / zusammen kommen / so soll der vorbenante Ertz-Bischoff von Mayntz / und kein ander sein Mit-ChurfürstChur-Mayntz colligiret die Stimmen von seinen Mit-Chur-Fürsten / die Stimmen besonderlich zu ersuchen / mit nachfolgender Ordnung Macht haben. §.4. Zum ersten / soll er fragen den Ertz-Bischoff von Trier / dem die erste Stimme von Rechtswegen zugehöret / als Wir das also erklären / und hiebevor erfunden haben. Zum andern / von dem von Cölln / dem die Würdigkeit / und das Amt zugehört / einem Römischen König die Cron auffzusetzen. Zum dritten / von einem König zu Böheim unter den Weltl. Chur-Fürsten von Königl. Würdigkeit / und Rechts wegen billich die erste Frage behält. Zum vierdten / von dem Pfaltzgrafen bey Rhein. Zum fünfften von einem Hertzogen zu Sachsen. Zum sechsten von dem Marggrafen zu Brandeburg. Deren aller Stimmen / nach solcher Ordnung / der ehegenandte Ertz-Bischoff von Mayntz erfragen soll. Darnach sollen ihn die andere Mit-Churfürstenund offenbahret sein Votum denen Mit-Chur-Fürsten. hinwiederumb fragen / daß er ihnen seinen Willen und Stimm auch offenbare. §.5. Darnach / wann man einen Kayserl. Hof begehetAemter derer weltl. Chur-Fürsten / so soll ein Marggraf von Brandeburg dem Römischen Kayser oder König das Handwasser reichen oder geben. Den ersten Trunck soll ihm biethen ein König von Böhem / der solches unter Königlicher Cron (nach laut seinen Reichß Brieff / die er darüber hat)[27] er wolle es dann von freyen Willen / nicht thun darff. Auch soll der Pfaltz-Graff bey Rhein das Essen tragen. Und der Hertzog von Sachsen sol halten das Marschalck-Amt / als von alter Gewohnheit herkommen ist. Das V. Capitel. §.1. Wie offt das Heil. Reich / als obstehet / ledig wird / soll der Erläuchte PfaltzgraffPfaltzgraff bey Rhein Ertz-Truchses. bey Rhein / des Heil Reichß Ert-Truchseß / an statt eines Römischen Königs / in Landen am Rhein / in Schwaben und Francken / von den Churfürstenthums / und Pfaltzgraffschafft Freyheit wegen ein Verweser und Pfleger des Reichs seyn / mit dem Gewalt / Gericht auszurichten und zu üben / GOttes Gaab zu verleihen / die Renth und Nutz einzusamlen / von denen die Lehen zu empfahen / die Treu und Eyd der Gelübnüß an statt und im Nahmen des Reichs einnehmen / die man doch hernach einen Röm. König / der dann erwehelt wird / zu seiner Zeit alle erneuern / und die Eyd schweren soll: Ausgenommen der Fürsten Fahnlehen[28] / dann derselben Lehen (Vergleichnüß) Verleyhung behalten Wir einem Kaiser und Römischen König. (Und derselbe Pfaltzgraff hat aus Kayserl. Güte zu verbieten) Hernach ist demselben Pfaltzgrafen ausdrücklich verboten[29] / alle Veräusserung und Verpfändung der Güter / so zum Reich gehören / Zeit seiner Verwesung. §.2. (Auch in demselben) Und desselben Verwesens Rechten wollen Wir (den Erläuchten Hertzogen) daß der Erläuchte Hertzog von Sachsen des Heil. Reichs Ertz-MarschalkHertzog von Sachsen Ertz-Marschalck. gleicher Weise sich zu gebrauchen (haben) habe / an allen Städten / da Sächsische Rechte sind / mit aller Sach und Weise / als obgeschrieben ist. §.3. Und wiewohl ein Kayser als Römischer König / von Sachen wegen / darumb er angemuth wird / von aller Gewonheit / vor ein Pfaltzgraffen bey Rhein / des H. Reichs Ertz-Truchses und Chur-Fürst antworten soll: Jedoch soll der Pfaltzgraf dasselbig sonst nirgends haben noch suchen / dann an einem Käys. Hof / oder wo der Kayser oder Röm. König gegenwärtig ist. Das VI. Capitel. §.1. Wir erkennen / wann und so offt fürtan des Heil. Reichs Hoff begangen wird / daß [41] die ehegenandte Chur-Fürsten / Geistlich und WeltlichIn der Wahl[30] / nach ihrer vorbeschribener Ordnung und Weise / zu beyderseit / zu der rechten und lincken Hand des Kaysers / unwandelbarlich ihre Stett halten / in welcherley Thaten und Sachen das wäre / die zu demselben Hof gehöret: Es were gehendgehen die Churfürsten allen andern vor. / stehend / sitzend / oder wie das wäre / daß kein ander Fürst / welcherley Wesen / Würdigkeit oder Ehren der wäre / mit nichten soll ihnen fürgesetzt werden. Und mit Nahmen außgedrücketDes gleichen der König in Böheim. / daß ein König von Böheim / wann man solchen Hof begehet / an allen Thaten und Sachen / andern Königen / mit welcherley Würdigkeit der fürtreffend oder fürscheinend wäre / von welcherley (Geschicht) Geschick[31] oder Sach / (die) Sie darzu kommen (denen soll er) unwandelbarlich vorgehen soll[32]. Das VII. Capitel. §.1. Unter unzahlbaren Sorgfältigkeiten / denen (Wir) umb des H. Reichs Ehr / Nutz / Wolfarth / Aufnehmen und Gedeyen / durch Gottest Hülff und Gnad heylsamlich vorzukommen / Unser Hertz täglich bemühet / ist zum ersten unser Gedächtnüß / wie alle wege eine begierliche / glückselige EinigkeitEinigkeit der Churfürsten des H. Reichs. unter den (Fürsten) Chur-Fürsten[33] des Heil. Reichs grünen / und ihre Hertzen in einhelliger / reiner Lieb / möge gehalten werden / durch deren Fürsichtigkeit / der unsteten Welt / so viel desto ehe und leichter zu Hülff zu kommen / wann kein Irrsal / und Mißverstand unter ihnen erwachsen / sondern in Bewahrung lauter Lieb / und heller Erklärung eines jeden Rechten (sich) sie zusammen (verbinden) verbünden. §.2. Wann nun hin und wieder offenbar / und bey nahe der gantzen Welt kündlich / daß die Durchläuchtigsten / der König in Böhem / der Pfaltz-Graf bey Rhein / der Hertzog zu Sachsen / und der Marggraf zu Brandenburg / wegen ihrer Reiche / und Fürstenthum / an der Wahl eines Römischen Königs / und künfftigen Kaysers / sambt den ander geistlichen Mitwehlern / Recht / Stimm / und (Statt) Stelle haben / dieselben / (zu erwehlen gesetzt) für Wehler geschätzt / auch rechte Wehler des H. Reichs seyn: damit aber unter gedachter weltlichen Chur- und Fürsten Söhnen / von wegen des Rechtens / Stimm / oder andern Gewalts / in künfftigen Zeiten Zwist und Spaltung nicht erreget / noch das gemeine Heyl und Wohlfarth durch gefährliche Auffschübe und Verzöge gehindert werde / als begehren Wir mit GOttes Hülff / solchem Ungemach (sämbtlich) heylsamlich zu begegnen. Und gebieten demnach von Kayserl. Gewalt mit gegenwärtigen Satzungen / solches ewig zu halten / erkennen und wollen / wann dieselbe weltliche Chur-Fürsten / oder einer aus ihnen nicht mehr seyn würde / so soll dessen Recht / Stimm und Gewalt solcher Wahl (gefallen) fallen auf seinen erstgebohrnen SohnErb-Recht derer weltlichen Chur-Fürsten. / der ein recht Ehekind / und ein Ley[34] ist: Darnach auf desselben erstgebohrnen Sohns Sohn / welcher frey / ohn einige contradiction[35] und Widerrede / zur Wahl zu lassen. §.3. So es sich aber begebe / daß solch erstgebohrner Sohn ohne Männliche rechte / eheliche Leyen Erben von dieser Welt abschiede / so soll in Krafft dieses Gebots und Satzung / das gewönliche Recht / Stimm und Gewalt der angeregten Wahl transferiret werden / auf seinen ältesten Bruder / der ein Ley / und von Väterlicher Geburt sein Bruder ist / und dann folgends an deselben erstgebohrnen Sohn. $.4. Und solche Succession (in) unter jetztermeldten erstgebohrnen Söhnen / und rechten Erben der Chur- und Fürsten / der vorberührten Recht / Stimm / und Gewalt haben / soll für baß stets gehalten werden / mit dieser Bescheidenheit / Maas und Weise: Ob ein Chur-Fürst sein erstgebohrner Sohn / oder sein ältester Bruder der ein ley stürbe / (oder) und aber die Mänliche recht eheliche Erben (sonst Presthafft[36]) minderjährig wären[37] / so soll der älteste Bruder des erstgebohrnen Sohns Verweser und Vertreter seyn / also lange / biß der älter unter ihnen seine vollkommene JahreVollkommen Alter von 18. Jahren. erreichet / die an einem Chur-Fürsten auf achzehen gantze Jahr sich erstrecken sollen: Alßdann gebühret ihm das gewöhnliche Recht Stimm / und Gewalt / samt allem was darz gehöret / welches ihm der Verweser gäntzlich mit dem Ambt aufftragen und übergeben soll. §.5. Und ob derselben Fürstenthumb eins / oder mehr im H. Reich ledig wurden / so soll und mag ein Römischer König / der zu den Zeiten ist / damit thun und handeln / alß mit einem Gut / an ihn / und das Reich gefallen. Jedoch in alle Wege vorbehalten / die Handfeste / Recht und Gewonheit Unsers Reichs Böheim / über die Wahl eines Königs durch diejenige / so solche Gewalt haben / anzustellen und zu vollnziehen / nach Laut und