RE:Ἀρχιατρός

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Archiatros, kaiserzeitl. Titel ärztlicher Funktionäre
Band II,1 (1895) S. 464466
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Ἀρχιατρός (mit der Wurzel ἀρχ gebildet zur Bezeichnung der höheren Stellung), ist in der Kaiserzeit der Titel für folgende fünf Klassen von ärztlichen Functionären: 1. die Ärzte des kaiserlichen Hofes, 2. die Gemeindeärzte, 3. die Vorsteher der ärztlichen Genossenschaften, 4. die Ärzte des Xystos an den öffentlichen Gymnasien und 5. die Ärzte der Vestalinnen. Vgl. R. Briau L'archiatrie romaine ou la médicine officielle dans l’empire romain, Paris 1877. Der Titel stammt aber nicht aus der römischen Epoche, sondern ist von den Höfen der Nachfolger Alexanders zu dem der Caesaren übergegangen. Er begegnet zuerst auf einer Inschrift von Delos aus dem Ende des 2. Jhdts., in der ein Krateros, Sohn eines Krateros, aus Antiocheia, Leibarzt des Antiochos IX. (116–95), folgende Titel erhält: γεγονότα δὴ καὶ τῶν πρώτων φίλων βασιλέως Ἀντιόχου καὶ ἀρχιατρὸν καὶ ἐπὶ τοῦ κοιτῶνος τῆς βασιλίσσης; vgl. Homolle Bull. hell. IV (1880) 218. Dittenberger Syll. 244. Ein zweiter inschriftlich beglaubigter Archiater aus vorchristlicher Zeit ist Papias, Sohn des Menophilos aus Amisa, Leibarzt des Mithridates d. Gr.; vgl. Bull. hell. VII 1883, 359. Beide Inschriften machen es wahrscheinlich, dass schon in der vorchristlichen Zeit der Titel ἀ. [465] nicht beschränkt war auf die Leibärzte von Fürsten, sondern dass auch andere ärztliche Functionäre mit diesem Titel belegt wurden. In der litterarischen Überlieferung wird Themison, der berühmte Schüler des Asklepiades und Begründer der methodischen Schule, zuerst als ἀ. bezeichnet (Schol. Iuven. X 221). Der bekannteste Archiater ist der ältere Andromachos, der Leibarzt des Nero (Gal. XIV 2. 211). Vor ihm kommen auf Inschriften folgende kaiserlichen Leibärzte (ἰατροὶ Καίσαρος = ἀρχιατροί) vor: Marcus Artorius Asclepiades, Acron Freigelassener des C. Clodius Marcellus, Tib. Claudius Antus Sabinianus als Leibärzte des Augustus, Tib. Claudius Menecrates, Tib. Claudius Alcimus und C. Stertinius Xenophon als Leibärzte des Tiberius und Claudius, L. Arruntius Sempronianus Asclepiades als Leibarzt des Domitian, C. Calpurnius Asclepiades aus Prusa als Leibarzt des Traian. Vgl. Briau a. a. O. 37f. 10. In späterer Zeit unterschied man die archiatri palatini, die kaiserlichen Leibärzte, von den archiatri populares, den Gemeindeärzten. Jene gehörten zu den ersten Beamten im kaiserlichen Hofstaate, hatten den Rang von comites primi oder secundi ordinis (vgl. Cod. Theod. VI 16, 1. XI 18, 1. XIII 3, 12. 14. 16. 18f.), wurden von Abgaben befreit, mit Titeln wie spectabilitas beehrt und bisweilen von den Kaisern sogar unter ihre Freunde gezählt. Am Hofe des Alexander Severus gab es einen medicus palatinus, der ein Gehalt in barem Gelde bezog, während die übrigen, deren es bis zu sechs gab, mit Lieferungen von Lebensmitteln abgefunden wurden (Hist. Aug. Alex. Sev. 42). Von den Kaisern wurden die Leibärzte wegen hervorragender Verdienste mit Ehrenbezeugungen aller Art überhäuft. So wurde Antonius Musa, der Leibarzt des Augustus, zum Lohne dafür, dass er ihn von hartnäckigen rheumatischen Leiden befreit hatte (Suet. Aug. 59), in den Ritterstand erhoben und seine Statue im Aesculaptempel aufgestellt. Stertinius Xenophon wurde wegen seiner Verdienste als Militärarzt zum Staatssecretär für die griechischen Angelegenheiten ernannt (Tacit. ann. XII 61) und C. Calpurnius Asclepiades erhielt von Traian siebenmal das Bürgerrecht, für sich, seine Eltern und seine vier Brüder (Briau a. a. O. 10f.).

Gemeindeärzte mit dem Titel ἀρχιατροί sind uns inschriftlich beglaubigt und von Briau a. a. O. 68f. zusammengestellt, so auf Inschriften aus Benevent, Pisauram, Pola in Illyrien, Aeclanum, Lampsacus und Sparta. In jeder Stadt gab es eine bestimmte Zahl von Gemeindeärzten, die sich nach der Grösse derselben richtete; nach der Bestimmung in Dig. XXVII 1, 6. 2 bekamen in kleineren Städten fünf, in grösseren sieben, in grossen zehn Ärzte Immunität. In Rom war für jede der 14 Regionen ein eigener archiater bestellt (Cod. Theod. XIII 3, 8); sie wurden von den Bürgern gewählt, dem collegium der archiatri vorgeschlagen und von diesem, wenn es die Kenntnisse der Candidaten genügend befunden hatte, aufgenommen (Cod. Theod. XIII 3, 8f.; vgl. Dig. L 9, 1. 13, 1–3. Cod. Iust. X 52). Unter Umständen unterlag ihre Wahl der kaiserlichen Bestätigung (Cod. Theod. XIII 3. 8). Der ordo archiatrorum hatte die Aufsicht über die andern Ärzte, die ihm über ihr Handeln [466] Rechenschaft ablegen mussten, und jeder Fehler, der auf Unwissenheit beruhte, wurde hart bestraft (Dig. I 18). Die Gemeindeärzte hatten bestimmte Verpflichtungen, sie mussten die Armen unentgeltlich behandeln und den medicinischen Unterricht erteilen. Ihre Besoldung erhielten sie von der Gemeinde. Vgl. Vercoutre La médecine publique dans l’antiquité grecque in der Rev. archéol. ser. II T. 39 (1880) 321ff. Puschmann Gesch. d. med. Unt. 102f.

Nachträge und Berichtigungen

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Band S I (1903) S. 119 (EL)–120 (EL)
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S. 466, 10 zum Art. Ἀρχιατρός:

Im Orient scheint die Archiatrie späterhin gelegentlich von Kirchendienern bekleidet worden zu sein. So ist der als einer der hervorragendsten [120] älteren Übersetzer griechischer Werke um die Cultur seines Volkes hoch verdiente syrische Presbyter Sergios von Rīšʿain († 536) A. d. h. wohl Gemeindearzt seiner Vaterstadt. Vgl. Baumstark Lucubrationes Syro-Graecae (Jahrb. f. Philol. Suppl. XXI), Leipzig 1895, 372f.

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Band R (1980) S. 40
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Archiatros

Der Arzt in bes. Funktion. S I.