Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn

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Gesetzestext
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Titel: Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn.
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Geltungsbereich:
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 2, Seite 3 - 89
Fassung vom: 6. Dezember 1891
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Januar 1892
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(Nr. 1983). Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn. Vom 6. Dezember 1891.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn, andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Handels- und Verkehrsbeziehungen zwischen den beiderseitigen Gebieten inniger zu gestalten, haben beschlossen, den bestehenden Handelsvertrag vom 23. Mai 1881 durch einen neuen Handels- und Zollvertrag zu ersetzen, welcher auf längere Zeitdauer eine feste Grundlage für die Förderung des gegenseitigen Austausches von Boden- und Industrieerzeugnissen zu schaffen und zugleich geeignete Anknüpfungspunkte für eine entsprechende vertragsmäßige Regelung der beiderseitigen Handelsbeziehungen zu anderen Staaten zu gewähren vermag, und haben zu diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII. Reuß, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischen König von Ungarn,
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn:
den Herrn Gustav Grafen Kálnoky von Köröspatak, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath und Kämmerer, General der Kavallerie, Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern, [4]

welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation den nachstehenden Handels- und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben:

Artikel 1.[Bearbeiten]

Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:
a) bei Taback, Salz, Schießpulver und sonstigen Sprengstoffen sowie bei anderen Artikeln, welche in dem Gebiete eines der vertragschließenden Theile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden;
b) aus Gesundheitspolizeirücksichten;
c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der vertragschließenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragschließende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragschließenden Theile gleichzeitig einzuräumen.
Ausgenommen hiervon sind:
1. jene Begünstigungen, welche von einem der vertragschließenden Theile einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehrs für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzelner Gebietstheile eingeräumt werden;
2. die von einem der vertragschließenden Theile durch eine schon abgeschlossene oder etwa künftighin abzuschließende Zolleinigung zugestandenen Begünstigungen.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Die vertragschließenden Theile sind übereingekommen, daß bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Theiles in dem deutschen Zollgebiete von den in der Anlage A und im österreichisch-ungarischen Zollgebiete von den in der Anlage B bezeichneten Waaren keine, beziehungsweise keine höheren als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangszölle erhoben werden sollen.
Wenn einer der vertragschließenden Theile auf einen in der Anlage A beziehungsweise B zu gegenwärtigem Vertrage angeführten Gegenstand einheimischer [5] Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder einen Zuschlag zu der inneren Steuer legen sollte, so kann der gleichartige Gegenstand mit einer gleichen oder entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragschließenden Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen Theiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.

Artikel 5.[Bearbeiten]

Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, sofern die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden:
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr versendet, sowie für Muster, welche von Handlungsreisenden eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;
b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird.

Artikel 6.[Bearbeiten]

Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzbezirken sind unter den vertragschließenden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage C verzeichnet finden.

Artikel 7.[Bearbeiten]

Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet des anderen die Verschlußabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist. [6]

Artikel 8.[Bearbeiten]

Die vertragschließenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritt der Waaren aus einem Zollgebiete in das andere gleichzeitig stattfinden können.

Artikel 9.[Bearbeiten]

Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen, oder künftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

Artikel 10.[Bearbeiten]

Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht zu erhalten, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen Theiles die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartell enthält die Anlage D.
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragschließenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienst verabredeten Maßregeln aufrecht erhalten.

Artikel 11.[Bearbeiten]

Jeder der vertragschließenden Theile wird die Seehandelsschiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulassen.
Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt. Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragschließenden Theile ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen.
Die beiderseitigen Schiffsmeßbriefe finden nach Maßgabe der zwischen den vertragschließenden Theilen getroffenen besonderen Vereinbarungen Anerkennung.

Artikel 12.[Bearbeiten]

Von Schiffen des einen der vertragschließenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der [7] Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schiffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.
Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragschließenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen.

Artikel 13.[Bearbeiten]

Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der vertragschließenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Landes.

Artikel 14.[Bearbeiten]

Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden.
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.
Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Straßen, welche zur Verbindung der Gebiete der vertragschließenden Theile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältniß der Streckenlänge nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.

Artikel 15.[Bearbeiten]

Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Theile gemacht werden. Namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere transitirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem Gebiete des betreffenden Theiles abgehenden oder darin verbleibenden Transporte. [8]
Für den Personen- und Güterverkehr, welcher zwischen Eisenbahnstationen, die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Theiles gelegen sind, innerhalb dieses Gebietes mittelst ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, sollen die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieses Gebietes auch in dem Falle ausgestellt werden, wenn die für den Verkehr benutzte Bahnverbindung ganz oder theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welche in dem Gebiete des anderen Theiles ihren Sitz hat.
Auf Anschlußstrecken und insoweit es sich lediglich um den Verkehr zwischen den zunächst der Grenze gelegenen beiderseitigen Stationen handelt, soll bei Einhebung der im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden Gebühren auch in dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die gesetzliche Landeswährung der Einhebungsstelle lautet, die Annahme, der nach den Gesetzen des Landes, in welchem die Einhebungsstelle gelegen ist, zulässigen Zahlungsmittel mit Berücksichtigung des jeweiligen Kurswerthes nicht verweigert werden.
Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen der betheiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise vorgreifen.

Artikel 16.[Bearbeiten]

Die vertragschließenden Theile werden dahin wirken, daß der gegenseitige Eisenbahnverkehr in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, daß durch die beiderseitigen Bahnverwaltungen direkte Expeditionen oder direkte Tarife im Personen- und Güterverkehr, sobald und insoweit dieselben von beiden Theilen als wünschenswerth bezeichnet werden, zur Einführung gelangen.
Für den direkten Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher Transportbestimmungen, insbesondere in Bezug auf Lieferungsfristen, durch unmittelbares Einvernehmen der beiderseitigen zuständigen obersten Aufsichtsbehörden vorbehalten.

Artikel 17.[Bearbeiten]

Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den Eisenbahnverkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicher zu stellen.

Artikel 18.[Bearbeiten]

Die vertragschließenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, [9] an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind.
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragschließenden Theile ausgeführt oder nach dem Gebiete des anderen ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschluß sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamt im Innern oder am Ausgangsamt verpflichtet seien.
Insoweit von einem der vertragschließenden Theile mit dritten Staaten in Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem anderen Theile, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung.

Artikel 19.[Bearbeiten]

Die Angehörigen der vertragschließenden Theile sollen gegenseitig in Bezug auf den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern völlig gleichgestellt sein. Beim Besuche der Märkte und Messen sollen die Angehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden.
Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmakler- (Sensalen-) Geschäft und den Gewerbebetrieb im Umherziehen, einschließlich des Hausirhandels, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See- oder Flußschiffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.
Die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Theiles rechtlich bestehenden Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Versicherungsgesellschaften jeder Art werden in dem Gebiete des anderen Theiles nach Maßgabe der daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zum Geschäftsbetriebe und zur Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht zugelassen. [10]

Artikel 20.[Bearbeiten]

Die vertragschließenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des anderen Theiles zu ernennen, in denen Konsuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden.
Diese Konsuln des einen der vertragschließenden Theile sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, in dem Gebiete des anderen Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden.

Artikel 21.[Bearbeiten]

Jeder der vertragschließenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflichten, den Angehörigen des anderen Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.

Artikel 22.[Bearbeiten]

Die vertragschließenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte zu dem Zweck zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilt werden.

Artikel 23.[Bearbeiten]

Der gegenwärtige Handels- und Zollvertrag erstreckt sich auch auf die mit den Gebieten der vertragschließenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landestheile.

Artikel 24.[Bearbeiten]

Der gegenwärtige Vertrag soll an Stelle des bestehenden Handelsvertrages am 1. Februar 1892, gleichzeitig mit dem am heutigen Tage abgeschlossenen Viehseuchen-Uebereinkommen, in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1903 in Wirksamkeit bleiben. Im Falle keiner der vertragschließenden Theile 12 Monate vor dem letztgedachten Zeitpunkte seine Absicht, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben wird, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Theile ihn gekündigt haben wird. [11]

Artikel 25.[Bearbeiten]

Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen sobald als möglich in Wien ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891.
(L. S.) H. VII. P. Reuß.   (L. S.) Kálnoky.


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Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.


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Anlage A. Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.[Bearbeiten]

