Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und der Schweiz andererseits

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und der Schweiz andererseits.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 29, Seite 481 - 495
Fassung vom: 11. April 1868
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. August 1868
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[481]

(Nr. 162.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und der Schweiz andererseits. Vom 11. April 1868.

Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden einerseits, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, von dem Wunsche geleitet, eine den dermaligen Verhältnissen entsprechende Regelung und Erleichterung des gegenseitigen Postverkehrs herbeizuführen, haben den Abschluß eines Postvertrages beschlossen und für diesen Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren General-Postdirektor Richard von Philipsborn
und
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Postrath Heinrich Stephan;
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren Generaldirektionsrath Joseph Baumann;
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an dem Königlich Preußischen Hofe, Geheimen Legationsrath Freiherrn Carl von Spitzemberg
und
Allerhöchstihren Postrath August Hofacker; [482]
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchstihren Postassessor Friedrich Heß;
und
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
den Nationalrath Dr. Joachim Heer,

welche auf Grund ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt haben.

Artikel 1. Austausch der Postsendungen.

Zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bundes und von Bayern, Württemberg und Baden einerseits, und dem Gebiete der Schweiz andererseits soll durch Vermittelung der beiderseitigen Postanstalten ein geregelter Austausch der im gegenseitigen unmittelbaren, wie im Durchgangsverkehr vorkommenden Briefpost- und Fahrpostsendungen stattfinden.
Die Verwaltungen machen sich verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Briefpost- und Fahrpostsendungen Sorge zu tragen; insbesondere sollen für Beförderung der Briefpostsendungen jederzeit die schnellsten vorhandenen Routen benutzt werden.
Bietet die Beförderung auf verschiedenen Routen gleiche Beschleunigung dar, so ist die Bestimmung des zu benutzenden Weges der freien Wahl der absendenden Postverwaltung überlassen. Immerhin sollen bei gleicher Beschleunigung die Korrespondenzen aus der Schweiz nach den Grenzgebieten in direkten Kartenschlüssen an die Verwaltung des Bestimmungslandes ausgeliefert werden.
Welche Postanstalten und Eisenbahn-Postbüreaus Behufs des geregelten Austausches der Sendungen in direkte Brief- oder Frachtkartenschluß-Verbindung zu setzen sind, bleibt der Verständigung der Postverwaltungen, zwischen welchen der Austausch der Kartenschlüsse stattfinden soll, vorbehalten.
Für den Fall, daß ein Austausch von Briefpost-Kartenschlüssen zwischen Deutschen und Schweizerischen Postanstalten auf dem Wege durch Frankreich erfolgen sollte, werden die Kosten des Transits durch das Französische Gebiet von der betreffenden Deutschen Postverwaltung und der Schweizerischen Postverwaltung zu gleichen Theilen getragen werden.

Artikel 2. Ueberführung der Posttransporte auf den Grenzen.

Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte auf den Grenzstrecken zu treffen sind, soll im Allgemeinen von dem Grundsatze ausgegangen werden, daß jeder Theil für die Ueberführung der Postsendungen aus seinem Gebiete bis zur gegenüberliegenden Grenz-Poststation des benachbarten Gebiets zu sorgen hat. [483]
Die Herstellung der zu diesem Behufe erforderlichen Postkurse und die Regelung der Spezialverhältnisse auf den einzelnen Kursen, sowie die Benutzung der Eisenbahn- und Dampfschiffverbindungen an der Grenze zur gegenseitigen Ueberlieferung der Posttransporte, bleibt – soweit in dieser Beziehung nicht besondere Staatsverträge bestehen – der Verständigung zwischen den betheiligten Deutschen Grenz-Postverwaltungen und der Schweizerischen Postverwaltung überlassen.

Artikel 3. Aeußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen.

In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei der Auf- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen den beiderseitigen Postverwaltungen zu verabredenden Reglements und Ausführungsbestimmungen, beziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit dritten Staaten oder Transport-Unternehmungen.
Soweit in diesen Reglements etc. besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, finden die für den inneren Verkehr der Hohen vertragschließenden Theile bestehenden Vorschriften Anwendung.

