Innungsgesetz Sachsen 1780/Cap. II

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« Cap. I Innungsgesetz Sachsen 1780 Cap. III »
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[14]

Cap. II.
Die Diener oder Gesellen betreffend.
1.

Will der neue Diener oder Geselle wandern, so muß erWas ein neuer Diener oder Geselle zu beobachten hat, wenn er wandern will. sein Vorhaben der Innung gebührend anzeigen, und solches im Innungs-Protocoll anmercken lasse:

     Da ihm dann eine gedruckte Kundschafft, nach der inEr erhält eine Kundschafft und vidimirte Abschrift des Geburts- und Lehr-Briefes. denen Mandaten vom 19ten Octobr. 1731. und 19ten Novembr. 1764. §. 2. enthaltenen Vorschrift, ingleichen vidimirte Abschrift seines Geburts- und Lehr-Briefes zu seinem Fortkommen, gegen die für eine vidimirte Abschrift in der Tax-Ordnung bestimmte Gebühr, ertheilet wird.


2.

     Doch soll ein solcher Diener oder Geselle wederDer neue Diener oder Geselle soll vor Antritt der Wanderschaft, noch 4. Wochen bey seinem Lehrherrn oder Meister arbeiten. wandern, noch an dem Orte, wo er gelernet, in Arbeit treten, bevor er nicht bey seinem gewesenen Lehrherrn oder [15] Meister, falls selbiger es verlanget, annoch Vier Wochen um das gewöhnliche Wochen-Lohn gearbeitet hat, damit er binnen der Zeit von dem, was ihm anvertraut gewesen, richtigen Bescheid geben, und nöthigen Falls Rechnung ablegen könne.


3.

     Ein von anderen Orten einwandernder Diener oderWie sich ein von andern Orten eingewanderter Diener oder Geselle zu verhalten, und wessen er zu bedeuten. Geselle soll sich alles Einlegens, Aufliegens und Bettelns enthalten, und ist derselbe von denen Obermeistern sofort bey seiner Ankunft, welchergestalt das Betteln schlechterdings verboten sey, und er, daferne er sich dessen unterfinge, gleich andern Bettlern bestraft werden würde, zu bedeuten, und zu dem Innungs-Aeltesten, oder bey Handwerckern auf die Herberge zu verweisen, woselbst er durch den Alt-Gesellen, nach Arbeit umschauen zu lassen, und sich bey dem Innungs-Aeltesten, mittelst Vorzeigung seines Geburts- und Lehr-Briefes in originali oder beglaubigter Abschrift, nicht minder einer richtigen Kundschafft oder anderer gültigen Zeugnisse von der Innung des Orts, wo er zuletzt gearbeitet, zu legitimiren hat.


4.

     Die Ermangelung der Kundschafft allein, ist nicht hinlänglich,Wegen ermangelnder Kundschafft ist er nicht sofort abzuweisen, sondern die seinethalben zu treffende Verfügung der Obrigkeit zu überlassen. um ihn sofort abzuweisen: vielmehr hanget lediglich von Obrigkeitlichem Ermessen ab, ob er allenfalls, befundenen Umständen nach, zu eydlichen Erhärtung, daß an dem Orte, wo er zuletzt gearbeitet, dergleichen Innungs- oder Handwercks-Verfassung nicht eingeführt, er auch keines Verbrechens und übler Aufführung wegen, von da weggezogen sey, zuzulassen. Zu welchem Ende dergleichen [16] Fälle der Obrigkeit des Orts von der Innung sofort anzuzeigen, von ersterer aber letztere, ohne Abforderung einiger Sportuln, mit mündlichem Bescheid zu versehen ist.


5.

