Innungsgesetz Sachsen 1780/Cap. III
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[23] Cap. III.
Die Lehrherren oder Meister betreffend.
1.
Wer das Innungs- oder Meister-Recht gewinnen will,Wer das Innungs- oder Meister-Recht gewinnen will, gehörig gewandert haben. soll zuförderst hinlänglich beybringen, daß er die in denen Special-Articuln seiner Kunst, Profeßion oder Handwercks bestimmte Anzahl Jahre auf seine Kunst, Profeßion oder Handwerck gewandert und außerhalb seines Geburts-OrtsDoch kann er während der Wander-Zeit, an den Ort, wo er in der Lehre gestanden, zurückkehren. würcklich gearbeitet habe. Doch soll ihm dabey zu keiner Ausstellung gereichen, noch er diese Jahre von neuem anzufangen gehalten seyn, wenn er gleich binnen derersleben, ein oder mehrmalen an dem Ort, wo er in der Lehre gestanden, zurückgekommen ist: sondern es soll sich der Diener oder Geselle in der Fremde aufgehalten, zusammen gerechnet, die in denen Special-Articuln seiner Kunst, Profeßion oder Handwercks zum wandern bestimmte Zahl Jahre ausmachen. 2.
Eben so wenig mag ihm auf einerley Weise nachtheiligDenen Dienern oder Gesellen soll zu keinem Vorwurf gereichen, wenn sie während der Wander-Jahre Militair- oder Herren-Dienste angenommen. oder hinderlich fallen, wenn er während der Wanderschaft, Militair-Dienste angenommen, oder sonst auf einige Zeit, außer der Kunst, Profeßion oder Handwercke, sein Brod auf ehrliche Weise gesucht, und bey einer Herrschaft in Dienste getreten, nachgehens aber seinen ehrlichen Abschied erhalten hätte, und der Kunst, Profeßion oder dem Handwercke wiederum nachgehen wollte. Vielmehr soll ihm, falls er nur sonst das Seinige tüchtig gelernet hat, die in Unseren kriegs-Diensten zugebrachte zeit zu denen Wander-Jahren gerechnet werden. [24] 3.
Wie jedoch die zugelegten Wander-Jahre keinenDie zurückgelegten Wander-Jahre sind kein Beweiß der erlangten Geschicklichkeit. Wegen erheblicher Ursachen kann Dispensation von denen Wander-Jahren erlanget werden. Beweiß von der Geschicklichkeit eines Gesellen abgeben, vielmehr das Meister-Stück, ob er die behörige Geschicklichkeit erlanget habe, zeigen muß: Also haben diejenigen, so wegen erheblicher, ihnen von der Obrigkeit zu attestirender Umstände, (also wohin die Verwaltung ihres Vermögens, eine ihnen bevorstehende vortheilhafte Heyrath, der ihren Eltern zu leistende Beystand, eine schwächliche Leibes-Constitution und dergleichen, zu rechnen,) derer Wander-Jahre halber, Dispensation verlangen, sich bey Unserer Landes-Regierung und andern gehörigen Instanzien zu melden, allwo ihnen solche, zumalen wenn etwa an dem Orte, wo sie in die Lehre gestanden, ihre erlernte Kunst, Profeßion oder Handwerck in besondern Schwung ist, nicht versaget werden wird. 4.
Wenn es solchergestalt mit der Wanderschaft auf eineWas derjenige, welcher nach zurückgelegten Wander-Jahren das Innungs- oder Meister-Recht erlangen will, zu beobachten hat. oder die andere Weise seine Richtigkeit hat, muß derjenige, so das Innungs- oder Meister-Recht gewinnen will, sich deshalb wenigstens 14. Tage vor der Quartal-Versammlung bey dem Innungs-Aeltesten, im Quartal selbst aber bey versammelter Innung melden, und um Zulassung zu Fertigung derer Meister-Stücke geziemend ansuchen, dabey auch seinen Lehr-Brief und Kundschafft seines Wohlverhaltens der Innung vorlegen. Des Geburts-Briefs bedarf es hierbey nicht weiter, nachdem solcher schon bey dem Lehr-Briefe vorausgesetzet wird. Kann auch der Lehr-Brief in originali, ohne viele Weitläufigkeit und Kosten nicht herbey geschafft werden, so soll dessen beglaubigte Abschrift nebst der Kundschafft hinreichend seyn. [25] 5.
Die Muthzeit, oder das sogenannte Muth-Jahr wirdDie Muth-Jahre werden gäntzlich aufgehoben. hierdurch, nebst allen was davon abhängt, gäntzlich aufgehoben, indem geschickten Arbeitern die Erlangung des Meister-Rechts ehender auf alle Weise erleichtern, als zu erschweren, mithin auch aller unnöthiger Zeit-Verlust dabey abzuschneiden ist. 6.