Nummer des zur Zeit des Vertragabschlusses giltigen allgemeinen deutschen Zolltarifs. Benennung der Gegenstände. Mark per 100 kg.
aus 1.       b)       Kleie; Malzkeime frei
aus 2.       c)       Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen vegetabilischen oder animalischen Spinnstoffen:
4. drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt gezwirnt, roh, gebleicht, gefärbt 48
5. zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt; auch accommodirter zum Einzelverkauf hergerichteter Baumwollenzwirn jeder Art 70
d)      Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren:
3. alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe mit Ausschluß der Gardinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen; Strumpfwaaren; Posamentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden 120
aus 3.      a)      Blei-, Silber- und Goldglätte frei
4. aus a) 1. Bürsten aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack 4
Besen aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack 3
b)      Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren, feine, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 24
5. aus a) Aetherische Oele mit Ausnahme der unter c und m begriffenen; Essenzen, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche[13] 20
5. aus a) Graphit in gepreßten und abgepaßten kleinen Tafeln oder Blöcken und dergleichen 2
aus       d)      Zündhölzer 10
aus       e)      Gelbes und rothes blausaures Kali 8
aus       i)      Soda, kalzinirte 2,50
k)       Soda, rohe, natürliche oder künstliche; krystallisirte Soda; Pottasche 1,50
aus       m)      Sumach, auch gemahlen; Schwefel, roher und gereinigter; Weinstein, roher und gereinigter; Lakritzensaft; Borax und Borsäure; Citronensäure und Citronensaft, ohne Zucker; andere rohe Erzeugnisse und chemische Fabrikate für den Gewerbe- oder Medizinalgebrauch, insbesondere auch Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren, alle diese Gegenstände, insoweit sie nicht unter a bis l, unter n oder o oder unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind; Benzol und ähnliche leichte Theeröle; Terpentinöle; Harzöl; Thieröl; Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten); eingedickte Säfte; Weinhefe, trockene und teigartige frei
6       b)       Schmiedbares Eisen (Schweißeisen, Schweißstahl, Flußeisen, Flußstahl) in Stäben, mit Einschluß des façonnirten; Radkranzeisen; Pflugschaareneisen; Eck- und Winkeleisen; Eisenbahnschienen; Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und Schwellen 2,50
Anmerkung: Schmiedbares Eisen in Stäben, nicht über 12 cm lang, zum Umschmelzen 1,50
e) 2. Eisenwaaren, grobe:
α) anderweitig nicht genannte, auch in Verbindung mit Holz 6
β) abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert, verzinkt, verzinnt, verbleit oder emaillirt, jedoch weder polirt noch lackirt; ebenso alle Schlittschuhe, Hämmer, Beile, Aexte, ordinäre Schlösser, grobe Messer, Sensen, Sicheln, Striegeln, Thurmuhren, Schraubenschlüssel, Winkelhaken, Holz-, Schloß-, Rad- und Drahtschrauben, Zangen, gepreßte Schlüssel, Dung- und Heugabeln[14] 10
6. e) 2. γ) Handfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meißel, Tuch-, Schneider-, Hecken- und Blechscheeren, Sägen, Bohrer, Schneidkluppen, Maschinen- und Papiermesser und ähnliche Werkzeuge 15
e) 3.       Eisenwaaren, feine:
α) aus feinem Eisenguß, als: leichtem Ornamentguß, polirtem Guß, Kunstguß, schmiedbarem Guß;
β) aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lackirt; Messer, Scheeren, Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwertfegerarbeit u. s. w.,
alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch in Verbindung mit Holz und anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 24
aus 7. a)       Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, imgleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind frei
aus 8.       Flachs und Hanf, roh, gerostet, gebrochen oder gehechelt, auch Werg und andere Abfälle frei
9. a)       Weizen 3,50
b)       α) Roggen 3,50
β) Hafer 2,80
γ) Buchweizen 2
δ) Hülsenfrüchte 1,50
ε) Andere nicht besonders genannte Getreidearten 1
c)       Gerste 2
d)       α) Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit nicht genannte Oelfrüchte 2
aus e)       Mais 1,60
aus f)       Malz (gemalzte Gerste) 3,60
g)       Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel[15] 3
9. h)       Weinbeeren, frische, zum Tafelgenuß (Tafeltrauben) 4
Mit der Post eingehende Sendungen von Tafeltrauben von 5 Kilogramm Bruttogewicht und weniger frei
Andere frische Weinbeeren 10
Andere frische Weinbeeren (Trauben der Weinlese), in Fässern oder Kesselwagen eingestampft, werden ohne Rücksicht auf eine etwa eingetretene Gährung – wenn die eingestampfte Masse alle Theile der Frucht, neben dem Safte also auch noch die Kämme, Kerne und Schalen (Bälge oder Hülsen) der Trauben enthält – zugelassen zum Zollsatze von 4
k)      Blumen und Blätter, frische, zu Bouquets und zur Dekoration; Gewächse, lebende, und Pflanzentheile; Klee-, Luzerne-, Esparsettesaat; Gemüse und Gartengewächse, frische; Kartoffeln; Früchte, frische, nicht genannte (mit Ausschluß der Weinbeeren und der Südfrüchte), und andere Erzeugnisse des Landbaues, anderweit nicht genannt frei
10. a)      Grünes und anderes naturfarbiges gemeines Hohlglas (Glasgeschirr), weder gepreßt, noch geschliffen, noch abgerieben, auch mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh oder Rohr; Glasmasse; rohes optisches Glas (Flint-, Kronglas); rohe gerippte Gußplatten (Dachglas); Email- und Glasurmasse; Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei gebraucht werden 3
b)      Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, ungepreßtes oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern 8
brutto
d) 1. Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes 3
aus 2. Tafel- (Fenster-) Glas, farbiges 24
brutto
Anmerkung: Butzenscheiben[16] 12
brutto
10.      e) Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen), auch gefärbte; massives weißes Glas, nicht besonders benanntes; gepreßtes, geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, geschnittenes, geätztes, gemustertes Glas, in soweit es nicht unter d oder f fällt 12
Anmerkung: Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, auch gefärbt 2
f) 1. Farbiges Glas, mit Ausnahme des unter a, d, e begriffenen, auch gepreßt, geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt, gemustert 15
2. Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen), bemalt, versilbert oder vergoldet 15
3. Anderes bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas; Glasflüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung 20
4. Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 24
Anmerkung zu f: Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, unbemaltes, ungepreßtes, oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden und Rändern 10
11. aus a) Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt, gesponnen; Borsten; rohe Bettfedern frei
11. aus f) Bettfedern, gereinigt und zugerichtet frei
12.       a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene) zur Lederbereitung, auch enthaart frei
13. aus a) Holzkohlen frei
b) Holzborke und Gerberlohe[17] frei
13. c)       Bau- und Nutzholz:
1. Roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet oder bewaldrechtet, mit oder ohne Rinde; eichene Faßdauben 0,20
oder
1 Festmeter
1,20
2. In der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche nicht unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe; Naben; Felgen und Speichen 0,30
oder
1 Festmeter
1,80
3. In der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte Bretter; gesägte Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaaren 0,80
oder
1 Festmeter
4,80
aus d)       Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit Ausnahme der Möbel von Hartholz und der fournirten Möbel, geschälte Korbweiden; grobe Korbflechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, noch gefirnißt 3
Spangeflechte, ungefärbt 1
Hornplatten und rohe blos geschnittene Knochenplatten 1,50
e)       Holz in geschnittenen Fourniren; unverleimte, ungebeizte Parquetbodentheile 5
aus f)       Hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter dund gbegriffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit [18] Ausnahme der Edel- und Halbedelsteine), Steinzeug, Fayence oder Porzellan; andere Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren und Wagnerarbeiten, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen mit den vorbenannten Materialien verarbeitet sind; verleimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt; grobes ungefärbtes Spielzeug 10
Holzspulen, gefärbt 5
aus g)       Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korbflechterwaaren, sowie überhaupt alle unter d, e, fund h nicht begriffene Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstosffn mit Ausnahme von Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Gagat und Jet; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze 30
Bronzirte, vergoldete oder versilberte Leisten und Rahmen; hölzernes Spielzeug mit Ausnahme des zu f gehörigen, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit es dadurch nicht unter Nr. 20 fällt 24
Spangeflechte, gefärbt; Möbel aus gebogenem Holz mit ornamentirt gepreßten Theilen und ornamentirt gepreßte Möbelbestandtheile (dergleichen Sitzbretter u. s. w.) 10
Anmerkung 2
zu 13. g
Gepreßte Hornknöpfe 30
14.       Hopfen, auch Hopfenmehl 14
brutto
aus 15. a) 1. Instrumente, musikalische, mit Ausnahme von Klavieren, Pianinos, Harmoniums und dergleichen Tasteninstrumenten, jedoch mit Einschluß der Kirchenorgeln 20
18. c)       Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren, andere, soweit sie nicht unter d und e genannt sind[19] frei
18.       f) 2. Herrenhüte aus Filz, garnirt und ungarnirt 180
3. Damenhüte, garnirt, mit Ausnahme solcher aus Filz 1 Stück
1
Damenhüte aus Filz, garnirt 0,80
4. Hüte, nicht besonders benannte, garnirt und ungarnirt 0,20
19.             Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, Legirungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht genannte, und Waaren daraus:
d) 2. Andere Waaren, soweit sie nicht unter Nr. 19 d 3, oder wegen ihrer Verbindung mit anderen Materialien unter Nr. 20 fallen 100 kg
30
3. Waaren aus Aluminium, Nickel; feine, insbesondere Luxusgegenstände, aus Alfenide, Britanniametall, Bronze, Neusilber, Tomback und ähnlichen Legirungen; feine vernirte Messingwaaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien; alle diese Waaren, insoweit sie nicht unter Nr. 20 fallen 60
20. aus a) Korallen und Perlen, zum Zweck der Verpackung und Versendung auf Gespinnstfäden oder Schnüre aufgereiht 60
b) 1. Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Gagat, Jet, Meerschaum und Perlmutter 150
Waaren, ganz oder theilweise aus Celluloid, Elfenbein, Lava und Schildpatt; aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten oder mit Gold oder Silber belegten Metallen; Zähne in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen von Platin oder anderen edlen Metallen 200
Anmerkung zu b1: Elfenbein- und Perlmutterstücke, vorgearbeitet für Gegenstände der Nr. 20b 1 30
2. Feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.), ganz oder theilweise aus Aluminium, dergleichen Waaren aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und [20] entweder mehr oder weniger vernickelt, vergoldet oder versilbert, oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Alabaster, Email, oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen 175
Anmerkung zu b1 und 2: Herren- und Frauenschmuck aus unedlen echt vergoldeten oder versilberten Metallen in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas, einschließlich der nachgeahmten Edelsteine, nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen, ferner Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen aus unedlen Metallen, auch mehr oder weniger vergoldet oder versilbert, in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas, einschließlich der nachgeahmten Edelsteine, nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen. 100