Artikel 4. Briefpostsendungen.

Zur Briefpost gehören:
die gewöhnlichen und rekommandirten Briefe,
Drucksachen,
Waarenproben und Muster,
Postanweisungen,
Zeitungen und Zeitschriften.
Das Gewicht der Briefe, Drucksachen und Waarenproben darf ein halbes Pfund = 250 Grammen im Einzelnen nicht überschreiten.

Artikel 5. Briefporto.

Das Porto für die Briefe zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bundes, Bayern, Württemberg und Baden einerseits, und der Schweiz andererseits soll betragen:
1) für den einfachen frankirten Brief 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer Südd. Währ. oder 25 Rappen,
2) für den einfachen unfrankirten Brief 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer Südd. Währ. oder 50 Rappen.
Zur Erleichterung des Grenzverkehrs wird das Porto zwischen allen denjenigen Deutschen und Schweizerischen Postorten, welche in gerader Linie nicht mehr als 7 geographische Meilen = 52½ Kilometer von einander entfernt sind, festgesetzt wie folgt:
a) für den einfachen frankirten Brief 3 Kreuzer Südd. Währ. beziehungsweise 10 Rappen, [484]
b) für den einfachen unfrankirten Brief 7 Kreuzer Südd. Währ. beziehungsweise 20 Rappen.
Die Feststellung derjenigen Postorte, welche innerhalb des Grenzrayons von 7 Meilen belegen sind, erfolgt im Wege der Verständigung zwischen den einzelnen betheiligten Postverwaltungen.
Als ein einfacher Brief ist ein solcher anzusehen, dessen Gewicht 1 Loth beziehungsweise 15 Grammen nicht überschreitet. Alle schwereren Briefe bis zu dem zulässigen Maximalgewicht von einem halben Pfunde unterliegen ohne weitere Abstufung dem doppelten Betrage des nach den obigen Normen für den einfachen Brief in Anwendung kommenden Portos.

Artikel 6. Drucksachen.

Das Porto für Drucksachen zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bundes, Bayern, Württemberg und Baden einerseits, und der Schweiz andererseits soll betragen: ½ Silbergroschen, oder 2 Kreuzer Südd. Währ., oder 5 Rappen für je 2½ Loth beziehungsweise 40 Grammen, oder einen Bruchtheil davon.
Innerhalb des im Artikel 5. festgesetzten Grenzrayons soll das Porto für Drucksachen nach der Schweiz 1 Kreuzer Südd, Währ. für je 2½ Loth und aus der Schweiz 2 Rappen für je 40 Grammen betragen.
Die Sendungen müssen frankirt werden.
Zur Versendung als „Drucksache“ gegen die obige ermäßigte Taxe werden zugelassen: alle gedruckten, lithographirten, metallographirten, photographirten, oder sonst auf mechanischem Wege hergestellten, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Kopirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke.
Die Sendungen müssen offen und zwar entweder unter schmalem Streif- oder Kreuzband, oder in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Dieselben können auch aus offenen Karten bestehen.
Außer der Adresse des Empfängers dürfen die Unterschrift des Absenders, Ort und Datum handschriftlich hinzugefügt werden.
Bei Preiscouranten, Kurszetteln und Handels-Circularen ist außerdem die handschriftliche Eintragung oder Abänderung der Preise, sowie des Namens des Reisenden gestattet.
Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, sind zulässig.
Den Korrekturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manuscript beigelegt werden. Die bei Korrekturbogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Raumes auch auf besonderen, den Korrekturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein. [485]
Im Uebrigen dürfen bei den gegen das ermäßigte Porto zu versendenden Gegenständen nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte, sei es durch handschriftliche oder sonstige Vermerke oder Zeichen, nicht angebracht sein.
Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des Werths der etwa verwendeten Freimarken.

Artikel 7. Waarenproben.

