Reichsgericht Urteil Weltbühne-Prozess
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[01] Abschrift[1]7 J 35/29
wegen Landesverrats,
Die Angeklagten werden wegen Verbrechens gegen § 1 Abs. 2 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni[2] ein jeder zu und die Kosten des Verfahrens verurteilt. Der Artikel "Windiges aus der deutschen Luftfahrt" der Zeitschrift "Die Weltbühne" nebst den zu seiner Herstellung bestimmten Formen und Platten ist im Rahmen des § 41 Abs. 2 StGB [02] unbrauchbar zu machen.
[Bearbeiten] Gründe[Bearbeiten] I. Zur Person1. Walter Kreiser ist der Sohn eines schon im Jahre 1903 verstorbenen Heilbronner Metzgermeisters. Er besuchte zunächst 3 Jahre die Elementarschule in Heilbronn und kam dann auf die dortige Oberrealschule. Diese verließ er im Dezember 1914 als Unterprimaner und trat als Kriegsfreiwilliger bei dem Fußart. Reg. Nr. 10 in Straßburg ein. Während des Krieges war er bei verschiedenen Fußartillerieformationen im Westen, Osten und auf dem Balkan tätig und wurde teilweise auch als Artilleriebeobachter zu Feldfliegerabteilungen abkommandiert. Er ist dabei 2mal verwundet worden und hat im Felde auch eine Gasvergiftung erlitten. Im Jahre 1919 schied der Angeklagte als Vizewachtmeister aus dem Heeresdienst aus und blieb zunächst zu Hause bei seiner Mutter in Heilbronn. Im Sommer 1919 entschloß er sich auf Grund des Abiturientenzeugnisses, das ihm die Oberrealschule in Heilbronn während seiner Kriegsdienstzeit im Jahre 1916 verliehen hatte, zu studieren und Ingenieur zu werden. Er arbeitete deshalb zunächst mehrere Jahre lang praktisch als Monteur bei den Ölfeuerungswerken Schmidt in Neckarsulm, bei den Neckarsulmer Fahrradwerken und bei den Daimlermotorenwerken. Dann studierte er vom Sommersemester 1923 ab an der technischen Hochschule in Stuttgart Flugzeugtechnik und betätigte sich gleichzeitig auch praktisch in der Fliegerei, indem er sich an den Segelflügen auf der Wasserkuppe in der Rhön beteiligte und in dem flugtechnischen Verein in Stuttgart mitarbeitete. Schon Ostern 1924 mußte der Angeklagte jedoch sein Studium aufgeben, weil das elterliche Vermögen durch die Inflation verloren gegangen war. Er wandte sich nunmehr der Journalistik zu und schrieb von Ludwigsburg aus, wo er sich bei Verwandten aufhielt, für das "Stuttgarter Tageblatt", sowie andere kleinere württembergische und rheinländische Zeitungen Sportnachrichten. Im Juli 1925 siedelte er mit Empfehlungen des Herausgebers Dr. Schairer der "Sonntagszeitung" an die Liga für Menschenrechte, die "Weltbühne" und das "Berliner Tageblatt" nach Berlin über. Hier arbeitete er als Zeitungsberichterstatter in Sportangelegenheiten für das "Berliner Tageblatt", das "Stuttgarter Tageblatt" und andere Zeitungen und [03] wurde schließlich im Jahre 1926 Mitarbeiter der "Weltbühne", für die er anfangs unter dem Pseudonym "Konrad Widerhold" und später unter dem Pseudonym "Heinz Jäger" über Luftfahrtfragen schrieb und für die er bis zum März 1929 arbeitete. Der später noch zu erörternde inkriminierte Artikel: "Windiges aus der Deutschen Luftfahrt" war seine letzte schriftstellerische Arbeit für die "Weltbühne".[3]Neben dieser schriftstellerischen Tätigkeit widmete der Angeklagte sein Interesse auch dem praktischen Flugzeugwesen. So versuchte er sich im Jahre 1925 gemeinsam mit dem Flugzeugkonstrukteur Rieseler in Berlin im Kleinflugzeugbau, beschäftigte sich in den Wintern 1927/28 und 1928/29 mit dem Ausbau einer flugtechnischen Erfindung (Autogiro), arbeitete seit 1926 in der dem Deutschen Verkehrsbund angegliederten Luftfahrtabteilung, die er vom Frühjahr bis zum Herbst 1928 sogar allein leitete, organisatorisch mit, gründete im Frühjahr 1929 mit Unterstützung des Deutschen Verkehrsbundes den "Sturmvogel, Flugverband der Werktätigen e.V.", der es sich zur Aufgabe gesetzt hat, das Interesse der breiten Masse für die Luftfahrt zu gewinnen, und übernahm auch die technische Leitung dieses Vereins. Er hat insbesondere auch auf dem Flugplatz in Johannisthal bei Berlin einige Zeit gearbeitet. Früher, insbesondere im März 1929, gehörte er, nach seiner Angabe der sozialdemokratischen Partei an. Jetzt will er keiner politischen Partei mehr angehören.
