Innungsgesetz Sachsen 1780/Cap. I

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Cap. I.
Die Lehrlinge betreffend.
1.

Bevor ein Lehrgang in der Lehre genommen wird,Eigenschaften eines in die Lehre zu nehmenden Lehrlings, ist zuförderst durch ein Zeugniß des Geistlichen des Orts, wo er erzogen worden, darzuthun, daß man ihn fleißig zur Schule gehalten, und er lesen und schreiben gelernet, auch wenigstens das 12te Jahr seines Alters erreichet habe: Es wäre dann, nach Beschaffenheit der Kunst, Profeßion oder des Handwercks, die Lehre in noch jüngern Jahren anzutreten, schlechterdings erforderlich. Doch ist ein vom Bauer-Stande herkommender Lehrling,besonders eines vom Bauern-Stande herkommenden. zu Folge desjenigen, was in dem Mandate vom 6ten Novembr. 1766. und dem Generali vom 31sten Mart. 1767. verordnet worden, eher nicht, bevor er nicht, daß er von seinem 14ten Jahre an, Vier Jahre in hiesigen Landen bey der Landwirthschaft, und darunter Zwey Jahre bey seiner Gerichts-Obrigkeit gedienet, durch ein Obrigkeitliches Attestat beygebracht, in die Lehre zu nehmen.


2.

     Jeder zur Lehre bestimmte Lehrling soll mit VorwissenMit dem in die Lehre zu nehmenden Lehrling ist eine 4. wöchentliche Probe anzustellen. derer Aeltesten der Innung derjenigen Kunst, Profeßion oder Handwercks, so er erlernen will, bey dem Lehrherrn oder Meister, welcher ihn in die Lehre zu nehmen gesonnen, Vier Wochen zur Probe arbeiten.


3.

     Erkennet ihn alsdann sein künftiger LehrherrWas der Lehrling zu beachten hat, wenn er tüchtig befunden, oder Meister vor tüchtig, so hat er sich etliche Tage vor nächster [5] Zusammenkunft bey denen Aeltesten, der Aufnahme halber, gebührend zu melden.


4.

     Bey der Innungs-Zusammenkunft selbst, muß erbesonders bey seinen Erscheinen vor versammelter Innung oder Handwercke. sich dem versammleten Mittel durch seinen Mittel durch seinen Lehrherrn oder Meister vorstellen lassen, seinen Geburts-Brief, oder andere hinlängliche Bescheinigung seiner ehelichen Geburt, und nach denen Landes-Gesetzen erforderliche gültige Urkunden wegen seines Herkommens, auch, daferne er Bauern-Standes, das geordnete Obrigkeitliche Attestat, wie er bereits Vier Jahre von seinem 14ten Jahre an, bey der Landwirthschaft gedienet, zugleich produciren, und solches samt denen übrigen erforderlichen Urkunden in den Händen des Handwercks lassen, hiernächst, wenn er Leibeigen gebohren wäre, die schriftliche Einwilligung seiner Grund-Herrschaft beybringen.


5.

     Bey denenjenigen Künstlern, Profeßionisten und Lehrlinge können auch ausser denen Innungs-Zusammenkünften aufgedungen werden. Handwerckern, welche des Jahres nur einmal, oder noch seltener Zusammenkunft oder Lade halten, kann der Lehrling, wenn es die Umstände nicht gestatten, daß mit dessen Aufdingung bis zur nächsten Zusammenkunft der Innung angestanden werde, auch zu anderer zeit vor denen Ober-Aeltesten und Beysitzern, mit Beobachtung dessen, was in vorstehenden §§phis enthalten, aufgedungen werden.


6.

