Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan

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Gesetzestext
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Titel: Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 37, Seite 732 - 742
Fassung vom: 4. April 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. November 1896
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(Nr. 2347.) Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem gleichen Wunsche geleitet, über die wechselseitige Zulassung von Konsularbeamten und über die Befugnisse, Vorrechte und Befreiungen, welche diese Beamten in Deutschland und Japan bei Ausübung ihrer Amtsverrichtungen genießen sollen, genauere Bestimmungen zu treffen, haben beschlossen, einen Konsularvertrag abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts
Herrn Adolf Freiherrn Marschall von Bieberstein,
und
Seine Majestät der Kaiser von Japan:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen,
Herrn Vicomte Siuzo Aoki,

welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel vereinbart und festgestellt haben:

Artikel I.[Bearbeiten]

Jeder der vertragschließenden Theile kann Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten in allen Häfen, Städten und Plätzen des anderen Theiles bestellen, mit Ausnahme derjenigen Orte, wo es nicht angemessen erscheinen sollte, solche Beamte anzuerkennen. Dieser Vorbehalt soll jedoch auf keinen der vertragschließenden Theile angewendet werden, ohne jeder anderen Macht gegenüber ebenfalls Anwendung zu finden.
Die beiderseitigen Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten, imgleichen die Konsulatskanzler, Sekretäre, Büreaubeamten und Attachés sollen in beiden Ländern alle Vorrechte, Immunitäten und Privilegien genießen, welche den Beamten desselben Ranges der meistbegünstigten Nation bewilligt sind oder in Zukunft bewilligt werden.

Artikel II.[Bearbeiten]

Die Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten sollen nach Vorlegung ihrer mit Beobachtung der in ihren bezüglichen Ländern bestehenden Förmlichkeiten ausgefertigten Bestallung gegenseitig zugelassen und anerkannt werden. Das erforderliche Exequatur soll ihnen kostenfrei ertheilt werden, und alsdann sollen sie die gegenseitig zugesicherten Rechte, Vorrechte und Immunitäten genießen. [733]
Bei Vorlegung der Bestallung soll gleichzeitig eine Mittheilung über den dem Konsularbeamten zugewiesenen Amtsbezirk gemacht werden; etwaige spätere Veränderungen des Amtsbezirks sollen gleichfalls mitgetheilt werden.
Die das Exequatur ertheilende Regierung soll zur Zurücknahme desselben befugt sein unter Darlegung der Gründe, aus denen sie für angemessen erachtet hat, so zu handeln.

Artikel III.[Bearbeiten]

Konsularbeamte, welche Angehörige desjenigen vertragschließenden Theiles sind, der sie ernannt hat, sollen frei von Verhaftung oder Gefangenhaltung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und von Untersuchungshaft in Strafsachen sein, ausgenommen in Fällen strafbarer Handlungen, welche nach der Landesgesetzgebung als Verbrechen angesehen werden. Sie sollen ferner befreit von Militäreinquartierung und Kontributionen sein, und vorausgesetzt, daß sie nicht Handel, Industrie oder ein anderes Gewerbe, beziehungsweise eine außeramtliche Erwerbsthätigkeit betreiben, sollen sie auch von persönlichen oder Luxusabgaben und von allen Leistungen und Beiträgen befreit sein, welche einen direkten oder persönlichen Karakter haben. Diese Befreiung soll sich dagegen nicht auf Zölle, Verbrauchssteuern, örtliche Verzehrungsabgaben oder auf Auflagen hinsichtlich Grundeigenthums erstrecken, das sie etwa in dem Lande ihres Amtssitzes erwerben oder besitzen.
Konsularbeamte, welche kaufmännische Geschäfte betreiben, sollen sich nicht auf ihre Konsularvorrechte berufen dürfen, um sich kaufmännischen Verbindlichkeiten zu entziehen.
Im Falle der Verhaftung eines Konsuls oder Konsularbeamten soll die Gesandtschaft seines Landes hiervon sofort durch die Regierung desjenigen Landes, in welchem die Verhaftung stattgefunden hat, in Kenntniß gesetzt werden.

