Kurze Nachricht von der Kirche Unitas Fratrum

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Textdaten
Autor: David Cranz (anonym)
Titel: Kurze, zuverläßige Nachricht Von der, unter dem Namen der Böhmisch-Mährischen Brüder bekanten, Kirche UNITAS FRATRUM Herkommen, Lehr-Begrif, äussern und innern Kirchen-Verfassung und Gebräuchen,
Untertitel: aus richtigen Urkunden und Erzählungen von einem Ihrer Christlich Unpartheiischen Freunde heraus gegeben und mit sechzehn Vorstellungen in Kupfer erläutert.
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Entstehungsdatum: 1757
Erscheinungsdatum: 1762
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Quelle: Staats- und Univ.bibliothek Göttingen, Scans auf Commons
Kurzbeschreibung: Darstellung der ältesten evangelischen Freikirche in Deutschland
Der heutige Name dieser Gemeinschaft ist „Evangelische Brüder-Unität“ bzw. „Herrnhuter Brüdergemeine“ (sic!)
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[1]

Kurze, zuverläßige
Nachricht
Von der,
unter dem Namen der
Böhmisch-Mährischen Brüder
bekanten, Kirche
UNITAS FRATRUM
Herkommen, Lehr-Begrif,
äussern und innern
Kirchen-Verfassung
und
Gebräuchen,
aus richtigen Urkunden und Erzählungen
von einem
Ihrer Christlich Unpartheiischen
Freunde heraus gegeben
und mit sechzehn
Vorstellungen in Kupfer
erläutert.



M D CC LXII.


[Bearbeiten] Inhalt.

[2]

[Vorbericht]

(EInleitung)

Was man durch die Mährische Brüder verstehe §. I.
Warum sie so, und wie sie sonst heissen §. II.

(Ihr Herkommen)

Alterthum derselben und Schicksal §. III.
Connexion mit der Orientalischen und Occidentalischen Kirche und den Waldensern §. IV.
Connexion mit der Lutherischen, Reformirten und Englischen Kirche §. V.
Ausgang der Brüder aus Mähren, Anbau von Herrnhuth, Ausbreitung und Erkennung §. VI.

(Ihr Lehr-Begrif)

Sie haben die Bibel als die einige Richtschnur §. VII.
Bekennen sich zur Augspurgischen Confeßion und nehmen den Berner-Synodum zur Lehr-Weise an §. VIII.
Art und Inhalt ihrer Predigt und Gesangs §. IX.

(Aeussere Kirchen-Verfassung)

Was die Unität sey §. X.
Und ihre Tropi §. XI.
Ihre Synodi, proviniciales und generalis §. XII.
Fortwährende Deputation, Raths Tage und Visitationes §. XIII.
Advocatus Frr. §. XIV.
Vogts-Hof §. XV.
Jünger §. XVI.
Seniores politici §. XVII.
Bischöfe §. XVIII.
Und deren Habit §. XIX.
Presbyteri und Oeconomie §. XX.
Ordinationes und Annahme §. XXI.
Kirchen-Zucht §. XXII.

(Bürgerliche Verfassung)

Gemein-Gericht und Handthierung §. XXIII.
Diaconi im Aeussern und Besorgung der Armen §. XXIV.
Kleider-Tracht §. XXV.
Erbschaften §. XXVI.
Freyheit vom Eid und Waffentragen §. XXVII.

(Oeffentlicher GOttes-Dienst)

Besondere Liturgie, Ceremonien und tägliche Versamlungen §. XXVIII.
Morgen- und Abend-Segen, Liturgien, Fürbitten und Singstunde §. XXIX.
Allgemeine und besondere Kirchen-Feste und Tage, Gemein-Tag und Aufnahme §. XXX.
Taufe der Kinder, der erwachsenen und der Heiden §. XXXI.
Abend-Mahl §. XXXII.
Fußwaschung §. XXXIII.
Liebes-Mahle §. XXXIV.
Lesung der H. Schrift, Losungen und Texte §. XXXV.

(Anstalten)

Schulen und Paedagogia §. XXXVI.
Academie und Seminarium §. XXXVII.
Heiden-Mißionen §. XXXVIII.

(Innere Gemein-Führung)

Chor-Verfassung und Pflege, Chor-Häuser §. XXXIX.
Banden, Classen, Besuch §. XL.
und Sprechen §. XLI.
Verpflanzung aus den Chören, besonders durchs Heirathen §. XLII.
Ehe-Führung überhaupt §. XLIII.
Ins besondere §. XLIV.
Versorgung kleiner Kinder in der Nursery §. XLV.

(Beschluß)

Kranken-Pflege und Heimgehen §. XLVI.
Begräbniß, GOttes-Aecker und Besuch der Gräber §. XLVII.

[Beylage]

[Abbildungen]

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