Wegen des Herkommens sollen die Künstler, ProfeßionistenKünstler, Profeßionisten und Handwercker sollen denenjenigen, welche nach denen Landes-Gesetzen für ehrlich zu achten, des herkommens halber, keine Ausstellung machen. und Handwerker niemanden, als denen in den [6] Reichs- und Landes-Gesetzen, besonders der Landes-Ordnung de ao. 1661. Tit. 21. und denen Mandaten vom 10ten Novembr. 1764. und 18ten Septembr. 1772. namentlich ausgenommenen Personen, eine Ausstellung machen, auch unehelich gebohrne, sobald sie durch ihrer Eltern nachher getroffene Ehe, oder Landesherrlichen Befehl, legitimiret worden, ohne einige Widerrede, aufnehmen, alles bey Dreyßig Thaler Strafe.


7.

     Alle Art. 4. benannten Urkunden sollen der InnungDie Art. 4. benannten Urkunden sind der Innung zur Verwahrung zu übergeben und in der Lade verwahrlich aufzubhalten. zur Bewahrung übergeben, und bey Handwerckern in die Handwercks-Lade beygeleget, auch darinnen so lange, bis der Lehrling dereinst irgendwo sich niedergelassen und das Innungs- oder Meister-Recht gewinnen will, verwahrlich aufbehalten, hierunter auch bey einem Meisters-Sohn so wenig, als bey einem Fremden, eine Ausnahme gemacht werden.


8.

     Nach dessen allen Bewerckstelligung, soll der AnsuchendeWas nach erfolgter Aufdingung des Lehrlings, sowohl von diesem, als von der Innung, ingleichen dem Lehrherrn oder Meister zu beobachten. das in denen Special-Articuln seiner Innung bestimmte Einschreibe-Geld erlegen, sodann aufgenommen, in das Innungs- oder Handwercks-Protocoll als Lehrling eingeschrieben, seinem Lehrherrn oder Meister gehorsam zu seyn, auch sich allezeit treu, fleißig und redlich zu verhalten, ermahnet, und seinem Lehrmeister zur Unterweisung übergeben werden, welcher zugleich den Lehrling zu Besuchung des Gottesdiensts und derer öffentlichen Examinum, auch überhaupt zu einem christlichen und wohlgesitteten Lebenswandel anzuhalten, verbunden seyn soll.

[7]

9.

     Dem Lehrherrn oder Meister stehet zwar frey, zu destoWas in Ansehung der für den Lehrling zu bestellenden Caution zu beobachten. beßerer Versicherung des guten Verhaltens eines Lehrlings, sich in der zeither gewöhnlichen Maße, auch noch ferner für selbigen eine, nach Beschaffenheit derer Umstände, von der Innung zu ermäßigende Caution, welche entweder baar zur Innungs- oder Handwercks-Casse niederzulegen, oder durch einen, auch mehrere tüchtige Bürgen, die zu dem Ende bey des Lehrlings Aufnahme in Person zugegen seyn müssen, zu versichern ist, bestellen zu lassen; jedoch hat die Obrigkeit dahin zu sehen, daß durch diese Cautions-Bestellung arme Kinder von Erlernung derer Künste, Profeßionen und Handwercker nicht abgehalten werden.

     Entläuft der Lehrling vor Ausgang derer bestimmtenWie es mit der Caution zu halten, wenn der Lehrling aus der Lehre entläuft. Jahre aus der Lehre, und stellt sich binnen Sechs Wochen bey seinem Lehrherrn oder Meister nicht selbst, oder durch Zuthun seiner Bürgen wieder ein, so wird von der für ihn bestellten Caution, nach Obrigkeitlichen Ermeßen, zuförderst dem Lehrherrn oder Meister dasjenige, was ihm der Lehrling erweislich veruntrauet, oder zu Schaden kommen lassen, vergütet, der Ueberrest aber in der Innungs- oder Handwercks-Casse verrechnet. Doch sollen die Bürgen, wenn er zurückkehrte, wider ihren Willen ferner in Bürgschaft zu bleiben, nicht verbunden seyn; Vielmehr muß alsdann für den zurückkehrenden Lehrling anderweit eine von denen Aeltesten oder Ober-Meistern und Raths-Deputirten zu bestimmende Caution bestellet, und solche baar zur Innungs- oder Handwercks-Casse nidergelegetStrafe eines entlaufenen Lehrlings, wenn er sich bey seinem Lehrherrn oder Meister wieder einfindet. werden: der entlaufene Lehrling aber zur [8] Strafe vor jeden Tag, den er ausgeblieben, eine Woche über die bestimmte Zeit länger in der Lehre bleiben.