Vielmehr soll der, sothanes Recht suchende Diener oderWer sich allenthalben behörig legitimirt hat, soll sofort zum Meister-Stück gelassen werden. Beschaffenheit derer zu fertigenden Meister-Stücke. Geselle, sobald er nur übrigens sich behörig legitimiret hat, alsbald zum Meiter-Stück gelassen, und ihm dabey ohne Unterschied, er sey ein Meisters-Sohn oder ein Fremder, solche Stücke, die gegenwärtig in gemeinen Gebrauch, mithin leicht an den Mann zu bringen, nicht allzu kostbar, und gleichwohl, um seine Geschicklichkeit zu prüfen, hinreichend sind, vorgelegt und aufgegeben werden. Deren Bestimmungen für jede Kunst, Profeßion oderDie Meister-Stücke werden in denen Special-Articuln bestimmt. Handwerck insbesondere, bleibt zu deren Special-Articuln ausgesetzt. 7.
Wer bey Fertigung des Meister-Stücks, dasjenige, soStrafe derer, welche sich bey Fertigung des Meister-Stücks eines Betruges schuldig machen. er entweder allein, oder mit Beyhülfe eines andern fertigen sollen, gantz oder zum Theil von einem andern fertigen läßt, soll der Innung zu vierfacher Erlegung des Meister-Geldes verfallen seyn, und ein anderes Meister-Stück selbst machen. Kommt dergleichen Betrug nach der Zeit erst heraus, so wird er des erlangten Innungs- oder Meister-Rechts verlustig, und muß er, wenn er weiter als Meister arbeiten will, solches von neuem suchen. [26] 8.
Die verfertigten Meister-Stücke verbleiben dem VerfertigerDas Meister-Stück behält der, so es gefertiget. eigenthümlich.
9.
Damit man von der Geschicklichkeit desjenigen, so dasEinige Künstler, Profeßionisten und Handwercker sind vor Erlangung des Innungs- oder Meister-Rechts zu examiniren, Innungs- oder Meister-Recht zu erlangen suchet, desto mehr versichert sey, ist selbiger bey denenjenigen Künstlern, Profeßionisten und Handwerckern, denen ein besonderes Reglement wegen Verfertigung ihrer Waaren vorgeschrieben ist, oder künftig noch vorgeschrieben werden wird, nach selbigem zu examiniren, ob er alles dessen, was zu seiner Profeßion erforderlich,auch haben sie sich das erforderliche Handwerckszeug anzuschaffen. völlig kundig sey. Sind bey selbiger besondere Werckzeuge vorgeschrieben, so muß er, ehe er aufgenommen werden kann, sich solche zuförderst angeschafft haben. [27] 10.
Ist alles dieses berichtiget, so erleget der einwerbendeWas derjenige so das Innungs- oder Meister-Recht erlanget, zu erlegen hat. Diener oder Geselle sowohl denen Innungs-Verwandten und Meistern, so mit seinem Meister-Stück oder Examine Mühe und Versäumniß gehabt, zur Ergötzlichkeit, als für seine Aufnahme überhaupt, der Innungs- oder Handwercks-Casse, das in denen Special-Articuln seiner Kunst, Profeßion oder Handwerck bestimmte Quantum, und soll ihm einUeber das in denen Special-Articuln bestimmte Quantum ist ihm, bey Strafe doppelten Ersatzes, nichts abzufordern, oder ihm anzunehmen. mehrerers, es sey für Besichtigung des Meister-Stücks, Meister-Essen, oder sonst für was er wolle, über lang oder kurtz, bey Strafe doppelten Ersatzes, niemals abgefordert, noch auch unter dem Namen einer freywilligen Gabe von ihm angenommen werden. Es soll auch hierbey kein Unterschied zwischen Meisters-SöhnenAller in Ansehung der Person desjenigen, der das Innungs- oder Meister-Recht suchet, zu machender Unterschied wird aufgehoben. und Fremden, oder solchen, die Meisters Wittben oder Töchter heyrathen, ingleichen zwischen Stadt- und Landmeistern, in soferne letztere nach dem Mandate vom 29ten Januar. 1767. geduldet sind, gemacht werden, vielmehr dieses Quantum, so keineswegs unter die Meister zu vertheilen oder zu verschmausen, sondern zu der Innungs- oder Handwercks-Casse zu bringen, und auf eine der Kunst, Profeßion oder dem Handwercke nützliche Weise anzuwenden ist, gantz ohnveränderlich seyn; Und bleibt es übrigens inIn Ansehung derer Kirchen- und Obrigkeitlichen Abgaben, bleibt es bey der Vorschrift derer Special-Articul und dem Herkommen. Ansehung derer, dem Gottes-Kasten, Amte oder Stadt-Rathe zu entrichtenden Abgaben, bey demjenigen, was die Special-Articul jeder Kunst, Profeßion oder Handwercks dieserhalb vorschreiben, oder sonst hergebracht ist. 11.
