Rechtsverhältnisse der Standesherren, Inkrafttreten (Großh Hess)(1820)
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[239] Die staatsrechtlichen Verhältnisse der Standesherrn betreffend.
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Bei der Bekanntmachung des neuen Edicts über die staatsrechtlichen Verhältnisse der Standesherrn vom 17ten Februar d. J. (in der Nr. 13. des Regierungsblatts) hat sich das Geheime Staats-Ministerium vorbehalten, über die spätestens am 1ten Juni d. J. beginnende Anwendung dieses Edicts in einer weiteren Bekanntmachung nach der allerhöchsten Absicht zu verfügen. Diesem gemäß wird, hiermit bestimmt, daß die völlige Ausführung und Anwendung dieses Edicts mit dem Anfang des kommenden Monats Juli einstweilen in Ansehung folgender Standesherrn und ihrer Besitzungen eintreten soll: [240]
für den Herrn Fürsten zu Isenburg, für die Herrn Fürsten zu Löwenstein Wertheim und für den Herrn Grafen zu Erbach-Schönberg;
für den Herrn Fürsten zu Isenburg, für die Herrn Grafen zu Solms-Laubach, Solms-Rödelheim, Stolberg-Gedern, Stolberg-Ortenberg, Ysenburg-Büdingen, Ysenburg-Wächtersbach, Ysenburg-Meerholz, und von Schlitz genannt Görtz. Es hört mithin in diesen Standesherrschaften, den § §. 37. und 40. des Edicts gemäß, von dem 1ten Juni d. J. an, die Einwirkung der Hoheits-Regierungsbeamten, einschließlich der Hoheitsschultheißen auf. Wo Hoheitsschultheißen zugleich Steuererheber sind, hat diese Verfügung auf ihre Eigenschaft als Steuererheber keinen Einfluß. Außerdem werden zugleich folgende Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
Auf besonderen allerhöchsten Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium. Gladbach.
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