Inhalt ihrer Privilegien, so wohl alter Gewohnheit von Röm. Kaysern oder Königen herbracht / denen Wir mit diesem Kaiserl. Gesetz in keinerley Weiß noch Wege zu wider seyn / sondern wollen / daß solche (zukünfftige) zu künfftigen Zeiten ewig / in allen ihren Kräfften / auch bey gantzer vollnkommener [42] Macht / ungezweifentlich bleiben / und gehandhabt werden sollen. Das VIII. Capitel. §.1. Alß von Unsern Vorfahren Röm. Kaysern und König SeligenPrivilegia des Königs in Böheim / den Durchläuchtigsten König in Böhem / unsern Vätern und Vorfahren / auch dem Reich Böhem / und desselben Reichs Cron / vorzeiten gnädiglich verliehen und zugelasen / so lang / daß niemand biß auff heut diesen Tag / (einigen Zwispalts) ein Widriges gedencket / und also von guter löblicher unzerbrochenen Gewonheit / (unzerbrechlichen täglichen) langen Zeiten mit Gewehr ersessen und praescribiret, ohn alle Widerrede / Hindernüß / und Zerstörung dahin kommen und gebracht ist / daß kein Fürst / Freyherr / Edel / Ritter / Burgmann / Burger / auch kein Person desselben Reichs / und seiner Zugehörungen Innwohner / welcherley Wesen / oder Würdigkeit die seynd / auf eines Klägers Anhalten / ausserhalb demselben Königreich / zu keinem Gericht anders / dann zu einessoll vor kein ausländisch Gericht gezogen werden. Königs in Böhem Gericht (fordern) gefordert noch (ziehen) gezogen werden / fürbaß ewiglich soll oder mag. Darumb dieselbe Freyheit / Gewonheit und Gnad / erneuern Wir auß Vollnkommenheit Kayserl. Gewalts / rechten wissen / und bestätigen sie mit diesen gegenwärtigen Kays. Gesetzen / die Wir ewiglich in Krafft und Macht haben wollen / und setzen / ob wider angeregte Gewonheit / Freyheit oder Gnaden / einer auß den hochgedachten Fürsten / Freyherren / Edeln / Rittern / Burgmannen / Bürgern / Bauern / oder eine jede ander Persohn / zuvor angedeut / zu eines andern ausser obberührtes Königr. Böheim Gericht / es sey in Bürgerl. oder Peinlichen Sachen / oder beyderseits gemischet / geladen würde / der soll weder am Gericht erscheinen / noch schuldig seyn zu antworten. Wäre aber / daß man darwider jemands Lüde vor geistliche oder weltliche Richter / (jedoch) ausser dem Königreich Böhem seßhafft) der Geladene aber nicht erschiene / und deßwegen wider den Process erkandt / oder Urtheil / Bey- oder End-Urtheil / eines oder mehr / in wasserley Sachen und Händeln es auch geschehen sey / und an Tag gegeben werden möchte / gefället / und außgesprochen würde / so wollen wir von unser Kayserl. Gewalt / daß dieselbe Ladung und Gebott / Process und Urtheil / so wohl anhangende und nachfolgende Sachen / die darauß entstanden / gantz nichtig / ab / und tod seyn sollen. §.2. Auch wollen und erkennen Wir offentlich mit diesem Kayserl. Gebott / ewiglich zu halten / und auß Vollnkommenheit Kayserl. Gewalts / wie es dann in ermeldtem Königreich Böhem so lange Zeit / wider keines Menschen Gedencken / allwegen ist im Gebrauch gewesen / dergestalt / daß kein Fürst / Freyherr / Edel / Ritter / Burgmann / Bürger oder Bauer / noch ein ander Inwohner in dem Böhemischen Königreich / wes Würden / Condition und Wesens er wäre / von einigerley Process oder Urtheil / es sey Bey- oder End-Urtheil / den Geboten des Königs in Böheim / oder eines jeglichen seines Richters / auch derselben Sachen Vollnziehung / wider ihn in dem Königl. Gericht / vor einen König des Reichs / oder der ehgenandten Gerichten / fürgenommen und gehandelt / zu keinem andern Gericht appelliren und beruffen möge: Auch solche appellation und Beruffung / ob die eingelegt / soll in Rechten keine Krafft haben. Und welche also darwider thun / die sollen zur Straff von der Haupt-Sachen gefallen / und zur Stund deren verlustig seyn. Das IX. Capitel. §.1. Wir wollen und ordnen mit diesem gegenwärtigen Gesetz ewiglich zu halten / und erleutern solches mit rechtem wissen / daß Unsere Nachkommen / die Könige in Böhem / auch alle und jede Chur-FürstenPrivilegia wegen der Ertz-Gruben / / Geistliche und Weltliche / die hinführo seyn werden / alle Gruben / Golds und Silbers / die Ertz des Kupfers / Zinnes / Bleyes / Eysens / Stahles / und welcherley andere Geschlechte es seyn: Auch Saltzesauch Saltzes / / das funden ist / und noch funden wird / fortan zu jeden Zeiten / in ermeldtem Königreich / und in allen andern Theilen und Landen / so demselben Königreich unterworffen sind / und die obberührte Fürsten in ihren Fürstenthumben / Herrschafften und Zugehörungen / Recht und Redlich mögen besitzen / mit allen Rechten nichts außgenommen: Auch Juden haben / und Zollimgleichen Juden und Zoll einnehmen. / die in vergangner Zeit gesetzt sind / einnehmen. Und was also Unsere Vorfahren und (Vätern) Eltern die Könige in Böhem / sel. Gedächtnüß / so wohl die Chur-Fürsten / ihre (Vätern) Eltern und Vorfahren / rechtmäßiger Weise genossen / und biß auff diese genwärtige Zeit / auß löblicher / bewärter / länger und täglicher Gewonheit oder Praescription herbracht / dasselbe soll hinführo gleichfals gehalten werden. [43] Das X. Capitel. §.1. Wir setzen auch ferner / daß ein König zu Böheim / Unser Nachkommen / der zu den Zeiten seyn wird / wie vor Alters hero den Königen in Böhem Unsern Vorfahren geziemetPrivilegia wegen der Müntze. / Macht haben / und in ruhigem friedsahmen Besitz nach beschriebenes Rechtens seyn soll / güldene und silberne Müntz / an allen Orten und Enden seines Königreichs / und deren darzu gehörigen Landschafften eygenes Willens und Gefallens zu schlagen / in aller Weiß / Maas und Gestalt es im Königreich Böhmen biß dahero gehalten worden. Und daß die zunkünfftige Könige in Böhem / vermöge dieser Unser Kayserl. Ordnung / Gnad / und Befreyung / so zu ewigen Zeiten kräfftig seyn und bleiben soll / von jeglichen Fürsten / Grafen / Herren / und andern Persohnen / Land / Burgfest / Besitzung / und Güter erkaufen / oder aber zu einer Gab und Geschenck / auß erheblichen Ursachen / oder wegen Pflicht und Verbündnüß annehmen und empfangen mögen / jedoch nach Gewonheit solcher Land / Burgfest / und Besitzung / also daß die frey eigene Güter / als Frey Eigen / und die Lehen als Lehen zu erkauffen und an sich zu bringen: Auch die Könige in Böhem von solchen Gütern / so sie überkommen / und zum Königreich Böhem ziehen / die vorige und gewöhnliche Rechts-Pflicht dem Heil. Reich zu leisten verbunden seyn. §.2. Wir wollen auch daneben / daß gegenwärtige Ordnung und Begnädigung / Krafft Unsers Kayserl. Rechtens / auff alle Chur-FürstenErstrecket sich auf alle Churfürsten. / sie seyn Geistlich oder Weltlich / so wohl deren Nachfolgere / und recht Eheliche Erben / in voriger Maas / Weiß und Ziel erstrecket und gezogen werden soll. Das XI. Capitel. §.1. Wir ordnen und setzen hiermit / daß kein Graf / Freyherr / Edel / Ritter / Lehen / Dienst- oder Burgleut / noch andere Persohnen / so den Stifftern / Kirchen- und Gotts-Häusern zu Mäyntz / Cölln oder TrierDer Geistl. Churfürsten Unterthanen mögen vor kein ander Gericht geladen werden. zuständig und unterworffen / welcherley Stands / Würden oder Wesens sie seyen / auff eines Klägers Anhalten / aus ihren Landen / Gebieten / und Gräntzen solcher Stifften und deren Zugehörungen fürtan zu keinem andern Gericht (laden) geladen werden sollen und mögen / dann vor (der) die jetzt erwehnten Gericht Mayntz / Cölln und Trier / wie solches bißhero ebenmäßig gehalten worden. §.2. Und ob also wider diß gegenwärtig Unser Gesetz jemands der vorgenanten Stifften und Gottes-Häusern Mayntz / Cölln / Trier / Leut und Unterthan / von weßwegen das wehre / Geistlich oder Weltlich / Bürgerliche oder Peinliche Klage / auß denselben ihren Landen und Gebieten anders wohin citiret und beruffen würde / (denen soll man) die sollen nicht erscheinen / noch Antwort geben. Und dieselbige Ladung so wohl die Process und Urtheil / es seyen Bey- oder End-Urtheil wider die nicht erscheinende Persohnen / vor solchen frembden Außländischen Richtern erhalten und erkennt / oder ins künfftige darüber noch zu sprechen / wie ingleichem die angelegte Gebot / zu endlicher execution und Vollnziehung der Sachen / sollen alle durchauß in keinen Kräfften noch Würden bestehen / sondern gantz nichtig ab- und todt seyn. §.3. Und setzen darzu außdrücklich / daß keinem Grafen / Freyherrn / Edelen / Lehen-Herren / Dienstmannen / Rittern / Knechten / Bürgern / Bauern / noch einer andern Person / so denselben Stifften und Gottshäusern unterthan / oder in solchen Bißthumben wohnhafftig / wes Wesens / Standes und condition sie seyn / von einigem Process oder Urtheil / wie die genennt / noch Geboten der vorgedachten Ertz-Bischoffen / derselben Stifften und Gotts-Häuser / oder von Ihren Weltlichen Ambt-Leuten gegeben / zu einem andern GerichtNoch an ein ander Gericht appeliren. zu appelliren, keineswegs gebühren noch freystehen soll / so lang in ermelter Ertz-Bischöffen Gerichten / ihnen den Klägern das Recht mitgetheilt / und nicht versaget wird. Gebieten daneben / daß man die Beruffung / so darwider geschehen / nicht annehmen sondern alß verwürfflich und unkräfftig halten soll. §.4. Auff den Fall aber an vorberührtem ordentlichem Recht und Gerechtigkeit etwa Mangel erscheinen und gespürt würde / daß alßdann die Partheyen / ohne Mittel dem Reich[38] zu gethan und verwand / am Kayserl. Hoffgericht / oder in des unmittelbahren Cammer-Richters (offener) audientz und Verhör sich dessen beklagen / und vor keinem andern solches fürnehmen / noch dahin appelliren: Wofern darwider gehandelt / soll dasselbig allerdings Krafftlos und unbündig seyn. §.5. Und diese Verordnung wollen Wir auß Macht Unsers Kayserl. GesetzesDieses erstrecket sich auch auf der weltl. Churfürsten Unterthanen. / auff den Durchläuchtigsten Pfaltz-Grafen bey Rhein / den Hertzogen zu Sachsen / und Marggrafen von Brandenburg / weltliche Chur-Fürsten und Leyen / ihre Erben Nachkommen [44] und Unterthanen erstreckt haben / in aller Maas und Bedingung / wie zuvor begriffen. Das XII. Capitel. §.1. Unter allerhand des gemeinen Nutzens Sorgen / dadurch Unser Sinn und Gemüht stets verunruhiget / (und fast entzogen) wird / hat Unser (hoher Stand) Hoheit / viel und mancherley zu betrachten nöthig erachtet / damit des H. Reichs Chur-Fürsten von des Reichs / und dessen Unterthanen Heyl und Wolfahrt zu handeln /embsiglicher und öffterDerer Churfürsten Zusammenkunfft / alß gewöhnnlich ist / zusammen kommen: Dann sie gleich als Grundfeste / und unbewegliche Seulen des Heil. Reichs sind. Und wie dieselbige hin und her weit voneinander abgesessen / also können sie auch von allerley Nothdürfftigkeiten anliegender Sachen und Gebrechen der Landschafften sich bereden / und mit ihren weisen vernünfftigen Rathschlägen in ihren Zusammenkünfften allem Unfall heilsamlich begegnen / und in einen bessern Stand und Wesen die Sachen helffen bringen und befördern. §.2. Darumb wir in Unserm löblichen Hof zu Nürnberg / mit den Hochwürdigsten Chur-Fürsten / Geistlichen und Weltlichen / auch mit viel andern Fürsten und Rittermäßigen Personen / die mit (Unsern hohen Würden) Unser Hoheit / solchen Hoff (beginnen) begangen / Uns allerseits berathschlaget / und zu Erbauung des gemeinen Nutzens / Heyl und Wohlfarth / es dahin verabscheydet und geordnet / daß dieselbe Chur-Fürsten für baß alle JahrJährlich einmahl vier Wochen nach Ostern / einmahl / vier Wochen nach Ostern Persönlich in eine des H. Reichs Stadt zusammen kommen / und zu derselbigen nechstkünfftigen Zeit / oder in dem gegenwärtigen Jahr ein Versamblung und Gespräch in Unser Kayserl. Stadt Metzin der Stadt Metz. anstellen und halten sollen: Darnach soll der Ort / da sie folgendes Jahr beyeinander erscheinen wollen / in ihrer Berathschlagung / und ferner durch Unser Verordnung / nach Unserm und Ihrem Gefallen / bestätigt bleiben. Und dieweil solche wäret / nehmen Wir Sie und Unser Kayserl. Geleyt / zu demselben unserm Hoff / und wiederumb davon zuziehen. §.3. Auf daß auch solche Handlung des gemeinen Nutz / Heyls und Friedens / durch ander Schimpff und Hoffieren nicht gehindert werde / wie bißweilen zu geschehen pfleget: Alß ordnen Wir mit einhellichem Willen / daß hinführo / so lang vorberührte Versamblung wäret / keinem Fürsten gemeine Gastung anzustellen gebühren solle: Die besondere aber / so den Verrichtungen vorhabender Geschäfften und Handlungen nicht verhinderlich oder nachtheilig / seynd mit Maas erlaubt. Das XIII. Capitel. §.1. Wir setzen mit diesem gegenwärtigen Kayserl. Gebot / ewiglich zu halten / daß alle und jede Privilegien, Handfeste und Brieff / so jemands / wes Standes und Wesen er seyn möchte / entweder in Städten / Flecken / Dörffern / oder Gemeinden / über Recht / Gnad / Freyheit / Gewonheit / oder in andere Wege / auß eigener Bewegnüß und guten Willen / von Unß / oder andern Röm. Kaysern oder Königen / Unsern Vorfahren seeliger Gedächtnüß / weß Lauts und Inhalts dieselbe verliehen und gegeben wären / oder noch von Unß / und Unsern Nachkommen / alß Röm. Kaysern oder Königen ins künfftig verliehen und gegeben würden / den Freyheiten / Rechten / Würden und Ehren / Bottmäßigkeiten und Herrschafften der Chur-Fürsten des H. Reichs / Sie seyen geistlich oder weltlich / oder ihrer einem in keinerley Weise was benehmen vielweniger schädlich oder nachtheilig seyn sollen / wann schon in denselben außdrücklich gesetzt / daß man zu künfftigen Zeiten dasjenige / so darin begriffen und einverleibt / keines wegs widerruffen möge / es sey dann in solcher Widerruffung dessen eygentlich gedacht / und besondere Meldung davon geschehen. Im fall nun ernannte HandfesteWas wieder die Gerechtsame derer Churfürsten / wird wiederruffen. und Briefe vorangeregten Freyheiten / und dergleichen obgedachter Chur-Fürsten Recht und Gerechtigkeiten schädlich und zuwider wären / das wollen Wir in denselben Stücken / als recht wissendlich / widerruffen / vernichten / und gantz abgeschafft haben / und solches aus Vollkomenheit Unsers Kayserlichen Gewalts. Das XIV. Capitel. §.1. An vielen Orten und Enden begiebt es sich / daß etliche Lehen- und Dienstleut von ihren Herren Lehen und Güter erworben / die sie unzeitlich mit Worten / und freventlicher Untreu auffsagen / und nach Auffkündigung derselben beleidigen sie die Lehen-Herren bößlich / mit Betrauung allerhand Feindschafft / und Zufügung mercklichen Schadens: Dann [45] die Lehen und Güter / welche sie also von Kriegs oder Feindschafft wegen liegen lassen / werden von ihnen nochmals wiederum angetast und eingenommen / derhalben haben Wir mit diesem gegenwärtigen Gesetz erkent und geboten / ewiglich zu halten / daß solche Auffsagung für nichts geachtet seyn soll / noch einige Krafft haben / sie geschehe dann aus freyem Willem / also / daß derselben Gut und Lehen-Besitzung dem Herren leiblich aufgetragen und übergeben werden: Und die dermassen treulos worden sind an ihren Gütern oder Lehen / so sie haben auffgesagt / sollen ihren Herren zu keiner Zeit betrüben oder beleidigen durch sich selbst / noch andere / auch darzu weder Rath noch Hülff geben oder leisten: Und da jemands darwider thäte / und seinen Herrn an Lehen oder Gütern / die auffgegeben / oder nicht auffgegeben wären / angriffe / oder in einerley wege zu betrüben unterstündeVerlust der Lehen-Güter. / derselbige soll zur stund solcher Lehen und Güter beraubt / darzu verleumbdet und in Käyserl. Bann gefallen seyn / auch hinfüro nimmermehr zu demselbigen Lehen kommen / noch ihm von neuem verliehen werden. Und ob dem zu entgegen einige Lehen-Einsetzung geschehen / die soll zu recht nicht Krafft haben. Darnach wollen Wir / daß alle diejenige / so vorbenannte Aufsagung thun wider ihre Herren freventlich und ungedräulich / mit der That / in angeregete Pön / Krafft dieses gegenwärtigen Gebots verfallen seyn sollen. Das XV. Capitel. §.1. Alle boßhafftige / und durch die heylsame SatzungenVerbot verdächtiger Bündnüssen. verbotene Verbündnüß / und heimliche ungebührliche Versamlung / so in- oder ausserhalb einer Stadt zwischen (beyderseit) zweyen Städten / zwischen zwoen Persohnen oder einer Persohn und Stadt / unterm Schein Schutz und Schirms / oder wegen Aufnehmung zu Bürgern / oder aber welcherley Beschämung halben es wäre / wie auch die Gewonheit dadurch eingeführet / so vielmehr eine Zerrüttung und Zerstörung zu achten / verwerffen / verdammen und vernichten Wir auß rechtem Wissen / also und dergestalt / daß fortan solche Vereinigung und Verwickelung (der Städten) so die Städte oder Persohnen in Was Würden oder Stand die seyn möchten / unter sich oder mit anderen / doch ohne Authorität ihrer Herren / deren Unterthanen