Wer anderwärts bereits das Innungs- oder Meister-RechtDerjenige, so das Innungs- oder Meister-Recht bereits anderwärts gewonnen, ist mit Fertigung eines Meister-Stücks zu verschonen. behörig gewonnen, auch solches durch ein Zeugnis der [28] Innung, bey welcher er gestanden, sowohl als sein bisheriges Wohlverhalten durch ein Zeugniß der Obrigkeit des Orts beybringet, ist mit Fertigung eines anderweiten Meister-Stücks zu verschonen, und gegen ein leidliches, nach dem Ermessen der Obrigkeit zu bestimmendes, Was er für die Aufnahme in die Innung zu entrichten hat. höchstens nicht über die Helfte derer für Gewinnung des Innungs- oder Meister-Rechts geordneten Gebühren ansteigendes Quantum, in die Innung, zu welcher er sich nunmehro halten will, aufzunehmen, hat auch an dem Orte, wo er sich niederlassen will, aufzunehmen, hat auch an dem Orte, wo er sich niederlassen will, da Bürger-Recht zu gewinnen. Jedoch bleibt dem Ermessen der Obrigkeit anheim gestellt,Der Obrigkeit stehet in gewissen Fällen frey, die Fertigung eines anderweiten Meister-Stücks aufzulegen. nach Beschaffenheit derer Umstände, denen von kleinen Orten in größe Städte sich wendenden Meistern, die Fertigung eines anderweiten Meister-Stücks aufzuerlegen. Ein ausländischer Meister, so sich in hiesige Lande wendenWas in Ansehung ausländischer Meister zu beobachten. will, bekommt das Bürger-Recht umsonst: Soll auch in Ansehung des Meister-Rechts, nach Maasgabe der General-Verordnung vom 2ten Novembr. 1720. befundenen Umständen nach, entweder gar dispensiret, oder doch leidlich gehalten werden. 12.
Wenn mehrere Diener oder Gesellen zu gleicher ZeitUnter mehrern zum Innungs- oder Meister-Recht sich meldenden Dienern oder Gesellen, hat derjenige, so am längsten Diener oder Geselle gewesen, den Vorzug. sich um das Innungs- oder Meister-Recht bewerben, soll unter selbigen allezeit derjenige, der am längsten Diener oder Geselle gewesen, vorgezogen, und zuerst als Meister eingeschrieben werden. 13.
Wer nun der in obstehenden Articuln enthaltenen VorschriftWas derjenige, so zum Innungs- oder Meister-Rechte tüchtig befunden worden, ferner zu praestiren hat. allenthalben Gnüge geleistet hat, soll, nach vorgängigem [29] Angelöbniß, daß er denen Landes-Gesetzen, denen Ordnungen der Stadt oder des Orts, da er sich niederzulassen gedencket, und diesen General-sowohl, als seiner Kunst oder seines Handwercks Special-Articuln sich gemäßWenn er solches praestiret, ist ihm das Bürger- auch Innungs- oder Meister-Recht sofort zu ertheilen. verhalten wolle, ohne weitern Anstand und Weigerung, nach erlangtem Bürger-Recht, zum Innungs- oder Mit-Meister angenommen, in das Innungs- oder Meister-Buch eingeschrieben, und zum Genuß aller Rechte und Freyheiten der Kunst, Profeßion oder des Handwercks zugelassen werden. 14.
Die Innungs-Genoßen oder Meister kommen an denenInnungs- und Handwercks-Zusammenkünfte sind zu halten. bey jeder Kunst, Profeßion oder Handwerck hergebrachten Zeiten zusammen, und müssen sich alsdenn zur bestimmten Stunde ordentlich einfinden, und ohne hireichende, denenVon selbigen soll sich ohne hinlängliche Ursache kein Meister ausschließen. Aeltesten der Innung vorhero bekannt gemachte und von ihnen billigte Ursache, nicht außenbleiben. Widrigenfalls derjenige, der zu spät, und nach bereits geöfneter Zusammenkunft und Lade,Strafe derer, so zu spät kommen, oder ohne Erlaubniß derer Aeltesten wegbleiben. erscheint, Zwey Groschen, derjenige aber, so ohne Vergünstigung derer Aeltesten außenbleibet, Vier Groschen jedesmal zur Strafe in die Innungs-Casse oder Lade zu erlegen schuldig, und hiernächst zu alledem, was bey versammleter Innung beschloßen werden kann, und in seiner Abwesenheit von der versammleten Innung beschloßen worden, gehalten seyn soll. 15.
Auch sollen die sonst bey denen Innungen und HandwerckernGewisse bisher bey Innungen gewöhnlich gewesene Geld-Bussen sind beyzubehalten. gewöhnlichen Bussen, z. E. wegen Gewehrtragens, offenbarer Lügen und dergleichen, in so ferne sie zu Erhaltung guter Ordnung dienen, fernerhin beybehalten werden, jedoch keine über Sechs Groschen höchstens ansteigen.Wie viel sie betragen können. [30] 16.