Hinsichtlich des Portos für Waarenproben sollen die nämlichen Bestimmungen maßgebend sein, wie solche im Artikel 6. bezüglich der Drucksachen getroffen sind.
Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Waarenproben mit Drucksachen zusammengepackt werden.
Die Sendungen müssen frankirt werden.
Zur Versendung gegen die ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben und Muster zugelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben und zur Beförderung mit der Briefpost überhaupt geeignet sind. Sie müssen unter Band gelegt, oder anderweit, z. B. in zugebundenen, aber nicht versiegelten Säckchen, dergestalt verpackt sein, daß der Inhalt als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann.
Ein Brief darf diesen Sendungen nicht beigefügt sein; auch dürfen dieselben keine anderen handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des Empfängers, den Namen oder die Firma des Absenders, die Fabrik- oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare, die Nummern und die Preise.
Waarenproben, welche unfrankirt, oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der etwa verwendeten Freimarken.

Artikel 8. Rekommandation.

Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Rekommandation abzusenden.
Für dieselben ist vom Absender das gewöhnliche Porto der frankirten Briefpostsendungen gleicher Gattung und außerdem eine Rekommandationsgebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern Südd. Währ. oder 25 Rappen im Voraus zu entrichten.
Der Absender kann durch Vermerk auf der Adresse das Verlangen ausdrücken, daß ihm eine Empfangsbescheinigung des Adressaten – Rückschein – zugestellt werde. Für die Beschaffung des Rückscheins ist bei der Auflieferung des Briefes u. s. w. eine weitere Gebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern Südd. Währ. oder 25 Rappen zu entrichten. [486]
Geht eine rekommandirte Briefpostsendung verloren, so soll die Postverwaltung des Aufgabegebiets verpflichtet sein, dem Absender, sobald der Verlust festgestellt ist, eine Entschädigung von 14 Thalern des Dreißigthalerfußes beziehungsweise von 24½ Gulden Südd. Währ., oder von 50 Franken zu leisten, vorbehaltlich des Rückgriffs auf diejenige Postverwaltung, in deren Bereich der Verlust erweislich stattgefunden hat.
Der Anspruch auf Ersatz muß innerhalb sechs Monate, vom Tage der Aufgabe der Briefpostsendung an gerechnet, erhoben werden, widrigenfalls die Entschädigungsverbindlichkeit der Postverwaltungen erlischt. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei der Postbehörde des Aufgabegebiets unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.
Für die durch Krieg, durch unabwendbare Folgen von Naturereignissen oder durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verluste wird ein Ersatz nicht gewährt.
Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Briefpostsendungen kann gegen die Postverwaltungen nicht erhoben werden.

Artikel 9. Postanweisungen.

Die Postverwaltungen der hohen vertragschließenden Theile sind ermächtigt, im unmittelbaren Verkehr das Verfahren der Vermittelung von Zahlungen im Wege der Postanweisung unter Beobachtung der nachstehenden Normen anzuwenden.
Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 50 Thaler oder 87½ Gulden Südd. Währ. Nominalwerth, wenn die Auszahlung in den Deutschen Postbezirken erfolgen soll, und 187½ Franken Nominalwerth, wenn die Auszahlung in der Schweiz erfolgen soll, nicht übersteigen.
Die Gebühr wird festgesetzt, wie folgt:
a) für Beträge bis 25 Thaler oder 43¾ Gulden Südd. Währ. oder 93¾ Franken: 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer Südd. Währ. oder 50 Rappen,
b) für größere Beträge bis zum zulässigen Maximum: 6 Silbergroschen oder 21 Kreuzer Südd. Währ. oder 75 Rappen.
Im Grenzrayon-Verkehr (Artikel 5.) ist die Gebühr für Summen bis 43¾ Gulden Südd. Währ., welche in den Deutschen Postbezirken, beziehungsweise für Summen bis 93¾ Franken, welche in der Schweiz auszuzahlen sind, auf 7 Kreuzer Südd. Währ. oder 25 Rappen, für größere Beträge bis zum zulässigen Maximum auf 14 Kreuzer Südd. Wahr. oder 50 Rappen ermäßigt.
Die Gebühr ist von dem Absender der Postanweisung zu entrichten.
Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Coupon kann vom Absender mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne daß eine weitere Erhebung stattfindet. [487]
Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge wird in demselben Umfange Garantie geleistet, wie für Sendungen mit Werthsdeklaration (Artikel 22.).

