Organisches Edict vom 28. Jul. 1808, die künftigen Verhältnisse des Adels betreffend

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Autor: Maximilian I. Joseph (Bayern)
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Titel: Organisches Edict vom 28. Jul. 1808, die künftigen Verhältnisse des Adels betreffend
Untertitel:
aus: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren, Band 2, S. 156–167
Herausgeber: Karl Heinrich Ludwig Pölitz
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Entstehungsdatum: 1808
Erscheinungsdatum: 1817
Verlag: F. A. Brockhaus
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Erscheinungsort: Leipzig und Altenburg
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[156]
d) Organisches Edict vom 28. Jul. 1808, die künftigen Verhältnisse des Adels betreffend.

Wir Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Bayern.

Wir haben in Gemäßheit des I. Titels §. 5. der Constitution Unsers Königreiches über die künftigen Verhältnisse des Adels beschlossen und verordnet, wie folgt:

[157]
I. Titel.
Von dem Adel überhaupt.
1. Kapitel.
Von Erlangung des Adels.

§. 1. Der Adel kann nur durch eine königliche Concession erlangt werden.

§. 2. Dessen politische Verhältnisse sind durch die Constitution bestimmt.

§. 3. Die Befugniß, Majorate zu errichten, steht ihm ausschließlich zu.

§. 4. Den mediatisirten Fürsten, Grafen und Herren verbleiben die Rechte, welche Wir ihnen in Unsrer Erklärung vom 19. März 1807 zugesichert haben, in so weit sie den ausdrücklichen Bestimmungen der Constitutionsacte Titel I. §. 5. nicht widersprechen.

§. 5. Denjenigen Majoratsbesitzern, welche Wir mit diesem Rechte für ihre Person allein, oder ihre Erben zu begünstigen für gut finden werden, gebührt der privilegirte Gerichtsstand, wie er in dem §. 9. ersten Absatz und §. 11. der erwähnten Declaration enthalten ist.

2. Kapitel.
Von der Vererbung des Geburts- und Adoptions-Adels.

§. 6. Der Adel wird durch die rechtmäßige eheliche Geburt von adelichen Aeltern, oder durch Adoption vererbt.

§. 7. Alle, die in Unserm Königreiche als Adeliche anerkannt sind, behalten für sich und ihre ehelich gebohrne Kinder ihre bisherigen Adels-Titel.

§. 8. In den Fällen, in welchen die Adoption nach den Gesetzen Statt hat, kann auch mit Unsrer Genehmigung der Adels-Titel auf den adoptirten Sohn vererbt werden.

[158]
3. Kapitel.
Von der Erwerbung des Adels durch Gnadenbriefe.

§. 9. Derjenige Unsrer Unterthanen, welcher einen Adels-Titel durch einen Gnadenbrief von Uns erwerben will, muß in einer an Uns gerichteten, und bei Unserm Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten übergebenen motivirten Vorstellung durch glaubwürdige Zeugnisse oder Urkunden darthun:

1) Nebst Namen, Vornamen, Alter, Wohnort, seine bisherige Dienstes- oder sonstige Functionen;
2) seine und seiner Familie Verdienste um den Staat;
3) die Zahl seiner Kinder beiderlei Geschlechts;
4) ein hinlängliches schuldenfreies Vermögen.

§. 10. Genanntes Ministerium prüft die in der Vorstellung enthaltenen Angaben, und erstattet an Uns darüber einen ausführlichen motivirten Antrag.

§. 11. Wenn das Gesuch Unsre allerhöchste Genehmigung hierauf erhält; so wird durch das nämliche Ministerium der Adelsbrief, mit der Beschreibung des bewilligten Wappens, in der hergebrachten Form ausgefertiget, und nach erlegter Taxe in das hierüber zu führende besondere Register eingeschrieben, dem Supplicanten sodann zugestellt, und durch das Regierungsblatt bekannt gemacht.

4. Kapitel.
Verlust des Adels.

§. 12. Der Verlust der bürgerlichen Rechte hat zugleich den Verlust des Adels zur Folge; jedoch nur für die Person des Titulairs, und nicht für dessen rechtmäßige Erben.

§. 13. Die Erneuerung des Adels-Titels ist eine neue Verleihung, und muß unter den nämlichen Bedingungen, wie in dem 3. Kapitel vorgeschrieben ist, geschehen.