3. Stutz- und Wanduhren; Fächer aller Art; feine bossirte Wachswaaren 200
aus c) 2. Regen- und Sonnenschirme 120
3. Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Guttapercha, Kautschuck, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, Steinen, Stroh- oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind 120
aus Anmerkung
zu 21. b)
Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegenfelle 1
21. c)       Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus ungefärbtem oder blos geschwärztem lohgaren Leder, oder aus rohen Häuten, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 50
d)       Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, brüsseler oder dänischem Leder, von sämisch- und weißgarem Leder, von gefärbtem Leder, von lackirtem Leder [21] und Pergament, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; feine Schuhe aller Art 65
Anmerkung zu c und d: Grobe Schuhmacher- und Täschnerwaaren aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem unbedruckten Wachstuch werden wie grobe, Waaren aus feinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft und dergleichen wie feine Lederwaaren behandelt. 30
e)       Handschuhe 100
22.             Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle:
a)       Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch dergleichen gezwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf:
1. bis Nr. 8 englisch 5
2. über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch 6
3. über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch 9
4. über Nr. 35 englisch 12
b)       Garn, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch dergleichen gezwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf:
1. bis zu Nr. 20 englisch 12
2. über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch 15
3. über Nr. 35 englisch 20
c)       accommodirtes Nähgarn; Zwirn unter a bund d nicht genannt 36
d)       accommodirter Nähzwirn 70
e)       Seilerwaaren:
1. Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder getheert 10
2. aller Art, mit Ausnahme der unter 1 genannten[22] 24
22. f)       Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht:
1. bis 40 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter; Fußdecken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, ungefärbt 12
2. mit 41 bis 80 Fäden m der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter; Fußdecken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, gefärbt 24
3. mit 81 bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter 36
4. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter 60
g)       Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt:
1. bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter 60
2. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter 120
3. Damast aller Art 150
k)       Zwirnspitzen 600
24. a)       Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien und Photographien; geographische und Seekarten; Musikalien[23] frei
24. aus b)       Gemälde und Zeichnungen, auch eingebunden; Statuen von Marmor und anderen Steinarten; Statuen von Metall, mindestens in natürlicher Größe frei
25. aus e) 1. Wein und Most, in Fässern eingehend 20
Rother Wein und Most zu rothem Wein, zum Verschneiden unter Kontrole 10
Wein zur Cognacbereitung unter Kontrole 10
f)       Butter, auch künstliche 16
aus g) 1. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches, mit Ausnahme von Schweinefleisch 15
Schweinefleisch, ausgeschlachtetes, frisches, und Fleisch, zubereitetes, mit Ausnahme von Speck, frisch oder zubereitet 17
2. γ) Fische, mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitet, in Fässern eingehend 12
3.       Geflügel aller Art, nicht lebend 12
Wild aller Art, nicht lebend 20
h)       Früchte (Südfrüchte):
aus 1.       frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten, Datteln, Mandeln 4
aus 2.       getrocknete Feigen, Rosinen und Korinthen 8
aus 3.       getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen, Granaten 10
aus i)       Paprika 4
o)       Käse aller Art 20
p) 1. Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art; mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch ein gesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Verzehrungsgegenstände (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen); zubereiteter Senf; Kapern, Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren Tafelgenusses[24] 60
25.       p) 1. Oliven 30
In Essig eingelegte oder eingesalzene Gurken (sogenannte Znaimer Gurken) mit Zuthaten von Gewürzen der Nr. 25 i oder auch mit geringen Zusätzen anderer Gemüse; in Fässern, Krügen, Töpfen, Gläsern und dergleichen 4
aus 2. Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, blos eingekocht oder gesalzen, alle diese Erzeugnisse, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind; Säfte von Obst, Beeren und Rüben, zum Genuß ohne Zucker eingekocht 4
Frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten; Johannisbrot, auch gemahlen 1
Unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt 2
Trockene Nüsse, reife Kastanien; Pinienkerne 3
q) 2. Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl; gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare) 7,30
s)       Reis, geschälter und ungeschälter 4
26. aus a) Olivenöl (Speiseöl) in Flaschen oder Krügen 10
aus b) Olivenöl (Speiseöl) in Fässern 3
aus d) Olivenöl in Fässern, amtlich denaturirt 3
aus f) Ricinusöl in Fässern oder in Blechgefäßen von mindestens 15 Kilogramm Bruttogewicht 2
g)       Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen frei
aus h)       Schmalz von Gänsen, sowie andere schmalzartige Fette, als: Oleomargarin, Sparfett (Gemisch von talgartigen Fetten mit Oel), Rindsmark (beef marrow) 10
aus m)       Erdwachs, gereinigt 10
27.       a) Ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen[25] frei
27. aus b)       Ungebleichter oder gebleichter Halbstoff zur Papierfabrikation aus Holz, Stroh, Esparto oder anderen Fasern; graues Lösch- und gelbes, rauhes Strohpapier; Pappe mit Ausnahme der Glanz- und Lederpappe 1
c)       Packpapier, nicht unter b oder d begriffen, ungeglättet 3
d)       Packpapier, geglättetes 3
Glanz- und Lederpappe; Preßspäne 6
e)       Druck-, Schreib-, Lösch- und Seidenpapier aller Art 6
Lithographlrtes, bedrucktes, liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u. s. w. vorgerichtetes Papier; Gold- und Silberpapier; Papier mit Gold- oder Silbermuster; durchschlagenes Papier; ungleichen Streifen von diesen Papiergattungen; Malerpappe 10
aus f) 2. Waaren aus Papier, Pappe oder Pappmasse 12
3. Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Papiertapeten 24
28.             Pelzwerk (Kürschnerarbeiten):
a)       überzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze und dergleichen 150
b)       fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weißgemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder Schaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze 6
30.       a) Seidenkokons; Seide, abgehaspelt (unfilirt, Greze) oder gesponnen (filirt), nicht gefärbt; Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt, nicht gefärbt; Abfälle von Seide, auch von gefärbter Seide frei
e) 1. Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; Waaren aus Seide, gemischt mit anderen Spinnmaterialien und zugleich in Verbindung mit Metallfäden[26] 800
30. f)       Alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen 450
Anmerkung: Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht.
33. a)       Steine, insbesondere Korallen, Asphaltstein, bituminöser Mergelschiefer, Marmor und Alabaster, roh oder blos behauen, auch gemahlen frei
Anmerkung: Zu den rohen ober blos behauenen Steinen gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.
aus b)       Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen frei
c)       Roher Tafelschiefer 0,50
d)       Gesägte Blöcke; grobe Steinmetzarbeiten (z. B. Fensterbänke, Gesimstheile, Plinthen) von schlichter nicht verzierter Arbeit, mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster oder Marmor, zu welchem der sogenannte belgische Granit – écossines – petit granit – nicht gehört 1
aus e)       Dachschiefer 0,50
f)       Marmor und Alabaster in Platten von 16 Centimeter Stärke und darunter, ungeschliffen 2,50
Geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen anderer Art, ungeschliffen; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter 33 d begriffen sind, ungeschliffen 3
aus g)       Glasflüsse (unechte Edelsteine), geschliffen, geschnitten, ohne Fassung 20
Korallen, bearbeitet, ohne Fassung[27] 30
33. h) 1. α) Andere Waaren aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Porphyr oder ähnlichen harten Steinen, mit Ausnahme der Statuen, außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack 10
34.       Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen frei
35. b)       Strohbänder 10
aus d) 1. Hüte aus Stroh, ohne Garnitur 1 Stück
0,15
aus 36.       Asphalt (Bergtheer) frei
37. a)       Geflügel aller Art, lebendes; andere lebende Thiere und thierische Produkte, anderweitig nicht genannt; ferner Bienenstöcke mit lebenden Bienen frei
b)       Eier von Geflügel 100 kg
2
38. b) Feuerfeste Steine 0,50
c)       Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thonfliesen; architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta; glasirte Röhren; Platten, Krüge und andere Gefäße aus gemeinem Steinzeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; glasirtes Töpfergeschirr 1
d)       Schmelzliegel; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren und Platten 2
e)       Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan und porzellanartigen Waaren:
1.       einfarbig oder weiß ; feine Waaren aus Terracotta 8
aus 2.       zwei- und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert 16
Anmerkung: Boden- und Wandbekleidungsplatten, durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Thonmassen mit Mustern versehen, nicht glasirt [28] 3
38. f)       Porzellan und porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis u.s.w.):
1. weiß 10
2. farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert 20
Porzellan und porzellanartige Waaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 24
39. a) 1. Pferde 20
Anmerkung:
1. Pferde bis zu 2 Jahren 10
2. Füllen, welche der Mutter folgen frei
b)       Stiere und Kühe 9
c)       Ochsen 25,50
Anmerkung: Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kontrolen Zugochsen von 2½ bis 5 Jahren zu dem Zollsatze von 20 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen Wirthschaftsbctriebe nachweislich nothwendig sind.
d)       Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren 5
e)       Kälber unter 6 Wochen 3
f)       Schweine 5
g)       Spanferkel unter 10 Kilogramm 1
h)       Schafvieh 1
i)       Lämmer 0,50
40. a)       Grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch) 100 kg
10
41.             Wolle, einschließlich der anderweit nicht genannten Thier-Haare, sowie Waaren daraus:
a)       Wolle: rohe, gefärbte, gemahlene; ferner Haare: roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt[29] frei
c)       Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschließlich der Baumwolle, gemischt:
3.       anderes Garn:
α) roh, einfach 8
β) roh, dublirt 10
d)       Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden:
4.       unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören; unbedruckte Filz- und Strumpfwaaren, Fußdecken, auch bedruckte, aus Wolle oder anderen Thierhaaren, mit Ausnahme der Rindvieh- und Roßhaare, auch in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und anderen Spinnmaterialien 100
5.       unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu Ziffer 7 oder 8 gehören:
α) im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf das Quadratmeter Gewebefläche 135
β) im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf das Quadratmeter Gewebefläche 220