Artikel IV.[Bearbeiten]

Die Generalkonsuln, Konsuln und ihre Kanzler oder Sekretäre, sowie die Vicekonsuln und Konsularagenten sind verbunden, vor Gericht Zeugniß abzulegen, wenn die Landesgerichte solches für erforderlich halten. Doch soll die Gerichtsbehörde in diesem Falle sie mittelst amtlichen Schreibens ersuchen, vor ihr zu erscheinen.
Für den Fall der Behinderung der gedachten Beamten durch Dienstgeschäfte oder Krankheit soll, jedoch nur in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Gerichtsbehörde sich in ihre Wohnung begeben, um sie mündlich zu vernehmen, oder unter Beobachtung der einem jeden der beiden Länder eigenthümlichen Förmlichkeiten ihr schriftliches Zeugniß verlangen. Die gedachten Beamten haben dem Verlangen der Behörde in der ihnen bezeichneten Frist zu entsprechen und derselben ihre Aussage schriftlich, mit ihrer Unterschrift und ihrem amtlichen Siegel versehen, zuzustellen. [734]

Artikel V.[Bearbeiten]

Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten können über dem äußeren Eingange ihrer Amtsräume oder ihrer Wohnungen das Wappen ihrer Nation mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift anbringen.
Sie dürfen auch die Flagge ihres Landes über dem Hause aufziehen, in dem sich das Konsularamt befindet. Desgleichen können sie ihre Flagge auf jedem Fahrzeuge aufziehen, dessen sie sich im Hafen in dienstlichen Angelegenheiten bedienen.

Artikel VI.[Bearbeiten]

Die Konsulararchive sollen jederzeit unverletzlich sein, und unter keinem Vorwande soll es den Landesbehörden erlaubt sein, die Papiere, welche zu diesen Archiven gehören, zu durchsuchen oder mit Beschlag zu belegen.
Betreibt ein Konsularbeamter nebenbei Geschäfte, so sollen die auf das Konsulat bezüglichen Papiere unter besonderem Verschlusse, gesondert von den Privatpapieren, aufbewahrt werden.
Die Amtsräume und Wohnungen der Konsularbeamten, welche Angehörige des Landes sind, das sie ernannt hat, und nicht Handel, Industrie oder eine sonstige gewerbliche Thätigkeit nebenbei betreiben, sollen jederzeit unverletzlich sein.
Die Landesbehörden sollen, soweit es sich nicht um Verfolgung von Verbrechen handelt, unter keinem Vorwande dort eindringen. In keinem Falle dürfen sie die daselbst niedergelegten Papiere durchsuchen oder in Beschlag nehmen. Unter keinen Umständen jedoch dürfen die Amtsräume oder Wohnungen der Konsularbeamten als Asyl benutzt werden.

Artikel VII.[Bearbeiten]

Im Falle des Todes, der Verhinderung oder Abwesenheit der Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten dürfen deren Kanzler oder Sekretäre, wenn ihr amtlicher Karakter zuvor zur Kenntniß der betreffenden Behörden in Deutschland oder in Japan gebracht worden ist, zeitweilig die Konsulargeschäfte wahrnehmen, und sie sollen während solcher Amtsführung die gleichen Rechte, Vorrechte und Immunitäten wie die von ihnen vertretenen Beamten genießen, unter den für letztere geltenden Bedingungen und Vorbehalten.

Artikel VIII.[Bearbeiten]

Die Generalkonsuln und Konsuln sollen mit Genehmigung ihrer Regierung und vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung Konsulatsverweser als ihre Stellvertreter im Behinderungsfalle oder während zeitweiser Abwesenheit, sowie Konsularagenten in den Städten, Häfen und Plätzen innerhalb ihres Konsularbezirks bestellen dürfen.
Solche Konsulatsverweser oder Konsularagenten sollen von dem Konsul, der sie bestellt, oder von dessen Regierung mit einer Bestallung ausgestattet werden. Sie sollen die für die Konsularbeamten in diesem Vertrage vorgesehenen konsularischen Vorrechte genießen, unter den für solche geltenden Ausnahmen und Vorbehalten. [735]