[159]
5. Kapitel.
Matrikel für sämmtliche Adeliche des Königreiches.

§. 14. Sämmtliche Adeliche Unsers Königreiches, sowohl der alten Geschlechter, als auch diejenigen, welche erst in neuern Zeiten die Adelstitel erhalten haben, sollen in eine besondere Matrikel eingetragen werden.

§. 15. Zu dem Ende sind alle adeliche Familien gehalten, innerhalb 6 Monaten nach der Publication des gegenwärtigen Edicts, bei Unserm Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in beglaubten Abschriften einzugeben:

a) Ihre Adelstitel und die Diplome, oder sonstige Urkunden, durch welche derselbe bewiesen wird;
b) ihre Familien-Wappen;
c) den Vor- und Zunamen aller Familienglieder, ihr Alter, ihren gegenwärtigen Wohnort, mit einer Anzeige der Stellen, die sie bekleiden.

§. 16. Bei jeder adelichen Familie werden diese Angaben, nachdem ihre Beglaubigung untersucht und richtig gefunden worden ist, in die Matrikel eingetragen.

§. 17. Eben so werden in der nämlichen Matrikel alle Veränderungen vorgemerkt, die mit einer Familie sich ergeben.

§. 18. Wer in diese Matrikel nicht eingetragen ist, wird in Unserm Königreiche in den öffentlichen Acten nicht als adelich erkannt.

§. 19. Die Extracte aus dieser Matrikel geben vollkommenen Beweis für den Adelstitel.

§. 20. Diese Matrikel wird unter der Aufsicht Unsers Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten geführt.

§. 21. Die über den Adel vorkommenden streitigen Fälle aber werden bei den einschlägigen Appellationsgerichten verhandelt und entschieden.

§. 22. Sollte das gerichtliche Erkenntniß Veränderungen in dem Adelstitel zur Folge haben; so müssen diese dem genannten Ministerium angezeigt werden, damit, durch dasselbe, die den Vorschriften gemäßen Verfügungen veranlaßt werden können.

[160]
II. Titel.
Bildung künftiger Majorate.
1. Kapitel.
Allgemeine Vorschriften.

§. 23. Die Majorate können zukünftig nur gegründet werden auf Einkünfte eines freien in Unserm Königreiche gelegenen Landeigenthums.

§. 24. Dieses muß von allen Schulden und sonstigen Lasten frei seyn, worüber die obrigkeitlichen Beurkundungen und Auszüge der Hypothekenbücher vorgelegt werden müssen.

§. 25. Durch das Majorat darf der Pflichttheil derjenigen, welchen ein solcher nach den Gesetzen gebührt, nicht verletzt werden.

§. 26. Unter dem Betrage von viertausend Gulden reiner Renten darf kein Majorat constituirt, oder bestätigt werden.

§. 27. Die Errichtung der Majorate erfordert allezeit Unsere besondere Bewilligung.

§. 28. Diese wird in einer an Uns gerichteten, und bei Unserm Justizministerium übergebenen Vorstellung nachgesucht.

§. 29. Es müssen in der Supplik die Motive zur Errichtung eines Majorates angegeben seyn, und derselben beurkundete Ausweisungen über den Vermögensstand beiliegen.

§. 30. Genanntes Ministerium hat die vorgelegten Motive und Beweise, nach vorläufiger Vernehmung der geeigneten Justizstellen, zu untersuchen, und Vortrag an Uns zu erstatten.

§. 31. Erfolgt hierauf Unsere Genehmigung; so wird über die Errichtung des Majorates eine Urkunde, in welcher

a) die Motive des errichteten Majorates,
b) der Adelstitel desjenigen, welcher es constituirt,
c) woraus es besteht, unter Unserm größerm Siegel ausgefertigt, in eine Matrikel eingetragen, und nach erlegter Taxe durch das Regierungsblatt bekannt gemacht, auch muß der Majoratsbrief in dem Hypothekenbuche,

[161]

wo die Güter gelegen sind, eingetragen werden.

§. 32. Es wird ferner bei der einschlägigen Gerichtsstelle eine eigene Matrikel über die in ihrem Bezirke befindlichen Majoratsgüter mit einer genauen Beschreibung derselben geführt.