Außer diesen ordentlichen Zusammenkünften, sollen keineOhne Vorbewußt der Obrigkeit, sind keine ausserordentliche Zusammenkünfte zu halten. außerordentliche, ohne der Obrigkeit Vorwissen und Einwilligung, gehalten werden, indem daraus nur unnöthiger Zeit-Verlust entsteht. 17.
Bey Innungs-Zusammenkünften soll jeder, der inVerhalten der Innungs-Verwandten bey denen Zusammenkünften, Innungs- Kunst- Profeßions- oder Handwercks-Sachen, etwas vorzutragen hat, sein Anbringen oder Beschwerde, wenn die Ordnung zu reden an ihn kommt, glimpflich vortragen, und der Innung Erkenntniß abwarten, auch wenn über etwas herumgestimmet wird, seine Stimme nicht eher, als bis ihn die Reihe trift, abgeben. Die ältern Glieder derer Innungen sollen denen jüngernbesonders derer ältern Innungs-Genossen gegen die jüngern, mit Glimpf und Bescheidenheit begegnen, und durch hartes und ungestümes Verfahren, ihnen keinen Vorwand, sich denen gemeinen Zusammenkünften zu entziehen, an Handingleichen derer jüngern gegen die ältern. geben. Hingegen sollen auch die jüngern denen ältern jederzeit die gebührende Achtung erweisen, und bey denen Zusammenkünften sich bescheiden aufführen. Wer Zänckerey in der Innung oder dem HandwerckeStrafe derer, so sich ungebührlich bezeigen. anfängt, durch unanständige Reden zu Zwietracht Anlaß giebt, andern vorstimmt, oder sonst Unruhe erregt, oder auch denen an die Innung oder das Handwerck ergehenden Obrigkeitlichen Befehlen sich widersetzet, soll der Obrigkeit angezeigt, und nach Verdienst davor angesehen werden;Denen Innungs-Zusammenkünften soll eine Obrigkeitliche Person beywohnen. Zu welchem Ende, und zu Erhaltung guter Ordnung, jedesmal eine Raths- oder eine Obrigkeitliche Person denen Innungs-Zusammenkünften beywohnen, und [31] ohne derselben Gegenwart und Vorbewußt, nichts vorgenommen oder beschlossen werden soll. 18.
Diese Obrigkeitliche Person soll, zu VermeidungWie weit sich die Gewalt dieser Obrigkeitlichen Person in Innungs-Sachen erstrecket. mehrerer Kosten und Weitläufigkeiten, geringfügige Sachen und Streitigkeiten sofort abzuthun, auch einschleichende Mißbräuche abzustellen, Macht haben, so daß, nur in dem Fall, wenn sich die Mitglieder der Innung hierunter nicht weisen lassen wollen, solcherley Sachen der Obrigkeit anzuzeigen sind; Auch hat besagte Obrigkeitliche Person die Innung und deren Mitglieder zu Führung einer ordentlichen Wirthschaft fleißig anzuermahnen. 19.
Jede Kunst, Profeßion oder Handwercks-InnungBey jeder Innung sollen Aelteste gewählet werden, und soll, nachdem sie starck oder schwach, Zwey oder Vier Aeltesten haben. Bey der Wahl dererselben ist, so viel möglich, aufwas bey ihrer Wahl zu beobachten. die Ordnung und das Alter, die Aufnahme in die Innung, noch mehr aber auf des zu erwählenden Fähigkeit, der Innung Bestes zu befördern, zu sehen, alle Neben-Absichten, Gunst und Geschencke aber sind, bey Strafe der Cassation der Wahl, zu vermeiden. Der neuerwählte Aelteste soll sofort der Obrigkeit vorgestellt, und, wenn selbige nichts erhebliches dagegen zu erinnern hat, die Wahl bestätigt werden. 20.
Hiernächst sind jedesmal zur Innungs- oder Handwercks-CasseAuch sind zur Innungs-Casse einige Mittel der Innung oder des Hanwercks zu deputiren. einer oder mehrere aus dem Mittel der Innung [32] oder des Handwercks, nach der Ornung und Reihe, wie jeder in die Innung gekommen, zu deputiren. Wenn solche Ein Jahr lang dieses Amt verwaltet haben, müssen die zwey nächstfolgenden an deren Stelle treten. Sollte bey einem oder dem andern dieserhalb sich ein Hinderniß ereignen, so soll solches von dem Aeltesten, der Obrigkeit angezeigt, und von selbiger ohnentgeldlich deshalb Verfügung getroffen werden. 21.
Sothane Casse soll, benebst denen Geburts- und Lehr-Briefen,Wie die Casse zu verwahren. auch allen andern Innungs- oder Handwercks-Urkunden, bey Kunst-Innungen in einem besonders dazu bestimmten verschloßenen Behältniße, und bey Handwerckern in der Handwercks-Lade aufbewahret werden. Einen Schlüßel darzu soll die Art. 17. Cap. III. gedachte Obrigkeitliche Person, den andern die Aeltesten, und den dritten Cassen-Deputirten in Verwahrung haben, und keiner ohne dem andern, das Verhältniß oder die Lade eröfnen. 22.
