Landgericht München - Umfang der Rechtezusicherung durch Bildagentur

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Textdaten
Autor: Landgericht München I
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Titel: Umfang der Rechtezusicherung durch Bildagentur
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Entstehungsdatum: 14. Oktober 2004
Erscheinungsdatum: 2005
Verlag: Nomos
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Erscheinungsort: Baden-Baden
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Quelle: ZUM-Rechtsprechungsdienst 2005, S. 193-194 Scan auf Commons
Kurzbeschreibung: Entscheidung zur Frage, ob die Überlassung von Bildern durch eine Bildagentur eine von Rechten Dritter völlig freie Nutzung ermöglicht
Aktenzeichen 4 HK O 12461/04
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Umfang der Rechtezusicherung durch Bildagentur


Urteil des Landgerichts München I vom 14. Oktober 2004 – 4 HK O 12461/04


Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Feststellung bezüglich der Verpflichtung weiteren Schadensersatz zu leisten.

Die Klägerin, beauftragte die Firma Grafik & Design W. (im Folgenden: Firma. W.) damit, für die Klägerin einen Prospekt zu gestalten und in diesen Abbildungen von Zügen, insbesondere von ICEs zur graphischen Unterstützung des klägerischen Warenangebots einzuarbeiten.

Die Firma W. erwarb deshalb von der Beklagten Nutzungsrechte an insgesamt 260 Bildern, die der Firma W. seitens der Beklagten unter dem 23.2.2001 [194] mit DM 916,40 (468,55 EUR) in Rechnung gestellt wurden.

Aus den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Bildern verwendete die Firma W. für den klägerischen Katalog Abbildungen der Triebwagenzüge »ICE 3« und »ICT«, zum Teil unter Vornahme graphisch-technischer Veränderungen am Bild.

Als Kosten für die Gestaltung des Katalogs stellte die Firma W. der Klägerin insgesamt 13.806,72 EUR in Rechnung.

Unter Bezugnahme auf die Geschmacksmuster für die beiden genannten Züge, die für die Deutsche Bahn AG beim DPMA eingetragen sind, mahnte die Deutsche Bahn AG die Klägerin unter dem 11.9.2002 ab und verlangte den Nachweis einer Lizenz zur Abbildung der beiden Züge bzw. die Abgabe einer Unterlassungs-, Auskunfts- und Anerkenntnisverpflichtungserklärung. Diese Erklärung wurde dann unter dem 11.10.2002 seitens der Klägerin abgegeben. Außerdem bezahlte die Klägerin an die Deutsche Bahn AG einen Betrag von 1.500,00 EUR als Lizenzgebühr bzw. Schadensersatz. Eine weitere Lizenzierung wurde seitens der Bahn allerdings nicht gewährt, sodass der betreffende Katalog von der Klägerin im Weiteren nicht mehr verwendet wurde.

Mit Schriftsatz, vom 6.4.2004 legte die Klägerin eine Vereinbarung, datiert vom 15.3.2004, vor. Danach trat die Firma W. eigene Ansprüche gegen die Beklagte »wegen fehlender Nutzungsmöglichkeiten« des von der Beklagten der Firma überlassenen Bildmaterials, insbesondere der Abbildungen der Triebwagenzüge »ICE 3« Und »ICT« an die Klägerin ab.

Mit der gegenständlichen – beim Landgericht Augsburg erhobenen – Klage verlangt die Klägerin Erstattung des Betrags von 1.500,00 EUR und Feststellung bezüglich der Verpflichtung der Beklagten, weiteren Schadensersatz leisten zu müssen.

Das Landgericht Augsburg erließ antragsgemäß ein Versäumnisurteil, dessen Tenor wie folgt lautet:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 EUR (i. W. eintausendfünfhundert. Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz, seit dem 9.3.2004 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der – aus der fehlenden Nutzungsmöglichkeit des von der Beklagten überlassenen Bildmaterials, insbesondere der Abbildungen der Triebwagenzüge »ICE 3« sowie »ICT« resultierenden – fehlenden Verwendungsmöglichkeit ihrer Kataloge entstanden sind und noch entstehen werden.

Die Beklagte hat Einspruch eingelegt und ist der Ansicht, dass das Versäumnisurteil zu Unrecht erlassen wurde. Sie sei nämlich nicht säumig gewesen, weil ihr die Klage nicht zugestellt worden sei.

Außerdem bestehe kein Ersatzanspruch der Klägerin bzw. der Firma W. als Zedentin gegen die Beklagte aus der streitgegenständlichen Überlassung von Bildmaterial durch die Beklagte an die Firma W.

