Lex van der Lubbe

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Titel: Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe
Abkürzung: Lex van der Lubbe
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstelle: Reichsgesetzblatt (RGBl) I 1933, S. 151
Fassung vom: 29. März 1933
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung:
Inkrafttreten:
Anmerkungen: siehe Nationalsozialistisches Recht. Norm ist mit Wirkung vom 9. Mai 1945 außer Kraft getreten
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Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe 1933.JPG


Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe.

Vom 29. März 1933.


Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

§ 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 83) gilt auch für Taten, die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen sind.

§ 2

Ist jemand wegen eines gegen die öffentliche Sicherheit gerichteten Verbrechens zum Tode verurteilt, so kann die Regierung des Reichs oder des Landes, durch deren Behörden das Urteil zu vollstrecken ist, anordnen, daß die Vollstreckung durch Erhängen erfolgt.

[Ausgefertigt]

Berlin, den 29. März 1933.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Für den Reichminister der Justiz

Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Papen

Anmerkungen (Wikisource)

Das Gesetz wurde eigens nach dem Reichstagsbrand verabschiedet, um den Täter Marinus van der Lubbe mit der Todesstrafe aburteilen zu können.

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