Wie übrigens, was die Aufbewahrung dieses BehältnißesWenn die Casse oder Lade anzuvertrauen. Dieserhalb ist sich nach denen Special-Articuln zu richten oder der Lade betrift, der in denen Special-Articuln jeder Innung enthaltenen Vorschrift nachzugehen ist, also haben die Obrigkeiten und Innungen durchgehends dahin zu sehen, daß derjenige, dem dergleichen anvertrauet wird, hinlänglich angeseßen sey. 23.
Das größere und kleinere Innungs- oder Handwercks-SiegelWem die Innungs- oder Handwercks-Siegel anzuvertrauen. hat die, Art. 17. Cap. III. erwehnte Obrigkeitliche Person zu verwahren. [33] 24.
Die Verwaltung aller und jeder Innungs- oder Handwercks-GelderWie es mit Verwaltung derer Innungs- und Handwercks-Gelder zu halten. soll von denen Aeltesten und Cassen-Deputirten gemeinschaftlich besorgt, und nichts dabey einseitig vorgenommen werden. Die von einem Quartal bis zum andern eingehenden Gelder heben die Aeltesten und Cassen-Deputirten immittelst in einer besondern, mit zwey Schlüsseln vesehenen Büchse auf, und bestreiten davon die binnen solcher Zeit vorfallenden ohnverschiedlichen Ausgaben, müssen aber darüber beym nächsten Quartal ordentlich Rechnung ablegen, und den Bestand zur Innungs-Casse oder Lade jedesmal einliefern. 25.
Die völlige Jahres-Rechnung nebst deren Belegen, istWie es mit Berechnung derer Innungs- und Handwercks-Einkünfte zu halten. von beyden alljährlich in demjenigen Quartal, welches eine jede Innung ein vor allemal darzu bestimmen wird, oder bereits bestimmt ist, der versammleten Innung vorzulegen, von selbiger durchzugehen, und nach befundener Richtigkeit abzunehmen, zu quittiren, und in der Innungs-Casse oder Lade, um künftiger Nachricht willen, aufzuheben, und haben sowohl die Aeltesten, als Cassen-Deputirten,Die Aeltesten und Cassen-Deputirten haben sich bey Verwaltung derer ihnen anvertrauten Gelder treu zu erweisen. in getreulicher Verwahrung und Berechnung derer gemeiner Gelder, um so viel sorgfältiger ihrer Pflicht wahrzunehmen, da sie, nach ihrem Tode deren Erben, alle erweißliche Defecte zu vertreten, und der Innung zu erstatten schuldig sind. 26.
Der ordentliche Beytrag zur Innungs-oder Handwercks-CasseDie ordentlichen Beyträge zur Innungs-Casse sind zu entrichten, ausserordentliche dürfen, ohne Bewilligung der Obrigkeit, nicht eingebracht; auch kann aus einer ohne Einwilligung der Obrigkeit ausgestellten Verschreibung gegen die Innung nicht, wohl aber gegen die Aeltesten und Cassen-Deputirten geklagt werden. bleibet vor der Hand, so, wie er bey jeder Innung hergebracht ist. [34] Ausserordentliche Anlagen sollen, wenn die Innung darüber unter sich einen Schluß gefaßt, zuförderst der Obrigkeit vorgetragen, und ohne deren Einwilligung nicht eingebracht werden. Eben so wenig soll aus einer, ohne Consens der Obrigkeit, von der Innung ausgestellten Schuld-Verschreibung, gegen selbige geklagt, wohl aber sollen die Aeltesten und Cassen-Deputirten deshalb in Anspruch genommen werden können. 27.
Gleichergestalt soll keine Innung oder Handwerck einenOhne Vorbewußt der Obrigkeit sollen die Innungen keine Processe anfangen, Proceß anfangen, ohne darüber bey der Obrigkeit vorher angefragt und deren Erlaubniß erhalten zu haben. Nicht minder sollen die Innungen sich alles Briefwechselsauch sich alles Briefwechsels mit andern Innungen bey Strafe enthalten; mit andern sowohl inn- als ausländischen Innungen und Handwerckern, ingleichen der Abschickung einiger aus dem Mittel der Innung oder des Handwercks an eine andere Zunft, bey Zwantzig Thlr. Strafe, enthalten. Wenn aber Fälle sich ereignen, wo dergleiche zuwenn aber dergleichen Correspondenz nöthig, es der Obrigkeit anzuzeigen. thun nothwendig wäre, soll es der Obrigkeit vorhero gemeldet, und von ihr das weiter erforderliche veranstaltet werden. Wie denn auch derselben von denen Aeltesten alleDien an die Innung einlaufenden Schreiben sind der Obrigkeit unerbrochen zu übergeben. Schreiben, so an die Innung oder das Handwerck einlaufen, unerbrochen einzuhändigen, und deren mündlich und ohnentgeldlich darauf zu ertheilende Bescheide zu erwarten und zu befolgen sind. [35] 28.