Artikel IX.[Bearbeiten]

Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten sollen das Recht haben, wegen Abhülfe irgend einer Verletzung der zwischen beiden Ländern bestehenden Verträge und Uebereinkünfte oder des Völkerrechts sich an die in ihrem Amtsbezirk fungirenden Gerichts- oder Verwaltungsbehörden des bezüglichen Landes zu wenden, Auskunft von denselben zu verlangen und an dieselben Anträge zum Schutz der Rechte und Interessen ihrer Landsleute zu richten. Falls ein solches Ansuchen die gebührende Beachtung nicht findet, sollen die vorgedachten Konsularbeamten bei etwaiger Abwesenheit eines diplomatischen Vertreters ihres Landes sich unmittelbar an die Regierung des Landes, wo sie ihren Sitz haben, wenden dürfen.

Artikel X.[Bearbeiten]

Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten der beiden Länder oder deren Kanzler sollen, soweit sie nach den Gesetzen und Verordnungen ihres Landes dazu befugt sind, folgende Rechte haben:
1. In ihren Amtsräumen oder an ihrem Amtssitze, an dem Wohnorte der Betheiligten oder an Bord der Nationalschiffe die Erklärungen der Schiffsführer, der Schiffsmannschaften, der Schiffspassagiere, von Kaufleuten oder sonstigen Angehörigen ihres Landes entgegenzunehmen.
2. Einseitige Rechtsgeschäfte und letztwillige Verfügungen ihrer Landsleute sowie Verträge, die zwischen Angehörigen ihres eigenen Landes beziehungsweise zwischen diesen und Angehörigen oder anderen Einwohnern des Landes ihres Amtssitzes geschlossen werden, aufzunehmen und zu beglaubigen; desgleichen solche Verträge zwischen Personen der letzteren Kategorie, die sich auf ein im Gebiete der Nation, von welcher die gedachten Konsularbeamten bestellt sind, belegenes Grundeigenthum oder auf ein daselbst abzuschließendes Geschäft beziehen.
3. Alle Schriftstücke, die von Behörden oder Beamten ihres Landes ausgegangen sind, zu übersetzen und zu beglaubigen.
Alle solche Urkunden, sowie Abschriften, Auszüge und Uebersetzungen davon sollen, wenn sie von den gedachten Konsularbeamten gehörig beglaubigt und mit dem Amtssiegel des Konsulats versehen sind, in jedem der beiden Länder dieselbe Kraft und Geltung haben, als wenn sie vor einem öffentlichen Notar oder vor einem anderen öffentlichen oder gerichtlichen, in dem einen oder dem anderen der beiden Länder zuständigen Beamten aufgenommen oder beglaubigt wären, mit der Maßgabe, daß sie dem Stempel und anderen in dem Lande, in welchem sie zur Ausführung gelangen sollen, gesetzlich bestehenden Gebühren und Auflagen unterworfen sind.

Artikel XI.[Bearbeiten]

Diplomatische Vertreter, Generalkonsuln, Konsuln und Vicekonsuln haben, soweit sie nach den Gesetzen des vertragschließenden Theiles, welcher sie ernannt [736] hat, dazu befugt sind, das Recht, Eheschließungen von Angehörigen dieses Theiles nach Maßgabe der Gesetze desselben vorzunehmen.
Diese Bestimmung findet nicht auf solche Eheschließungen Anwendung, bei welchen einer der Verlobten Angehöriger desjenigen vertragschließenden Theiles ist, in dessen Gebiet der betreffende Beamte seinen Sitz hat.
Von allen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen vorgenommenen Eheschließungen soll der betreffende Beamte den Landesbehörden alsbald Anzeige erstatten.

Artikel XII.[Bearbeiten]

Diplomatische Vertreter, Generalkonsuln, Konsuln und Vicekonsuln sollen das Recht haben, in Gemäßheit der Gesetze und Verordnungen des vertragschließenden Theiles, welcher sie ernannt hat, Geburten und Todesfälle von Angehörigen dieses Theiles zu beurkunden.
Die nach den Landesgesetzen bestehende Verpflichtung der Betheiligten, von Geburten und Todesfällen den Landesbehörden Anzeige zu machen, wird hierdurch nicht berührt.

