Kammergericht (Instruktionssenat) - Schadensersatzprozess gegen Schopenhauer
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In Sachen der unverehelichten Caroline Marquet Klägerin wider den Doktor philosophiae Arthur Schopenhauer Verklagten Erkennt der Instructions-Senat des Königlichen Kammergerichts den Akten gemäß für Recht.
im Schwörungsfalle
im Nichtschwörungsfalle die Kl. abzuweisen, den Arrest aufzuheben und Kl. in sämtliche Kosten zu verurtheilen. Gründe: [1] Am 12. August 1821 Abends 6 Uhr wurde die Kl. von dem Verkl. thätlich beleidigt. Sie klagte wegen Injurien und der Verkl. wurde in der zweiten Instanz wegen geringer Realinjurien zu 20rt Geld eventl. 14 Tagen Gefängniß verurtheilt. Hierauf stellte die Marquet unterm 6 Septbr. 1822 die Entschädigungsklage an, worin sie für eine angeblich vom Verkl. vernichtete Dose 16gr, die oben spezificirten Auslagen im Gesamtbetrag von 41rt 23gr 6d außerdem aber monatliche Alimente von 5rt forderte, welche letzte Forderung sie im Verlaufe der Instruction auf 7rt am Ende derselben aber auf 8rt 8gr erhöhte und zwar so lange, bis sie erweislich wieder im Stande sein würde, ihren Unterhalt selbst zu erwerben. [2] Hiermit verband Kl. ein Arrestgesuch auf das [4] beim Banquier Mendelsson und der unverehelichten Marcusson bindliche Vermögen des Verkl., der sich in Italien aufhielt, welchem Antrage unterm 7. November 1822 deferirt wurde. [3] Der Verkl. hat jede Verbindlichkeit zum Schadensersatze bestritten, da er bloß wegen geringer Realinjurien bestraft und im Erkenntnisse selbst ausgeführt worden, der Vorfall sei ohne merkliche Beschädigung abgelaufen. [4] Er hat der nochmaligen Beweisaufnahme über den Vorfall widersprochen, eventl. aber die Höhe der Liquidationen des Apothekers Flittner, des Wundarztes Beer und des Gnichard für Bäder, die für Medicamente, Wein, Aufwartung und Kräuterbäder ganz, für 3 Aderlässe aber nur 12gr, an monatlichen Alimenten endlich nur 2rt und auch diese nur bis zum 15. Januar 1822, so lange Kl. geständlich zu Bette gelegen, eingeräumt. Er leugnet ferner, der Kl. Haubenband und Dose vernichtet zu haben, bestreitet jeden Causalzusammenhang der Beleidigung mit dem Wundheitszustande der Kl. sowie deren Arbeitsunfähigkeit.[5] Der Dr. Kluge giebt in seinem Gutachten den Vorfall vom 12. August 1821 so an, wie ihn die unverehel. Elke bekundet hat, und gründet es auf diese Thatsachen. Der Geheime Rath Dr. Hörn führt zwar die gen. Thätlichkeiten in seinem Gutachen nicht speziell an, indeß ist es keinem Zweifel unterworfen, daß er demselben ebenfalls die von der Elke bekundeten zum Grunde gelegt hat.
[6] Diese Thatsachen müssen als erheblich geachtet werden, weil sie dem die Entscheidung motivirenden Gutachten zum Grunde liegen. Sie sind nur von einer, übrigens unverdächtigen Zeugin bekundet worden, deren Aussage aber durch das unmittelbar nachher von dem Dr. Kluge ausgestellte visum repertum, durch die Aussage des Dr. Beer und der verehel. Lorenz, welche letzte die Kl. gleich nach dem Vorfall traf, unterstützt wird. Es ist sonach mehr als halber Beweis da und deshalb war Kl. zum Erfüllungseide zu verstatten, welcher jedoch nur auf [7] die Hauptumstände, hinsichts deren eine Differenz zwischen der Aussage der unverehl. Elke und dem Zugeständnis des Verkl. obwaltet, gerichtet werden konnte. [7] Schwört sie ihn nicht, so fehlt es ihrem Ansprüche an jedem Fundamente, da nicht constirt, daß ihr Krankheitszustand eine Folge der vom Appellationsrichter in der Injuriensache für unschädlich erachteten Thätlichkeiten sei, welche der Verklagte eingestanden hat, und sie muß mit ihrer Klage abgewiesen werden. [8] Im Schwörungsfalle dagegen stehen die zu den ärztlichen Gutachten zum Grunde gelegten Thätlichkeiten fest.