Pfuscher und Stöhrer eigenmächtig aufzutreiben, bleibetDie Innungen sollen sich des eigenmächtigen Austreibens derer Pfuscher enthalten; vielmehr ihre Beschwerden bey der Obrigkeit anbringen, und von selbiger rechtlicher Verfügung erwarten. denen Innungen, bey Vermeidung ernsten Einsehens, untersagt; Hingegen soll ihnen, wenn sie es der Obrigkeit, worunter die Pfuscher gesessen, oder über den Pfuschen betreten werden, anzeigen, die Hülfe gegen dieselben nicht versagt, vielmehr ohne alle Weitläufigkeit und Verhängung einigen Processes, befundenen Umständen nach, durch Hinwegnehmung derer Waaren oder des Handwercks-Zeuges, auch Geld- und andere Strafen, schleunige Justiz administriret werden. 29.
Damit, nebst denen Cassen-Innungs- und Handwercks-Sachen,Denen Diener- und Gesellen-Zusammenkünften sollen zweye aus dem Mittel der Innung oder des Handwercks zugeordnet werden. auch derer Diener- und Gesellen-Angelegenheiten in Ordnung gehalten werden, sollen denenselben, wie Art. 10. Cap. II. gedacht worden, zu ihren Zusammenkünften, wo dergleichen hergebracht, zwey aus dem Mittel der Innung oder des Handwercks, als Beysitzer zugeordnet, und solche von Zeit zu Zeit abgewechselt werden. Derjenige, welcher sich, wenn ihn die Reihe trift, dieses Amts, ohne erhebliche Ursache, wofür jedoch Kranckheit, Alter und dergleichen zu achten, entbrechen wollte, soll Einen Thlr. Strafe in die Innungs- oder Handwercks-Casse geben, und gleichwohl das Amt zu übernehmen, von der Obrigkeit angehalten werden. 30.
Der jüngste Meister ist in der Ordnung so lange, bisDas Jungmeister-Amt hat der jüngste Meister zu übernehmen. ein anderer nach ihm Meister wird, das Jungmeister-Amt [36] zu versehen, mithin bey denen Aeltesten, so oft er in Innungs-Sachen gerufen wird, sich einzustellen, und die ihm anbefohlenen Verrichtungen,Worinnen das Jungmeister-Amt bestehet. als die Ansage zu denen Quartalen, die Einforderung derer Beyträge von denen Zunft-Genossen, und dergleichen, zu besorgen verbunden. Keinesweges aber mag ihm das Einschencken und Aufwarten bey denen Innungs-Versammlungen aufgebürdet werden. Würde er durch Kranckheit oder andere erheblicheWie es zu halten, wenn der Jungmeister sein Amt zu verwalten, verhindert wird. Hindernisse, sein Amt zu verrichten, auf eine Zeitlang ausser Stand gesetzt, soll er die Aeltesten in Zeiten davon benachrichtigen, damit inzwischen der in der Reihe zunächst vor ihm stehende Meister seine Stelle zu vertreten angewiesen werde. Von diesem Jungmeister-Amt aber sind diejenigen Meister, so sich an dem Orte, wo die Innung oder Lade befindlich, nicht wesentlich aufhalten{,{Randnotiz rechts|Wer mit diesem Jungmeister-Amte zu verschonen.}} ingleichen diejenigen, so bereits an andern Orten Meister gewesen sind, als welchen bey der Aufnahme in eine andere Zunft, ihr Platz nach denen Jahren ihrer Meisterschaft anzuweisen ist, befreyet. [37] 31.
Stirbt ein Meister oder Meisterin, so haben bey denenWie es bey Beerdigung derer Meister und ihrer Eheweiber zu halten. Innungen, wo es hergebracht, die jüngeren Meister sich des Tragens der Leiche nicht zu entziehen. Wer ohne erhebliche Verhinderung aussen bleibt und keinen andern an seine Stelle schicket, soll Acht Groschen in die Innungs- oder Handwercks-Casse erlegen. Da jedoch die Abwartung derer Begräbnisse mit vielem Zeit-Verlust verbunden, so mag jedesmal nur die halbe Innung, und, [38] wenn selbige über 40. Meister starck ist, nur der Vierte Theil mit zur Leichen gehen. 32.
