Innungsgesetz Sachsen 1780

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Textdaten
Autor: Friedrich August III. Kurfürst von Sachsen
Titel: Mandat die General-Innungs-Articul für Künstler, Profeßionisten und Handwercker hiesiger Lande betreffend
Untertitel:
aus: Vorlage:none
Herausgeber:
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 8. Januar 1780
Verlag: Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei
Drucker: Kurfürstlich sächsische Hofbuchdruckerei
Erscheinungsort: Dresden
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Digitalisat der Uni-Köln Scans auf commons
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[1]

I h r e r
Chur - Fürstl. Durchl.
zu Sachßen, ec. ec.
MANDAT
die
General - Innungs- Articul
für
K ü n st l e r ,
P r o f e ß i o n i st e n   u n d
H a n d w e r c k e r
hiesiger Lande
betreffend.
Ergangen sub Dato Dreßden, den 8ten Januar. 1780.
Mit Chur - Fürstl. Sächß. gnädigstem Privilegio.
Dreßden, gedruckt und zu finden in der Churfürstl. Sächß. gnädigst privil.
Hof - Buchdruckerey.



[2]


Innungs-Articul Ausschnitt 01.jpg


Wir, Friedrich August[1], von GOTTES Gnaden, Hertzog zu Sachßen, Jülich, Cleve, Berg, Engern und Westphalen, des Heil. Römischen Reichs Ertz-Marschall und Chur - Fürst, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meißen, auch Ober- und Nieder-Lausitz, Burggraf zu Magdeburg, Gefürsteter [3] Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark, Ravensberg, Barby und Hanau, Herr zu Ravenstein ec. ec.


Entbiethen allen und jeden Unsern Praelaten, Grafen, Herren, denen von der Ritterschaft, Creyß- und Amts-Hauptleuten, Amtleuten, Schössern und Verwaltern, Bürgermeistern und Räthen in Städten, Richtern und Schultheißen auf dem Lande, wie auch allen Unsern Unterthanen, Unsern Gruß, Gnade und geneigten Willen, und fügen denenselben hiermit zu wißen: Wasmassen aus denen, zu Folge derer Generalien vom 28sten Septembris 1748. und 27sten Novembr. 1765., von denen Vasallen[2], Beamten und Stadt-Räthen an Uns eingesendeten Privilegiis und Articuls-Briefen derer Handwerks-Zünfte und Innungen, so mancherley bey ernannten Zünften und Innungen annoch obwaltende Misbräuche, Mängel und Gebrechen wahrzunehmen gewesen, daß Wir, zu deren Abstellung und Erreichung Unserer auf Beförderung des Nahrungs-Standes gerichteten Landesväterlichen Absicht, für nöthig erachten, bey sämmtlichen Innungen derer Künstler, Profeßionisten und Handwercker, eine, so weit es thunlich, durchgängige gleiche, auf die bereits vorhandenen Landes-Gesetze und sonstige gute Ordnung sich gründende Verfassung einzuführen, zu welchem Ende Wir die allgemeinen Rechte und Obliegenheit derer Lehrherren oder Meister, auch Diener oder Gesellen, und Lehrlinge, in nachstehende Articul zusammen fassen lassen.




Anmerkungen

  1. w:Friedrich August I.
  2. Lehensmann im Mittelalter
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