[30]

Anlage B Zölle bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet.[Bearbeiten]

Nummer des zur Zeit des Vertragabschlusses giltigen allgemeinen österreichisch-ungarischen Zolltarifs. Benennung der Gegenstände. Gulden
Gold
per 100 kg.
9.       Feigen:
a) frische 1.–
b) getrocknete 1.–
11.       Citronen, Limonien, Pomeranzen frei
12.       Citronen, Limonien, Pomeranzen, in Salzwasser eingelegt; Pomeranzen, unreife, kleine; Pomeranzen- und Citronenschalen frei
13.       Datteln, Pistazien 12.–
14.       Mandeln:
a) trockene, mit oder ohne Schale 5.–
b) unreife, in der Schale 1.50
15.       Pinienkerne (Zirbisnüsse), unausgeschälte; Johannisbrot, Kastanien, Lazeruoli, Paradiesäpfel (Judenäpfel); Oliven, frisch, getrocknet oder gesalzen 2.–
16.       Pinienkerne (Zirbisnüsse), ausgeschälte; Granatäpfel 12.–
28.       Reis, geschält, und Bruchreis 1.50
29.       Weintrauben, frische, für den Tafelgenuß (in Kollien im Gewichte von 5 kg oder weniger) 2.–
30.       Nüsse und Haselnüsse, trocken oder ausgeschält 1.50
31.       Feine Tafelgemüse, frisch frei
aus 32. a) Gemüse, nicht besonders benanntes, frisch frei
aus 32 b) Gemüse, nicht besonders benanntes: getrocknet oder zubereitet (gedörrt, komprimirt, zerschnitten, gepulvert oder sonst zerkleinert; gesalzen oder in Essig eingelegt in Fässern) 2.–
Citronensaft frei
aus 34.       Fenchel, Kümmel, Kleesaat, Senfsaat und Sämereien, nicht besonders benannte frei
35.       Frische Zierblumen und -Blattwerk, geschnitten[31] frei
35. (bis) Lebende Gewächse –.50
Cichorienwurzel, getrocknet (nicht gebrannt) –.75
aus 36.       Pflanzen und Pflanzentheile, nicht besonders benannte, frisch frei
37.       Pflanzen und Pflanzentheile, nicht besonders benannte, getrocknet oder zubereitet (gepulvert oder sollst zerkleinert oder gefärbt) frei
38.       Hopfen, auch Hopfenmehl (Lupulin) 7.–
brutto
39.       Ochsen per Stück
12.75
40.       Stiere 4.–
41.       Kühe 3.–
42.       Jungvieh 2.50
43.       Kälber 1.50
aus 44.       Schafe (auch Widder und Hammel) –.50
aus 45.       Lämmer –.25
46.       Schweine mit mehr als 10 kg Gewicht 1.50
47.       Schweine mit 10 kgGewicht oder darunter –.30
48.       Pferde 10.–
Anmerkung:
1. Pferde bis zu 2 Jahren 5.–
2. Füllen, welche der Mutter folgen frei
49.       Maulthiere, Maulesel und Esel frei
aus 50.       Geflügel aller Art:
a) lebend frei
b) todt per 100 kg
3.–
51.       Fische, frische; Fluß- und Bachkrebse, Schnecken, frische, Scampi (nephrops norvegicus)[32] frei
55.       Geflügeleier frei
aus 56.       Bienenstöcke sammt dem Honig und Wachs frei
60.       Felle und Häute, roh (grün oder trocken, auch gesalzen oder gekalkt, aber nicht weiter bearbeitet) frei
61.       Haare aller Art, roh oder zubereitet (und zwar gehechelt, gesotten, gefärbt oder gebeizt, auch in Lockenform gelegt); Borsten frei
62.       Federn, nicht besonders benannte (auch Bettfedern und Federkiele); Schmuckfedern, nicht zugerichtet frei
aus 67.       Paraffin 5.–
70.       Palmöl und Kokosnußöl, festes; vegetabilischer Talg 1.–
72.       Olivenöl, reines, in Fässern, Schläuchen und Blasen 2.40
Mohn-, Sesam-, Erdnuß-, Bucheckern-, Sonnenblumenöl und Bamwollsamenöl (Cottonöl), Gemische von Olivenöl mit anderen fetten Oelen, in Fässern, Schläuchen und Blasen 4.–
73.       Leinöl in Fässern, Schläuchen und Blasen 2.40
Rüböl und andere nicht besonders benannte fette Oele, in Fässern, Schläuchen und Blasen 4.–
Anmerkung zu den Nr. 72 und 73:Oliven-, Ricinus- und Erdnußöl in Fässern, Schläuchen und Blasen, unter amtlicher Kontrole zum menschlichen Genusse gänzlich unbrauchbar gemacht, bei der Abfertigung durch besonders ermächtigte Zollämter –.80
74.       Oele, fette, in Flaschen und Krugen 10.–
78. a) Speiseessig in Fässern 4.–
82.       Teigwerk, sogenanntes italienisches (d. i. Nudeln und gleichartige nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl) Mehlzoll
83.       Fleisch, frisches oder zubereitetes, d. i. gesalzenes, getrocknetes, geräuchertes oder gepökeltes 6.–
84.       Fleischwürste[33] 16.–
85.       Käse 10.–
87.       Fische, mit Ausnahme von Heringen, gesalzen, geräuchert, getrocknet 3.–
88.       Fische, zubereitet (marinirt oder in Oel eingelegt u. s. w.), in Fässern 15.–
92.       Alle in Büchsen, Flaschen und dergleichen hermetisch verschlossenen Genußmittel (mit Ausnahme der unter Nr. 89 und 91 genannten) 35.–
93.       Eßwaaren, nicht besonders benannte 35.–
96.       Holzkohlen, Torf und Torfkohlen, Lignite und Steinkohlen, Koaks und alle aus diesen Materialien dargestellten festen künstlichen Brennstoffe frei
99.       Hörner, Hornscheiben, Hornspitzen, Klauen, Füße, Hufe; Knochen, gespalten, gestreckt oder geschnitten frei
aus 101.       Korallen, rohe, auch gebohrt, jedoch nicht geschliffen frei
102.       Steine, roh oder blos behauen oder gesägt; Erze, auch aufbereitete frei
103.       Erden und mineralische Stoffe:
a) roh frei
b) gebrannt, geschlemmt oder gemahlen:
1. Farberden –.50
2. andere frei
Alle diese Gegenstände, soweit sie nicht in anderen Tarifklassen enthalten sind.
aus 104.       Süßholzsaft 4.–
aus 106.       Pomeranzenblüthen- und ähnliche wohlriechende Wasser (ohne Weingeist) 6.–
107.       Aetherische Oele:
a) Bernstein-, Hirschhorn-, Kautschuck-, Lorbeer-, Rosmarin- und Wachholderöl 6.–
b) andere[34] 15.–
108.       Essige, Fette und Oele, parfümirte, in Umschließungen von wenigstens 5 kg 10.–
109.       Farbhölzer:
a) in Blöcken frei
b) verkleinert (d. i. geraspelt, gemahlen, geschnitten) –.75
c) verkleinert, fermentirt –.75
110.       Rinden, Wurzeln, Blätter, Blüthen, Früchte, Knoppern, Galläpfel und dergleichen, auch geschnitten, gemahlen oder sonst zerkleinert, zum Färben oder Gerben frei
aus 112.       Kastanienholzextrakt 1.50
113.       Orseille; Persio; Indigo; Cochenille frei
Gerbestoff- und Farbstoffextrakte, nicht besonders benannte 1.50
114.       Theer aller Art, mit Ausnahme von Braunkohlen- und Schiefertheer frei
aus 115.       Harz, gemeines; Colophonium; Pech, mit Ausnahme von Steinkohlentheerpech frei
Steinkohlentheerpech –.20
aus 117.       Harzöl 1.–
118.       Copalharz, Damarharz, Schellack, Gummi arabicum, Gummi-Gedda, Gummi-Senegal, Gummigutti, Tragantgummi; Gummen, Harze und Gummenharze, natürliche Balsame und Pflanzensäfte, nicht besonders benannte (einschließlich von Manna) frei
Baumwollgarne:
124.       einfach, roh:
a) bis Nr. 12 englisch 6.–
b) über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch 8.–
124. bis dublirt, roh:
a) bis Nr. 12 englisch 8.–
b) über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch[35] 10.–
125.       einfach oder dublirt, gebleicht oder gefärbt:
a) bis Nr. 12 englisch 12.–
b) über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch 14.–
129.       drei- oder mehrdrähtig, roh, gebleicht oder gefärbt 24.–
aus 127.       Garne, für den Detailverkauf adjustirt 35.–
Baumwollwaaren:
128.       Gemeine, glatte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm im Quadrat 38 Fäden oder weniger zählend, glatt auch einfach geköpert:
a) roh 32.–
b) gebleicht 40.–
c) gefärbt 50.–
d) mehrfarbig gewebt, bedruckt 60.–
129.       Gemeine, gemusterte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm im Quadrat 38 Fäden oder weniger zählend, gemustert:
a) roh 40.–
b) gebleicht 50.–
c) gefärbt 60.–
d) mehrfarbig gewebt, bedruckt 70.–
130.       Gemeine, dichte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm im Quadrat mehr als 38 Fäden zählend:
a) roh 50.–
b) gebleicht 60.–
c) gefärbt 70.–
d) mehrfarbig gewebt, bedruckt[36] 80.–
131.       Feine, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 50 bis einschließlich Nr. 100:
a) roh 70.–
b) gebleicht, gefärbt, mehrfarbig gewebt oder bedruckt 100.–
132.       Feinste, d. i. Gewebe aus Garn über Nr. 100; Tülle (Bobbinets, Petinets, derlei Vorhangstoffe und Möbelnetze); Waaren in Verbindung mit Metallfäden 140.–
Anmerkung:
Steifnetze, bobbinetartige
50.–
133.       Gestickte Webewaaren; Spitzen 225.–
134.       Sammete und sammetartige Webewaaren (mit aufgeschnittenem oder nicht aufgeschnittenem Flor); Band-, Posamentier- und Knopfwaaren 85.–
Wirkwaaren 75.–
135.       Dochte; Gurten, Treibriemen, Schläuche; Netze und Seile, grobe 24.–
aus 136.       Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen, gehechelt, gebleicht, und Abfälle von Flachs und Hanf frei
Leinengarne:
137.       Flachs- und Hanfgarne; Garne, nicht besonders benannte:
a) einfach, roh 1.50
b ) einfach, gebleicht, geäschert oder gefärbt 5.–
c) gezwirnt 18.–
138.       Jutegarne:
a) einfach, roh 1.50
b) gezwirnt, gebleicht, geäschert oder gefärbt[37] 5.–
Leinenwaaren:
139.       Graue Packleinwand, d. i. ein glattes, grobes, auch einfach geköpertes Gewebe ohne Muster, aus Hanf oder Flachs, welches nicht mehr als 5 Kettenfäden auf 5 mm enthält; auch fertige Säcke daraus 6.–