Artikel XIII.[Bearbeiten]

Die Generalkonsuln, Konsuln oder Vicekonsuln sollen Vormünder und Pfleger für ihre Landesangehörigen bestellen können, auch befugt sein, nach Maßgabe der Gesetze ihres eigenen Landes die Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft zu beaufsichtigen.

Artikel XIV.[Bearbeiten]

Stirbt ein Angehöriger eines der vertragschließenden Theile in dem Gebiete des anderen Theiles, so sollen nachstehende Vorschriften beobachtet werden:
a. Im Falle, daß ein Japaner in Deutschland oder ein Deutscher in Japan in oder in der Nähe eines Ortes verstirbt, an welchem ein Generalkonsul, Konsul, Vicekonsul oder Konsularagent der Nation des Verstorbenen seinen Amtssitz hat, so sollen die Lokalbehörden hiervon dem Konsularbeamten unverzüglich Nachricht geben.
Erhält der Konsularbeamte zuerst von dem Todesfall Kenntniß, so soll er in gleicher Weise die Lokalbehörden mit Nachricht versehen.
Die Konsularbeamten sollen das Recht haben, von Amtswegen oder auf Antrag der betheiligten Parteien alle Effekten, Mobilien und Papiere des Verstorbenen unter Siegel zu legen, nachdem sie zuvor die zuständigen Lokalbehörden davon gebührend unterrichtet haben, denen das Recht zusteht, bei dem Vorgange zugegen zu sein und ihre Siegel gleichfalls anzulegen.
Die beiderseits angelegten Siegel dürfen ohne Mitwirkung der Lokalbehörden nicht abgenommen werden. Sollte jedoch die Lokalbehörde auf eine von den Konsularbeamten an sie ergangene Einladung, der Abnahme der beiderseits angelegten Siegel beizuwohnen, innerhalb achtundvierzig Stunden – vom Empfange der Einladung an gerechnet – sich nicht eingefunden haben, so können die Konsularbeamten allein zu der gedachten Amtshandlung schreiten. Nach Abnahme [737] der Siegel sollen die gedachten Beamten ein Verzeichniß aller Habe und Effekten des Verstorbenen aufnehmen und zwar in Gegenwart der Lokalbehörde, wenn diese in Folge der vorerwähnten Einladung anwesend ist. Die Lokalbehörden sollen die in ihrer Gegenwart aufgenommenen Protokolle mitzeichnen, sie sind aber nicht befugt, für ihre amtliche Mitwirkung bei dieser Amtshandlung Gebühren irgend welcher Art zu beanspruchen.
b. Die zuständigen Lokalbehörden sollen die in dem Lande gebräuchlichen oder durch die Gesetze desselben vorgeschriebenen Bekanntmachungen bezüglich der Eröffnung des Nachlasses und des Aufrufs der Erben oder Gläubiger erlassen und diese Bekanntmachungen den Konsularbeamten mittheilen, ohne dadurch dem Rechte der letzteren auf Erlaß gleichartiger Bekanntmachungen Abbruch zu thun.
c. Die Konsularbeamten können veranlassen, daß diejenigen beweglichen Gegenstände, deren Aufbewahrung in natürlichem Zustande mit erheblichen Kosten für die Nachlaßmasse verbunden wäre, öffentlich in der durch Gesetz und Gebrauch des Landes vorgeschriebenen Weise versteigert werden.
d. Die Konsularbeamten sollen die inventarisirten Effekten und Werthgegenstände, den Betrag der eingegangenen Forderungen und Einkünfte, sowie den Erlös aus dem etwaigen Verkauf der Mobilien als ein den Landesgesetzen unterworfenes Depositum verwahren bis zum Ablauf einer Frist von zehn Monaten, von dem Tage der letzten Bekanntmachung an gerechnet, welche die Lokalbehörden hinsichtlich der Eröffnung des Nachlasses erlassen haben, oder in Ermangelung einer solchen Bekanntmachung, bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten seit dem Todestage.
Die Konsularbeamten sollen jedoch die Befugniß haben, die Kosten der ärztlichen Behandlung und der Beerdigung des Verstorbenen, den Lohn seiner Dienstboten, Miethszins, Gerichtskosten, Konsulatsgebühren und Kosten ähnlicher Art, sowie etwaige Ausgaben für den Unterhalt der Familie des Verstorbenen aus der Nachlaßmasse sofort vorweg zu entnehmen.
e. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes sollen die Konsularbeamten das Recht haben, alle Maßnahmen zu treffen, die sie zur Erhaltung des beweglichen und unbeweglichen Nachlasses des Verstorbenen als im Interesse der Erben liegend erachten. Sie können den Nachlaß entweder persönlich oder durch einen von ihnen erwählten und in ihrem Namen handelnden Vertreter verwalten, und sie sollen das Recht haben, die Auslieferung aller dem Verstorbenen zugehörigen Werthgegenstände zu verlangen, die sich in öffentlichen Kassen oder in den Händen von Privatpersonen befinden.
f. Wenn während der im Absatz d erwähnten Frist über etwaige Ansprüche von Landesangehörigen oder Angehörigen einer dritten Macht gegen den Nachlaß Streit entstehen sollte, so haben die Landesgerichte ausschließlich die Entscheidung über solche Ansprüche, soweit solche nicht auf einem Erbanspruch oder Vermächtniß beruhen.
