RE:Ἀντωμοσία

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Gegeneid
Band I,2 (1894) S. 2566 (IA)
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Ἀντωμoσία[WS 1] Gegeneid, bedeutet nach Poll. VIII 55 bei der Voruntersuchung eines Processes (s. Ἀνάκρισις) den Eid des Beklagten ἦ μὴν μὴ ἀδικεῖν, während der Schwur des Klägers προωμοσία hiess. Die meisten anderen Grammatiker jedoch, wie Harpokration, Suidas, Hesychios, Bekker anecd. graec. 200, 16 erklären, dass mit dem Worte . beide Eide, sowohl der des Klägers als der des Beklagten bezeichnet werden, und damit stimmen die Rednerstellen überein; vgl. Isai. III 6. V 2. 16. IX 1. 34. Isokr. XVI 2. Da aber beide Parteien auf ihre Processschriften, der Kläger auf die Klageschrift, der Beklagte auf seine Gegenschrift vereidigt wurden, so ist nichts natürlicher, als dass das Wort auch auf diese Processschriften übertragen wurde, vgl. die angeführten Stellen und Plat. apol. 19 b. 24 b. Endlich bezeichnet das Wort auch die Handlung der Vereidigung, also den Vereidigungstermin, Lys. XXIII 13; vgl. Schoemann-Lipsius Att. Proc. 825f. Ziebarth De iure iurando in iure graeco 43f. und s. Διωμοσία. Das gleiche Verfahren bestand auch ausserhalb Athens, z. B. in Knidos im 2./1. Jhdt. Newton Anc. Inscr. Br. Mus. II 299, 4 [δικασσέω περὶ] ὧν τοὶ ἀντίδικοι ἀντώμοσαν. Harpokr. s. ἐπωνία belegt dies Wort aus τῇ πρὸς Τληπόλεμον ἀντωμοσίᾳ; hier hat das Wort wahrscheinlich die Bedeutung einer Exceptionsklage; vgl. Sauppe Or. att. II 242. Lipsius Att. Proc. 831.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. transkribiert: Antomosia.