10.

     Würde gegentheils ein Lehrling von seinem LehrherrnDer Lehrling hat, wegen ungebührlichen Betragens seines Lehrherrn oder Meisters gegen ihn, bey dem Innungs-Aeltesten Beschwerde zu führen. oder Meister über die Gebühr hart gehalten, oder auch mehr zu allerhand häußlicher Arbeit gebraucht, als in der erlernenden Kunst, Profeßion oder Handwerck unterwiesen, so hat er solches bey dem Aeltesten der Innung bescheiden vorstellig zu machen.

     Von diesem ist, falls die Klage gegründet befundenDieser hat den Lehrherrn oder Meister behörig zu ermahnen. Wenn diese Ermahnung nicht fruchtet, es der Obrigkeit anzuzeigen. Der Lehrling ist nach Befinden einem andern Lehrherrn oder Meister zu übergeben. wird, der Lehrherr oder Meister zu glimpflichen Verhalten und fleißigerer Unterweisung anzuermahnen; Daferne aber dieses nicht fruchtete, die Sache der Obrigkeit anzuzeigen, und nach deren ex officio zu ertheilenden Erkenntniß, entweder der Lehrling einem andern Lehrherrn oder Meister zu übergeben, oder sonst zu seinem Besten Verfügung zu treffen.

     Erstern Falls ist der vorige Lehrherr oder Meister von Wie es solchen Falls mit dem Lehr-Gelde zu halten. dem schon erhaltenen Lehr-Gelde so viel, als die rückständige Zeit beträft, dem neuen herauszugeben schuldig, auch überdem noch, nach Befinden, zu bestrafen.


11.

     Die Lehr-Jahre sowohl, als das Lehr-Geld werden Bestimmungen derer Lehrjahre. bey jeder Kunst, Profeßion oder Handwerck besonders bestimmt, und soll weder der Lehrherr oder Meister, noch die Innung von denen Lehr-Jahren etwas, weder vor Geld noch sonst, erlaßen.


     [9] Eines Lehrherrn oder Meisters Sohn, der bey seinesDoch geniessen derer Lehrherren oder Meister Söhne hierunter einen Vorzug. Vaters Leben, das 14te Jahr seines Alters erreichet, und dessen Vater bis dahin die Kunst, Profeßion oder das Handwerck getrieben hat, geniesset hierbey billig den Vorzug, daß ihm an denen Lehr-Jahren Ein nachzulassen, weil er bereits von Kindheit an, in seines Vaters Hauße vieles zu erlernen Gelegenheit gehabt.


12.

     Während sorthaner Lehr-Jahre, muß der Lehrling wirklichDer Lehrling soll die Lehr-Jahre über, in seines Lehrherrn oder Meisters Hauße sich aufhalten und arbeiten. Das bloße Einkaufen in die Innung ist nicht zu gestatten. in des Lehrherrn oder Meisters Hauße, Kost und Arbeit seyn, auch selbst Hand anlegen. Das bloße Einkaufen solcher Personen, die nie selbst gearbeitet, in die Innungen, soll nicht gestattet werden: es wäre denn, daß wegen besonderer Umstände, deshalb in vorkommenden einzelnen Fällen, Landesherrliche Dispensation erfolgte.


13.

     Ueber das zu bestimmende Lehr-Geld soll keinem LehrherrnDer Lehrherr oder Meister soll sich mit dem bestimmten Lehr-Gelde begnügen. oder Meister frey stehen, etwas zu fordern, wohl aber ein wenigers, oder gar nichts zu nehmen;

     In welchem letztern Falle, zu Entschädigung des Lehrherrn Wenn der Lehrherr oder Meister kein Lehr-Geld nimmt, bleibt der Lehrling ein Jahr länger in der Lehre.oder Meisters, daferne es derselbe verlanget, der Lehrling ein Ein Jahr in der Lehre zu bleiben gehalten ist.