     Erhält ein einwandernder Diener oder Geselle, nachWenn der eingewanderte Diener oder Geselle keine Arbeit erhält, ist solches entweder auf die Kundschafft oder besonders zu attestiren, und ihm Zehrung zu reichen. gehaltener Umfrage, keine Arbeit, so ist von dem Aeltesten dieses, und daß er solchergestalt weiter wandern müssen, auf die mitgebrachte Kundschafft ohnentgeldlich anzumercken, oder ihm darüber ein besonderes geblaubigtes Zeugniß, ebenfalls ohnentgeldlich, zu ertheilen. Der Diener oder Geselle bekommt alsdann, nachdem der nächste Ort, wo Meister seiner Kunst, Profeßion oder Handwercks zu finden, nahe oder weit entfernt ist, ein proportionirliches, höchstens auf Vier bis Fünf Groschen sich belaufendes Geschenck, oder statt dessen hinlängliches Der Diener oder Geselle muß sodann weiter wandern, oder die Ursachen seines längern Aufenthalts der Obrigkeit anzeigen. Essen und Trincken: Und muß derselbe hierauf ohnverweilt weiter wandern.

     Will er sich länger aufhalten, so soll er der Obrigkeit des Orts seine Ursachen anzeigen, und erhält er alsdenn weiter kein Geschenke.


6.

     Wird ihm hingegen an dem Orte, wo er eingewandert,Was ein eingewanderter Diener oder Geselle zu beobachten hat, wenn er Arbeit gefunden. Arbeit zugesaget, so muß er solche noch desselben Tages ohne Widerrede antreten, und sodann seinen Geburts- und Lehr-Brief, oder andere gültige Zeugnisse, so wie er eines oder das andere originali oder beglaubigter Abschrift mitgebracht, samt der Kundschafft, dem Ober-Aeltesten, zur verwahrlichen Aufbehaltung bey der Innung und Beylegung in die Lade, übergeben.

     [17] Diese Urkunden werden daselbst so lange, bis er weiterDie von ihm mitgebrachten Urkunden werden, bis er weiter wandert, in der Lade aufbehalten. Wenn er wieder auswandert, erhält er eine gedruckte Kundschafft. wandert, verwahrlich aufbehalten, sodann aber, wenn er vorher an dem Orte, wo er bishero gearbeitet, alles in Richtigkeit gebracht, ihm samt einer neuen gedruckten Kundschafft wieder ausgeantwortet.


7.

     Vierzehen Tage lang stehet ihm frey, es bey demjenigen,Binnen welcher Zeit der Diener oder Geselle sich erklären muß, ob er bey seinem Herrn oder Meister, der ihm Arbeit gegeben, verbleiben wolle. Wie es zu halten, wenn er diese Erklärung gethan, ingleichen wenn er sie zu thun unterlassen. der ihm zuerst Arbeit gegeben, zu versuchen. Nach deren Ablauf aber muß er sich, ob er länger bey ihm bleiben wolle, oder nicht, schlechterdings erklären, und bleibet ihm letztern Falls in eine andere Werck statt einzutreten unbenommen, da er hingegen erstern Falls mit seinem Herrn oder Meister ein gewisses Gedinge oder Leih-Kauf eingehen, und wenigstens ein Vierteljahr bey demselben aushalten muß.


8.

     Die in Arbeit stehenden Diener oder Gesellen sollen ihrenWie sich die Dieneer oder Gesellen gegen ihre Herren oder Meister zu verhalten haben. Dieselben sollen keine blauen Montage oder andere Werckel-Tage fleißig arbeiten, und sich des Herumschweifens in andere Werckstätte enthalten. Herren oder Meistern den schuldigen Gehorsam leisten, und bey Vermeidung derer Abstellung einiger Handwercks-Mißbräuche unterm 18ten Septembr. 1772. ergangenen Mandate geordneten Strafen, keine sogenannte blaue Motage, oder andere Werckel-Tage feyern, vielmehr für den bedungenen Wochen-Lohn, alle Werckel-Tage, diejenigen Stunden, so bey jeder Kunst, Profeßion oder Handwerck insbesondere zur Arbeit bestimmt sind, fleißig und unverdrossen arbeiten, keinesweges aber in andern Werckstätten herumschweifen, und die darinnen arbeitenden Diener oder Gesellen zu stöhren sich unterfangen.

