Reichsflaggengesetz

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Titel: Reichsflaggengesetz
Abkürzung:
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Flaggen- und Wappenrecht
Fundstelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 1145
Fassung vom: 15. September 1935
Ursprungsfassung: 15. September 1935
Bekanntmachung:
Inkrafttreten: 17. September 1935
Anmerkungen: eins der drei Nürnberger Gesetze, siehe auch Nationalsozialistisches Recht. Das Gesetz ist mit Wirkung vom 9. Mai 1945 außer Kraft getreten
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Inhaltsverzeichnis

Reichsflaggengesetz.

Vom 15. September 1935.

Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Die Reichsfarben sind schwarz-weiß-rot.

Artikel 2

Reichs- und Nationalflagge ist die Hakenkreuzflagge. Sie ist zugleich Handelsflagge.

Artikel 3

Der Führer und Reichskanzler bestimmt die Form der Reichskriegsflagge und der Reichsdienstflagge.

Artikel 4

Der Reichsminister des Innern erläßt, soweit nicht die Zuständigkeit des Reichskriegsministers gegeben ist, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

[Ausgefertigt]

Nürnberg, den 15. September 1935,
am Reichsparteitag der Freiheit.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler


Der Reichsminister des Innern

Frick


Der Reichskriegsminister
und Oberbefehlshaber der Wehrmacht

von Blomberg

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