14.

     Stirbt ein Lehrling binnen denen Lehr-Jahren, so habenWie es in Ansehung des Lehr-Geldes zu halten, wenn der Lehrling während der Lehr-Jahre stirbt. die Aeltesten der Innung zu ermäßigen, wie viel von dem Lehr-Gelde, nach Verhältniß der schon verstrichenen Zeit, der Lehrherr oder Meister an sich behalten könne, oder an des verstorbenen Erben herauszugeben habe.

[10]
15.

     Stirbt hingegen des Lehrlings Lehrherr oder Meister,Wie es mit der Lehre und dem Lehr-Gelde zu halten, wenn der Lehrherr oder Meister stirbt, und die Wittbe die Kunst, Profesßion, oder das Handwerck fortsetzet. so soll dessen nachgelassene Wittbe, Falls sie die Kunst, Profeßion oder das Handwerck fortsetzet, den Lehrling zwar in ihrer Werkstatt zur Lehre, auch das bedungene Lehr-Geld völlig behalten; jedoch muß sie den Lehrling einige Zeit vorher, ehe seine Lehr-Jahre zu Ende gehen, dem Aeltesten der Innung, damit dieser ihn vollends auslernen und loßsprechen, oder zu einem andern Lehrherrn oder Meister, der solches bewerckstellige, bringen möge, übergeben, ohne jedoch dergleichen Lehrlingen ein weiteres Lehr-Geld abgefordert werden darf.


16.

     Wäre aber von dem verstorbenen Lehrherrn oder MeisterIngleichen wenn keine Wittbe vorhanden, oder selbige die Kunst, Profeßion oder das Handwerk nicht forttreibet. keine Wittbe vorhanden, oder auch solche die Kunst, Profeßion oder das Handwerck fortzusetzen nicht Willens, oder nicht im Stande, so sollen die Aeltesten den Lehrling einem andern Lehrherrn oder Meister übergeben, welcher ihn, wenn er auch bereits mit einem Lehrlinge versehen wäre, dennoch ohnweigerlich anzunehmen auch auszulernen, auch das Lehr-Geld, nach Verhältniß der vorher verstrichenen Zeit, mit des verstorbenen Lehrherrn oder Meisters Erben zu theilen hat.

     Es ist aber dahin zu sehen, daß der Lehrling vorzüglich demjenigen Lehrherrn oder Meister, der die wenigsten oder gar keine Lehrlinge hat, wenn anders an seiner Geschicklichkeit nichts auszusetzen ist, übergeben werde.


17.

     Einen neuangehenden Innungs-Genoßen oder MeisterEinen neuangehenden Innungs-Genoß oder Meister kann sofort Lehrlinge in die Lehre nehmen. Ein gleiches stehet dem Innungs-Genossen oder Meister frey, dessen Lehrling ausgelernet, oder ohne sein Verschulden entlaufen, nicht aber, wenn der Lehrling durch dessen Verschulden entlaufen. bleibt, sobald er das Innungs- oder Meister-Recht erlanget, [11] Lehrlinge in die Lehre zu nehmen frey gelassen. Demjenigen Lehrherrn oder Meister, dessen Lehrling die Lehre ausgestanden hat, oder darinnen verstirbet, oder ihme, ohne seine Schuld, aus der Lehre läuft, ist, einen andern sofort anzunehmen, ohne daß er erst eine gewisse Zeit zu warten näthig habe, erlaubt.

     Hat er aber den Lehrling durch übles Verhalten zu Entlaufen veranlasset, so soll er zur Strafe, einen andern anzunehmen, Ein Jahr lang sich enthalten.


18.