[18]

9.

     Wie denn auch keinem Diener oder Gesellen erlaubt ist,Die Diener oder Gesellen sollen um 10. Uhr des Abends zu Hauße seyn, auch ohne ihrer Herren oder Meister Erlaubniß, nicht über Nacht aus dem Hauße bleiben. nach gemachten Feyer-Abend länger als bis Zehen Uhr, aus seines Herrn oder Meisters Hauße, am allerwenigsten aber gar über Nacht auszubleiben; Es wäre denn, daß ihm letzterer selbst aus erheblichen Ursachen Erlaubniß darzu ertheilte.

     Die dawider handelnden Diener oder Gesellen sindDiejenigen, so dawider handeln, sind sowohl, als deren Herren oder Meister, die hierunter nachsehen, zu bestrafen. von ihren Herren oder Meistern jedesmal denen Aeltesten anzuzeigen, und eben sowohl, als ihre ihnen hierunter nachsehenden Herren oder Meister um Zwey Groschen in die Innungs- oder Handwercks-Casse zu bestrafen.


10.
[1]

     Denen Diener- oder Gesellen-Zusammenkünften, alsWie oft Diener- oder Gesellen-Zusammenkünfte zu halten. welche an dem darzu bestimmten Orte, oder auf der Herberge zu halten, und bey Innungen, wo dergleichen bisher üblich gewesen, nur alle Vier Wochen zu verstatten,Denen sollen zwey aus dem Mittel der Innungen beywohnen, welche auf Erhaltung guter Ordnung zu sehen haben. sollen jedesmal zwey von der Innung aus ihrem Mittel darzu geordnete Beysitzer beywohnen, und, daß alles ordentlich zugehe, und denen Gesetzen in keinem Stück zuwider gehandelt werde, bey Vermeidung eigener Verantwortung, Obsicht tragen.


11.

     Ueberhaupt sollen sich die Diener oder Gesellen bey ihrerWie sich die Diener und Gesellen bey ihren zusammenkünften zu verhalten haben. Zusammenkünften einer ehrbaren und anständigen Aufführung befleißigen, insbesondere aber, an dem hierzu bestimmten Orte oder auf der Herberge, alles Spielens, Fluchens, Schwörens, Schimpfens und Schlagens, auch andern unziemlichen Beginnens, gäntzlich enthalten.

     [19] Wer dawider handelt, soll nach Erkenntniß dererWie diejenigen, so sich ungebührend bezeigen, zu bestrafen. Art. 10. Cap. II. gedachten Beysitzer, Vier Groschen zur Diener- oder Gesellen-Armen-Casse, oder, wo dergleichen nicht vorhanden, zur Handwercks-Casse erlegen, auch nach Beschaffenheit des Vergehens, von der Obrigkeit in noch härtere Strafe genommen werden.


12.

     Unter einander selbst aber sich abzustrafen, sollen sichSie sollen sich untereinander nicht selbst abstrafen. dieselben, bey Vermeidungung ernstlichen Einsehens, auf keine Weise und bey keiner Gelegenheit unterfangen.


13.
[2]

     Bey sothanen monatlichen Zusammenkünften giebt jederDie Diener und Gesellen geben bey ihren Zusammenkünften das Auflege-Geld. in Arbeit stehender Diener oder Geselle, das sogenannte Auflege Geld, wie solches in denen besondern Articuln seiner Kunst, Profeßion oder Handwercks bestimmt ist.

     Sollte ein oder der andere aus erheblichen Ursachen Wie sich derjenige zu verhalten hat, welcher der Zusammenkunft nicht beywohnen kann. nicht erscheinen können, so muß er solches dem Alt-Gesellen anzeigen, und bey nächster Zusammenkunft seiner Rückstand ohnweigerlich abtragen.