Eine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehe nicht. Eine Abtretung von Ansprüchen des Herrn W. gegen die Beklagte vor Erlass des Versäumnisurteils werde bestritten.

Ansprüche der Firma W. gegen die Beklagte bestünden außerdem nicht. Die Beklagte verweist dazu auf den von ihr verwendeten »Lizenzvertrag«, wie er schon von der Klägerin vorgelegt wurde. Dieser Lizenzvertrag befindet sich nach dem Vortrag der Beklagten vorne in dem auch der Firma W. auf die Bestellung hin übergebenen Ringbuchordner, in dem die Fotos nach Themenbereichen abgebildet sind. Zu diesem Ringbuchordner wird eine versiegelte CD mit übergeben, die notwendig ist, um die gekauften Bilder tatsächlich zu verwenden. Dabei wird der Kunde darauf hingewiesen, vor Öffnung der CD den Lizenzvertrag sorgfältig zu lesen. Auf der versiegelten CD befindet sich der Hinweis, dass mit Öffnung der Versiegelung die Regelungen des Lizenzvertrags anerkannt werden.

Ausdrücklich verweist die Beklagte auf den Hinweis in Ziffer 2.4 des Lizenzvertrags, letzter Absatz, besonders letzter Satz: »In diesem Fall sind die geltendenen Schutzrechte zu beachten.«

Die Beklagte ist auch der Ansicht, dass geschützte Rechte der Deutschen Bahn AG, insbesondere aus den registrierten Geschmacksmustern, soweit hier überhaupt vorhanden, keinesfalls verletzt wurden.

Es bestehe auch kein Anspruch der Klägerin bzw. der Zedentin aus einem Rechtsmangel, bezogen auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Firma W. Die Beklagte habe mit den Bildern nur ihre eigenen geschützten Rechte an den Bildern freigestellt und ausdrücklich nicht eventuelle Schutzrechte Dritter. Dabei habe die Klägerin bzw. die Firma W. allerdings bei der Verwendung der Bilder der Beklagten in dem Katalog gegen das ausdrücklich im Vertrag vorbehaltene Urheberbenennungsrecht der Beklagten verstoßen.

Das Verfahren wurde an das Landgericht München I abgegeben.

Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Säumniskosten – der Klägerin aufzuerlegen.

Die Klägerin beantragt:

Das Versäumnisurteil bleibt aufrechterhalten.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr die mit dem Versäumnisurteil zugesprochenen Ansprüche aus abgetretenem Recht zustehen.

Die durch die Firma W. bei der Beklagten erworbenen Fotos seien mangelhaft gewesen, weil sie mit Rechten Dritter, nämlich geschützten Geschmacksmusterrechten der Deutschen Bahn AG belastet gewesen seien. Dafür hafte die Beklagte. Entsprechende vertragliche Ansprüche der Firma W. seien wirksam an die Klägerin abgetreten worden.

Von der Haftung umfasst sei der an die Deutsche Bahn AG bezahlte Betrag von 1500,- Euro und eventuelle noch weitere entstehende Schäden, wegen deren begründetes Feststellungsinteresse bestehe.

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Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist nicht begründet.

Landgericht München I – Kammer für Handelssachen ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich, sachlich und funktionell gemäß den §§ 23, 71, 94, 95 Abs. 1 Nr. 1 OVG in Verbindung mit dem auf § 15 Abs. 2 GeschMG gestützten Abgabebeschluss des Landgerichts Augsburg zuständig.

2. Das dem Klageantrag stattgebende Versäumnisurteil war aber aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche weder als eigene noch als abgetretene zustehen.

Der Einspruch war rechtzeitig.

Von einer jedenfalls zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung wirksamen Abtretung eventueller Rechte der Zedentin gegen die Beklagte ist auszugehen. Sie wurde auch für diesen Zeitpunkt seitens der Beklagtenpartei nicht mehr substantiiert in Frage gestellt.

Ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte aus dem Verkauf des Bilderpakets an die Firma W. besteht aber nicht, weil die zur Verfügung gestellten Bilder nicht mit vertragswidrigen Mängeln behaftet waren, die außerdem von der Beklagten zu vertreten wären.

3. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die gegenständliche Nutzung der Bilder in dem Katalog der Klägerin ohne Lizenzvereinbarung verbietende Rechte der Deutschen Bahn AG, insbesondere geschützte Geschmacksmusterrechte, tatsächlich verletzt, weil eine solche von solchen Rechten Dritter befreite Nutzung nicht Vertragsgegenstand zwischen der Beklagten und der Zedentin, der Firma W. war und damit die Beklagte insoweit jedenfalls nicht haftet.