[10] Wenn auch dieser Schluß nicht unzweifelhaft ist, so folgt doch aus obigen beiden Thatsachen in Verbindung mit den ärztlichen Gutachten, daß der krankhafte Zustand der Kl., wenn [9] auch nicht durch die Thätlichkeiten des Verkl. am 12. August 1821 doch wenigstens bei Gelegenheit derselben entstanden ist. Dies ist genügend, weil nach dem A.LRechte Theil 1, Titel 6, § 25
[11] Diese gesetzliche Vermuthung wird durch die beiden ärztlichen Gutachten nicht nur nicht widerlegt, sondern sogar verstärkt. Denn wenn es auch der Gutachter Dr. Hörn für zweifelhaft hält, ob der Krankheitszustand der Kl. überhaupt eine Folge der Thätlichkeiten sei, so giebt er dies doch eo ipso als möglich zu, ja er hält es für wahrscheinlich, daß er eine zufällige Folge sei. Der Dr. Kluge dagegen, dessen Gutachten überhaupt den Vorzug vor dem des Dr. Hörn verdient, weil er die Kl. nicht bloß unmittelbar nach dem gen. Vorfalle, sondern auch nachher öfters [10] besichtigt hat, nimmt den Umstand, daß der spätere Krankheitszustand der Kl. überhaupt eine Folge der Thäthlichkeiten des Verkl. sei für feststehend an, indem er ihn sogar als eine unmittelbare Folge für möglich, als zufällige Folge aber für wahrscheinlicher hält. [12] Aber auch abgesehen von diesem Gutachten hätte der Verkl., weil ihm die gesetzliche Vermuthung des § 25 l.c. entgegensteht, erweislich machen müssen, daß der krankhafte Zustand eine andere Ursache als seine Thätlichkeiten gehabt habe. Dies ist nicht geschehen. Er ist also beweisfällig, und es würde schon deshalb angenommen werden müssen, daß der, der Kl. erwachsene Schaden durch seine Thätlichkeiten entstanden sei. Dies muß um so mehr bei dem Inhalte des Dr. Klugeschen Gutachtens angenommen werden. Doch kann dieser Schade, weil hiernach derselbe als eine zufällige Folge wahrscheinlicher ist, nach § 4 l.c. nur für einen zufälligen erachtet werden. Dies ist aber in effectu nach § 16 l.c. gleichgültig, [11] weil hiernach, wenn, wie hier, die Handlung wider ein Verbotgesetz war, auch der daraus entstandene zufällige Schade vergütet werden muß. Hiernach mußte der Verkl. zum Schadens-Ersatze an die Kl. verurtheilt werden. Aber auch den entgangenen Gewinn hat der Verkl. der Kl. zu praestiren. Des A.LRechts Theil 1, Titel 6, § 10 bestimmt:
[13] Hierzu gehört aber nach § 7 ibidem nicht nur der Ersatz des gesammten Schadens, sondern auch der entgangene Gewinn, der im § 115 l.c. näher dahin bestimmt wird:
und § 116.
[14] Und zwar so lange, bis der Verkl. nachgewiesen, daß die Kl. im Stande sei, ihren Unterhalt selbst zu erwerben § 119 l.c.
[16] Der liquidirte Werth beider Gegenstände ist so unbedeutend, daß derselbe nach Vorschrift der AGOrdnung I. Titel 22 § 10. auch ohne juramentum in litem, wozu sich Kl. erboten, als richtig anzunehmen. [17] Was nun endlich den entgangenen Gewinn betrifft, so ist zwar durch das Zeugnis [14] der Lehmus und Thurm als erwiesen anzunehmen, daß die Kl. früher durch Nähen Stricken und Plätten monatlich wenigstens 8 1/2 rt verdient habe. Man kann indeß nach den ärztlichen Gutachten nicht annehmen, daß sie durch ihren körperlichen Zustand verhindert werde, sich auf irgend eine Art ihr Brod zu verdienen. Der Geheime Rath Dr. Hörn sagt dies nur vom Nähen, Waschen und Plätten. An andern leichtern weiblichen Arbeiten, welche nicht gerade eine Festigkeit des rechten Arms erfordern, wird sie nicht verhindert, und mehrere Zeugen, z.B. die Wittwe Becker, der Dr. Beer (fol. 82) bekunden, daß sie (nur nicht anhaltend) stricken könne. [18] Es hat ihr daher nur das Quantum zugesprochen werden können, was sie jetzt weniger als sonst verdienen kann, und das war um so mehr nur auf monatliche 5rt zu bestimmen, als sie selbst anfänglich nicht mehr verlangt hat. Die vierteljährige Vorauszahlung der Alimente [15] ist Vorschrift des A.LRechts Theil 1, Titel 16 § 61.
und § 62.
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