§. 33. In denjenigen Fällen, in welchen Wir eine Adelsverleihung oder Standeserhöhung mit einer Majoratsdotation ertheilen, werden Wir Unser darüber ertheiltes Decret, nebst einem Verzeichnisse der das Majorat constituirenden Güter, Unserm Ministerium der Justiz und der auswärtigen Verhältnisse zufertigen, welchem erstern sodann obliegt, hienach die Majoratsurkunde auszufertigen, und die Eintragung in das Hypothekenbuch sowohl, als in die Matrikel des einschlägigen Gerichtes, und die Bekanntmachung durch das Regierungsblatt zu verfügen; letzterem aber die Adelsverleihung oder Standeserhöhung in das Adelsregister eintragen zu lassen.

§. 34. Wenn die Dotation nur zum Theile durch Uns geschieht; so muß wegen des andern Theiles die vorgeschriebene Untersuchung der erfüllten Bedingungen vorangehen, ehe die Majoratsurkunde ausgefertigt wird.

§. 35. Die Güter, welche das Majorat bilden, erhalten übrigens keine besondere Befreiung von Staatslasten, sondern sie sind diesen, wie das Eigenthum der andern Bürger, unterworfen.

2. Kapitel.

Von den Wirkungen des errichteten Majorates.

In Ansehung der Personen.

§. 36. Das Majorat wird auf die männliche leibliche, oder bei Abgang derselben, durch Adoption nach den Gesetzen berufene Descendenz in der Linealordnung nach der Erstgeburt, errichtet.

§. 37. Damit aber die Adoption die Wirkung der Vererbung auf das Majorat erhalte, ist Unsre ausdrückliche Bewilligung durch ein besonderes Decret hiezu erforderlich.

[162] §. 38. Diejenigen, welche in das Majorat eintreten, müssen folgenden Eid ablegen:

„Ich schwöre Treue dem König und dem königlichen Hause, Gehorsam gegen die Constitution, die Gesetze und Verordnungen des Reiches, und ich verspreche, die Waffen zu ergreifen, zur Vertheidigung des Vaterlandes in allen Fällen, in welchen demselben Gefahr drohet, und ich von dem Monarchen dazu aufgefordert werde.“

§. 39. Von den Fürsten und Grafen wird dieser Eid in Unsre eigenen Hände abgelegt; die übrigen Adelichen leisten denselben an Unsrer Statt Unserm Minister der auswärtigen Angelegenheiten, oder demjenigen, welchen derselbe auf Unsern Befehl hiezu beauftragen wird.

3. Kapitel.
In Ansehung der Güter.

§. 40. Die Güter, welche das Majorat bilden, erhalten oder behalten die Eigenschaft der Stammgüter.

§. 41. Hienach sind sie unveräußerlich und dürfen weder mit Schulden, noch mit sonstigen Lasten von dem Nutznießer belegt werden.

§. 42. Alle durch den Besitzer derselben vorgenommene Veräußerungen, von welcher Art sie seyn mögen, alle darauf constituirten Rechte oder Hypotheken sind nichtig, und kein Gericht darf sie als gültig erkennen.

§. 43. Würde von einem Gerichte dagegen gehandelt; so sollen seine Erkenntnisse auf Anrufen des Nachfolgers im Majorate von dem unmittelbar höhern Tribunale cassirt, und der ursprüngliche Stand des Majorats hergestellt werden.

§. 44. Unserm Ministerium der Justiz liegt ob, für die Erhaltung der bei ihm einregistrirten Majorate zu wachen.

4. Kapitel.
Von dem Genusse der Majoratsgüter.

§. 45. Der Genuß der Majoratsgüter kömmt demjenigen zu, welcher durch die Gesetze zur Erbfolge nach der eben bestimmten Ordnung berufen ist.

[163] §. 46. Er hat die Verbindlichkeit, die darauf liegenden Staatslasten zu entrichten, und die Güter in gutem Stande zu erhalten.