Falls der Bestand der Hinterlassenschaft des Verstorbenen zur unverkürzten Bezahlung seiner Schulden nicht ausreichen sollte, sollen die Gläubiger, sofern [738] die Gesetze des Landes es gestatten, bei den zuständigen Lokalbehörden die Eröffnung des Konkurses beantragen können. Nach erfolgter Konkurseröffnung sollen alle Schriftstücke, Effekten oder Werthe der Nachlaßmasse den zuständigen Lokalbehörden oder den Verwaltern der Konkursmasse überliefert werden, wobei es die Aufgabe der Konsularbeamten bleibt, die Interessen ihrer Landesangehörigen wahrzunehmen.
g. Wenn mit Ablauf der im Absatz d erwähnten Frist keine Forderung gegen den Nachlaß vorliegt, so sollen die Konsularbeamten, nachdem alle dem Nachlasse zur Last fallenden Kosten und Rechnungen nach den im Lande geltenden Tarifen bezahlt und berichtigt sind, endgültig Besitz von dem Nachlasse ergreifen, ihn liquidiren und den gesetzlichen Erben überweisen, ohne daß sie anderweit als ihrer eigenen Regierung Rechnung abzulegen haben.
h. In allen Fragen, welche über die Eröffnung, Verwaltung und Liquidation der Hinterlassenschaft von Angehörigen eines der beiden Länder in dem anderen entstehen, sollen die betreffenden Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten von Rechtswegen zur Vertretung der Erben befugt sein und sind amtlich als deren Bevollmächtigte anzuerkennen, ohne daß sie verpflichtet wären, ihren Auftrag durch eine besondere Vollmacht nachzuweisen.
Die Konsularbeamten können daher entweder in Person oder durch einen landesgesetzlich dazu befugten Vertreter vor der zuständigen Landesbehörde auftreten und in allen den Nachlaß betreffenden Angelegenheiten die Interessen der Erben wahrnehmen, auch sich auf die gegen diese erhobenen Ansprüche einlassen.
Sie sind jedoch verpflichtet, etwa vorhandene Testamentsvollstrecker oder die gegenwärtigen beziehungsweise durch Bevollmächtigte vertretenen Erben von jedem Anspruch in Kenntniß zu setzen, der etwa bei ihnen gegen die Nachlaßmasse erhoben wird, damit die Vollstrecker oder Erben ihre Einreden gegen solche Ansprüche geltend machen können.
Es ist indessen selbstverständlich, daß die Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten, da sie als Bevollmächtigte ihrer Landesangehörigen betrachtet werden, persönlich wegen einer den Nachlaß betreffenden Angelegenheit gerichtlich nicht in Anspruch genommen werden können.
i. Das Erbrecht sowie die Theilung des Nachlasses des Verstorbene richten sich nach den Gesetzen seines Landes.
Alle Ansprüche wegen des Erbrechts und der Nachlaßtheilung sollen durch die Gerichtshöfe oder zuständigen Behörden dieses Landes und in Gemäßheit der Gesetze des letzteren entschieden werden.
k. Wenn ein Deutscher in Japan oder ein Japaner in Deutschland an einem Orte verstirbt, an welchem oder in dessen Nähe kein Konsularbeamter seines Landes vorhanden ist, so haben die zuständigen Lokalbehörden nach Maßgabe der Landesgesetze ein Verzeichniß der Hinterlassenschaft des Verstorbenen aufzunehmen und ihre Siegel anzulegen. Beglaubigte Abschriften der betreffenden Urkunden sind nebst der Todesurkunde und allen die Nationalität des Verstorbenen darthuenden Schriftstücken binnen kürzester Frist dem dem Nachlaßorte nächsten Konsularbeamten zu übersenden. [739]
Die zuständigen Lokalbehörden sollen hinsichtlich des Nachlasses des Verstorbenen alle durch die Landesgesetze vorgeschriebenen Maßnahmen treffen, und der Nachlaß soll sobald als thunlich nach Ablauf der im Absatz d bestimmten Frist dem vorgedachten Konsularbeamten oder dessen Bevollmächtigten übermittelt werden.
Es versteht sich von selbst, daß von dem Augenblicke an, wo ein zuständiger Konsularbeamter oder dessen Vertreter an dem Nachlaßorte erscheint, die Lokalbehörden, welche etwa inzwischen eingeschritten sind, sich nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels zu richten haben.
l. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen in gleicher Weise auf die Hinterlassenschaft von Angehörigen eines der beiden Länder Anwendung finden, die, außerhalb des Gebiets des anderen Landes verstorben, dort bewegliches oder unbewegliches Eigenthum etwa hinterlassen haben.
m. Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten jedes Landes sind ausschließlich beauftragt mit der Inventarisirung und den anderen zur Erhaltung und Liquidirung erforderlichen Amtshandlungen bei Nachlässen von Seeleuten, Passagieren und sonstigen Reisenden ihrer Nation, welche in dem anderen Lande, sei es am Lande, sei es an Bord eines Schiffes, gestorben sind.

