Reichsflaggengesetz

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Gesetzestext
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Titel: Reichsflaggengesetz.
Abkürzung:
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Flaggen- und Wappenrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1935 Teil I, Nr. 100, Seite 1145
Fassung vom: 15. September 1935
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. September 1935
Inkrafttreten:
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Reichsflaggengesetz.
Vom 15. September 1935.

Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Die Reichsfarben sind schwarz-weiß-rot.

Artikel 2

Reichs- und Nationalflagge ist die Hakenkreuzflagge. Sie ist zugleich Handelsflagge.

Artikel 3

Der Führer und Reichskanzler bestimmt die Form der Reichskriegsflagge und der Reichsdienstflagge.

Artikel 4

Der Reichsminister des Innern erläßt, soweit nicht die Zuständigkeit des Reichskriegsministers gegeben ist, die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Nürnberg, den 15. September 1935,
am Reichsparteitag der Freiheit.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichskriegsminister
und Oberbefehlshaber der Wehrmacht
von Blomberg