Ordnung für die Bibliothek der Stadt Mainz 1814

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Textdaten
Autor: Franz Freiherr Gedult von Jungenfeld
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Titel: Ordnung für die Bibliothek der Stadt Mainz
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Erscheinungsdatum: 1814
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Drucker: Johann Wirth, Mainz
Erscheinungsort: Mainz
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Siehe auch Stadtbibliothek Mainz
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Ordnung
für die Bibliothek der Stadt Mainz.

Der Oberbürgermeister, von der Wichtigkeit überzeugt, einerseits der Stadt die litterarischen Schätze, die sie besitzt, zu sichern, andererseits den gemeinnützigen Zweck ihrer Sammlung zu befördern, beschließt folgende Ordnung in Verwaltung der öffentlichen Bibliothek:

Erstens. Die Stadtbibliothek ist von Morgens 8 bis Nachmittags 1 Uhr alle Tage für jedermann offen, jedoch mit Ausnahme der für ihre Reinigung bestimmten Samstäge, der Sonntäge und Festtäge.

Bleibt sie wegen eintretender Krankheit oder von dem Oberbürgermeister genehmigter Abwesenheit des Herrn Bibliothekars geschlossen, so wird dieses durch Anschlagzettel am Eingange bekannt gemacht.

Zweitens. Es können Bücher auf Empfangscheine ausgeliehen werden:

a) An die Herrn Oberbeamten der in Mainz bestehenden Verwaltungen.
b) An die Herrn Beamten und Professoren der öffentlichen Unterrichts-Anstalten und an die in Aemtern stehenden Herrn Geistlichen.
c) An die Herrn Richter, Gerichtsschreiber, anerkannte Advokaten, Notäre und Polizeikommissäre, die in Mainz ihren Sitz haben.
d) An die Herrn Aerzte, Wundärzte und Eigenthümer von Apotheken.
e) An die Unterbeamten der verschiedenen Verwaltungen und Gerichte, im Falle sie eine schriftliche Erklärung ihres Vorgesetzten oder eines unter obigen begriffenen Beamten überbringen, der sich für die Wiedererstattung verantwortlich macht.
f) Endlich an alle Bürger von Mainz, die einen Erlaubnißschein des Oberbürgermeisters erhalten.

Niemand kann ein Buch länger als drei Monate behalten. Im Falle der Herr Bibliothekar sich genöthigt sieht, nach Verlauf dieser Zeitfrist, das Buch durch den Bibliothekdiener zurückfodern zu lassen, empfängt dieser von dem Uiberlieferer eine Entschädigung von 6 kr. für seine Mühe. Beschädigte Bücher müssen ersetzt werden.

Drittens. Kupferwerke von Werth, und sogenannte Prachtausgaben, so wie Manuskripte, können nicht ausgeliehen, sondern müssen auf der Bibliothek mit möglichster Schonung gelesen werden.

Viertens. Es ist Niemandem erlaubt, Bücher von ihren Gestellen zu nehmen oder wieder aufzustellen. Alle Bücher müssen dem Herrn Bibliothekar gefodert und ihm wieder überliefert werden. Ohne seine Begleitung darf Niemand in den Büchersälen, außer dem bestimmten Lesezimmer, sich aufhalten.

Fünftens. Es kann nur jedesmal ein Band gefodert werden, mit Ausnahme der Wörterbücher.

Sechstens. Alles was die Ordnung in den Lesezimmern stört, ist ernstlich untersagt.

Siebentens. Der Bibliothekdiener steht unter den Befehlen des Herrn Bibliothekars. Er kann auf seinen Antrag abgedankt und nach seinem Vorschlage ersetzt werden.

Achtens. Gegenwärtige Ordnung soll gedruckt und in den Büchersälen und Lesezimmern angeschlagen werden.

Mainz, den 20ten Juni 1814.
Der Oberbürgermeister,     
Freiherr von Jungenfeld.




Mainz, gedruckt bei Johann Wirth, Betzelsgasse Lit. C. Nro. 128.