§. 47. Wenn der letzte Besitzer zur Bezahlung seiner Schulden, außer dem Majorate, kein anderes hinlängliches Vermögen zurückläßt; so haftet der Majoratsnachfolger für die in den Gesetzen privilegirten Forderungen, welche er aus den Einkünften des Majorats zu tilgen verpflichtet ist; jedoch dergestalt, daß nie mehr, als der dritte Theil der jährlichen Einkünfte dafür angewiesen werden dürfe, wonach der ganze Betrag dieser Forderungen in verhältnißmäßige Fristen eingetheilt werden muß.

§. 48. Wenn der Majoratsbesitzer eine Wittwe zurückläßt, die weder ein zu ihrem Unterhalte eigenes hinlängliches Vermögen besitzt, noch, daß andre Güter außer dem Majorate vorhanden sind, auf welchen ihr standesmäßiger Unterhalt angewiesen werden könnte; so geht, in Ermangelung beider obiger Hülfsquellen, die Verbindlichkeit an die Majoratsbesitzer über, ein verhältnißmäßiges Witthum aus den Majoratseinkünften zu leisten.

§. 49. Dieses Witthum darf jedoch den dritten Theil der Einkünfte des Majorats in keinem Falle überschreiten, und sollten mehrere zu leistende Witthume und zu tilgende privilegirte Forderungen bei einem Majoratsbesitzer zusammentreffen; so muß diesem allezeit ein Drittheil der Einkünfte frei bleiben.

§. 50. Auch hört das Witthum durch die zweite Verheirathung auf.

5. Kapitel.
Von der Veräußerung der Majoratsgüter, den dabei zu beobachtenden Förmlichkeiten, und der Ersetzung derselben.

§. 51. Diejenigen Adelichen, welche ein Majorat errichtet haben, können in Fällen der Nothwendigkeit, oder eines besondern Nutzens die Veräußerung der Güter, auf welche das Majorat gegründet worden ist, und ihre Ersetzung durch andre entweder im Ganzen, oder zum Theile nachsuchen.

[164] §. 52. Sie müssen die Motive in einer der einschlägigen Justizstelle übergebenen Vorstellung anzeigen, und derselben ein Verzeichniß der zu veräußernden und dagegen einzutauschenden Güter, mit einer genauen Beschreibung derselben, nebst einem Auszuge aus den Hypothekenbüchern, belegen.

§. 53. Nach dem von dieser Stelle hierüber erstatteten Berichte werden Wir, auf Vortrag Unsers Ministeriums der Justiz, eine den Uns dargelegten Verhältnissen der Sache angemessene Entschließung erlassen.

§. 54. Wenn diese dem Gesuche des Supplicanten günstig ist; so treten im Falle eines Tausches die eingetauschten Güter an die Stelle der dafür abgetretenen, unter Beobachtung der im Artikel 31. und 32. vorgeschriebenen Förmlichkeiten.

§. 55. Im Falle eines ohne Tausch von Uns gestatteten Verkaufs müssen die Kaufsbedingungen Uns angezeigt werden.

§. 56. Wenn diese von Uns, nach Vernehmung der einschlägigen Justizstelle, genehmigt werden; so werden die veräußerten Güter unter Beobachtung der nämlichen Förmlichkeiten von dem Majoratsverbande gelöst, unter welchen sie demselben übergeben worden waren, und sie treten dann in das freie Commerz zurück.

§. 57. Nach vollzogenem Verkaufe ist der Majoratsbesitzer berechtigt, die gesetzlichen Zinsen von dem Kaufschillinge so lange zu fodern, bis derselbe baar erlegt ist, wenn auch keine Zinsen stipulirt worden wären.

§. 58. Der Kaufschilling wird an einen öffentlichen Fond entrichtet, den Wir besonders bestimmen werden, welcher dem Titulair dafür haftet, und an denselben die hergebrachten Zinsen einstweilen bezahlt.

6. Kapitel.
Von der Wiederanlegung des aus den veräußerten Gütern erlösten Geldes.

§. 59. Die erlöste Kaufsumme muß innerhalb 6 Monaten, nach vollzogenem Verkaufe, zur Erwerbung [165] ähnlicher Güter verwendet werden, welche zur Bildung eines Majorats nach dem §. 11. erfodert werden.

§. 60. Die von dem Titulaire zur Erwerbung in Vorschlag gebrachten Güter müssen Uns, mit einer genauen Beschreibung und mit den gerichtlichen Ausweisungen über das freie Eigenthum derselben, ihren Werth und ihren wirklichen Ertrag, nach vorläufiger Untersuchung der einschlägigen Justizstelle, angezeigt werden.