Anmerkung:
Gebrauchte signirte Säcke aus grauer Packleinwand, welche zum Füllen mit Getreide eingeführt und gefüllt binnen zwei Monaten wieder ausgeführt werden, unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen
frei
140.       Leinenwaaren, ungemustert, roh, bis 20 Kettenfäden auf 5 mm 12.–
141.       Leinenwaaren, ungemustert, gebleicht, gefärbt, mehrfarbig gewebt, bedruckt:
a) bis 10 Kettenfäden auf 5 mm 20.–
b) 11 bis 20 Kettenfäden auf 5 mm 40.–
142.       Leinenwaaren, gemustert bis 20 Kettenfäden auf 5 mm:
a) roh 40.–
b) gebleicht, gefärbt, mehrfarbig gewebt oder bedruckt 80.–
c) Damast aller Art, auch roh 80.–
143.       Leinenwaaren über 20 Kettenfäden auf 5 mm 80.–
144.       Battiste; Gaze, Linons und andere undichte Webewaaren 120.–
146.       Spitzen und Kanten 300.–
Gestickte Webewaaren 200.–
aus 147.       Posamentier-, Knopf-, Band- und Wirkwaaren 80.–
Jutegewebe:
148.       Sack- und Packstoffe aus Jute, roh, ungebleicht, ungefärbt, ungemustert, auch einfach geköpert, nicht mehr als 5 Kettenfäden auf 5 mm enthaltend, sowie fertige Säcke daraus 6.–
Anmerkung:
Gebrauchte signirte Säcke aus Jute, welche zum Füllen mit Getreide eingeführt und gefüllt binnen zwei Monaten wieder ausgeführt werden, unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen
[38]
frei
149.       Möbel- und Bekleidungsstoffe, Tapeten, sowie alle Gewebe aus Jute in Verbindung mit anderen vegetabilischen Spinnstoffen, einschließlich der Baumwolle, insofern die Jute in der Fadenzahl überwiegt, auch dergleichen Jutegewebe gestickt oder in Verbindung mit Metallfäden 40.–
150.       Jutegewebe, nicht besonders benannte; Fuß- und Wagendecken, Laufteppiche aus Jute und anderen nicht besonders benannten vegetabilischen Spinnstoffen, auch gebleicht, gefärbt, bedruckt, gemustert 12.–
151.       Seilerwaaren:
a) Seile, Taue, Stricke, auch gebleicht, getheert 5.–
aus b) Bindfaden 18.–
152.       Wolle, roh, gewaschen, gekämmt, gefärbt, gebleicht, gemahlen und in Abfällen frei
154.       Wollengarne (aus Wolle oder Thierhaaren) und Vigognegarne:
aus b) Mohair-, Alpacca- (auch mottled Alpacca-) und Genappesgarn; alle diese einfach oder dublirt, roh, bei der Einfuhr über besonders ermächtigte Zollämter 1.50
c) Garne, nicht besonders benannte, roh, einfach:
1. bis Nr. 45 metrisch 8.–
2. über Nr. 45 metrisch 10.–
d) Garne, nicht besonders benannte, roh, dublirt oder mehrdrähtig:
1. bis Nr. 45 metrisch 12.–
2. über Nr. 45 metrisch 14.–
e) Garne, nicht besonders benannte, gebleicht, gefärbt, bedruckt, einfach:
1. bis Nr. 45 metrisch 12.–
2. über Nr. 45 metrisch[39] 14.–
f) Garne, nicht besonders benannte, gebleicht, gefärbt, bedruckt, doublirt oder mehrdrähtig:
1. bis Nr. 45 metrisch 16.–
2. über Nr. 45 metrisch 16.–
156.       Fußteppiche:
b) andere, auch bedruckt 50.–
158.       Wollene Webewaaren, nicht besonders benannte:
a) im Gewichte von mehr als 500 g per 1 Quadratmeter 50.–
b) im Gewichte von 500 g bis 200 g per 1 Quadratmeter 80.–
c) im Gewichte von 200 g und weniger per 1 Quadratmeter, auch bedruckt 110.–
159.       Sammete und sammetartige Gewebe (mit aufgeschnittenem oder nicht aufgeschnittenem Flor); Band-, Posamentier-, Knopf- und Wirkwaaren 85.–
160.       Bedruckte wollene Webewaaren (mit Ausnahme der unter Nr. 156 b), 158 c) und 159 genannten) 80.–
162. b) Filze, andere, und Filzwaaren, beide unbedruckt 50.–
163.       Seidengalleten (Kokons), Seidenabfälle, ungesponnen frei
165.       Seide, abgehaspelt oder filirt, auch gezwirnt:
a) roh frei
166.       Floretseide (Seidenabfälle, gesponnen), auch gezwirnt:
a) roh oder weiß gemacht frei
168.       Seidenwaaren, gestickt oder mit Metallfäden; Tülle, Gaze; Blonden, Spitzen (Spitzentücher) 500.–
Besatzartikel aus seidenen oder halbseidenen Schnüren, Biesen, Chenillen und dergleichen Posamenten konfektionirt[40] 400.–
169.       Ganzseidenwaaren, d. i. aus Seide oder Floretseide allein:
a) Knopf- und Posamentierwaaren 300.–
b) Ganzseidene glatte Gewebe und Armüren 200.–
andere Ganzseidenwaaren 400.–
170.       Halbseidenwaaren, d. i. alle nicht unter Nr. 168 genannten Waaren, welche außer Seide oder Floretseide noch andere Spinnmaterialien enthalten, und zwar:
a) Sammete und Sammetbänder 300.–
b) andere Halbseidenwaaren 225.–
Anmerkung:
1. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Seidenabfällen, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. verwendet werden, auch mit einzelnen gefärbten Fäden
24.–
2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne die Umhüllung derselben zu bilden oder ohne zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht.
174.       Herrenhüte aus Filz, auch garnirt 90.–
aus 175.       Hüte aus Stroh, Holzspan, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein, Palmblättern: per Stück
a) ungarnirt –.10
b) garnirt –.20
Damenhüte aus Filz, garnirt –.40
c) Damenhüte aus Filz, aufgeputzt –.40
aus 176.       Damenmäntel und Damenumhänge aus Wollenwaaren mit Zuthaten (Futter, Aufputz und dergleichen) aus Seidenwaaren der Nummern 168, 169 und 170 per 100 kg
250.–
Wäsche, mit Ausnahme der Putzwäsche, wird nach dem Hauptbestandtheile mit einem Aufschlage von 40 Prozent verzollt. [41]
aus 177. a) Besen aus Moorhirsestroh (saggina), mit oder ohne Stiel 1.50
b) Gemeine Bürsten, Besen und grobe Pinsel, d. i. aus Borsten, Reisstroh, Piassava und anderen animalischen oder vegetabilischen Stoffen, auch montirt mit Holz oder Eisen, ungefärbt ohne Politur oder Lack: andere 8.–
178.       Hölzerne Siebe, fertige, mit Böden von Holzgeflecht oder Eisendraht; Holzsiebböden 8.–
aus 179.       Pinsel, feine, aus weiter zugerichteten (gebleichten, geschliffenen etc.) Borsten oder Haaren (Fischpinsel), sowie solche aus Garn, auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Bein-, Metall- oder Kurzwaaren fallen 20.–
181.       Fußdecken und Matten aus Stroh, Bast, Rohr, Kokosnußfasern, Gräsern, auch Seegras, Schilf, Holzspan, Stuhlrohr, Wurzeln und dergleichen:
a) ungefärbt 3.–
b) gefärbt 5.–
aus 183.       Strohbänder (bandartige Strohgeflechte aller Art), nicht in Verbindung mit anderen Materialien 2.–
Spangeflechte zu Siebböden, Hüten, Tischdecken etc.:
1. ungefärbt –.50
2. gefärbt 5.–
185.       Papierzeug, gebleicht oder ungebleicht:
a) aus Lumpen (Halbzeug) frei
b) aus Holz, Stroh, Esparto und ähnlichen Fasern –.50
186.       Graues Löschpapier, rauhes Packpapier, ungefärbt 1.50
Theer- und Steinpappe, Strohpappe 1.–
Ordinäre Pappendeckel, mit Ausnahme der vorgenannten –.50
187.       Packpapier, geglättet oder gefärbt, lackirt, getheert[42] 1.50
aus 188.       Preßspäne; Glanz- und Lederpappe 3.–
189.       Papier, ungeleimtes, ordinäres (grobes, graues, halbweißes und gefärbtes); alles ungeleimte Druckpapier 3.–
190.       Papier, nicht besonders benanntes 3.–
191.       Lithographirtes, bedrucktes oder liniirtes Papier, zu Devisen, Etiketten, Frachtbriefen, Rechnungen und dergleichen vorgerichtetes Papier; Zeichenpapier, Pauspapier, Albuminpapier, Gelatinpapier, Pergamentpapier, Kupferdruckpapier, Buntpapier; Malerpappe 5.–
192. a) Gold- und Silberpapier und Papier mit Gold- und Silbermustern (echt oder unecht, auch bronzirt); gepreßtes oder durchschlagenes Papier; Streifen von diesen Papiergattungen; Papier und Pappendeckel mit aufgeklebter Leinwand (auch Baumwollleinwand) 10.–
b) Tapeten 18.–
193. a) Formerarbeiten aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, weder angestrichen, noch lackirt, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen 2.–
194.       Papierwaaren, d. i. Waaren aus Papier und Pappe, aus Papiermasse oder Holzfasermasse, auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter Nr. 195 oder höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen; Hutfutter aus Papier, auch mit Geweben überzogen 12.–
195.       Luxuspapeterien; feine Kartonnagen; Etiquetten und Vignetten mit verschiedenen Farben (Chromolithographien); Spielwaaren; Papierwäsche; Einbanddeckel mit Leinwand (auch Baumwollleinwand) überzogen; auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Leder- oder Kurzwaaren fallen 18.–
200.       Schläuche und Treibriemen aller Art, aus oder mit Kautschuck, auch mit Gewebelagen oder Drahteinlagen[43] 20.–
203.       Waaren aus weichem Kautschuck mit Ausnahme der unter Nr. 200, 201 und 202 genannten 25.–
Anmerkung:
Platten und Streifen aus weichem, nicht vulkanisirtem Kautschuck
10.–
aus 206.       Schuheinsätze mit eingeklebten Kautschuckfäden 50.–
Andere elastische Gewebe 70.–
207.       Hartgummiwaaren 40.–
Die unter Nr. 203, 206 und 207 genannten Waaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen.
211.       Wachstuch, nicht besonders benanntes, auch Wachsmusselin; dann sogenannte Buchbinderleinwand 25.–
215.       Lackleder; Juchten, Krokodilleder, Seehundsleder und Schweinsleder, echt oder imitirt, gefärbt; schwarz gefärbtes Handschuhleder 9.–