und Dienstleut sie wären / oder in ihrer Gebiet gesessen / gemacht / oder hernach machen würden / darinn sie ihre Herren benenntlich nicht außbescheiden / allerdings / inmassen dieselbe durch Unserer Vorfahren / als Mehrer des H. Reichs / heylsame Satzungen / verboten / cassirt und auffgehaben seyn sollen: jedoch die Gelübde und Verbündnüßjedoch die über den Land-Frieden außgenommen. / so die Fürsten / Städte und andere wegen gemeines Land-Friedens auffgericht / außgenommen / dann Wir solche / Unserer Erklärung eigentlich vorbehaltende in voller Krafft und Würckung bleiben lassen / biß ein anders darin geordnet und fürgenommen. §.2. Und eine jede besondere Persohn / welche hinfüro wider diß Unser gegenwärtiges Gesetz und alt Recht / darüber gegeben / einigerley Zusammen-Verschwörung und Verwickelung / ins Werck zurichten sich unterstehen / die soll über die Pön gesetztes Rechtens verläumbt / und dazu in Straff zehen Pfund Goldes verfallen seyn. Welche Stadt und Geimende wider dasselbe Unser Gesetz auff solche Weise sündiget / oder deme zu entgegen thut / die soll zur Straff hundert Pfund Golds erlegen / auch alle ihre Freyheiten / und Kays. Briefe verliehren. Und vorgesetzte Geldstraf soll halb in die Kays. Cammer / der ander halbe Theil aber dem Herren des Lands / wider den vorangeregte Verbündnüß und Versammlung gestifftet und gehalten / gefallen und erlegt werden. Das XVI. Capitel. §.1. Ferner / demnach Unß stätigs Klag fürkombt / daß etlicher Fürsten / Graffen / Freyherrn / und anderer dergleichen Bürger und Unterthanen sich unterstehen / das Joch der ordentlichen gebührlichen Unterthänigkeit von ihnen zuwerffen / diesselbe aus freventlicher Dürftigkeit verschmähen / in andern Städten Unterschleiff[40] suchen / und darinn zu Bürgern begehren auffgenommen zu werden / auch offtmahls solche erlangen / aber nichts destoweniger (mit) in ihrer vorigen Herren / die sie mit solcher Untreu verlassen / und dann (deren) Städt / Märck oder Dörfer (dahin) darin sie häußlich (niederlassen) niedergelassen / leiblich (setzen und verrücken) sitzen bleiben / und sich nur mit der andern Städte Freyheiten behelffen und beschirmen wollen / welche man in Teutschland PfalburgerPfalbürger. nennet. Dieweil aber Geferd und Untreu nienand helffen oder fürtragen soll / so setzen und ordnen Wir mit diesem gegenwärtigen Gesetz / das in ewigen Kräfften bestehen soll / aus rechtem wissen vollem Kays. Gewalt / einhelligem Rath aller Chur-Fürsten / Geistlichen und Weltlichen daß die vorgenannten Bürger und Unterthanen / [46] welche also verachten die / deren Unterthanen sie sind / in allen landen / Städten und Gegend des Heil. Reichs / von diesem Tage an fürbaß keinerley Recht noch Freyheit geniessen sollen / der Stadt / in welche sie sich mit Untreu begeben / und zu wege gebracht / daß sie darin zu Bürger angenommen: Es sey dann / daß sie leiblich und auffrichtig in die Stadt ziehen / und mit der That und Warheit / ohne Betrug / in solchen ihren Sitz und Herd haben / auch die gewönliche Bürde / alß Diesnt und Stadt-Recht / Tribut, Steur / und andere dergleichen Auflage / in denselben über sich nehmen und ausrichten; Wäre es aber / daß etliche albereits angenommen wären / oder hernach angenommen würden wider Unser Gesetz / so soll solche Einnehmung keine statt haben: Und die also eingenommen / wes Stands und Würden sie auch seyn / die sollen sich derselben Städten / Rechtens oder Freyheiten weder zu erfreuen / noch zu geniessen haben / darwider auch kein Recht oder Gewonheit seyn soll / wie lange Zeit gleich dieselbe erlangt / und im Gebrauch gewesen / so viel für diesem Unserm Gesetz entgegen / widerruffen die hiermit offentlich von Unserm Kayserl. vollen Gewalt / rechtem Wissen und Willen. §.2. Doch daß bey vorgeschriebener Sach (alle) allen Fürsten / Herren und andere welche also gelassen werden / oder hernach gelassen würden / gegen solche ausgetretene und entwichene Unterthanen / und deren Güter / ihr Recht vorbehalten seyn soll. Die auch vorberührte fremde Bürger und Unterthanen einnehmen / enthalten / unterschleiffen und fortschieben / oder vormals wider die Ordnung Unsers gegenwärtigen Gesetzes haben eingenommen / und sie innerhalb einem Monat / nach Verkündigung dieses / nicht wiederumb von sich gelassen / dieselbe wollen Wir / wegen überfahrung Unsers Gesetzes so offt auch solches geschehen würde / in 100. Marck Goldes zur Straffe verfallen seyn / das halbe Theil Unser Kayserl. Cammer / das ander aber den Herren deren / die also eingenommen worden / unnachläßig zu erlegen. Das XVII. Capitel. §.1. Alle die hinfüro wieder etliche dichten und fürwenden rechtmäßige Ursachen einer Absagung zu haben / entsagen ihnen auch an solchen Städten unzeitlich / da sie weder Haußhalten noch gewöhnlich sitzen / erklären Wir / daß dieselbe (alle zugefügte) keinerley Schaden / es sey mit Brand / Raub / oder welcher Gestalt sich solches zutragen möge / deme also entsaget wird / mit ehren nicht zuwenden mögen. §.2. Und dieweil niemands einige Gefährd und Untreu zu Hülff kommen oder fürtragen soll / alß gebieten Wir / in Krafft gegenwärtiges Gesetzes ewiglich zu halten / daß solchen Entsatzung / welchen Herren oder Personen / mit denen etliche in Gesellschafft gemein- oder sonsten ehrliche Freundschafft gerathen / sie also jetzt / oder ins künfftige begegnen und wiederfahren möchte / hinfüro durchauß keine Krafft haben / noch sich gebühren solle / unterm Schein öffentlicher Absagung einen anzugreiffen und zu überfallen / weder mit Brennen noch Rauben / sey dann daß dieselbe Entsagung drey Tage dem Entsagten selbst / oder an statt / da er zu wohnen pfleget / offentlich sey verkündigt / und daß man solche Verkündigung mit glaubwürdigen Zeugen erweisen könne. Wer nun mit dergleichen Absagung oder feindlichem Angriff gegen einen anderer Gestalt / dann zuvor geschrieben / verfahren würde / der soll dadurch verläumbd seyn / als wann keine Entsagung geschehen wäre / auch daneben wie ein Verräther von einem jeden Richter zur gebührlichen Straff gezogen werden. §.3. Wir verbieten ferner alle und jede unrechte Kriege / Brennen und Rauben / zu dem alle unbilliche und ungewöhnliche Zölle / Geleyt / und Schatzung / dem Begleydeten abzudringen bey Pön / alß die heylsame Recht und Schatzungen / solches zu straffen zulassen und zu verstatten. Das XVIII. Capitel. §.1. Dem Hochgebohrnen Fürsten / Herren N. Marggrafen zu Brandenburg des H. Reichs Ertz-Cämmerer / Unserm Mit-Chur-Fürsten und liebsten Freund thun Wir die Erwehlung eines Römischen Königs aus zugefallenen vernünfftigen Ursachen fürzunehmen / hiemit zu wissen / und fordern euch aus Pflicht unsers Amts / zu solcher Wahl ordentlich / daß ihr von dem Tag dieser Verkündigung / innerhalb drey Monat / nach einander zu rechnen / durch euch selbst / Euer Bottschafft oder Verweser / einen oder mehr / mit gantzem vollem Gewalt / kommet an die Stadt / da solches angesetzt und bestimmt / nach Art / Form und Gestalt der darüber auffgerichteten Gesetzen zu handeln und übereinzukommen / mit andern / Unsern Mit-Chur-Fürsten / von der Wahl eines Röm. Königs / zum künfftigen Kayser zu [47] machen / und allda biß zum End derselben Wahl zu verharren / auch zu thun und zu gebärden / wie in den heylsamen Satzungen hiervon geordnet. Dann wo ihr nicht erscheinet / würden Wir / sampt Unsern Mit-Chur-Fürsten endlich in der Sache verfahren / wie solches die Recht ausweisen. Das XIX. Capitel. §.1. Wir[43] von GOttes Gnaden / etc. Thun hiermit kund aller männiglich: Alß aus vernünfftigen Ursachen zu gestanden / und sich begeben / einen Röm. König zu erwehlen / darumb Wir von (Ehren und Standes wegen des H. Reichs) des Heil. Reichs Ehren und Stand mit gebührlicher Sorgfältigkeit ein Auffsehen zu haben begehren / damit es durch schwere Gebrechen nicht darnieder (liegen) liege / haben Wir aus ungezweiffelter zuversichtiger Treu und Fleiß / Unsern lieben getreuen A. und B.