Neutralitätsgesetz

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Titel: Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs
Abkürzung: Neutralitätsgesetz
Art: Gesetz im Verfassungsrang
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Staatsrecht
Fundstelle:
Fassung vom:
Ursprungsfassung: 26. Oktober 1955
Bekanntmachung: 4. November 1955, BGBl. 1955, 57. Stück, Nr. 211, S. 1151.
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[1151]

Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.
(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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Thoma
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