Artikel XV.[Bearbeiten]

Die Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten können sich in Person an Bord der zum freien Verkehr zugelassenen Schiffe ihrer Nationalität begeben oder einen Bevollmächtigten an Bord senden, um die Offiziere und Mannschaften zu vernehmen, die Schiffspapiere zu prüfen, die Erklärungen über ihre Reise, ihren Bestimmungsort und die Zwischenfälle während der Reise entgegenzunehmen, Ladungsverzeichnisse (Manifeste) aufzunehmen, den Eingang und die Abfertigung ihrer Schiffe zu fördern, endlich mit den gedachten Offizieren und Mannschaften vor den Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Landes zu erscheinen, um ihnen als Dolmetscher oder Agenten zu dienen.
Die öffentlichen Beamten des Landes dürfen in den Häfen, wo ein Generalkonsul, Konsul, Vicekonsul oder Konsularagent eines der beiden vertragschließenden Theile seinen Amtssitz hat, an Bord von Handelsschiffen Untersuchungshandlungen, Verhaftungen, Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Vernehmungen oder Zwangsakte jeder Art, abgesehen von den gewöhnlichen zollamtlichen und gesundheitspolizeilichen Besichtigungen, nicht vornehmen, ohne zuvor dem gedachten Konsularbeamten Nachricht gegeben zu haben, damit derselbe der betreffenden Amtshandlung beiwohnen kann.
Ebenso müssen die Konsularbeamten behufs ihrer Anwesenheit rechtzeitig benachrichtigt werden, wenn die Offiziere oder zur Schiffsmannschaft gehörige Personen vor den Gerichten oder Behörden des Ortes Aussagen oder Erklärungen abzugeben haben. Die bezügliche Mittheilung soll die für das Verfahren bestimmte Stunde enthalten. Beim Nichterscheinen der gedachten Beamten oder ihrer Vertreter kann in ihrer Abwesenheit in der Sache vorgegangen werden. [740]