[44] sie beyde / oder einen ieden besonder (also daß nicht besser sey die Qualität und Beschaffenheit des Fordersten / sondern was durch ihrer einen angefangen / der ander solches gebührlich habe zu vollnziehen in dieser allerbesten Weise / Maaß und Form / alß Wir am kräfftigsten konnen und vermögen) zu Unsern wahren und gewissen gevollmächtigen Anwälden / und besondern Bottschafften gesetzt und geordnet / mit den andern Unsern Mit-Chur-FürstenVollmacht zur Wahl. geistlichen und weltlichen / allerseits zu handeln / zu berathschlagen / und dahin einträchtig zu schliessen / damit eine Person / die zum Röm. König qualificiret, und tüchtig sey / erwehlt werden möge: Solcher Handlung der Wahl von Unsertwegen / und an Unsere statt beyzuwohnen / in Unserm Nahmen dieselbe Person zu benennen / und in sie zu bewilligen / ferner zum Röm. König / und dem Heil. Reich zum Kayser zu erwehlen / einen jeden nothwendigen schuldigen / und gewöhnlichen Eyd in Unsere Seel zu schwören: auch in dieser Sachen einen oder andere mehr Anwälde an seine statt zu setzen / sie zu widerruffen / auch alles und jedes zu thun / was in und bey vorermelter Sachen / zu Vollbringung solcher gegenwärtigen Handlung / Benennung / Berathschlagung und Erwehlung nothdürftig und nützlich sey: Ob (auch) gleich etwa besonders Gewalts vonnöthen / auch was grössers und wichtigers zu verrichten / daß Wir selbst thun möchten / wo Wir in solcher Handlung Persönlich zugegen wären. Wir versprechen auch hiemit / was durch Unsere obbenante Anwälde und Bottschafften / so wohl ihre nachgesetzten Gewalthaber / sampt oder besonders / in und bey der berührten Sachen gehandelt / geordnet und vollnzogen worden / dasselbe stät / fest und genehm zuhalten. Das XX. Capitel. §.1. Nachdem alle und jede Fürstenthum (durch welcher Krafft die weltliche Chur-Fürsten ihre Stimm und Recht in der Wahl eines Röm. Königs zum Kayser zu machen / haben) mit derselben Rechten / Amptern / diginitäten / auch allen andern / deren Gerechtigkeiten und Zugehörungen dermassen aneinander verbunden und vereinbart seynd / daß ihr Recht / Stim / Ampt / Würdigkeit und dergleichen / die einem jeden Fürstenthum anhängig / an keinen andern fallen mögen / dann an den / so das Fürstenthum selbst mit dem Land dessen Eigenthum / Lehen und Dienstrecht besitzt und inn hat; Alß ordnen Wir mit diesem gegenwärtigen Kays. Gebot ewiglich zu halten / daß einChur-Fürstenthümer sollen unzertheilt bleiben. (jeder solcher) jedes solches Fürstenthum mit dem Recht und Stim der Wahl / dem Ampt / Würdigkeit / und andern pertinentien[45], immer zu ewigen Zeiten unzertheilt / beysammen vereiniget bleiben / der Besitzer aller jetzterzehlter Recht und Gerechtigkeit / in freyer ruhiger possession[46] und gewehr seyn / und alß ein Chur-Fürst von allen gehalten / der gleichfalß allein / und sonst niemands mit den andern Chur-Fürsten zu der Wahl / so wohl allen Handlungen / die wegen des H. Reichs Ehr und Wolfarth geschehen / allezeit gefordert und gezogen werden soll / ohn einigerley Contradiction und Widerrede: Zu deme soll der vorerzehlten eins von dem andern / weil sie untheilhaftig / zu keiner Zeit / weder inn- oder ausserhalb Gericht / zu theilen gesucht / oder durch Urtheil von einander geschieden / auch (einer ohn den andern zu klagen) der eines ohne das andere klagen wolte / nicht gehört werden / und ob einer etwa Irrthum / oder sonsten zur Verhör kommen / und Process, Gericht Urtheil / oder anders dergleichen / wider diß gegenwärtig Unser Gesetz außbrächt und erhalten / oder noch zu erlangen sich unterstehen würde / das alles / und ferner daraus erfolget / soll durchaus von unwürden seyn / und in keinen Kräfften bestehen. Das XXI. Capitel. §.1. Demnach Wir hiebevor anfangs dieser Unser constitution von Ordnung der geistlichen [48] Chur-Fürsten Sitz / im Rath / zu Tisch / und sonst so offt Sie am Kayserl. Hoff bey dem Röm. Kayser oder König hinfüro versamlet werden / gnugsam und nothdürfftiglich versehen zu seyn erachten: darüber aber vor alten Zeiten vielmahls Streit und Irrung erregt / insonderheit der procession und anderer Gänge halben. §.2. Alß wollen Wir Krafft dieses gegenwärtigen Kays. Gebots / ewiglich zu halten / so offt in Versammlung eines Kaysers oder KönigsOrdnung der geistl. Chur-Fürsten. (wann) die Königliche Insignia[47] und Zierde vorgetragen werden / soll ein Ertz-Bischoff von Trier gegen dem Kayser oder König über gehen / darnach in der Mitte diejenige / welche Kayserliche oder Königliche Regalien halten und tragen. §.3. Wann aber der Kayser oder König ohn solche Zierde begleitet / so soll der Ertz-Bischof von Trier dem Kayser oder König in vorberührter Weiß und Maas vortreten / also / daß niemands mitten zwischen ihm und de andern zweyen Ertz-Bischöffen gehe / und dieselbe sollen ihre Statt haben nach Theilung ihrer Landen / wie zuvor von der Sitzung Tit. 3. erklärt ist / in der Procession stätigs also zu halten. Das XXII. Capitel. §.1. Zu AußlegungOrdnung der weltl. Chur-Fürsten. dieser Ordnung der Chur-Fürsten Procession, wann Sie mit einem Kayser oder König gehen / alß zuvor dann geredt: Setzen Wir / so offt Kays. Hoff begangen wird / und die Chur-Fürsten mit dem Kayser oder König gehen / in welchen Procession und Begängnüssen man die hochzierliche Kays. Zeichen trägt / soll ein Hertzog von SachsenSachsen. / der das Kayserl. Schwerdt[48] führet / zunechst vor dem Kayser hergehen / also / daß er zwischen ihm und dem Ertz-Bischoffen von Trier herein trete: darnach der Pfaltzgraff bey RheinPfaltz. mit dem Reichs-Apffel[49] bey der Rechten / und der Marck-Graff zu BrandenburgBrandenburg. mit dem Scepter zur lincken Seiten des Hertzogen von Sachsen: der König in BöheimBöheim. aber soll ohne Mittel dem Kayser folgen / doch also / daß niemands zwischen dem Kayser und ihme gehe. Das XXIII. Capitel. §.1. Ferner / wann man in Gegenwärtigkeit eines Römischen Kaysers oder Königs das Amt der Meß begeht / und die Ertz-Bischoffe von Mayntz / Trier und Cölln / oder ihrer zween / bey der offenen Beicht seynd / die vor der Meß geschieht; auch so man das Evangelium zu küssen / oder den Fried nach den Agnus Dei[50] und den Seegen nach der Meß gibt / folgends vor dem Tisch das Benedicite, und endlich das Gratias zu sprechen / sollen sie die Ordnung / welcher wir mit ihnen bestättiget / halten. §.2. Nehmlich / daß des ersten TagesOrdnung im Segen sprechen. diese alle von dem ersten Ertz-Bischoff sollen vollnbracht werden. Des andern Tages von dem andern. Des dritten Tages von dem dritten. Das erklären Wir also: Nachdem einer ehe dann der ander consecriret ist: und damit einer den andern zum Ebenbild / mit gebührlicher Reverentz und Ehrerbietung vorgehe / soll der / welchen die Ordnung hierin betrifft / den andern (auß) mit freundlicher Zuneigung und Lieb / auch (dahin bewegen) darzu ersuchen / und alßdann endlich zu vorangeregten Sachen und Handlungen glücklich fortschreiten. Das XXIV. Capitel. Die hernach geschriebene Gesetze seynd durch Carolen / Weyland den vierten Römischen Kayser / zu allen Zeiten Mehrern des Reichs / und Konig zu Böheim / im Hoff zu Metz / alß man zahlt tausend / dreyhundert / sechs und fünffzig Jahr / gegeben und geöffnet / mit Beystand aller des H. Reichs Chur-Fürsten / in Gegenwärtigkeit des Ehrwürdigen in GOTT Vatter / Herren Theodorichen / Bischoffen zu Albanien / des H. Römischen Kirchen Cardinal / auch Carolen / des Königs zu Franckreich erstgebohrnen Sohns (des) Durchleuchtigsten Fürsten von Normandie / und (des) Delphin in Wien / an dem heyligen Weynacht-Tag. Wer mit Fürsten / Rittern / Besondern / oder welcherley Personen des gemeinen Volcks es wäre / eine boßhaffte That undMeuterey wieder die Chur-Fürsten Meuterey anstifften / oder zu derselben sich verpflichten thäte / einen aus den hochwürdigsten und Erleuchten / des H. Röm. Reichs geistlichen und weltlichen Chur-Fürsten / an ihrem Leib und Leben gefährlichen zusetzen oder zu tödten: Und sie dann ein Theil unsers Leibes sind / als wollen die Rechte / daß auff solchen Fall der Wille mit Härtigkeit / gleich der That selbst / ernstlich zu straffen / und der also an der Majestät schuldig erfunden / mit dem Schwerdt hinzurichtenwie selbige gestrafft werden sol. / auch alle seine Güter dem Fisco (zuertheilt) zu getheilt und verfallen seyn. [49] §.1. Ihre Kinder aberDeren Söhne / denen Wir auß Kayserl. Mildigkeit das Leben fristen: Sintemahl sie billich in ihrer Väter gleichmäßigen Straff gantz verderben und umkommen solten / nachdem (in) an ihnen die Exempel väterlicher / das ist erblicher Laster (angefangen) zu besorgen seyn / sollen vom