Anderes feines Leder, d. i. schwarzes Leder mit Ausnahme der unter Nr. 213 genannten Rinds- und Roßhäute; Handschuhleder, Korduan, Marokin, Saffian, sowie im vorstehenden Absätze nicht genanntes, gefärbtes und alles bronzirte Leder, dann Leder mit eingepreßtem Dessin; Pergament 18.–
217.       Lederwaaren, feine, d. i. Waaren aus weißgarem, sämischgarem Leder, Pergament oder aus unter Nr. 215 genanntem feinen Leder, aus nicht besonders benanntem Wachstuch oder Wachstaffet; Sattler-, Riemer- und Taschnerwaaren aus den unter Nr. 216 genannten Zeugstoffen gebleicht, gefärbt, dann aus Fußteppichzeug 32.50
Die unter Nr. 217 genannten Waaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Metall- oder Kurzwaaren fallen. [44]
218.       Schuhwaaren aller Art aus oder mit Leder, auch in Verbindung mit Webe- und Wirkwaaren oder anderen Materialien, sofern sie nicht unter Kurzwaaren fallen 32.50
aus 219.       Handschuhe, lederne, auch blos zugeschnittene oder in Verbindung mit Webe- und Wirkwaaren 50.–
220.       Pelzwerk, zugerichtet, nicht konfektionirt:
a) aus gemeinen Fellen 6.–
b) aus feinen Fellen 50.–
221.       Pelzwerk, konfektionirt:
a) aus gemeinen Fellen 60.–
b) aus feinen Fellen 150.–
Anmerkung:
Kleidungen, nicht seidene, und Lederhandschuhe mit feinem Pelzwerk überzogen, gefüttert oder verbrämt, sind als konfektionirtes Pelzwerk aus feinen Fellen zu behandeln.
50.–
222.       Gemeinste Holzwaaren, d. i. grobe Böttcher-, Drechsler- und Tischlerwaaren aus Holz, auch blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten; grobe Maschinen (auch Drehbänke, Mangen, Mühlen, Pressen, Spinnräder und Webestühle); Besen aus Reisig; Acker-, Garten- und Küchengeräthe:
a) weder gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackirt oder polirt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen 1.50
b) roh, jedoch mit Beschlägen oder sonst in Verbindung mit Eisen oder unedlen Metallen 3.–
c) gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackirt oder polirt oder mit den unter Nr. 223 b) des allgemeinen Tarifs bezeichneten Verbindungen 5.–
gefärbte Holzspulen 2.50
224.       Feine Holzwaaren, d. i. feine Drechsler- und Schnitzwaaren; Holzbronze; vergoldete oder versilberte oder fein bemalte Holzwaaren; alle nicht besonders benannten Waaren aus Holz, dann Waaren aus anderen vegetabilischen Schnitzstoffen[45] 15.–
224.       Bronzirte, vergoldete oder versilberte Leisten und Rahmen 12.–
Möbel aus gebogenem Holz mit ornamentirt gepreßten Theilen und ornamentirt gepreßte Möbelbestandtheile (dergleichen Sitzbretter u. s. w.) 5.–
225.       Holzwaaren mit fein eingelegter Arbeit (Boule, Intarsien); Gliedermaßstäbe 30.–
aus 225. (bis) Korbflechterwaaren:
a) gemeine (d. i. grobe Pack-, Trag-, Wagen- und Waschkörbe, Fischreusen und dergleichen), weder gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackirt oder polirt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen 1.50
b) feine, sofern sie nicht unter Kurzwaaren fallen 25.–
226.       Fournire, uneingelegte; Parquetten und Parquettenbestandtheile:
a) roh 1.50
b) gebeizt, gefärbt, polirt 3.–
229.       Hölzernes Spielzeug:
a) grobes, blos gehobelt, geschnitzt oder gedrechselt, roh 5.–
b) anderes 12.–
aus 230. b) Bein- oder Hornknöpfe 25.–
152.
Anmerkung.
Zur weiteren Verarbeitung vorgerichtete Stücke von Bein, Horn und dergleichen, sowie von den in Nr. 310 genannten Materialien 20.–
Die unter Nr. 224, 225 und 229 b) genannten Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen.
aus 231.       Glasmasse; Email- und Glasurmasse 1.50
232.       Hohlglas, gemeines, d. i. ungeschliffen, ungemustert, unabgerieben, ungepreßt:
a) in seiner natürlichen Farbe, jedoch nicht weiß 1.50
b) weiß (durchsichtig) [46] 3.–
234.       Hohlglas, weißes (durchsichtiges), geschliffen, gemustert, gepreßt, abgerieben, geätzt, geschnitten; massives weißes Glas, nicht besonders benanntes 6.–
235.       Spiegelglas, roh, ungeschliffen; Gußplatten, roh, gerippt, auch Dachziegel 1.50
aus 237.       Eingerahmte Spiegel 12.–
238.       Optisches Glas, und zwar Flint-, Crown-, Zink- und Boraxglas, roh, nicht zu Linsen geschliffen, in Stücken, Tafeln oder Linsenform gepreßt, auch angeschliffen 1.50
239.       Gläser für Taschenuhren, Brillengläser und andere optische Gläser, vorgerichtet oder geschliffen 50.–
240.       Glasstängelchen, Glasplättchen und Glasröhrchen ohne Unterschied der Farbe (wie solche zur Perlenbereitung, Kunstbläserei und Knopffabrikation gebraucht werden) 1.50
241.       Glasbehänge, massive, zu Kronleuchtern, Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen), Glaskorallen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, Glasgespinnst, auch gefärbt 2.–
242.       a) Butzenscheiben 6.–
brutto
b) Farbiges Fenster- und Tafelglas 12.–
c) Glas, farbig (mit Ausnahme des vorstehend unter Nr. 242 b tarifirten und der unter Nr. 240 und 241 genannten Gegenstände) 7.50
d) Glasplättchen, Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen), Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, bemalt, vergoldet oder versilbert 7.50
e) bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas, mit Ausnahme des vorstehend unter d tarifirten; Glasflüsse (unechte Steine) ohne Fassung[47] 10.–
243.       Glas- und Emailwaaren, nicht besonders benannte, oder in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen 12.–
aus 244.       Sogenannte Kehlheimer Platten, rauh, ungeschliffen frei
Marmor- und Alabasterplatten, nicht geschliffene frei
aus 244. (bis) Nicht besonders benannte Arbeiten aus Alabaster, Marmor, Porphyr, Granit, Syenit und ähnlichen harten Steinen:
a) grobe Steinmetzarbeiten aus Marmor und Alabaster (d. i. Thür- und Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren, Tröge und dergleichen), schlichte, ungeschliffene 1.50
b) andere nicht geschliffene Waaren aus Marmor und Alabaster 1.50
c) Arbeiten aus Marmor und Alabaster, geschliffene, auch derlei Platten, geschliffene 1.50
Arbeiten aus Porphyr, Granit, Syenit unähnlichen harten Steinen, geschliffene, auch derlei Platten, geschliffene 5.–
244. (ter) Nicht besonders benannte Arbeiten aus anderen als den unter Nr. 244bis genannten Steinen:
a) grobe Steinmetzarbeiten, schlichte, ungeschliffene –.50
245. b) Dachschiefer und anderer Tafelschiefer –.25
aus 245. c) Rechentafeln aus Schieferstein, geschliffen, geschwärzt, liniirt, mit oder ohne Rahmen von rohem Holz 3.–
245. (bis)a) Cement –.50
aus 246.       Probir-, Schleif- und Wetzsteine, natürliche, ohne Verbindung, Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen oder Metallhülsen; Lithographiesteine frei
aus 246. (bis) Künstlich gefärbte Erden und Steine, auch geschönte Farberden; geformte künstliche Wetzsteine, dann geformte natürliche oder künstliche Bimssteine – beide auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Lack und Politur[48] 2.–
247.       Steinwaaren, feine, d. i. Luxusgegenstände (Briefbeschwerer, Leuchter, Schalen, Tintenfässer und dergleichen Nippesachen; Statuen, Büsten, Thierfiguren und andere plastische Erzeugnisse im Gewichte von 5 kg und weniger); Arbeiten in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen 15.–
aus 248.       Korallen, echte oder unechte, bearbeitet, ungefaßt 24.–
249.       Gewöhnliche Ziegel (Dach- und Mauerziegel) und Thonröhren, unglasirt frei
249. (bis) Glasirte Ziegel frei
Dachfalzziegel –.50
250.       Chamottewaaren, nicht besonders benannte:
a) Ziegel von gewöhnlicher Form und zugleich im Einzelngewichte bis zu 5 kg einschließlich –.25
b) andere –.75
251.       Pflasterungsmaterial und Röhren aus gemeinem Steinzeug, auch Röhren aus glasirtem Thon –.50
251. (bis) Retorten, Schmelztiegel, Gefäße für Fabrikszwecke (aus Graphit, feuerfestem Thon oder gemeinem Steinzeug) 1.–
aus 252. a) Gewöhnliches Töpfergeschirr aus gemeiner Thonerde –.50
aus 253.       Bauornamente (auch aus Terracotta) glasirt und unglasirt; ordinäre Oefen und Ofenbestandtheile; nicht glasirte Wand- und Bodenbelagplatten mit Ausnahme der nachbenannten –.50
Nicht glasirte Wand- und Bodenbelagplatten, durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Thonmassen mit Mustern versehen 1.50
254.       Thonwaaren, nicht besonders benannte:
a) einfarbig oder weiß 4.–
b) zwei- oder mehrfarbig, gerändert, bemalt, bedruckt, vergoldet, versilbert[49] 8.–
Porzellan:
a) weiß 5.–
b) farbig, gerändert, bemalt, bedruckt, vergoldet, versilbert 10.–
256.       Thonwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Leder», Metall- oder Kurzwaaren fallen 12.–
257.       Roheisen; Eisen und Stahl, alt gebrochen und in Abfällen zum Schmelzen und Schweißen –.65
Anmerkung: Eisenfeile und Hammerschlag frei
258.       Luppeneisen; Ingots 1.50
259.       Eisen und Stahl in Stäben, geschmiedet oder gewalzt:
a) nicht façonnirt 2.50