Artikel XVI.[Bearbeiten]

Den Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln oder Konsularagenten steht ausschließlich die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an Bord der Handelsschiffe ihres Landes zu; sie haben daher allein Streitigkeiten zwischen dem Schiffsführer, den Schiffsoffizieren und Matrosen zu schlichten, insbesondere solche, welche sich auf die Heuer und die Erfüllung gegenseitiger Verpflichtungen beziehen. Weder ein Gerichtshof noch eine andere Behörde soll unter irgend einem Vorwande sich in solche Streitigkeiten mischen dürfen, außer in Fällen, wenn die an Bord vorfallenden Streitigkeiten der Art sind, daß dadurch die Ruhe und öffentliche Ordnung im Hafen oder am Lande gestört wird, oder wenn andere Personen als die Offiziere und Mannschaften des Schiffes an der Unordnung oder Streitigkeit betheiligt sind.
Die Landesbehörden sollen indessen, sofern es sich nicht um Angehörige ihres Landes handelt, verpflichtet sein, den Konsularbeamten wirksame Hülfe zu leisten, wenn diese darum nachsuchen, um eine Person der Schiffsbesatzung ausfindig zu machen, zu verhaften und in Haft zu behalten, deren Festhaltung jene für erforderlich erachten. Solche Personen sollen auf eine schriftliche, an die Landesbehörden gerichtete und von einem beglaubigten Auszuge aus dem Schiffsregister oder der Musterrolle begleitete Aufforderung der Konsularbeamten verhaftet und während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen zur Verfügung der Konsularbeamten gehalten werden. Ihre Freilassung soll nur auf Grund eines schriftlichen Ansuchens der gedachten Beamten erfolgen.
Die Kosten der Verhaftung und der Festhaltung dieser Personen sollen von den Konsularbeamten getragen werden.

Artikel XVII.[Bearbeiten]

Die Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln oder Konsularagenten können die Offiziere, Matrosen und alle anderen zur Mannschaft der Kriegs- oder Handelsschiffe ihrer Nationalität gehörigen Personen, welche der Desertion von den gedachten Schiffen schuldig oder angeklagt sind, festnehmen lassen, um dieselben an Bord oder in ihre Heimath zu senden.
Zu diesem Zweck sollen die Konsularbeamten sich an eine der zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Amtssitz haben, wenden und an dieselbe bezüglich der Deserteure ein Ersuchungsschreiben richten, begleitet von einem amtlichen Auszuge aus dem Schiffsregister und der Musterrolle oder von anderen amtlichen Urkunden, aus denen hervorgeht, daß die Leute, deren Auslieferung sie verlangen, zu der gedachten Schiffsmannschaft gehören. Auf ein dergestalt begründetes Ersuchen, und ohne daß es einer Beeidigung von Seiten der Konsuln bedarf, sollen die Deserteure ausgeliefert werden – vorausgesetzt, daß dieselben weder zur Zeit ihrer Einschiffung, noch zur Zeit ihrer Ankunft im Hafen Angehörige des Landes sind, wo das Auslieferungsverlangen gestellt wird.
Ferner soll jeder Beistand und jede erforderliche Hülfe ihnen bei der Ermittelung und Festhaltung der Deserteure gewährt werden, welche in die Gefängnisse des Landes gebracht und dort auf Ersuchen und auf Kosten des Konsularbeamten [741] so lange festgehalten werden sollen, bis dieser eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben wird.
Wenn jedoch eine solche Gelegenheit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, vom Tage der Gefangennahme an gerechnet, sich nicht findet, so sind die Deserteure freizulassen und aus dem nämlichen Grunde nicht wieder festzunehmen.
Sollten die Deserteure ein Verbrechen oder Vergehen in dem Lande, in dem sie aufgefunden werden, begangen haben, so sollen sie nicht eher zur Verfügung der Konsularbeamten gestellt werden, bis das für den Fall zuständige Landesgericht die Entscheidung gefällt hat und diese vollstreckt worden ist.