     Damit es jedoch an nöthigen Unterricht und AufsichtWie viele Lehrlinge ein Innungs-Genoß oder Meister in die Lehre nehmen kann. nicht fehle, soll kein Lehrherr oder Meister auf einmal mehr Lehrlinge, als er nach Ermessen derer Aeltesten, und, da nöthig, des Orts Obrigkeit, zu unterrichten im Stande ist, in die Lehre nehmen.


19.

     Der Lehrling, so seine Zeit treu und redlich ausgehalten,Was nach geendigten Lehr-Jahren, sowohl der Lehrherr oder Meister, als der Lehrling, ehe letzterer loßgesprochen werden kann, zu beobachten hat. soll von seinem Lehrherrn oder Meister in der nächsten Quartal-Zusammenkunft vor die Innung gebracht werden, und muß, in Beyseyn derer Aeltesten, eine nach Beschaffenheit der Kunst, Profeßion der des Handwercks, in denen Special-Articuln zu bestimmende Probe von dem, was wr erlernet, machen. Bey denen Innungen, so des Jahrs nur einmal zusammen kommen, wird es auch dießfalls so, wie Art. 5. vorgeschrieben, gehalten.


20.

     Wird der Lehrling noch nicht tüchtig zum DienerWie es zu halten, wenn der Lehrling zum Diener oder Gesellen noch nicht tüchtig erkannt wird. oder Gesellen erkannt, so hat ihn die Innung, nach vorgängiger [12] unpartheyischer Untersuchung, auch mit Vorbewußt und Genehmhaltung der, der Innung vorgesetzten Obrigkeitlichen Person, zu einem andern Lehrherrn oder Meister, dem davor etwas billiges auszusetzen, noch ein halbes oder gantzes Jahr in die Lehre zu thun; der vorige Lehrherr oder Meister aber ist, wenn sich findet,daß er an des Lehrlings Untüchtigkeit Schuld sey, von der Obrigkeit zur Rückgabe des empfangenen Lehr-Geldes anzuhalten.


21.

     Ein tüchtig erkannter Lehrling hingegen wird, aufWas bey dem Loßsprechen eines Lehrlings zu beobachten. vorgängiges Handgelöbniß, daß er, denen in Innungs- und Handwercks-Sachen ergangenen Landes-Gesetzen und diesen General-Articuln in allen Stücken gehorsame Folge leisten wolle, gegen Erlegung des in denen Special-Articuln jeder Innung oder jeden Handwercks zu bestimmenden Diener- oder Gesellen-Geldes, loßgesprochen, und dadurch, ohne erst den, bey manchen Innungen und Handwerckern bisher üblich gewesenen Grad eines Jüngers durchzugehen, sonder alle weitere Ceremonien, welche als unnütze gäntzlich abzuschaffen sind, sämtlicher einem Diener oder Gesellen zukommender Rechte theilhaftig gemachet. Das oberwähntermaßen von ihm zu erlegende Diener- oder Gesellen Geld aber, wird zur Innungs- oder Handwercks-Casse berechnet, und darf keineswegs zu Schmausereyen angewendet werden.


22.

     Ist eine Caution bestellet, so wird selbige sodann zurückNach erfolgten Loßsprechen, wird die Caution zurückgegeben, und ein Lehr-Brief aus gefertiget. gegeben, auch ein gedruckter, oder geschriebener, in beyden Fällen gehörig gestempelter Lehr-Brief, nach jeder [13] Kunst, Profeßion oder Handwercks Formular unter gewöhnlicher Unterschrift und Innungs- oder Handwercks-Siegel ausgefertigt.


23.

     Sothaner Lehr-Brief soll jedoch so lange, bis derDer Brief wird einstweilen in der Lade aufgehoben. neue Geselle künftig sich irgendwo niederlassen, und das Innungs- oder Meister-Recht gewinnen will, auch solches durch ein glaubhaftes Attestat der Obrigkeit des Orts, wo er seine Nahrung zu treiben gesonnen, beybringet, bey der Innung verwahrlich aufbehalten, und bey Handwerckern in der Meister-Lade originaliter aufgehoben werden.




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