Ein jeder Innungs-Genosse oder Meister soll tüchtigeDie Arbeit soll füchtig gefertigt, auch aller Betrug und unnöthiger Aufenthalt dabey vermieden werden, und dauerhafte Arbeit machen, von der darzu erhaltenen Zuthat nichts entwenden, und niemanden mit der bestellten Arbeit über die Gebühr aufhalten, und dahin sehen, daß ein gleiches von seinen Leuten beobachtet werde, immassen er widrigenfalls von selbige zu stehen schuldig ist. Wer aber von einem Innungs-Genossen oder Meister zurDenen, welche ihre Kunden zur Ungebühr aufhalten, kann die Arbeit weggenopmmen werden. Ungebühr aufgehalten wird, dem soll, ihm die Arbeit wegzunehmen und sie einem andern Innungs-Genossen oder Meister zu übergeben, frey stehen, ohne daß letzterer sich deren Annehmung weigern, oder deshalb einen Nachtheil bey der Innung zu besorgen haben dürfe. 33.
Weder eintzelne Innungs-Glieder oder Meister, nochDie Innungs-Genossen oder Meister sollen ihre Kunden im Preiße nicht übersetzen, vielweniger derer Preiße halber, untereinander Abrede nehmen, noch die, so wohlfeiler verkaufen oder arbeiten, strafen. gantze Innungen, sollen diejenigen, so bey ihnen arbeiten lassen, oder von ihnen kaufen, im Preiße übersetzen: Vielweniger durch heimliche Abreden und Verbindungen die Arbeit auf einen gewissen Preiß zu setzen, und diejenigen ihres Mittels, so unter selbigen arbeiten oder verkaufen, für anstößig zu halten, oder gar zu bestrafen, sich unterfangen. Wie denn auch Niemand an dergleichen Abrede gebundenDergleichen Abreden sollen ungültig und diejenigen, so dergleichen genommen, in 50. Thlr. Strafe verfallen seyn. seyn, vielmehr die Innung, so dergleichen getroffen, um Funfftzig Thaler bestrafet, von solcher Strafe ein Drittel der Obrigkeit, ein Drittel denen Armen-Häußern, [39] und ein Drittel dem Denuncianten zugeeignet, diese Strafe aber nicht aus der Innungs-Casse oder Lade, sondern von denen Mitgliedern der Innung, welche dergleichen Ungebührnisse begangen, aus eignen Mitteln erleget, und des Denuncianten Name auf dessen Verlangen verschwiegen werden soll. 34.
Sämtliche Innungs-Glieder oder Meister sollen sichWie sich die Innungs-Genossen oder Meister unter sich zu verhalten haben. untereinander verträglich erweisen, keiner des andern Arbeit und Waare ohne Ursache verachten oder tadeln, noch sonst durch Verunglimpfung und andere unzuläßige Mittel ihren Innungs-Verwandten oder Neben-Meistern die Arbeit und Nahrung zu entziehen suchen.Wer sich dieser Vorschrift nicht gemäs bezeigen, sollen gestrafet werden. Wer darwider handelt, soll jedesmal auf Erkenntniß der Obrigkeit in Strafe genommen werden. Doch bleibet einem jeden, wohlfeiler und besser, alsWohlfeiler und besser zu arbeiten stehet jedem frey. sein Innungs-Verwandter oder Neben-Meister, zu arbeiten und zu verkaufen, unbenommen. 35.
Keiner soll dem andern seine Diener, Gesellen, oderStrafe derer, welche andern die Diener oder Gesellen und das Gesinde abspänstig machen. Gesinde, weder selbst, noch durch andere, bey Fünff Thaler Strafe, abspänstig machen.
Wann aber indessen ein fremder Diener oder Gesell einwandert, und bey ihm um Arbeit umschauen läßet, ist er demselben Arbeit zu geben, und den entlehnten Diener oder Gesellen in seine vorige Werckstatt zurück zu entlaßen schuldig.Der entlehnte Diener oder Geselle ist nur so lange, bis ein fremder zu haben, zu behalten. 36.
Damit auch das Unschauen möglichst erleichtert undWas in Ansehung des Umschauens zu beobachten, abgekürtzet werde, so haben diejenigen Innungs-Genossen oder Meister, welche Diener oder Gesellen brauchen, solches dem Innungs-Aeltesten zu melden, welcher ihre Namen aufzuzeichnen hat; Die Alt-Gesellen aber haben bey dem Umschauen nach Arbeit für einwandernde Diener oder Gesellen, zuförderst bey denen von den Innungs-Aeltesten aufgezeichneten Meistern, und sodann erst bey denenjenigen, so die wenigsten Diener oder Gesellen haben, nach der Reihe, vom ältesten bis zum jüngsten, anzufragen. 37.
Zu Verhütung alles Diebstahls und Unterschleifs, sollKein Innungs-Genoß oder Meister soll von des andern Diener, Gesellen oder Gesinde, Waaren oder Handwerckszeug kaufen. kein Innungs-Genoß oder Meister von des andern Dienern, Gesellen oder Gesinde, Waaren, Materialien oder Werck-Zeug, so zu derselben Kunst, oder Handwerck gehörig, bey Zehen Thlr. Strafe, kaufen. [41] 38.