Artikel 10. Expreßbestellung.

Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Verlangen ausgedrückt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von den Postanstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen besonderen Boten zugestellt werden.
Eine Rekommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich.
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Orts-Bestellbezirk der Bestimmungspostanstalt ist die Expreß-Bestellgebühr nach dem Satze von 2½ Silbergroschen, oder 9 Kreuzern Süddeutscher Währung, beziehungsweise von 30 Rappen zu erheben.
Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen oder dem Adressaten überlassen werden.
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Land-Bestellbezirk gilt als Regel, daß die Expreß-Bestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar in dem Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der Expreßbestellung nach dem ortsüblichen Satze vergütet wird.
Insofern der Expreßbote Geldbeträge zu Postanweisungen mit zu überbringen hat, soll die Expreßgebühr das Doppelte des Satzes für die Expreßbestellung gewöhnlicher Briefpostsendungen betragen.
Die Expreßgebühr wird stets von der Postanstalt des Bestimmungsorts bezogen. War dieselbe nicht vorausbezahlt, so darf sie im Falle der Unbestellbarkeit an den Aufgabeort zurückgerechnet werden.

Artikel 11. Postfreimarken.

Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslande Anwendung findenden Postfreimarken benutzt werden. Bei Verwendung von Franko-Couverts sind die Festsetzungen der betreffenden Postverwaltung maaßgebend.
Auf die mit Freimarken oder Franko-Couverts unzureichend frankirten Briefpostsendungen kommt die Taxe für unfrankirte Briefe zur Anwendung, jedoch unter Anrechnung des Werthes der verwendeten Freimarken oder Couvertstempel.
Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweigerung der Annahme der Sendung.
Der Betrag der verwendeten Marken bei unzureichend frankirten Briefpostsendungen wird derjenigen Verwaltung, an welche die Ueberlieferung der Sendung erfolgt, in Vergütung gestellt, unter gleichzeitiger Anrechnung des Portobetrages, welchen die absendende Verwaltung zu beziehen haben würde, im Fall die Sendung unfrankirt abgesandt worden wäre.
Sind von dem Absender zu viel Marken verwendet, so kann eine Erstattung des Mehrbetrages nicht beansprucht werden. Der Ueberschuß über den tarifmäßigen Portobetrag verbleibt der absendenden Postverwaltung. [488]

Artikel 12. Portotheilung.

Die Theilung des Portos und der sonstigen Gebühren soll in folgender Weise stattfinden:
1) Das Porto für Briefe wird in dem Verhältnisse von drei Fünfteln für die Deutschen Postverwaltungen und von zwei Fünfteln für die Schweizerische Postverwaltung getheilt.
2) Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die Schweizerische Postverwaltung in jeder Richtung 2½ Rappen für den einfachen Gewichtssatz, wogegen den Deutschen Postverwaltungen der übrige Theil verbleibt.
3) Als Ausnahmen von den vorangehenden Festsetzungen soll das Porto aus dem Verkehr des Grenzrayons jedesmal von derjenigen Postverwaltung ungetheilt bezogen werden, welche die Erhebung bewirkt.
4) Die Rekommandationsgebühr, sowie die Gebühr für den etwaigen Rückschein verbleibt ungetheilt der Postverwaltung des Aufgabegebiets.
5) Die Gebühr für Postanweisungen wird zwischen der Postverwaltung des Aufgabegebiets und der Postverwaltung des Bestimmungsgebiets halbscheidlich getheilt.

Artikel 13. Einzeltransit.