Die Beklagte und die Zedentin haben durch die Regelungen im sog. »Lizenzvertrag« wirksam vereinbart, dass die Nutzerin der Bilder, also die Zedentin, zwar die geschützten Bilder frei und unbegrenzt vertragsgemäß verwenden kann, nicht aber, dass die Beklagte diese Nutzung von allen denkbaren Rechten Dritter freigestellt gewährt.

Schriftliche oder mündliche Vereinbarungen schon vor Übergabe der Unterlagen zu den Bildern und den Bildern selbst in Form der versiegelten CD über eine solche Freistellung wurden von der Klägerin schon nicht vorgetragen. Solche Vereinbarungen sind aber auch den Formulierungen in dem mit den Unterlagen übergebenen sog. »Lizenzvertrag« nicht zu entnehmen.

4. Die wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Zedentin einbezogenen AGBs der Beklagten, die als »Lizenzvertrag« bezeichnet sind, aber der Zedentin erst mit Überlassung des gesamten Bildmaterials zugänglich gemacht wurden, regeln ausdrücklich den Vorbehalt und die Notwendigkeit der Beachtung von Drittrechten an den überlassenen Bildern. Diese AGBs wurden durch die Zedentin im kaufmännischen Verkehr, auch wenn sie ihr vorher in dieser Formulierung nicht bekannt waren, durch die entsprechenden Hinweise, insbesondere auf der versiegelten Bild-CD, durch die letztendliche Öffnung und Nutzung der CD und damit der Bilder akzeptiert und so Vertragsbestandteil. Die Klägerin muss sich diesen Vertragsinhalt als Zessionarin entgegenhalten lassen.

5. Die von der Klägerin behauptete Zusicherung einer solchen Freistellung ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Vereinbarungen und Umständen des Vertrags zwischen der Zedentin und der Beklagten. Dabei ist der eine so umfassende Freistellung, wie sie die Klägerin annimmt, keinesfalls abdeckende, relativ niedrige Preis für insgesamt 260 Bilder, die vereinbarungsgemäß »zeitlich wie auflagenunbegrenzt und beliebig oft« (Ziffer 2.1.) verwendet werden können, zu berücksichtigen – von der Beklagten unwidersprochen als Abrechnungsmodell »royalty free« bezeichnet im Gegensatz zu »rights managed«. Außerdem kann bei der Überlassung eines solchen »Bilder-Pakets« durch eine Bildagentur, wie die Beklagte insgesamt und für einzelne Bilder daraus nicht vorhergesehen – und damit bezogen auf Rechte Dritter – geregelt werden, wie diese Rechte ohne konkrete Kenntnis der Nutzung durch die Kunden der Beklagten, hier die Firma W., vorher abgelöst werden können.

6. Ein anderer als ein vertraglicher durch Abtretung auf die Klägerin übergegangener Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ist nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar.

Die Klage war somit hinsichtlich beider Klageanträge unbegründet.

7. Auf die konkrete Höhe und die Umstände des Zustandekommens des nach dem Vortrag der Klägerin an die Deutsche Bahn AG bezahlten Betrags gemäß Ziffer 1. der Klage kam es im Weiteren nicht mehr an. Entsprechendes gilt für die Frage eventuell weiterer zukünftig entstehender bzw. erst zu beziffernder Schadenspositionen als Grundlage für den Feststellungsantrag gemäß Ziffer 2. der Klage.

8. Dahingestellt bleiben konnte auch, inwieweit die unstreitig bestehenden Geschmacksmuster der beiden hier auf Photos abgebildeten Züge der Deutschen Bahn AG durch die Verwendung in dem Katalog der Klägerin verletzt wurden, ob also durch die hier gegebene Verwendung der Abbildungen – auch in teilweise graphisch veränderter Form – eine einen Schadensersatz begründende Benutzung eines Geschmacksmusters oder auch eines geschützten Urheberrechts vorliegt.

9. Damit war das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Eventuelle Ansprüche der Klägerin gegen ihre Vertragspartnerin, die Firma W., bleiben davon unberührt.

10. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Voraussetzungen des § 344 ZPO lagen nicht vor, weil nach dem mit der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Beklagten belegten und dem weiteren substantiierten Sachvortrag der Beklagten hierzu, dem die Klägerin nicht entscheidend widersprochen hat, davon auszugehen ist, dass die Klage der Beklagten entgegen dem Vermerk auf der Zustellungsurkunde vor Erlass des Versäumnisurteil nicht wirksam zugestellt worden war.

(Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Gernot Schulze, München)