Artikel XVIII.[Bearbeiten]

Falls nicht Verabredungen zwischen Rhedern, Befrachtern und Versicherern entgegenstehen, werden alle während der Fahrt der Schiffe beider Länder erlittenen Havereien, sei es, daß die Schiffe den Hafen freiwillig oder als Nothhafen anlaufen, von den Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten festgesetzt.
Hat indessen der gedachte Konsularbeamte ein Interesse an dem Falle, oder ist er Agent für das Schiff oder die Ladung, ist ein Landesangehöriger oder ein Angehöriger einer dritten Macht bei der Sache betheiligt und es läßt sich eine gütliche Einigung der Parteien nicht erzielen, so sollen die Landesbehörden entscheiden.

Artikel XIX.[Bearbeiten]

Der gegenwärtige Vertrag soll in Kraft treten, sobald der zwischen den vertragschließenden Theilen vereinbarte Handels- und Schiffahrtsvertrag vom heutigen Tage in allen seinen Theilen Wirksamkeit erlangt. Er soll von seinem Inkrafttreten ab 12 Jahre in Geltung bleiben.
Jeder der vertragschließenden Theile soll das Recht haben, zu irgend einer Zeit, nachdem 11 Jahre vom Tage des Inkrafttretens des Vertrages verflossen sind, dem anderen seine Absicht, diesen Vertrag aufhören zu lassen, anzukündigen, und mit Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter Kündigung soll der Vertrag gänzlich aufhören und endigen.

Artikel XX.[Bearbeiten]

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikationsurkunden sollen gleichzeitig mit jenen des zwischen den vertragschließenden Theilen vereinbarten Handels- und Schiffahrtsvertrages vom heutigen Tage in Berlin ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896.
(L. S.)       Freiherr von Marschall.   (L. S.)       Vicomte Aoki.


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Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden, und der Austausch der Ratifikations-Urkunden hat am 18. November 1896 in Berlin stattgefunden. [742]

Protokoll.[Bearbeiten]

Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben gleichzeitig mit dem Konsularvertrage vom heutigen Tage noch folgende Bestimmungen vereinbart:

1. Sollten am Tage des Inkrafttretens des Konsularvertrages vom heutigen Tage in den Gebieten des einen vertragschließenden Theiles Personen vorhanden sein, welche, ohne im Besitz irgend einer Staatsangehörigkeit sich zu befinden, als Schutzgenossen des anderen vertragschließenden Theiles anerkannt sind, so sollen die durch den Konsularvertrag den beiderseitigen Konsularbeamten mit Beziehung auf ihre Landesangehörigen eingeräumten Befugnisse sich auch auf die vorerwähnten Schutzgenossen für die Dauer ihrer Lebenszeit erstrecken. Ein Verzeichniß solcher Personen werden sich die beiderseitigen Regierungen mittheilen.
2. Ueber die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher und Erledigung von Requisitionen in Strafsachen wird zwischen den vertragschließenden Theilen eine besondere Vereinbarung getroffen werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sollen dem Deutschen Reich in Japan dieselben Rechte und Begünstigungen, welche seitens Japans einem anderen Lande in diesen Beziehungen eingeräumt sind oder in Zukunft eingeräumt werden, insoweit zustehen, als seitens des Deutschen Reichs bei Stellung des Antrages für gleichartige Fälle die Gegenseitigkeit an Japan zugesichert wird.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß dieses Protokoll den beiden vertragschließenden Theilen zugleich mit dem heute unterzeichneten Konsularvertrage vorgelegt werden soll, und daß, wenn der genannte Vertrag ratifizirt wird, die in dem Protokoll enthaltenen Vereinbarungen in gleicher Weise als genehmigt angesehen werden sollen, ohne daß es einer weiteren förmlichen Ratifikation bedarf.
Auch wird vereinbart, daß die Bestimmungen dieses Protokolls zu gleicher Zeit mit dem Aufhören der Wirksamkeit des genannten Vertrages außer Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dasselbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896.
(L. S.)       Freiherr von Marschall.   (L. S.)       Vicomte Aoki.