Landgericht München I - Zeitungszeugen (Beschlagnahme)
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Beschluss des Landgerichts München I vom 17. April 2009 Aktenzeichen 2 Qs 10/09, 2 Qs 11/09, 2 Qs 12/09, 2 Qs 13/09, 2 Qs 16/09, 2 Qs 17/09, 2 Qs 20/09 (nicht rechtskräftig) Leitsatz Zur Aufhebung bei Beschlagnahme von Nachdrucken von NS-Zeitungen, die Ausgaben einer Reihe „Zeitungszeugen“ beigefügt waren Gründe [1] . . . 2. Die zulässigen Beschwerden erweisen sich in der Sache als begründet. Ein Anfangsverdacht für das Vorliegen strafbaren Verhaltens ist aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen bislang nicht gegeben. [2] a) Verstöße gegen das Urheberrecht liegen bislang nicht vor. [3] aa) Zutreffend führt das LG München I in seinem Endurteil vom 25.03.2009 (21 O 1425/09 = AfP 2009 S. 179) aus, dass dem Freistaat Bayern keine Urheberrechte an dem „Völkischen Beobachter“ vom 01.03.1933 zustehen. Nach dem damals geltenden Urheberrecht konnten weder Adolf Hitler noch der Eher-Verlag Urheber des Sammelwerks werden (§ 4 Satz 1 des seit 1901 geltenden Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst - LUG). Soweit der Eher-Verlag und dann als Rechtsnachfolger der Freistaat Bayern gem. § 4 Satz 2 LUG ein fiktives Urheberrecht hatten, ist dieses jedenfalls für die verfahrensgegenständliche Ausgabe des „Völkischen Beobachters“ vom 01.03.1933 nach längstens 70 Jahren ab dem Erscheinen abgelaufen, § 34 LUG (§ 69 UrhG). [4] Es fehlen derzeit Hinweise darauf, inwiefern der Freistaat Bayern Nutzungsrechte an einzelnen Artikeln (durch entsprechende Verträge mit den Autoren) erhalten haben könnte (solche wären dann spätestens 70 Jahre nach dem Erscheinen bei namentlich nicht genannten Autoren und 70 Jahre nach dem Tod bei namentlich genannten Autoren erloschen). Derzeit fehlen auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Nutzungsrechte namentlich genannter Autoren auf den Freistaat Bayern übertragen wurden. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Freistaat Bayern Rechtsnachfolger von Joseph Goebbels und Inhaber von dessen Urheberrechten geworden sein könnte, wie die Staatsanwaltschaft München I in ihrer Stellungnahme vom 24.03.2009 nicht verifizierbar behauptet, oder ob dieser das Nutzungsrecht an dem Artikel „Das Fanal!“ auf den Freistaat Bayern übertragen hat. Im Übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen im Endurteil vom 25.03.2009 verwiesen, die sich die Kammer in Bezug auf Urheberrechte des Freistaats Bayern zu eigen macht. [5] bb) Es gibt derzeit keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass andere Personen in ihrem Urheberrecht verletzt sein könnten; Strafanträge wurden nicht gestellt. Großteils sind die Artikel ohne Benennung des Autors abgedruckt, sodass ein Urheberrecht spätestens 70 Jahre nach dem Erscheinen erloschen ist. [6] Soweit allerdings Autoren angegeben sind, bleibt derzeit unklar, inwiefern sie selbst das ausschließliche Nutzungsrecht behalten haben (das dann 70 Jahre nach dem jeweiligen Tod erlöschen würde oder bereits erloschen ist) oder aber aufgrund zivilrechtlichen Vertrags das Nutzungsrecht auf den Verlag, dessen Rechtsnachfolger der Freistaat Bayern wäre, übertragen haben. Dies gilt namentlich für den Artikel von Joseph Goebbels „Das Fanal!“ auf den S. 1 und 2 des „Völkischen Beobachters“. Unklar ist insofern, wer das Urheberrecht an diesem Artikel nach dem Tod von Joseph Goebbels 1945 erlangt hat und ob diese natürliche oder juristische Person möglicherweise ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung durch den Beschuldigten erteilt hat. Inwiefern sich derartige Umstände im laufenden Ermittlungsverfahren noch aufklären lassen, bleibt aufgrund der Zerstörungen von wichtigen Urkunden im Krieg ungewiss. Dieser Umstand darf jedoch nicht zulasten des Beschuldigten gehen. [7] Selbst wenn aber in Bezug auf einzelne Artikel eine Verletzung des Urheberrechts vorliegen würde (insbesondere der Urheberrechte an dem Artikel „Das Fanal!