Nach seinen Angaben bezieht er aus seinen verschiedenen Tätigkeiten ein monatliches Einkommen von etwa 400 RM. Er ist bisher unbestraft. Gegen ihn war jedoch bereits früher einmal unter seinem damaligen Pseudonym "Konrad Widerhold" in Sachen 7 J 159/26 der Reichsanwaltschaft ein Verfahren wegen Landesverrats und Verrats militärischer Geheimnisse, begangen durch seine Mitwirkung an der Druckschrift: "Die deutsche Militärpolitik sein 1918" anhängig. Er ist in jenem Verfahren von dem Untersuchungsrichter des Reichsgerichts am 23. April und 2. August 1927 eingehend verantwortlich vernommen worden. Dieses Verfahren ist durch Beschluß des Reichsgerichts vom 9. August 1928 auf Grund des Reichsgesetzes über Straffreiheit vom 14. Juli 1928 eingestellt worden.In jenem Verfahren ist ein Brief vom 24. August 1925 des Angeklagten [04] an den Redakteur Fritz Röttcher der Zeitschrift "Menschheit", die in dem damals noch von den Franzosen besetzten Wiesbaden erschien, beschlagnahmt worden.
Dieser in der gegenwärtigen Hauptverhandlung auf Antrag des Vertreters der Reichsanwaltschaft zur Verlesung gelangte Brief hatte folgenden Wortlaut:
Berlin-Johannisthal, 24.8.1925
Parkstraße 23/bei Thiele Geehrter Herr Röttcher!
Ich übersende Ihnen anbei eine Darstellung über die Deutsche Luftpolitik. Ich arbeite[4] in der Liga für Menschenrechte als Sachverständiger für Luftfahrtfragen. Bei dem ausschlaggebenden Wert der Luftfahrt für den Zukunftskrieg wird natürlich auch in Deutschland fieberhaft gearbeitet. Was hier seit 1 1/2 Jahren erreicht wurde, davon hat kein Mensch, der außerhalb dieser Bewegung steht, eine Ahnung. Man muß selbstverständlich diese Sachen sehr vorsichtig behandeln. Landesverratsprozeß wäre das erste, sobald man zuviel sagt. Ich habe daher auch verschiedene Punkte sehr vorsichtig gefaßt, obwohl sie in ihrer Bejahung den Tatsachen entsprechen. Ich habe absichtlich eine etwas umständliche Darstellung gewählt, weil es sich hier um Dinge handelt, die in der öffentlichen Deutschen Luftfahrtpropaganda (die vollständig vom Staat beherrscht wird) mit Argumenten operiert wird, deren Zweideutigkeit den meisten Zeitungslesern überhaupt nicht klar ist. Die allerwichtigsten Sachen, wie die organisatorische und strategische Vorbereitung eines Luftkrieges habe ich vollständig weggelassen, es hat keinen Wert Sachen zu veröffentlichen, von denen es besser ist, wenn die maßgebenden Stellen in Deutschland sich der Hoffnung hingeben, diese seien ihr alleiniges Geheimnis. Wenn ich einmal Gelegenheit haben sollte, in nächster Zeit in das Rheinland zu kommen, so würde ich Sie aufsuchen, um - falls Sie es wünschen - Ihnen mündlich ein gesamtes Bild über die Deutsche Luftpolitik, vor allem in militärischer Hinsicht zu geben. Auch muß man allmählich Schritte erwägen, wie man diese Dinge politisch - handelnd parieren kann. In fünf Jahren, das steht für mich fest, ist es zu spät. Herr Schramm von der Liga wird Ihnen jedenfalls auch schon geschrieben haben, ich möchte Sie nur noch bitten, diesen Aufsatz unter "Konrad Widerhold" zu veröffentlichen, ein Pseudonym, unter welchem ich in der "Sonntagszeitung" des Herrn Dr. Erich Scheirer - Stuttgart bereits mehrere Aufsätze veröffentlicht habe, damit ich, im Interesse einer genauen Berichterstattung, meinen Verkehr in Fliegerkreisen aufrechterhalten kann, denn soviel wir von hier aus übersehen, bin [04] ich bis jetzt der einzige in pazifistischen Kreisen, der genauen Einblick in der Fliegerei hat. Da ich gegenwärtig, als freier Schriftsteller lebe, möchte ich Sie bitten, bei Veröffentlichung dieses Aufsatzes, denselben honorieren zu wollen.
Mit bestem Gruß
Ihr ergebener
gez. Walter Kreiser
Der Angeklagte Kreiser hat in der jetzigen Hauptverhandlung zugegeben, diesen Brief geschrieben zu haben. Er hat sich zu dessen Inhalt dahin eingelassen, der Brief beruhe auf jugendlicher Renommage, tatsächlich habe er zu damaliger Zeit keine Kenntnis von den mit der Deutschen Luftpolitik, insbesondere nach ihrer militärischen und strategischen Seite hin, zusammenhängenden Dingen, gehabt; im übrigen habe er schon längere Zeit vor dem Erscheinen des jetzt zur Anklage stehenden Artikels seine politische Einstellung geändert.