Ein Innungs-Genoß oder Meister, der heyrathenEin Innungs-Genoß oder Meister, hat der Innung, wenn er heyrathet, dafür etwas nicht zu geben, auch soll die Innung ihm, der Heyrath halber, keinen Vorwurf machen. will, soll der Innung deswegen etwas zu zahlen nicht gehalten seyn, noch ihm, wegen der Beschaffenheit der Person, die er heyrathet, der mindeste Vorwurf gemacht, vielweniger Strafe angesonnen werden. 39.
Eines Innungs-Genoßen oder Meisters Wittbe,Auf was Art eines Innungs-Genossen oder Meisters Wittbe die Kunst, Profeßion oder das Handwerck forstellen kann. wenn sie anders des Bürger-Rechts fähig, mag, so lange sie ihren Wittben-Stand nicht verändert, ihres verstorbenen Mannes Kunst, Profeßion oder Handwerck mit Dienern oder Gesellen fortsetzen, und hat, gegen Erlegung des gewöhnlichen Beytrags, alle Rechte und Freyheiten anderer Innungs-Genoßen oder Meister zu genießen. Nur mag sie keinen Lehrling in die Lehre aufnehmen, noch lossprechen; es wäre denn, daß die Beschaffenheit der Kunst, Profeßion, oder des Handwercks die Haltung derer Lehrlinge, auch bey Wittben, nothwendig machte. Ingleichen hat sie, wie andere Innungs-Genoßen und Meister, für die Tüchtigkeit ihrer Arbeit zu stehen, und wenn durch die Ihrigen etwas verdorben worden, behält sie ihren Regress blos gegen diese. Ist übrigens eine Wittbe eines geschickten Dieners oder Gesellens benöthiget, so haben die Aeltesten ihr dergleichen auf ihr Anmelden zu verschaffen, auch derjenige, bey dem er bishero gearbeitet, ihr solchen keinesweges, es wäre denn aus besondern erheblichen Ursachen, zu versagen. [42] 40.
Wendet sich ein Innungs-Genoß oder Meister vonEinen Innungs-Genossen oder Meister, welcher sich von einem Orte wegwendet, verbleibt das dasige Innungs- oder Meister-Recht Ein Jahr lang. einem Orte hiesiger Lande an einen andern, so stehet ihm frey, das Innungs- oder Meister-Recht an ersterm Orte annoch Jahr und Tag, gegen die Continuation des vorherigen Beytrags, beyzubehalten. Verläßet er aber hiesige Lande, und ziehet auswärts, ohne sich bey der Obrigkeit zu melden, und bey der Innung sich zu Festsetzung seines vorherigen BeytragsVerläßet er hiesige Lande, ohne Vorbewußt der Obrigkeit und Innung, so ist er solchen Rechts verlustig. zu erklären, auch solchen hernach würcklich zu leisten, so ist er des Innungs- oder Meister-Rechts verlustig, und muß daßelbe bey seiner Rückkunft gantz von neuem lösen. 41.
Bey enstehender Feuers-Gefahr, müssen die nachWie sich die Innungen nebst ihren Dienern oder Gesellen bey entstandenem Feuer zu verhalten haben. jeden Orts Feuer-Ordnung zum Löschen verbundene Innungs-Genoßen oder Meister, und deren Diener oder Gesellen, so bald Lermen geschlagen oder gestürmt wird, sich mit ihrem zum Löschen und Einreißen, ingleichen zum Repariren des Feuer-Geräths brauchbaren Werckzeuge, ohnverzüglich zum Feuer, oder dem ihnen, nach jeder Feuer-ordnung, insbesondere angewiesenen Ort begeben, und sich von denenjenigen, so dabey die nöthigen Anstalten zu machen haben, zum löschen, wehren und retten, ohnweigerlich gebrauchen lassen. [43] 42.
Schlüßlich sind sämmtliche Innungs-Genossen undWelchen Gesetzen die Innungs-Mitglieder unterworfen. Meister, sowohl denen Landes-Gesetzen, als des Orts, wo sie sich aufhalten, Statuten, nicht minder diesen General- und ihrer Kunst, Profeßion oder Handwercks Special-Articuln, auch denen ihnen vorgeschriebenen oder noch vorzuschreibenden Reglements allein, keineswegesHeimliche Innungs- und Handwercks-Schlüße werden nochmals verboten. aber denen von ihnen heimlich, und ohne der Obrigkeit Concurrenz, getroffenen Abreden und Innungs- oder Handwercks-Schlüsssen, als welche hierdurch bey der Art. 33. beniemten Strafe verboten,Diese General-Articul und die besondern Reglements sind in denen Quartalen abzulesen. und vor ungültig und ohnverbindlich erkläret werden, Folge zu leisten schuldig: Und sollen sothane Articul und Reglements zu ihrem Unterricht in denen Quartalen von Wort zu Wort verlesen werden.
Friedrich August.
Carl Abraham Freyherr von Fritsch.
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- ↑ WS: handschriftliche Anmerkung am rechten Seitenrand und Streichung des § 29: laut Mandat von 7. Dec. 1810 ist aufgelöst dieser §.
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