mütterlicher / so wohl aller ihrer nächsten Freundschafft Erbtheil außgeschlossen / und deren beraubt seyn / wie im gleichen auß andern Testamenten und letzten Willen nichts empfahen / noch überkommen / sondern in der väterlichen Verläumdung allweg ersitzen: sollen auch zu keinen Ehren oder Eyden gelassen werden: darzu in Armuth ewiglich verschmachten / daß also der Todt ihr Trost / und das Leben ihre Pein sey. §.2. Darnach sollen diejenige ebenmäßig in Unser Ungnad fallen / die vor sie zu bitten sich unterstehen würden. §.3. Uber das soll den Töchtern{{Randnotiz rechts|und Töchter / so viel ihrer an der Zahl / allein der vierte Theil / oder Falcidia, in der Mutter-Gut / es sey mit oder ohne (Geschäfft) Testament / damit die (ehe) Töchter mehr eine mittelmäßige (Tochter) Nahrung / weder ein gäntzliche Nothdurfft / oder Erbes Namen (habe) haben / bleiben und zugelassen seyn. Dann nach Außweisung der Rechten / sollen die gnädiger Straff erleyden und außstehen / welche wir / um Schwachheit willen des Geschlechts / ein solches sich zu unterstehen / nicht verholffen. §.4. Entledigung der Eigenschafft / ob die von ihnen / es wäre den Söhnen / allein nach dem gegebenen Gesetz / oder den Töchtern verliehen / soll sie nicht helffen / noch auch einig Heurathgut / oder Morgengab: So wohl die Entfrembdung / die (auß) von derselben Zeit an mit Untreu / oder Recht beschehen / so bald von der obgenandten (Missethaten) Missethat gedacht worden / setzen Wir / keine Krafft haben. §.5. Da auch vorermelter eheliche Haußfrauen die Heurathgut erlanget / in solcher Eigenschafft wären / daß sie von ihren Männern etwas geschenckt oder verehrt bekommen / (die so solches) daß sie ihren Kindern behalten müsten / (und) sollen zu (Zeiten so) der Zeit / wenn die Fruchtniessung (abgenommen) auffgehört / (als) alles Unserm Fisco überlassen / was den Kindern / nach dem Gesetz / gebühret. Der vierdte Theil oder Falcidia soll auch allein den Töchtern und nicht denen Söhnen vergönnet werden. §.6. Was von obgedachtenauch mit wissenden / Dienern und Gehülffen. / und ihren Kindern gesagt ist / das wollen Wir mit gleicher Gestrengigkeit / daß es von ihren Mitwissenden und Mitgehülffen / auch ihren Dienern / verstanden werden soll. §.7. Ob in Wahrheit jemands / inm Anfang solcher eingegangenen Ubelthat / auß Begierde eines wahren Lobs entzündet / solches würde anzeigen / der soll von Uns mit Belohnung und Ehren begabet werden. Wo auch der die Ubelthat geübt / aber ehe die geoffenbahret / solchen heimlichen Rath zeitlich eröffnet / der wird davor gehalten / daß er davon zu absolviren sey. §.8. Wir setzen auch fürbaß / ob ichts wider die ehegenanten Chur-Fürstenauch nach dem Tode des Schuldigen. / geistliche und weltliche / gethan und fürgenommen / das soll auch nach dem Todt des Schuldigen gerochen werden. §.9. Dann in solchem Fall / wann die Chur-Fürsten beleidiget / soll der Knecht wie der Herr gepeiniget werden. §.10. Wir wollen auch / und haben mit diesem Kayserl. Gebot gesetzt / daß nach dem Todt der Schuldigen die Missethat (zu erkundigen) angefangen / der Todte und sein Name verdamt (seyn) mit seiner Gedächtniß und Nachkommen sein Guth genomen werde: denn wer anhebt ein bösen Rath der ist am Gemüth gestrafft. §.11. Darumb wer eine solche Missethat begehet / mag nicht befreyen oder entfrembden / und dörffen ihm seine Schuldiger nicht gelten. §.12. Und in den Sachen setzen Wir / daß die Knechte mit den Herren gepeiniget werden / wo man solch Thun und Verbündnüß wider die Chur-Fürsten / geistlich und weltlich / fürnimbt / alß vor begriffen ist. §.13. Und stürbe einer in solcher Weiß / so soll man seiner Nachkommen Gut behalten / ob man beweisen mag / daß dieselb Person in solcher Missethat begriffen und erstorben ist. Das XXV. Capitel. §.1. Dann wann andere Fürstenthumb / in ihrem gantzen Wesen sich geziemt zu erhalten / damit die Gerechtigkeit gestärcket / und die Unterthanen des Friedens und der Ruhe sich erfreuen mögen. Wie vielmehr sollen die grosse und mächtige Fürstenthumb / Herrschafften / Ehr und Recht der Chur-Fürsten unverletzt bleiben / und in bessern hohern Wohlstand seyn. Dann wo grosser Schade fürhanden ist / da muß man stärckere Artzeney brauchen / damit die Schwelle der (Fäule) Säulen nicht hinweg falle / es fiele anderst die Grundfeste des gantzen Gebaues. §.2. Darumb wollen Wir / und setzen das ewiglich zu halten / daß nun fortan zu künfftigen Zeiten / die edlen und großwürdigsten [50] FürstenthumbDie Churfürstenthümer sind unzertrenlich. / alß das Königreich zu Böhem Graffschafft der Pfaltz bey Rhein / das Hertzogthumb zu Sachsen / Marg-Graffschafft zu Brandenburg / und (der) und deren Land / Gebiet / Huldigung / Dienstbahrung und jegliche Dinge / die darzu gehören / wie die genannt seynd / weder zertrennt / noch in einigerley Weg nicht zertheilt werden sollen / sondern in ihrer gantzen Vollkommenheit bleiben / ewiglich: und der ErstgebohrneDer Erstgebohrne soll Erbe seyn soll nachkommen seyn in den Sachen / und ihm soll alle Herrschafft und Recht folgen: Es sey dann / daß er seiner Sinne beraubt / ein Narr (worden) wäre / oder eines andern mercklichen Gebrechen sey / von deßwegen er den Leuten nicht fürstehen und herrschen möge. Und wo ihm in solchen Sachen die Herrschafft gewehrt würde / umb die ehe genante Ursach / als begriffen ist / so soll der ander gebohrne Sohn / ob er in dem Geschlecht wäre / oder ein ander älter Bruder oder Freund / ein Leye (oder) der von rechtem väterlichen Stamm / der näheste wäre / nechster Nachkommen seyn / und sich gütlich und mildiglich beweisen / gegen die andere Brüder und Schwester embsiglich / nach Gnad / die ihm GOtt gegeben hat / nach seinem Wohlgefallen und Vermögen seiner väterlichen Güter / also / daß ihm verboten sey / alle Zertrennung und Theilung / wie die genannt / seines Fürstenthumbs und was dazu gehört / in aller Maas und Weiß. Das XXVI. Capitel. §.1. Wann ein Kayserl. oder Königl. Hoff begangen wirdKayser- oder Königl. Kleidung. / sollen am selben Tag zu (einer) ein Uhr kommen die Chur-Fürsten / geistliche und weltliche / zu dem Hauß Kayserlicher und Königlicher Wohnung. Und soll ein Kayser oder König sich da anlegen / und kleiden / nach aller Kayserl. und Königl. Zierde. Und wann der Kayser oder König auf das Pferd sitztDerer Churfürsten Comitat. / so sollen die alle mit dem Kayser oder König gehen an die Stadt / da Er seyn will. Da soll ein jeder gehen nach Ordnung und Weiß / alß das hievor beschrieben ist / da man ihnen Ordnung gesetzt: Von Ordnung der Processionen, Tit. 21. und 22. nach welcher Ordnung sich jeglicher halten soll. §.2. Und der Ertz-Cantzlar{{Derselben Aembter. / in des Ertz-Cancellariat das geschicht / der soll tragen auf einem Staab alle Insiegel / und Kayserl. und Königl. Zeichen. §.3. Und die weltliche Chur-Fürsten sollen tragen / das Scepter / den Apffel und das Schwerdt / wie zuvor davon Tit. 22. Erwehnung gethan. §.4. So soll man auch vor dem Bischoff zu Trier / der an seiner statt gehet / zum ersten die Kron von Aach[51] / und zum andern die Kron von Meyland[52] tragen / und das allein vor dem Kayser / der (dann) mit Kayserl. Infulis gezieret / die (tragen sollen) sollen tragen etliche Fürsten / so der Kayser nach seinem Willen dazu verordnet. §.5. Eine Kayserin oder Römische KöniginDer Kayserin oder Königin Comitat. / die mit ihrem Kayserlichen Gezierd gekleid ist / soll gehen nach einem Römischen Kayser / und auch nach einem König von Böhmen / der einem Kayser ohn Mittel (folgen) folget / und also ein füglich statt haben mit ihren Edlen / Herren und Jungfrauen / zu gehen zu der statt / da man sitzen soll. Das XXVII. Capitel. Wir setzen / wann der Kayser oder Römische KönigKayserl. hochfeyerl. Ceremonien. / (hochzeitlichen) hochfeyerlichen Hoff begehen will und da die Chur-Fürsten sollen ihr Ampt verrichten / so soll man die hernach beschriebene Ordnung halten. §.1. Zum Ersten / wann der Kayser oder König in seinem Kayserl. oder Königl. Stuhl sitzet / so soll der Hertzog von SachsenAmt des Churfürsten von Sachsen. sein Ampt thun / also: Man soll legen vor das Gebau der Sitzung des Kaysers oder Königs ein Hauffen Habern[53] / der gehe biß an die Brust des Pferdes / da der Hertzog von Sachsen auff sitzet / und soll haben ein