§. 61. Sollten die Ausweisungen nicht richtig und gegründet befunden worden seyn; so werden Wir dem Titulair einen weitern Termin zur Ersetzung der veräußerten Güter verstatten.

§. 62. Finden Wir aber in der Erwerbung der angezeigten Güter, nach obiger Untersuchung der gesetzlichen Bedingungen, einen hinreichenden Ersatz; so werden Wir darüber ein genehmigendes Decret ertheilen, und ihre Einregistrirung, unter den im §. 31. und 32. bemerkten Förmlichkeiten, verfügen.

§. 63. Die auf solche Art surrogirten Güter treten in allen gesetzlichen Wirkungen an die Stelle der veräußerten.

7. Kapitel.
Von der gänzlichen Auflösung des Majorates.

§. 64. Das Majorat, welches von einem Titulair auf seinen Gütern errichtet worden ist, wird aufgelöst:

a) wenn die leibliche oder adoptirte männliche Descendenz desselben erlöscht. Der letzte Besitzer genießt alsdann alle Rechte einer freien Disposition nach den Gesetzen, und wenn derselbe davon keinen Gebrauch macht; so tritt nach seinem Ableben die gemeine Intestaterbfolge ein; ferner
b) durch die Einwilligung sämmtlicher lebender Majoratserben, welche gerichtlich erhoben werden muß, mit Unsrer darauf erfolgten Genehmigung.

§. 65. Bei gänzlichem Abgange eines andern Vermögens wird die Alimentation der nachgebohrnen Kinder beiderlei Geschlechts auf die Einkünfte des Majorates nach der Zahl derselben angewiesen, jedoch in einem solchen Verhältnisse, [166] daß sie die Hälfte derselben in keinem Falle übersteigen, und mit Einrechnung aller übrigen Lasten der dritte Theil der Einkünfte dem Besitzer frei bleibe. Die Verhandlung wird von den Justizstellen berichtigt, und von Uns bestätigt.

§. 66. Das Majorat wird allezeit in den Pflichttheil des Nachfolgers im Majorate eingerechnet.

§. 67. Die Auflösung geschieht mit Beobachtung der bei der Errichtung der Majorate vorgeschriebenen Förmlichkeiten.

§. 68. Wenn Wir selbst das Majorat im Ganzen, oder zum Theile unter Vorbehalt des Rückfalles nach erloschenem Mannsstamme des Titulairs, dotirt haben; so fallen diese Güter in dem eintretenden Falle der wirklichen Erlöschung der ehelichen männlichen Descendenz desselben zu Unsrer weitern Disposition zurück.

8. Kapitel.
Anwendung[WS 1] der gegenwärtigen Dispositionen über die Majorate auf die Fideicommisse der in Unserm Königreiche angesessenen adelichen Geschlechter.

§. 69. Die dermaligen Fideicommisse Unsrer adelichen Familien sind in allen ihren dermaligen rechtlichen Wirkungen aufgehoben, wie sie auch in der Voraussetzung andrer staatsrechtlichen Verhältnisse von Uns bereits bestätigt worden sind.

§. 70. Sie nehmen jedoch die Eigenschaft eines Majorates mit allen demselben durch die gegenwärtige Verordnung beigelegten rechtlichen Eigenschaften an, wenn sie

a) von Adelichen errichtet sind,
b) in liegenden Gütern bestehen,
c) von Uns bestätigt und immatriculirt sind,
d) die Summe von 4000 fl. jährlicher reiner Einkünfte erreichen, und
e) wenn sich die Besitzer innerhalb 6 Monaten, von dem Tage der Kundmachung dieser Verordnung, schriftlich bei Uns mit der Erklärung melden, daß sie

[167]

wünschen, ihre Fideicommisse mögen in ein Majorat übergehen.

§. 71. Zur Berichtigung der Verhältnisse einer jeden Familie wird eine besondere Commission von Uns ernannt werden.

§. 72. Die Regredientansprüche werden ganz aufgehoben.

München, den 28. July, 1808.

Max. Joseph.
Freih. v. Montgelas.
Graf Morawitzky.
Freih. v. Hompesch.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Awwendung