     Sothanes Geld ist zu Unterhaltung der Herberge,Wie das Auflege-Geld anzuwenden ist. Verpflegung armer und krancker Gesellen, und zum Reise-Pfennig derer, wegen ermangelnder Arbeit, besage Art. 5. Cap. II. weiter wandernden Diener oder Gesellen lediglich, keinesweges aber zu Schmausereyen anzuwenden. Wie dahero der Alt-Geselle solches in EmpfangDas Auflege-Geld nimmt der Alt-Geselle in Empfang, führet darüber Rechnung, welche alle Quartale abzulegen sind. zu nehmen, richtige von denen Beysitzern aus denen Innungen attestirte Rechnung darüber zu führen, und solche alle Quartale, vor versammleter Innung, denen Aeltesten, in Gegenwart derer Diener oder Gesellen, abzulegen [20] hat: Wie das Auflege-Geld zu verwahren ist. Also darf er auch, ohne Einwilligung derer Beysitzer aus der Innung, aus der Büchse, darinnen solches Geld unter doppelten Schlößern verwahret wird, und worzu gedachte Beysitzer den Schlüßel, der Alt-Geselle aber den andern, führen sollen, etwas zu nehmen sich nicht ermächtigen, auch soll die Büchse selbst auf der Herberge nicht gelassen, sondern, nach beendigter jedesmaligen Zusammenkunft, dam Aeltesten zur Verwahrung zugestellet werden.


14.

     Keinem in Arbeit stehenden Diener oder Gesellen ist,Was der von seinem Herrn oder Meister abgehende Diener oder Geselle zu beobachten hat. nach gemachten Gedinge oder Leih-Kauf, mitten in der Woche, von seinem Herrn oder Meister Abschied zu nehmen erlaubt, sondern er soll demselben, wenn er ein Vierteljahr ausgehalten, sein Vorhaben wenigstens Acht Tage vorher, in soferne nicht bey denen Special-Articuln einer oder der andern Innung eine längere Aufkündigungs-Frist bestimmet wäre, zu eröfnen schuldig seyn.

     Gleichergestalt soll der letztere dem Diener oder Gesellen,Wie sich dagegen derjenige, so seinem Diener oder Gesellen die Arbeit aufkündigen will, zu verhalten hat. wenn er seiner nicht weiter benöthiget, die Arbeit wenigstens Acht Tage vorher aufkündigen gehalten seyn; Hätte aber der Diener oder Geselle seinem Herrn oder Meister durch seine Aufführung zu Beschwerden hinlänglichen Anlaß gegeben, so soll letzerm, auch ohne einige Aufkündigung, zu Ende der Woche, ersterm den Abschied zu geben, frey stehen.


15.

     Erhält der von seinem Herrn oder Meister scheidendeIn welchem Falle dem Diener oder Gesellen sich zu einem andern Innungs-Genossen oder Meister des Orts, wo er in der Arbeit stehet, zu begeben erlaubt. In welchem Falle ihm solches nicht erlaubt, vielmehr derselbe wieder auszuwandern verbunden ist. Diener oder Geselle von ihm ein schriftliches Zeugniß seines Wohlverhaltens, so mag er bey einem andern Innungs-Genoßen [21] oder Meister deßelben Orts in Arbeit treten: außerdem beruhet es auf derer Aeltesten und allenfalls der Obrigkeit Erkänntniß, ob er solches thun dürfe, oder ob er nicht vorher auswandern, und wenigstens ein Vierteljahr anderwärts sich aufhalten, auch nach seiner Rückkunft von neuem nach Arbeit umschauen lassen müsse.


16.