Die speziellen Bedingungen, welche, in Gemäßheit der zur Zeit bestehenden oder in der Folge abzuschließenden Postverträge mit dritten Ländern, auf die im Einzeltransit über Deutsche oder Schweizerische Gebietsstrecken zu befördernde Korrespondenz aus oder nach dritten Ländern Anwendung zu finden haben, werden von den Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile, soweit sie dabei betheiligt sind, im gegenseitigen Einverständnisse festgestellt werden.
Dabei soll der Grundsatz maaßgebend sein, daß die betreffenden Postverwaltungen einander für die Beförderung der gedachten Briefpostsendungen auf Deutschen beziehungsweise Schweizerischen Gebietsstrecken dieselben Portobeträge zu vergüten oder in Anrechnung zu bringen haben, welche ihnen nach Maaßgabe des Artikels 12. für die internationale Korrespondenz zustehen.
Außer diesen Portobeträgen ist an die transitleistende Verwaltung das nach den Verträgen derselben mit den Postverwaltungen der betreffenden dritten Länder sich ergebende fremde Porto zu vergüten.
Bei denjenigen Korrespondenzen, für welche, in Gemäßheit von Vereinbarungen mit dritten Verwaltungen, die Erhebung des gesammten Portos nach der im Artikel 5. erwähnten zweistufigen Gewichtsprogression erfolgen sollte, wird letztere auch auf den vorerwähnten stückweisen Transit Anwendung finden; andernfalls erfolgt die Vergütung beziehungsweise Anrechnung nach der Progression von Loth zu Loth. [489]

Artikel 14. Geschlossene Transite.

Der Schweizerischen Postverwaltung wird das Recht eingeräumt, mit folgenden fremden Staaten geschlossene Briefpackete hin- und herwärts im Transit durch die Deutschen Postbezirke zu unterhalten:
a) mit Belgien, mit Großbritannien und Irland und mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika gegen eine Vergütung von 20 Rappen für je 30 Grammen netto Briefe und von Einem Franken für jedes Kilogramm netto Drucksachen und Waarenproben,
b) mit den Niederlanden gegen eine Vergütung von 25 Rappen für je 80 Grammen netto Briefe und von Einem Franken für jedes Kilogramm netto Drucksachen und Waarenproben.
Die Schweizerische Postverwaltung gestattet dagegen der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes und den Postverwaltungen von Bayern, Württemberg und Baden den Transit geschlossener Briefpackete nach und aus dem Königreich Italien und dem Kirchenstaat über Schweizerisches Gebiet gegen eine Vergütung von 10 Rappen für je 80 Grammen netto Briefe und von 50 Rappen für jedes Kilogramm netto Drucksachen und Waarenproben.
Portofreie Korrespondenz, unbestellbare und nachgesandte Briefpostsendungen, sowie Postanweisungen unterliegen einem Transitporto nicht.
Bei denjenigen Korrespondenzen, für welche, in Gemäßheit von Vereinbarungen mit dritten Postverwaltungen, die Erhebung des gesammten Portos nach der im Artikel 5. erwähnten Gewichtsprogression stattfinden sollte, wird auch das Transitporto nur nach Maaßgabe dieser Gewichtsprogression entrichtet werden. Die Vergütung desselben wird in diesem Falle nach Briefgewichts-Einheiten, unter Anwendung des Satzes von einem Viertel der vorstehend festgesetzten Transitporto-Beträge für jede Gewichtseinheit, stattfinden.

Artikel 15. Zeitungsverkehr.

Die Postanstalten der Hohen vertragschließenden Theile besorgen wechselseitig die Annahme der Abonnements und die Ausführung der Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Abonnenten.
Die Postverwaltungen werden sich gegenseitig die Zeitungen u. s. w. zu den von ihnen selbst entrichteten Einkaufspreisen, unter Zuschlag der für abonnirte Zeitungen im internen Verkehr Anwendung findenden Gebühren, liefern.
Eine unentgeltliche Vertheilung von Probenummern findet nicht statt.
Durch die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikels, sowie des Artikels 6. wird in keiner Weise das Recht der Hohen kontrahirenden Theile beschränkt, auf ihren Gebieten die Beförderung und die Bestellung solcher Zeitungen und sonstiger Druckschriften zu versagen, deren Vertrieb nach den in dem betreffenden Gebiete bestehenden Gesetzen und Vorschriften über die Erzeugnisse der Presse als statthaft nicht zu erachten ist, sowie überhaupt die Lieferung oder den Absatz von Zeitungen im Post-Debitswege zu beanstanden. [490]

Artikel 16. Fahrpostsendungen.

Zur Fahrpost gehören:
die gewöhnlichen Packete,
die Packete mit deklarirtem Werth,
die Briefe mit deklarirtem Werth, und
die Sendungen mit Postvorschuß.