silbern Stab in seiner Hand und ein silbern Maas / beyde am Gewicht zwölff Marck Silbers / und soll sitzen auff dem Pferd / und nehmen zum ersten das Maas voll Habern und reichen einem Diener / der zum ersten komt. Darnach soll er stossen den Stab in den Habern / und davon reiten; Und sein Unter-Marschalck von Pappenhaim[54]Unter-Marschalck von Pappenheim soll kommen / und ob er nicht da wäre / so soll der Hof-Marschalck fürbaß den Habern theilen und außgeben. §.2. Und wann der Kayser oder König zu Tische gehet / so sollen die geistliche Chur-FürstenGeistliche Churfürsten sprechen vor der Kays. Tafel den Seegen. als die Ertz-Bischoffe stehen / mit andern (Fürsten) Praelaten vor dem Tisch / den Segen sprechen / und Ordnung (thun) halten / alß vor begriffen ist. Und wann der Segen gesprochen / sollen dieselbe Ertz-Bischoffe alle / da sie gegenwärtig / oder sonst einer oder zween ob sie nicht alle da seyn / das Kayserl. und Königl Insiegel / von dem Cantzlar des Hofs empfangen / und neben dem / in des Cancellariat [51] man den Hoff begehet / sampt zweyen zur andern Seiten / solch Insiegel / und andere Kayserl. Zeichen / den Stab zwar alle mit einander in ihre Händ gefast / da das Insiegel anhanget / vor dem Kayser oder König / tragen und auf den Tisch legen. So gibt dann der Kayser oder König ihnen die alle wieder zur Stund: Und der Cantzlar / in welches Cancellariat solches geschicht / der soll das gros Insiegel am Halß tragen / so lange / biß an des Tisches Ende / und darnach / biß er an die Herberg komt / wann er von dem Kayserl. oder Königl. Hoff reitet. Und der Stab / von dem (man sagt) gesagt / soll haben zwölff Marck Silbers am Gewicht: desselben Silber und Macherlohns / soll den dritten Theil ein jeglich Ertz-Bischoff gelten und bezahlen. Und den Stab / Insigel / und Kayserl. Zeichen soll man überantworten / dem Cantzlar des Kayserl. Hoffs / zu kehren und wenden in seinen Nutz / nach seinem Willen. Darnach / den die Ordnung trifft / der das grosse Insigel trägt / nachdem er von dem Kayserl. Hoff zu seiner Herberg wiederkomt / alß vorgesagt ist / und zu hand dasselb Insigel mit seinen Boten / oder Dienern zu dem ehegenannten Kayserl. Hoff schickt / so soll er es geben dem Cantzlar zu sambt dem Pferd. §.3. Darnach soll kommen der Marg-Graff von BrandenburgAmt des Marggrafen von Brandenburg. / der Ertz-Cämmerer auf seinem Pferd / und soll haben ein silbern Becken mit Wasser in seinen Händen / das am Gewicht hat zwölff Marck Silbers / und eine schöne Handzwehl[55] / und von dem Pferd absteigen / und dem Röm. Kayser oder König Wasser geben / die Hände zu waschen. §.4. Darnach der Pfaltz-Graff bey RheinDes Pfaltzgrafen bey Rhein. / soll auff seinem Pferd kommen / und haben vier silbern Schüsseln in seinen Handen / voller Kost / deren jeglich drey Marck Silbers hab am Gewicht. Und soll von dem Pferd abstehend / dieselbe für den Kayser oder König auf den Tisch setzen. §.5. Darnach komt der König von BöhemKönigs von Böhem. / der Ertz-Schenck / auf seinem Pferd / aund soll führen in seiner Hand / ein silbern Kopff[56] / der zwölff Marck Silbers am Gewicht hab / der gedeckt und voll Weins und Wasser durcheinander gemischt sey / und soll von dem Pferd stehen / und denselben Kopff reichen einem Kayser oder König zu trincken / alß Wir also zuvor gehalten funden. §.6. Und wann also die wetliche Chur-FürstenPraesente dem Cämmerer von Falckenstein. ihr Ampt vollbracht haben / soll der von Falckenstein / der Cämmerer / das Pferd / und das Becken des Marg-Grafen von Brandenburg zu ihm nehmen / und soll ihm werden. Und dem Küchen-Meister von NordenbergKüchenmeister von Nordenberg. / soll das Pferd und die Schüssel des Pfaltz-Grafen bey Rhein werden. Dem Schencken von LimburgSchencken von Limburg / Unter Marschalck von Pappenheim. / das Pferd und der Kopff des Königs von Böhem. Dem Unter-Marschalck von Pappenheim das Pferd / Staab / und das vorgenante Maas des Hertzogen von Sachsen: Wenn sie in solchen Kayserl. und Königl. Höfen gegenwärtig sind / und ein jeder an seinem Ampt. Ob aber sie / oder ihr jeglicher / bey dem vorgenanten Hof nicht zu gegenIn ihrer Abwesenheit bekommen solche die Kays. Hof-Aemter. / sollen die / die in des Kaysers oder Königs Hof tägliche Diener sind / an deren statt die nicht abwesend jeglicher an der statt / der nicht da ist / welcher mit demselben an dem Ampt und den Namen mittheilig und theilhafftig / stehen / und gleichwie er das Ampt trägt / also soll er die Nutzung aufheben / alß vorbegriffen: verstehe / ob der Oberst-Marschalck nicht zu gegen / soll der Unter-Marschalck dieselbe Frucht und Nutzungen erheben / also ist es nach einem jeglichen Ampte zu verstehen. Das XXVIII. Capitel. §.1. Und der Kayserl. oder Königl. TischKaysers oder Königs Tisch. / soll man also zurichten und bestellen / daß er über andern Tafeln oder Tischen des Saals / sechs Schuh höher erhaben sey. Und an demselben soll man an einem (hochzeitlichen) hochfeyerlichen Hoff niemands setzen / dann einen Kayser oder König. §.2. Und der Kayserin oder KöniginDer Kayser- oder Königin Stuhl und Tisch. Stul und Tisch soll man setzen bey seits in den Saal / also daß derselbe Tisch niederer sey dreyer Schuh / dann der Kayserl. und Königl. Tisch. Auch soll er so viel höher seyn über alle andere Stühl der Chur-Fürsten. Und der Chur-Fürsten Stüle und Tische sollen in einer Höhe seyn. §.3. Zu der Seiten des Kayserl. Tisches soll man Sitzung bereiten und zurichten den sieben Chur-FürstenDer sieben geist- und weltlichen Churfürsten. / geistlichen und weltlichen / drey zur Rechten / und drey zur lincken Seiten / und der stehend gleich gegen des Kaysers oder Königs Anblick / wie solches in dem Capitel von der Chur-Fürsten Sitzung Tit. 3. zuvor offentlich verfasset / und einverleibet / also daß niemands / welcherley Würdigkeit oder Wesens er sey / unter ihnen / oder an ihrem Tische sitze. §.4. Auch ziemt keinen der vorbenanten weltlichen Chur-Fürsten / der sein Ampt / das er schuldig / vollnbracht hat / sich zu dem Tisch / der [52] ihm bereit ist / zu setzen / biß ein ander Chur-Fürst sein Ampt auch verricht hat. Und wann ihrer einer oder mehr / die gewöhnlichen Dienst und Ampt vollnbringen / die sollen stehen zu dem bereiteten Tisch und allda warten / biß die andere ihre Dienst auch verrrichtet / und darnach alle miteinander sich zu Tisch setzensetzen sich alle miteinander zu Tisch. / der ihnen bereitet ist. §.5. Wir finden auch von aller lautersten Sag und (Behaltnüß) Bericht der Alten / dawider kein Gedächtnüß (von) unter Unß nicht ist / welches die / so vor Unß (gewesen / seliglich und ewiglich) glücklich regieret / stets gehalten daß eines Römischen Königs / zukünfftigen Kaysers Wahl begangen und geschehen / in der Stadt Franckfurt am MaynDie Wahl soll zu Franckfurt / und die Krönung zu Aach geschehen. / und die erste Krönung zu Aach / der erste Königl. Hoff zu Nürnberg in der Stadt gehalten sey. Darum erklären Wir auß besondern Ursachen / daß zukünfftigen Zeiten die vorermelte Ding auch sollen gehalten werden: es wäre dann / daß den Obberührten allen / oder ihrer ein Theil / ehehaffte und erhebliche Verhinderung begegne / oder widerstünde. §.6. Wann aber ein Chur-Fürst / geistlich oder weltlich / mit redlicher Hindernüß behafftet / daß er zu dem Kayserl. Hof nicht kommen mag / und einen Boten / oder Verweser / welcherley Würdigkeit oder Wesens der seyEin Churfürstl. Gesandter sitzt nicht an dem Stul und Tisch seines Principalen. / sendet / so soll der Gesandte angenommen werden / doch gleichwohl an dem Stuel und Tisch nicht sitzen / wie dem / so ihn dahin geschickt / zu sitzen gebühret. §.7. Darnach wann das alles verlauffen und vollnbracht / das zu einem Kayserl. oder Königlichen Hoff gehöretDer Hofmeister nimt das höltzerne Gebäu der Kays. oder Königl. Sitzung. / so soll der Hoff-Meister ihm nehmen das gantze Hölzerne Gebau der Kayserl. oder Königl Sitzung / da er mit seinen Chur-Fürsten gesessen / solchen hochzeitlichen Hoff begangen / (und) oder den (Chur-Fürsten) Fürsten Lehen verliehen. Das XXIX. Capitel. §.1. Wir erkennen auch mit diesem Kayserlichen GebotFreyheit derer Churfürsten bey Empfahung der Lehen. / daß die Chur-Fürsten / geistlich und weltlich / wann sie ihre Königl. Lehen / vom Kayser