Anmerkung: Flußeisenzaggel und Zaggel aus abgeschweißtem Schweißeisen 2.–
b) façonnirt 3.–
260.       Eisenbahnschienen 2.50
261.       Blech und Platten:
a) in der Stärke von 1 mm und mehr 4.–
b) in der Stärke von weniger als 1 mm bis 0.4 mm 4.75
c) unter 0.4 mm 5.25
d) Blech und Platten dressirt:
1. in der Stärke von 1 mm und mehr 5.–
in der Stärke von weniger als 1 mm bis 0.4 mm 5.75
2. unter 0.4 mm 6.50
e) gefirnißt, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, vernickelt; Blech und Platten, polirt:
1. in der Stärke von 0.4 mm und mehr 8.–
2. unter 0.4 mm 9.–
f) dessinirt, moirirt, lackirt:
1. in der Stärke von 0.4 mm und mehr 8.–
2. unter 0.4 mm[50] 9.–
261. (bis) Draht:
a) in der Stärke von 1.5 mm und mehr 4.–
Anmerkung:
Walzdraht über 4 mm für Drahtziehereien auf Erlaubnißschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen
3.–
b) in der Stärke von weniger als 1.5 mm bis 0.5 mm 5.–
c) in der Stärke von weniger als 0.5 mm 5.–
Anmerkung:
Kratzendraht unter 1.5 mm beim Bezuge für Kratzenfabriken auf Erlaubnißschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen
1.50
d) gefirnißt, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, vernickelt: 5.–
1. in der Stärke von 1.5 mm und mehr 6.–
2. in der Stärke von weniger als 1.5 mm 7.–
262.       Gemeiner Eisenguß:
a) roh, unbearbeitet 2.–
b) gescheuert oder grob angestrichen; gebohrt oder an einzelnen wenigen Stellen abgeschliffen, abgedreht oder gehobelt; auch ornamentirter Rohguß, nicht unter Nr. 270 gehöriger 4.–
mit Asphalt überzogene Röhren aus unbearbeitetem gemeinen Eisenguß 2.–
c) abgeschliffen, abgedreht, gehobelt, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, emaillirt oder fein angestrichen 8.–
emaillirtes Kochgeschirr aus Gußeisen 6.50
Die unter b und c genannten Waaren auch mit lediglich zur Verbindung nothwendigen schmiedeeisernen Bestandtheilen, oder in Verbindung mit Holz.
263.       Gemeine Eisen- und Stahlwaaren, d. i. aus schmiedbarem Eisenguß, aus Stahlguß, aus Schmiedeisen oder Stahl, soweit sie nicht unter die nachfolgenden Nummern fallen:
a) rauh, auch gescheuert 4.–
b) grob angestrichen[51] 4.–
263 b) gebohrt oder an einzelnen wenigen Stellen abgeschliffen, abgedreht, gehobelt oder mit eingeschnittenem Gewinde (auch Schraubenbolzen, Schraubenmuttern), auch grob angestrichen 5.–
c) abgeschliffen, abgedreht, gehobelt, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit oder fein angestrichen 8.–
Alle diese Waaren auch in Verbindung mit Holz oder Eisenguß
264.       Schmiedeiserne Röhren, auch Verbindungsstücke 6.–
Sensen, Sicheln, auch in Verbindung mit Holz 5.–
Nägel (mit Ausnahme der Hufnägel und der Zwecke); Drahtstifte 6.50
265.       Gelochte oder vertiefte Schwarzbleche und Platten; nicht besonders benannte Waaren aus Schwarzblech der Nr. 261 a und b 5.50
Nicht besonders benannte Waaren aus Schwarzblech der Nr. 261 c 6.–
265. (bis) Geschmiedete Kessel (auch Dampfkessel) 7.50
265. (ter) Blechwaaren, nicht besonders benannte, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, fein angestrichen 12.–
266.       Eisenbahnräder, fertige, auch auf Achsen 5.50
267.       Bänder (Charniere, Riegel und dergleichen); Federn für Straßenfahrzeuge; Heu- und Dunggabeln im Gewichte von mindestens 2 kg per Stück; Hauen, Schaufeln; alle diese rauh, gescheuert oder an einzelnen wenigen Stellen abgeschliffen, auch in Verbindung mit Holz 6.50
268.       Drahtseile, Drahtbürsten, Siebböden; grobe Drahtwaaren; alle diese aus Draht der Nr. 261 (bis) a 8.–
269.       Schwarze Sägen; Feilen und Raspeln von 25 cm oder mehr Hieblänge; Bohrer, Hämmer, Aexte, Beißzangen und dergleichen; Schneidekluppen; Heu- und Dunggabeln, [52] nicht unter Nr. 267 begriffene; Waagen und Waagenbestandtheile; Schlösser, Schlüssel und andere Schloßbestandtheile; Hufnägel, Zwecke; Schrauben von mindestens 5 mm Dicke; alle diese, soweit sie nicht unter eine höher belegte Tarifnummer fallen, auch in Verbindung mit Holz 10.–
269. (bis) Blanke Sägen; Feilen und Raspeln unter 25 cm Hieblänge; Hobel- und Stemmeisen, Meißel, Ahlen; grobe Messer und Scheeren für den gewerblichen (auch Maschinen) und landwirthschaftlichen Gebrauch; fertige Wertzeuge aller Art im Einzelngewichte unter 500 g, Schrauben unter 5 mm Dicke; alle diese auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter Nr. 271 oder unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen 15.–
Feine Eisen- und Stahlwaaren:
270.       Kunstguß und leichter Ornamentguß; rohe, unbearbeitete (nur gegossene, gepreßte, geschmiedete) Bestandtheile für Messerschmiedwaaren; Drahtwaaren, nicht besonders benannte, auch Stahlsaiten; Waaren in Verbindung mit anderen Materialien; alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 271 oder 272 oder unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen 12.–
271.       Waffen (mit Ausnahme der Handfeuerwaffen) und Waffenbestandtheile 25.–
Polirte, lackirte, vernickelte, emaillirte (mit Ausnahme des unter Nr. 262 c genannten emaillirten gemeinen Eisengusses); mit Gespinnstfäden übersponnener Draht; Weberkämme und Weberzähne; Kratzen aller Art; Kinderspielwaaren, Schlittschuhe; Möbel, gepolstert, überzogen oder fein ornamentirt 20.–
272.       Messerschmiedwaaren; Handfeuerwaffen 45.–
Schreibfedern; andere Federn (mit Ausnahme der Uhr-, Wagen- und Möbelfedern); Steck-, Häkel- und Stricknadeln, [53] Schnürstifte, Hafteln, Schnallen, Knöpfe, Fischangeln, Fingerhüte und dergleichen kleine Gebrauchsgegenstände; Nähnadeln in der Länge von 5 cm und darüber 30.–
272. (bis) Nähnadeln unter 5 cm Länge 50.–
Die unter Nr. 271 und 272 genannten Waaren, sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen.
273.       Blei und Bleilegirungen:
a) roh, auch alt gebrochen und in Abfällen 2.–
b) gegossenes (Kessel, Röhren, Platten, Kugeln, Schrote und dergleichen), gerolltes, gewalztes, gezogenes(Bleidraht); Buchdruckerlettern, Stereotypplatten 5.–
274.       Zink:
a) roh, auch alt gebrochen und in Abfällen frei
b) in Stangen, Platten, Blechen 1.50
c) in Drähten und Röhren; Zinkguß, grober, nicht weiter bearbeitet, auch in Verbindung mit gemeinen Holzarbeiten und Stangen oder Platten von Eisen; vertiefte oder gelochte Platten und Bleche 3.–
273.       Kupfer, Nickel, Spießglanzkönig, Messing, Packfong, Tomback und andere nicht besonders benannte Metalle und Metallgemische:
a) roh, auch alt gebrochen und in Abfällen; Quecksilber frei
b) in groben Gußstücken (d. i. in Glocken und Röhren, das Stück im Gewichte von mehr als 5 kg und in anderen Gegenständen das Stück im Gewichte von mehr als 10 kg ) 6.–
c) gezogen, gestreckt (in Stangen, Tafeln, Platten); Blech und Draht über 0.5 mm 8.–
d) Bleche und Drähte 0.5 mm und darunter stark 9.–
vertiefte oder gelochte Platten und Bleche[54] 10.–
e) plattirte (versilberte) Bleche, Tafeln, Platten aus Kupfer und Messing 20.–
plattirte (versilberte) Drähte aus Kupfer und Messing; unechter leonischer (cementirter) Draht, auch geplättet, jedoch nicht weiter verarbeitet 30.–
279.       Metallwaaren, feine, d. i. alle nicht unter anderen Nummern begriffene, auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter Nr. 280 oder höher belegte Kautschuck-, Leder- oder Kurzwaaren fallen; Telegraphenkabel 18.–
280.       Metallwaaren, feinste, d. i. Luxusgegenstände und andere fein gearbeitete (z. B. ornamentirte, gepreßte, vernirte oder vernickelte) Waaren aus Packfong (Neusilber, Alfenide und dergleichen Nickelkompositionen), Britanniametall, Bronze, Messing, Tomback oder ähnlichen Legirungen; Waaren aus Aluminium oder Nickel; auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Leder- oder Kurzwaaren fallen; Bronzepulver 40.–
Kinderspielwaaren; Nadeln, Schnallen, Hafteln, Knöpfe, Fingerhüte und dergleichen kleine Gebrauchsgegenstände; auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Leder- oder Kurzwaaren fallen 30.–
281.       Metalltücher, feine, d. i. von 20 Kettenfäden und darüber auf 2 cm , mit Ausnahme der nachbenannten 50.–
Metalltücher von 20 bis einschließlich 40 einfachen Kettenfäden auf 2 cm  ; Schreibfedern; mit Gespinnstfäden übersponnener Draht 35.–
aus 282.       Lokomobile 8.–
283.       Nähmaschinen und Strickmaschinen:
a) Gestelle, auch zerlegt 6.–
b) Köpfe; fertig gearbeitete Bestandtheile von solchen (mit Ausschluß der Nadeln) 25.–
c) Bestandtheile zu Köpfen, unfertig gearbeitet, auch aus rohem Guß; Näh- und Strickmaschinen mit Gestell[55] 15.–
273.       Maschinen für die Vorbereitung und Verarbeitung von Spinnstoffen; Spinnmaschinen; Zwirnmaschinen:
a) für Abfall- oder Streichgarnspinnerei aus Baumwolle oder Wolle 4.25
b) für alle andere Spinnerei 3.–
273. (bis)       Webstühle (auch für Spitzen), dann Hülfsmaschinen für die Weberei; Wirkstühle, Dampfpflüge 4.25
Zeugdruck-Rouleauxmaschinen; Stickmaschinen; Kratzensetzmaschinen 3.–