     Wollte ein Diener oder Geselle, Schulden halber,Wie sich der Herr oder Meister eines Dieners oder Gesellen, der Schulden oder eines Verbrechens halber, sich entfernen will, zu verhalten hat. oder wegen eines begangenen Verbrechens, Abschied nehmen, oder heimlich austreten, hat dessen Herr oder Meister, sobald er das geringste davon innen wird, ohngesäumt und bey eigener resp. Vertret- und Verantwortung, solches denen Aeltesten, diese hingegen haben es der Obrigkeit anzuzeigen; Und sind übrigens einem solchenDie dem entwichenen Diener oder Gesellen gehörigen Urkunden sind bis zu beendigter Untersuchung zurück zu behalten. Diener oder Gesellen, so lange, bis alles behörig untersucht und abgethan ist, nicht nur die ihm gehörigen bey der Innung verwahrten, oder in die Lade gelegten Urkunden zurückzubehalten, sondern ihm auch die Kundschafft zu verweigern. Wäre auch gleich der Diener oder Geselle bereits heimlich entwichen, so lieget dessen gewesenen Herrn oder Meister dennoch ob, solches sofort derDessen Entweichung ist bey der Obrigkeit anzuzeigen. Obrigkeit, damit denen Rechten gemäß, gegen ihn verfahren werden könne, zu melden.


17.

     Die Gesellen-Brüderschaften, Brüderschafts-Siegel,Alle bisherigen Gesellen-Mißbräuche werden ernstlich untersagt. schwartze Tafel, das Schimpfen, Auftreiben, und alle anderen Gesellen-Mißbräuche werden hierdurch nochmals aufgehoben, und ernstlich, bey ohnnachbleiblicher harten Strafe, verboten.

     [22] Die Diener und Gesellen sollen sich alles BriefwechselsBesonders sollen sich die Gesellen alles Briefwechsels mit andern Innungen und Handwerckern enthalten. mit anderen Innungen und Handwerckern sowohl, als der Abschickung an dieselben, schlechterdings enthalten, vielmehr dasjenige, was sie anzubringen haben, der Obrigkeit ihres Orts gebührend anzeigen.

     Liefen an die Diener oder Gesellen in corpore gerichteteDie von auswärtigen Gesellen in corpore einlaufende Schreiben sind unerbrochen dem Handwercks-Aeltesten, und von diesem, der Obrigkeit zu übergeben. Schreiben ein, so müssen die Alt-Gesellen solche sofort unerbrochen denen Innungs-Aeltesten, diese aber der Obrigkeit übergeben, und von den letzterer weitern ohnentgeldlichen Bescheid erwarten.


18.

     Liesse sich aber ein Diener oder Geselle gar gelüsten, unterWie diejenigen Diener oder Gesellen, welche Aufstand erregen, oder anderer Herren oder Meister Gesinde verhetzen, ingleichen die, so sich von ihnen verleiten lassen, zu bestrafen. was Vorwand es immer geschehen möchte, einen Aufstand zu machen, oder andere darzu verleiten; So soll derselbe, als ein Aufwiegler und Stöhrer der gemeinen Ruhe, mit harter Leibes-Strafe angesehen, auch an denen, so sich von ihm verleiten lassen, solches ernstlich geahndet, nicht minder derjenige Diener oder Geselle, der seines Herrn oder Meisters Gesinde verhetzt, nachdrücklich bestrafet werden.


19.

     Damit hierunter überall Niemand Unwissenheit vorschützenDie General-Articul sind denen Dienern und Gesellen, bey ihren Quartal-Zusammenkünften, vorzulesen, auch sollen sie, wenn dieses Vorlesen bey versammleter Innung oder Handwerck geschiehet, gegenwärtig seyn. könne, sollen denen Dienern oder Gesellen, diese Articul von Wort zu Wort alle Quartale bey ihren Zusammenkünften von denen Beysitzern aus der Innung vorgelesen werden; Sie auch allemal, wenn solche vor versammleter Innung oder Handwerck abgelesen werden, dabey gegenwärtig seyn.




  1. WS: handschriftliche Anmerkung am linken Seitenrand und Streichung der nachgenannten §§: nach dem. Mandad von 7. Dec. 1810 sind die puncten §§phi 10. & 11. & 13. & 19. aufgelöst,
  2. WS: handschriftliche Anmerkung am rechten Seitenrand und Streichung des § 13: laut Mandat aufgelöst von 7. Dec. 1810


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