oder König nehmen / und empfahen / niemands nicht schuldig seyn zu geben und zu gelten / noch daran verbunden seyn / in keyne weiß: Dann das Geld das man darumb gibt / soll denen die beampt seynd / bezahlt werden. Weil nun die Chur-Fürsten allen (Aempten) Aemptern Kayserl. Hoffs fürstehen / und haben auch in denselben Aemptern ihre untergesetzte Verweser / die darzu von Röm. Fürsten gegeben und begabt seyn / so deucht es Unß unbillich / daß die Amptleut von ihren Obristen in welcherley Weise das währe / etwas forderten / es sey dann / daß ihnen die Chur-Fürsten solches freywillig geben. §.2. Darnach wann die andere FürstenDie andern Fürsten bezahlen die Lehens-Sportuln. des Reichs / geistlich oder weltlich / vorberührter Massen / ihrer einer sein Lehen von dem Röm. Kayser oder König empfähet / so gibt er den Amptleuten des Kayser- oder Königl. Hofs 63. Marck Silbers / und eine Vierdung[57]. Es sey dann daß sich ihrer einer Freyheit / oder besonderer Kayserl. oder Königl. Gnad beschirmen / und bewehren mög / ledig und außgenommen zu seyn / von solchen und andern / welcherley die wären / so man geben solt / und gewönlich zu geben / in solcher Empfängnüß der Lehen; und dieselbe angeregte 63 Marck und einen Vierdung SilbersAustheilung derer Lehen Gelder. / soll theilen der Hofmeister des Kayser- oder Königl. Hofs / auf solche weiß: ihme zehen Marck behalten / dem Cantzlar des Kayser- und Königl. Hofs zehen Marck / (dem Meister) den Meistern / Schreibern und Briefdichtern drey Marck / dem Siegler vor Wachs und Pergamen / ein Vierdung / also / daß der Cantzlar und Schreiber dem Fürsten / der Lehen empfähet / zu anders nichts verbunden seyn soll / dann ihm zu geben einen Brieff zur Gezeugnüß / daß er die Lehen empfangen hat / oder einer schlechten Einsetzung. Auch soll der Hofmeister geben dem Schencken von Limburg / von dem angeregten Geld / zehen Marck / dem Küchenmeister von Nordenberg auch zehen Marck / dem Marschalck von Pappenheim auch zehen Marck / oder wer Unter-Marschalck ist / und dem Cämmerer von Falckenstein auch zehen Marck / verstehe also / ob sie alle in solchen hochzeitlichen Höfen selber sind gegenwärtig / an ihren Ampten und Diensten. Ob aber sie oder ihrer etliche nicht da wären / so sollen die Amptleute des Kayser- und Königl. Hofs / die solchen Ampten vor sind / dero statt vertreten / ein jeder / an des statt und namen er ist / und die Arbeit trägt / auch desselben Nutz und Gewinn nehmen. §.3. Wann aber ein Fürst auff einem Pferd oder andern Thier sitzetWann Fürsten zu Pferd ihr Lehen empfangen / weme solches Pferd zukomme. / und sein Lehen von dem Kayser oder König empfähet / dasselb Pferd oder Thier / welcherley Geschlecht der Thiere das seye / soll werden dem Obristen-Marschall / das ist dem Hertzogen von Sachsen / da er zugegen / oder dem Marschall von Pappenheim / so an seiner statt / [53] oder wann er auch nicht anwesend / soll es an des Käyserl. Hoffs Marschall (gefallen) seyn. Das XXX. Capitel. §.1. Wann aber des Heil. Römis. Reichs Hochwürdigkeit (von) mancherley Nation, die an Sitten / Leben und Sprach unterscheiden / (ihr) Gesetz und Regiment zu mäßigen hat / so ist mit aller Weisen Rath geschätzet und geacht / vorträglich zu seyn / die Chur-Fürsten / des welche des Reichs Seulen und Grundfeste / in unterschiedlichen Sprachen / und Zungen Erkäntnüß zu unterweisen / daß sie männiglich verstehen / und von männiglich verstanden werden / die (in vielen) vieler und mancherley Beschwerungen zu überheben / Kayserl. Würdigkeit beystehen / und alß ein Theil der Sorgfaltigkeit gesetzt sind. §.2. Darumb gebieten Wir und wollenWas vor Sprachen der weltl. Chur-Fürsten Söhne lernen sollen. / daß die Durchleuchtigen Fürsten und Herren / der König zu Böhem / der (Pfaltzgraff) Pfaltzgrafen bey Rhein / der Hertzogen von Sachsen / der Marggrafen zu Brandenburg / Churfürsten Söhn / oder ihre Erben und Nachkommen denen / als der Warheit (gemäs) ähnlich / natürliche teutsche Sprache angebohren und eingepflantzet ist / und auch von Kindheit gelernet haben / anzuheben am siebenden Jahr ihres Alters / in der (Teutschen /)[58] Lateinischen / Welschen / und Wendischen Sprachen / biß auff das vierzehende Jahr / nach den Gnaden / die ihnen GOtt gegeben hat / gelehrt werden. Dann es ist nicht allein nutz / sondern ist den vorgenanten Sachen grosse Nothdurfft. Dann dieselbe Sprachen zum mehrer Theil / werden zu Nutz und Nothdurfft des H. Reichs geübt / auch in denselben Sprachen grosse Sachen des Röm. Reichs betracht und erwogen. §.3. Und solch Weiß ins Werck zu richten und zu vollnbringen / setzen wir zu halten / also daß die Wahl bleibe bey den Eltern / gegen ihre Söhne / ob sie die haben / oder gegen ihre nechste Freunde / an die ihr Fürstenthum solt nach ihnen kommen / sie zu schicken zu den Städten / da sie solche Sprach lernen / oder in ihren Häusern Praeceptores[59], und andere Mitgesellschafft ihnen zuordnen / durch welcher Anweisung / Gesellschafft / und Lehre sie in derselben Sprach sich üben / und unterrichtet mögen werden. |
[Bearbeiten] Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Böhmen
- ↑ fnhd: der stossit sich
- ↑ fnhd: an die keisirliche winrebe
- ↑ Bezeichnung für eine mit zwei Bändern (Infuln) versehene Mitra
- ↑ 15-jähriger Zyklus, der in der ausgehenden Spätantike von Kaiser Justinian I. 537 vermutlich aus Gründen der Steuer- und Finanzbuchhaltung festgelegt wurde, siehe Indiktion
- ↑ Iden (lat. Idūs) eines Monats sind bestimmte Tage im römischen Kalender, siehe Iden
- ↑ lat. poena unspezifische Bez. für jede Art der Strafe oder Buße, meist eine Geldbuße, siehe DRW
- ↑ berauben, eines Amtes entheben
- ↑ Lebensmittel, Vorräte
- ↑ Reichsitalien
- ↑ Gallien
- ↑ Königreich Burgund
- ↑ Markgrafschaft Meißen
- ↑ Kloster Fulda
- ↑ Abtei Hersfeld
- ↑ Burggrafschaft Nürnberg
- ↑ Erfurt
- ↑ Mühlhausen/Thüringen
- ↑ Kaiserdom St. Bartholomäus
- ↑ fnhd: alte gewonheit und wirdekeit
- ↑ fnhd: besessin
- ↑ Hinzufügung, in der fnhd. Übersetzung nicht zu finden
- ↑ fnhd: dangbir nuotz gemeynes gudis
- ↑ fnhd: andirn stedin
- ↑ fnhd: der stede und der provincien
- ↑ also kein König oder Kaiser, z.B. auf Grund des Todes vorhanden
- ↑ Hinzufügung
- ↑ die Lehen der weltlichen Reichsfürsten
- ↑ fnhd: Doch sal der selbe paltzgreve wißin, daz yme uffinlichin virbodin ist
- ↑ In dem Artikel ist die Rede von allen kaiserlichen Hoftagen und nicht nur vom Wahltag.
- ↑ fnhd: geschichte
- ↑ fnhd: und dedin unvirwandellich sal furgen
- ↑ fnhd: kurfursten
- ↑ Laie, also weltlichen Standes
- ↑ lat. contradictio Widerspruch
- ↑ krank
- ↑ fnhd: die nit follen alt werin, weshalb in der Klammer krank erwähnt wird, ist nicht ersichtlich
- ↑ reichsunmittelbare Stände
- ↑ Personen, die versuchten, die Bürde angeborener Untertänigkeit abzuschütteln, indem sie als Bürger in eine Stadt aufgenommen werden, obwohl sie tatsächlich im Gebiet ihrer früheren Herren wohnen bleiben
- ↑ hier wohl jemandem unerlaubte Herberge geben, ihn unerlaubt beherbergen
- ↑ Fehdeerklärung
- ↑ in der fnhd. Übersetzung wird wesentlich klarer worum es in diesem Kapitel geht, dort heißt es Von der furme des gwaltbrieffis des kurfursten, der sine botin sendet zu der kure
- ↑ hier soll der Name des ausstellenden Kurfürsten eingetragen werden, im lat. Original stehen dafür drei Punkte, in der frühneuhochdeutschen Übersetzung wurde hierfür der Name des brandenburgischen Kurfürsten Ludwig der Römer (* 12. Mai 1328; † 17. Mai 1365) verwendet, der solch einen Brief aber nie ausgestellt hat
- ↑ in der fnhd. Übersetzung werden die beiden Gesandten beispielhaft als ordenerin Johannem und Paulum bezeichnet, in den lat. Abschrifften stehen dafür je drei Punkte.
- ↑ lat. pertineo betreffen, berühren, sich beziehen, Zubehör im Rechtssinn: Sache oder Recht als rechtlicher Bestandteil einer anderen Sache, siehe DRW
- ↑ lat. possessio Besitz
- ↑ Reichskleinodien
- ↑ Reichsschwert
- ↑ Reichsapfel
- ↑ Lamm Gottes
- ↑ die Reichskrone
- ↑ die Eiserne Krone der Langobarden, also Reichsitaliens
- ↑ Hafer
- ↑ Grafen von Pappenheim
- ↑ Handtuch
- ↑ von althochdeutsch choph (Trink-)Schale
- ↑ ein Viertel, also insgesamt 63 ¼ Mark Silber
- ↑ in den frühneuhochdeutschen Übersetzungen und im lat. Original taucht deutsch nicht extra auf
- ↑ Hauslehrer