Alle diese (Nr. 284 und 284 [bis]) im kompleten (wenn auch zerlegten) Zustande. 9.–
284. (ter)       Destillir- und Kühlapparate für Brennereien, Brauereien und dergleichen 10.–
284. (quater) Dreschmaschinen 7.–
286.       Nicht besonders benannte Maschinen und Apparate aus unedlen Metallen (d. i. mit mehr als 50 Prozent unedler Metalle) 12.–
aus 287.       Die eigentliche Papiermaschine mit dem Trockenapparat; Ziegeleimaschinen (Maschinen zur Zerkleinerung, Pressung oder sonstigen Formgebung von Thonerden); Teigwerkmaschinen; Dörrapparate für Obst und Gemüse; Calander aller Art im Gewichte von 100 Meterzentner und darüber; Walzenstühle und Müllereimaschinen; Werkzeugmaschinen im Gewichte von 200 Meterzentner oder darüber – alle diese im kompleten (wenn auch zerlegten) Zustande 5.–
Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte, andere 7.50
290.       Personenwagen mit Leder- oder Polsterarbeit per Stück
75.–
Anmerkung: Für Schlitten sind zwei Drittel der Gebühr zu zahlen. 50.–
Eisenbahnfahrzeuge (auch Tramwaywagen) per 100 kg
291.       Güterwagen[56] 6.50
272.       Präzisionsinstrumente zu wissenschaftlichen Zwecken (astronomische, mathematische, physikalische, chirurgische), ohne Rücksicht auf die Materialien, aus denen sie angefertigt sind frei
299.       Instrumente für den allgemeinen Gebrauch:
aus a) Operngucker 125.–
b) nicht besonders benannte 50.–
Die unter Nr. 299a und b genannten Waaren, sofern sie nicht unter höher belegte Kurzwaaren fallen.
300.       Musikalische Instrumente:
a) Klaviere, Pianinos, Harmoniums und dergleichen Tasteninstrumente (mit Ausnahme der Kirchenorgeln) 20.–
b) andere 10.–
304.       Uhrfournituren 40.–
305.       Schwarzwälder Uhren (Uhren mit hölzernem Gestell) jeder Art ohne Unterschied des Gehäuses, sofern sie nicht unter höher belegte Kurzwaaren fallen 40.–
Andere Uhren und Uhrwerke, nicht besonders benannte, sofern sie nicht unter höher belegte Kurzwaaren fallen 100.–
307.       Gold- und Silberarbeiten, Juwelierwaaren und alle nicht besonders benannten Arbeiten, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten oder unechten Perlen, gefaßten Edelsteinen, Gold- und Silbergespinnste, Arbeiten daraus, sowie aus Gold- und Silberdrähten; Arbeiten aus echt vergoldeten oder versilberten leonischen Gespinnsten oder Drähten 300.–
Waaren aus echten oder unechten Korallen; Gold und Silberfiligranwaaren; Waaren aus Lava, mit Edelmetallen montirt 200.–
309.       Echt versilberte leonische Drähte 30.–
Fassungen aus Stahl für Augengläser[57] 50.–
309.       Waaren, nicht besonders benannte, aus unedlen Metallen, echt vergoldet oder versilbert oder mit Gold oder Silber belegt; auch echt vergoldete leonische Drähte und echt vergoldete ober versilberte leonische Gespinnste; Waaren aus Halbedelsteinen, auch gefaßt; unechte Perlen, künstliche Zähne, Perrückenmacherarbeiten; Arbeiten aus unechten leonischen Gespinsten oder aus unechten leonischen Drähten; Fassungen für Operngucker, Perspektive und Augengläser (mit Ausnahme der Fassungen aus Stahl für Augengläser) 100.–
310.       Waaren aus oder mit Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt, Bernstein, Gagat 100.–
311.       Kinderspielwaaren und andere nicht besonders benannte Waaren in Verbindung:
a) mit Seidenwaaren, Spitzen, künstlichen Blumen (Nr. 171), zugerichteten Schmuckfedern 75.–
b) mit anderen Webe- und Wirkwaaren 50.–
aus 314.       Unechte leonische Gespinnste 50.–
Unechtes Blattgold und Blattsilber 40.–
Die unter Nr. 309, 310, 311 und 314 genannten Waaren, sofern sie nicht zu höher belegten Kurzwaaren gehören oder besonders tarifirt sind.
316.       Regen- und Sonnenschirme: per Stück
a) aus Seide oder Halbseide –.50
b) aus anderen Stoffen –.25
c) aufgeputzt (mit Schleifen, Stickereien, Volants und dergleichen) –.70
aus 318.       Borsäure, roh oder krystallisirt; Schwefel, roh oder raffinirt; Weinstein, roh oder raffinirt; citronensaurer und weinsteinsaurer Kalk[58] frei
aus 320.       Eisenvitriol –.50
Salzsäure –.30
aus 320. (bis) Schwefelsäure, flüssige, nicht rauchende (sogenannte englische) –.50
321. a) Soda (d. i. einfach kohlensaures Natron), roh oder krystallisirt; Pottasche (einfach kohlensaures Kali), mit Ausnahme der unter c genannten; Kali, schwefelsaures (Duplikatsalz); Kali und Natron, zweifach schwefelsaures; Glycerin (auch Glycerinlauge) –.80
b) Soda, kalzinirt 1.20
c) Pottasche mit einem Gehalte von mehr als 85° kohlensaures Kali –.80
aus 322.       Wasserglas 1.–
aus 322. (bis) Bleiglätte (Silber- und Goldglätte); Kalisalpeter, raffinirt 2.–
aus 323.       Bleichlaugen; Grünspan 1.50
Barytweiß (künstlicher schwefelsaurer Baryt); Kitte aller Art; kohlensaures Ammoniak 2.–
Doppeltkohlensaures Natron (Soda bicarbonata) und Kali 3.–
Borax, raffinirt 2.50
324.       Aetznatron (kaustische Soda, Natronhydrat); schwefelsaure Magnesia; Zinkweiß (weißes Zinkoryd), Zinkasche (graues Zinkoxyd); künstliche Thonerde (Thonerdehydrat) in Pastenform 3.–
Aetzkali (kaustisches Kali, Kalihydrat); schwefligsaurer und unterschwefligsaurer Kalk; rohes mangansaures und übermangansaures Kali und Natron; schwefligsaures und unterschwefligsaures Natron; Oxalsäure (Zuckersäure, Kleesäure); oxalsaures Kali (Kleesalz); Bleiweiß; Mennig und Massikot; künstliche Thonerde (Thonerdehydrat) in Form von Stücken oder Pulver 4.–
aus 324. (bis) Holzessigsaurer Kalk und holzessigsaure Thonerde (flüssige Thonerdebeize); Zinnasche; Zinnsalz (Zinnchlorür) und andere Zinnpräparate[59] 3.–
aus 324. (bis) Blutlaugensalz, gelbes und rothes 4.–
Holzessigsaures Blei; Bleizucker 5.–
Chromsaures Kali und Natron (gelbes und rothes) 6.–
325. (bis) Schuhwichse 4.–
Zubereitete Schwärzen: 5.–
aus 326.       Leim aller Art; Gelatine (thierische und vegetabilische Gallerte) 4.–
327.       Stärkegummi (Dextrin, Leiogomme) und andere nicht besonders benannte Gummisurrogate; Kleister, Schlichte, Pappe und ahnliche stärkemehlhaltige Klebe- und Appreturstoffe 3.–
328.       Stärke, auch Stärkemehl 6.–
330.       Alizarin und andere Theerfarbstoffe, dann künstlich bereitete organische Farbstoffe 1.50
331.       Chlorzink, auch flüssiges 2.–
Weinsteinsäure; chlorsaures Kali 6.–
Chemische Produkte und Fabrikate, nicht besonders benannte, andere (mit Einschluß von schwefelsaurem Chinin) 10.–
Anmerkung: Zu Nr. 117, 322, 330 und 331 gehörige Derivate der trockenen Destillation des Steinkohlentheers, beim Bezuge zur weiteren Verarbeitung in der Theerfarbenfabrikation, auf Erlaubnißschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen frei
332.       Siegellack, Siegeloblaten, Fabrikate aus Gallerten; Tinten- und Tintenpulver 10.–
aus 333.       Blei-, Roth- und Farbstifte, gefaßt oder ungefaßt 18.–
Essigsäure, konzentrirte 20.–
Tusche; Reiskohlen, Zeichenkreide; alle Farben in Bläschen, Kapseln, Muscheln, Pasten und Kästchen 24.–
335.       Lackfirnisse (mit Zusatz von Harz, Terpentin, Mineralölen oder Alkohol) 24.–
aus 340.       Wachskerzen (Wachsfackeln, Wachsstöcke) 12.–
Zündkerzchen aus Wachs oder Stearin, einschließlich der Schachteln 3.–
Nachtlichte in Verbindung mit Schwimmern aus Kork, Kartenpapier oder anderem Material[60] 15.–
341.       Kerzen und Fettfabrikate, nicht besonders benannte, z. B. aus Stearin, Walrath, Palmöl, Paraffin 9.–
342. a) Seife, gemeine 2.50
aus 343.       Zündhölzchen 5.–
344.       Feuerwerkskörper; Lunten (Zünd- und Sprengschnüre) mit Ausnahme der nachbenannten 24.–
Lunten (Zünd- und Sprengschnüre), welche ohne Verwendung von Schießpulver erzeugt sind 15.–
348.       Bücher, Druckschriften, auch Kalender, Zeitungen und Ankündigungen, Karten (wissenschaftliche), Musikalien, Papier, beschriebenes, Akten und Manuskripte frei
272.       Bilder auf Papier, d. i. Kupfer- und Stahlstiche, Steindrücke, Holzschnitte, Photographien und dergleichen, Farbendruckbilder auf Papier oder Leinwand frei
Anmerkung zu Nr. 348 und 349:
Gebundene Bücher, Bilderwerke u. s. w. oder auf Leinwand oder Pappe aufgezogene Karten und Bilder sind nach Nr. 348 und 349 zu behandeln; gehören aber die Einbände ihrer Beschaffenheit nach zu den Kurzwaaren, so sind derlei Bücher, Bilderwerke u. s. w. als Kurzwaaren zu verzollen. Einbände, Mappen, Kartons und dergleichen, welche kenntlich zu den eingelegten oder eingeschobenen zollfreien Büchern, Lieferungen, Bildern u. s. w. gehören, werden ebenfalls zollfrei behandelt.
Ferner sind auch die ohne Kunstwerth hergestellten Massenerzeugnisse der Schwarz- oder Farbenbilddruck-Manufaktur, einschließlich der Bilderbogen, von der Behandlung nach Nr. 349 nicht auszuschließen.
352.       Statuen (auch Büsten und Thierfiguren), sowie Basreliefs und Hautreliefs aus Steinen, in Stücken schwerer als 5 kg; desgleichen Statuen, Büsten und Thierfiguren aus Metall oder Holz, jedoch mindestens in natürlicher Größe frei
aus 353.       Superphosphatdünger frei

Anlagen C bis F, Schlußprotokoll[Bearbeiten]