Artikel 17. Zollverhältnisse.

Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte müssen die zur Erfüllung der Zollformalitäten an der Grenze benöthigten Deklarationen beigegeben sein.
Die beiderseitigen Postverwaltungen übernehmen keine Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Deklarationen.
Wenn ein Absender Gegenstände unter einer mangelhaften oder unrichtigen Deklaration zur Beförderung übergeben sollte, so treffen ihn die daraus entstehenden Folgen und die durch die Gesetze bestimmten Strafen.

Artikel 18. Portoberechnung.

Die Fahrpostsendungen zwischen den Deutschen Postgebieten und der Schweiz können, nach der Wahl des Absenders, entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungsort frankirt abgeschickt werden. Eine theilweise Frankatur ist unstatthaft.
Das Porto wird beiderseits bis zu und von den Taxgrenzpunkten
a) Basel, Waldshut, Schaffhausen oder Konstanz für die über diese Orte oder einem derselben nächst gelegenen andern Ort an der Badisch-Schweizerischen Landesgrenze, und
b) Mitte der geraden Linie Konstanz-Lindau für die über Lindau oder Friedrichshafen
ausgewechselten Sendungen, und zwar für jedes Gebiet nach dem im Innern desselben zur Anwendung kommenden Tarife oder einem diesem im Durchschnitte entsprechenden Tarife berechnet.
Bezüglich des Norddeutsch-Schweizerischen Fahrpostverkehrs bleibt es der Verständigung der beiden Postverwaltungen vorbehalten, einen einzigen mittleren Taxgrenzpunkt festzusetzen.
Der im internationalen Verkehre gültige Tarif ist auch der Portoberechnung für die transitirenden Fahrpostsendungen zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der Frachtsätze für die weiter gelegenen Beförderungsstrecken gelten die mit den betreffenden fremden Staaten oder Transportanstalten bestehenden Verträge und Uebereinkommen. [491]
Die Postverwaltungen werden die Fahrposttarife sich gegenseitig mittheilen und genau auf die Landeswährung reduziren.
In Betreff der Portotaxe und des Portobezuges für die zwischen den Postanstalten der Grenzorte gewechselten Fahrpostsendungen werden die betheiligten Postverwaltungen sich unter thunlichster Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse verständigen.

Artikel 19. Begleitadressen.

Die den Fahrpostsendungen reglementsmäßig beizugebenden Begleitadressen (Begleitbriefe) können offen oder verschlossen sein. Ein besonderes Porto soll für dieselben nicht in Ansatz kommen, auch wenn das Gewicht von 1 Loth beziehungsweise 15 Grammen ausnahmsweise überschritten wird.

Artikel 20. Postvorschüsse.

Auf Fahrpostsendungen und Briefe können Postvorschüsse bis zur Höhe von 50 Thalern oder 87½ Gulden Süddeutscher Währung, wenn die Aufgabe in einem der Deutschen Postgebiete, und bis zur Höhe von 200 Franken, wenn die Aufgabe in der Schweiz erfolgt, geleistet werden. Für Transportauslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, sind Vorschüsse auch in einem höheren Betrage zulässig.
Die Auszahlung des Postvorschußbetrages kann von dem Absender nicht eher verlangt werden, als bis von der Postanstalt des Bestimmungsorts die Anzeige eingegangen ist, daß der Adressat die Sendung eingelöst hat.
Sendungen mit Postvorschuß unterliegen dem Fahrpostporto. Für den Vorschuß wird außerdem eine Gebühr nach den von der Postverwaltung des Aufgabeorts zu bestimmenden Sätzen erhoben. Diese Gebühr bezieht diejenige Postverwaltung, deren Postanstalt den Vorschuß leistet. Es bleibt dem Ermessen der Postverwaltung des Aufgabegebiets anheimgestellt, die Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr für Postvorschußsendungen von dem Absender zu verlangen.
Wird eine Vorschußsendung nicht innerhalb 14 Tage nach der Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst, so muß die Sendung nach Ablauf dieser Frist unverzögert an die Postanstalt des Aufgabeorts zurückgesandt werden.
Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerk: poste restante.