“), so kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Beschlagnahme der gesamten Zeitung eine besondere Bedeutung zu: Die Beschlagnahme des gesamten Zeitungsnachdrucks jedenfalls hätte unterbleiben müssen. Möglicherweise hätte insofern nur der ausscheidbare Artikel beschlagnahmt werden dürfen (§ 111m Abs. 2 StPO). [8] Auf die Zitierfreiheit dagegen kann sich der Beschuldigte auch in Bezug auf einzelne Artikel nicht berufen: Der Abdruck des vollständigen Artikels von Joseph Goebbels ist nicht in einen Kontext gesetzt, um noch von einem Zitieren sprechen zu können. Vielmehr fehlt eine ausreichende wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Artikel als solchem. In dem Umschlagbogen ist lediglich auf der letzten Seite die Geschichte des „Völkischen Beobachters“ erläutert. Zu der konkret nachgedruckten Ausgabe erschöpfen sich die wissenschaftlichen Auseinandersetzungen in den oben unter 1.d) zitierten Äußerungen; zu dem Artikel von Joseph Goebbels ist nur ein Satz enthalten. [9] b) Es besteht kein Verdacht, dass Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuze) in strafbewehrter Form verwendet oder verbreitet wurden. Der Beschuldigte kann sich insofern jedenfalls auf die Sozialadäquanzklausel von § 86 Abs. 3 StGB berufen. [10] aa) Von der Strafbarkeit gem. §§ 86, 86a StGB ausgenommen sind ausgehend vom Schutzzweck dieser Normen (die inhaltliche Werbung für die Ziele verfassungsfeindlicher Organisationen zu verhindern) die Verwendung oder Verbreitung, wenn das Kennzeichen zum Zweck der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken verwendet oder verbreitet wurde. [11] Das LG Koblenz führt in einer Beschwerdeentscheidung Folgendes aus (2 Qs 87/08):
[16] bb) Ausgehend von diesen grundsätzlichen Erwägungen gilt im vorliegenden Fall: [17] (1) Der Beschuldigte als Herausgeber der „Zeitungszeugen“ verfolgt nach den bisherigen Erkenntnissen mit der Publikation das Ziel staatsbürgerlicher Aufklärung, was sich aus der Auswahl der Kommentatoren und der Auswahl der sonstigen Beilagen, zu denen auch „Vorwärts“ gehört, ergibt. Er selbst ist nicht Angehöriger einer verbotenen Vereinigung. Einem interessierten Publikum werden Nachdrucke aus der damaligen Zeit angeboten, auf die man sonst allenfalls in Museen Zugriff hätte und die aufgrund des Nachdrucks auch Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen enthalten. [18] (2) Der Beschuldigte berichtet auch in nicht strafbewehrter Form über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte. Der Beschuldigte tritt nicht als Sprachrohr der verbotenen Vereinigung auf und stellt sich auch nicht durch einseitige Auswahl von Beiträgen in den Dienst der verbotenen Vereinigung. Der Beschuldigte verfolgt mit seinem Projekt eine Dokumentation der „Presse in der Zeit des Nationalsozialismus“ und verbreitet zu diesem Zweck beispielsweise auch Nachdrucke der Zeitung „Vorwärts“. Dass das nachgedruckte Wahlplakat und der nachgedruckte „Völkische Beobachter“ Hakenkreuze und damit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen enthalten, ergibt sich aus dem Publikationskonzept: Der Beschuldigte will gerade auf diese Weise - durch die Zurverfügungstellung von Nachdrucken - ein authentisches Bild von der Vergangenheit geben und so die „Presse in der Zeit des Nationalsozialismus“ möglichst realistisch darstellen. Die Aufmachung des Umschlagbogens und die Autoren und Unterstützer des Projekts „Zeitungszeugen“ erwecken bei objektiven Beobachtern jedenfalls nicht den Eindruck, dass sich der Beschuldigte mit den Zielen der verbotenen Organisationen identifiziert. [19] cc) Es mag zutreffen, dass das Projekt auch von der rechten Szene missbräuchlich über den verfolgten Zweck hinaus genutzt werden könnte und wird, um sich in den Besitz von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu bringen. Diese Gefahr, die sich bislang nicht nachweislich verwirklicht hat, berechtigt durchaus zur kritischen Auseinandersetzung mit dem Projekt. Sie führt jedoch nicht dazu, dass ein solches Projekt strafbewehrt sein müsste. Den kritischen Stimmen ist zuzugeben, dass der realistischen Dokumentation der Presse aus der Zeit des Nationalsozialismus auch ein Durchstreichen des Hakenkreuzes zur deutlichen Distanzierung nicht abträglich gewesen wäre. Das Gesamtkonzept lässt jedoch erwarten, dass der durchschnittlich gebildete und geschichtlich interessierte Bürger sich in der gebotenen Distanz weiterbildet und die Zusammenhänge durch die Publikationen verstehen und es nicht zu einem Missbrauch der abgedruckten Hakenkreuze kommen wird. Die Intention des Beschuldigten jedenfalls ist nicht auf einen derartigen Missbrauch angelegt. [20] c) Die Beschlagnahmen waren auch aus formellen Gründen aufzuheben, da nicht binnen zwei Monaten die öffentliche Klage erhoben oder die selbstständige Einziehung der Gegenstände beantragt worden ist; eine Verlängerung der Frist wurde nicht begehrt, § 111n Abs. 2 StPO. |