Artikel 21. Bestellung von Fahrpostsendungen durch Expressen.

Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk auf der Adresse das Verlangen ausgedrückt hat, daß die Bestellung durch einen Expressen erfolgen soll, sind sogleich nach der Ankunft dem Adressaten nach Maaßgabe der von den Postverwaltungen näher zu vereinbarenden speziellen Bedingungen durch einen besondern Boten zuzustellen. [492]

Artikel 22. Gewährleistung bei der Fahrpost.

Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die Beschädigung der zur Postbeförderung reglementsmäßig eingelieferten Fahrpostgegenstände, mit Ausnahme der Briefe mit Postvorschüssen ohne Werthsdeklaration, Ersatz geleistet.
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen Schaden wird nur dann Ersatz geleistet, wenn die Sache durch verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen.
Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder
b) durch Krieg, oder
c) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes herbeigeführt worden ist, oder
d) auf einer, außerhalb der Postgebiete der Hohen vertragschließenden Theile belegenen Transportanstalt sich ereignet hat, für welche eine der betheiligten Postverwaltungen nicht durch Konvention die Ersatzleistung ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb eines Postgebiets der Hohen vertragschließenden Theile erfolgt, und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Transportanstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung, von welcher die Sendung unmittelbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten.
Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend befunden wird, so hat die Post nicht die Verpflichtung, das bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte Fehlende zu vertreten. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Emballage unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend gewesen ist.
Ist eine Werthsdeklaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des von der Post zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Wird jedoch von der Post nachgewiesen, daß der deklarirte Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so ist nur dieser zu ersetzen.
Ist bei Packeten die Deklaration des Werthes unterblieben, so wird im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der wirklich erlittene Schaden, jedoch niemals mehr als Ein Thaler oder Ein Gulden 45 Kreuzer Süddeutscher Währung, beziehungsweise 3 Franken 75 Rappen für jedes Pfund der ganzen Sendung vergütet. Sendungen, welche weniger als ein Pfund wiegen, werden den Sendungen zum Gewicht von einem Pfunde gleichgestellt und überschießende Pfundtheile für ein Pfund gerechnet.
Weitere, als die vorstehend bestimmten Entschädigungen werden von der Post nicht geleistet, insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt. [493]
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört.
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Postverwaltung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist.
Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden Falls den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Gebiet der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist.
Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung unbeanstandet übernommen hat, und weder die Ablieferung an den Adressaten, noch auch in den betreffenden Fällen die unbeanstandete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzuweisen vermag.
Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die Schweizerische Postverwaltung auf den von derselben außerhalb ihres Gebiets unterhaltenen Postkursen befördert werden, sollen bezüglich der Garantieverhältnisse für die exterritoriale Beförderungsstrecke dieselben Bestimmungen in Anwendung kommen, welche für die auf diesen Strecken beförderten Sendungen aus und nach der Schweiz selbst maaßgebend sind.

Artikel 23. Portofreiheit.

Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten genießt die Korrespondenz in reinen Staats-Dienstangelegenheiten, welche zwischen den Staatsbehörden der Hohen vertragschließenden Theile gewechselt wird, wenn sie äußerlich so bezeichnet ist, wie es im Aufgabegebiet für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben. Die offiziellen Korrespondenzen im Verkehr mit dritten Ländern werden auch bei der Einzel-Auslieferung von Transitporto freigelassen.
Bei der Fahrpost beschränkt sich die Portofreiheit, unter der Voraussetzung vorschriftsmäßiger äußerer Bezeichnung, auf Schriften- und Aktenpackete in reinen Staats-Dienstangelegenheiten zwischen den beiderseitigen Staatsbehörden, sowie auf alle Geld- und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Postbehörden und Postanstalten der vertragschließenden Theile unter einander im dienstlichen Verkehre vorkommen.

Artikel 24. Anwendbarkeit des Vertrages auf die nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theile des Großherzogthums Hessen, sowie auf das Großherzogthum Luxemburg.

Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen, welche den Postverkehr des Norddeutschen Bundes angehen, sollen in gleicher Weise auch für die Postanstalten in denjenigen Theilen des Großherzogthums Hessen gültig sein, welche dem Norddeutschen Bunde nicht angehören.
Die auf die Briefpost bezüglichen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages finden auch im Verkehr zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Luxemburg Anwendung. [494]

Artikel 25. General-Abrechnung.

Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre soll zwischen der Schweiz und jeder der an gegenwärtigem Vertrage Theil nehmenden Deutschen Postverwaltungen gesonderte Generalabrechnung vierteljährlich gepflogen werden.
Der Abschluß der Generalabrechnung hat durch diejenige Verwaltung, für welche sich eine Forderung herausstellt, zu erfolgen und auf deren Währung zu lauten. Die hiernach nöthig werdenden Reduktionen der verschiedenen Währungen erfolgen beiderseits nach dem festen Verhältnisse von einem Franken gleich acht Silbergroschen oder acht und zwanzig Kreuzern.
In welcher Weise der Saldo bezahlt werden soll, bleibt der besonderen Vereinbarung zwischen den betheiligten Verwaltungen vorbehalten.
Die durch die Leistung der Zahlung entstehenden Kosten werden stets von dem zahlungspflichtigen Theile getragen.

Artikel 26. Ausführungs-Reglement.

Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen zur Sicherstellung der übereinstimmenden Ausführung dieses Vertrages zu vereinbarenden Reglement, oder in den von Zeit zu Zeit nach Maaßgabe des wechselnden Bedürfnisses von ihnen zu verabredenden Nachträgen zu demselben, namentlich über folgende Verhältnisse spezielle Bestimmungen treffen:
1) die Kartenschlußverbindungen,
2) die Benutzung der Postrouten, Spedition der Korrespondenz und der Fahrpostsendungen,
3) die Vergütungssätze und sonstige Bedingungen für die zum Einzeltransit überlieferten Korrespondenzen,
4) die näheren Bestimmungen und Versendungsbedingungen in Betreff der rekommandirten Briefe, der Drucksachen, der Waarenproben und der Postanweisungen,
5) die Lokaltaxen für den Verkehr der Grenzdistrikte,
6) die Formen des technischen Expeditionsdienstes und des Post-Abrechnungswesens,
7) die Behandlung der Laufzettel, der unbestellbaren, der nachzusendenden und der unrichtig spedirten Gegenstände,
8) die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung von Postsendungen.

Artikel 27. Schlußbestimmungen.

Der gegenwärtige Vertrag tritt am 1. September 1868. in Wirksamkeit. Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung, sei es Deutscher oder Schweizerischer Seits, ist für die an dem Vertrage theilnehmenden Postverwaltungen des Norddeutschen Bundes und von Bayern, Württemberg und Baden eine gemeinsame; sie kann nur zum ersten September jeden Jahres erfolgen, dergestalt, daß der Vertrag noch bis ult. August des nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt. [495]
Mit dem Tage des Vollzuges des gegenwärtigen Vertrages tritt die Lindauer Uebereinkunft vom 23. April 1852. außer Wirksamkeit. Die auf der genannten Uebereinkunft beruhenden speziellen Verabredungen zwischen der Schweiz einerseits, und Bayern, Württemberg und Baden andererseits sollen thunlichst bald einer Revision unterzogen werden, bleiben aber bis dahin, soweit sie nicht durch den gegenwärtigen Vertrag abgeändert sind, einstweilen noch in Kraft.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und der Austausch der Ratifikations-Urkunden so zeitig bewirkt werden, daß der vorstehend in Aussicht genommene Vollzugstermin eingehalten werden kann.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, am Eilften April Eintausend achthundert und acht und sechszig.
Für den Norddeutschen Bund:             Für die Schweiz:                  
Richard v. Philipsborn. Dr. Joachim Heer.
(L. S.) (L. S.)
Heinrich Stephan.
(L. S.)
Für Bayern:
Joseph Baumann.
(L. S.)
Für Württemberg:
Carl v. Spitzemberg.
(L. S.)
August Hofacker.
(L. S.)
Für Baden:
Friedrich Heß.
(L. S.)

Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Bern ausgewechselt worden.