Der Angeklagte ist nach seinen eigenen Angaben schon seit 1912 überzeugter Pazifist und Mitglied der Deutschen Friedensgesellschaft. Er ist, wie folgt, vorbestraft:
Die Strafzumessungsgründe dieses in der gegenwärtigen Hauptverhandlung [07] verlesenen Urteils führen u.a. aus:
Die Strafzumessungsgründe des unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz ergangene Berufungsurteil vom 16. April 1928 führen u.a. aus:
Das Urteil ist rechtskräftig geworden; die Strafe ist indes auf Grund des kurze Zeit darauf ergangenen Gesetzes über Straffreiheit vom 14. Juli 1928 erlassen worden. Außerdem war gegen den Angeklagten von Ossietzky in Sachen 7 J 200/26 des Oberreichsanwalts ein Verfahren wegen Landesverrats (§ 22 Nr. 1 StGB.), begangen durch den Artikel "Frontwechsel des Jungdo" in Nr. 31 der "Weltbühne" vom 2. August 1927, anhängig. Dieses Verfahren, in dem der Angeklagte vom Untersuchungsrichter des Reichsgerichts am 6. März 1928 eingehend verantwortlich vernommen worden ist, ist jedoch durch Beschluß des Reichsgerichts vom 9. August 1928 auf Grund des Reichsgesetzes über Straffreiheit vom 14. Juli 1928 eingestellt worden.
[Bearbeiten] II. Zur SacheIn Nr. 11 der Zeitschrift "Die Weltbühne", einer in Charlottenburg erscheinenden "Wochenschrift für Politik, Kunst und Wirtschaft" ist, wie das Impressum ausweist, unter der verantwortlichen Zeichnung des Angeklagten von Ossietzky am 12. März 1929 mit Wissen und Willen des Angeklagten Kreiser der von ihm unter dem Pseudonym "Heinz Jäger" verfaßte Artikel "Windiges aus der deutschen Luftfahrt" veröffentlicht worden. Dieser Artikel, für dessen Abfassung der Angeklagte [09] Kreiser 80 RM erhalten hat, geisselt zunächst in den Unterabschnitten "Deutscher Luftkrieg im Ausland", "Jubiläumsgaben" und "Vergessen, Vergessen ..." die Verkehrspolitik der Deutschen Lufthansa und der "ihr übergeordneten Reichsbehörden" im Ausland wegen angeblich zu hoher Dotationen der Direktoren der Deutschen Lufthansa, sowie wegen der angeblichen Vernachlässigung des Funkdienstes in der deutschen Verkehrsfliegerschule, die darauf zurückgeführt wird, daß die prominenten Führer dieser Schule alle Fliegerei mehr oder weniger nach militärischen Gesichtspunkten betrachten. Dann befaßt er sich in dem weiteren Unterabschnitt "Industrie-Subventionen" mit der Subventionspolitik der Reichsbehörden auf dem Gebiete der deutschen Flugzeugindustrie und sucht dabei den Eindruck zu erwecken, als ob die Marineleitung zu anderen, als Verkehrs- und Sportfliegereizwecken, gewissen Flugzeugfabriken, die an sich gar keine Existenzberechtigung hätten, erhebliche geldliche Unterstützung gewähre.
Nach einer Erörterung der Beziehungen der Flugzeugfabrik Rohrbach zur Marineleitung heißt es dann wörtlich
In einem weiteren Unterabschnitt "Seemannslos" heißt es dann u.a. [10] wörtlich:
Den Abschluß des Artikels bildet schließlich ein mit "Abteilung M" überschriebener, den Gegenstand der Anklage bildender Unterabschnitt folgenden Wortlauts:
In der Nr. 17 der "Weltbühne" vom 23. April 1929 ist dann ein weiterer Artikel des Angeklagten Kreiser "Atemnot der Luftfahrt" unter seinem Pseudonym "Heinz Jäger" erschienen. Dieser Artikel ist zwar nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses. Auf den übereinstimmenden Antrag der beiden Angeklagten ist dieser Artikel jedoch in der Hauptverhandlung zur Verlesung gelangt, da er zur Auslegung des inkriminierten Artikels "Windiges aus der deutschen Luftfahrt" dienen könne und solle. Dieser zweite Artikel geht von der Erörterung des Eindruckes aus, den die durch die Reichstagskommission beschlossene Kürzung des Luftfahrt-Etats gemacht habe und bringt u.a. folgende Sätze:
Weiter unten schließt sich eine Erörterung der Verhältnisse der Verkehrsfliegerschule an und es heißt dann:
Es folgen dann Abänderungsvorschläge, die mit dem Satze schließen:
Über die Veröffentlichung der beiden Artikel verhalten sich die zwischen den beiden Angeklagten gewechselten Briefe vom 4. und 9. März, sowie 10. April 1929. Sie lauten:
Der Angeklagte von Ossietzky ist in beiden Nummern der "Weltbühne" als verantwortlicher Redakteur genannt. Er hat in der Voruntersuchung, wie in der Hauptverhandlung seine prozeßgesetzliche Verantwortung für beide Artikel anerkannt und in Übereinstimmung mit dem Angeklagten Kreiser erklärt, daß er den Schluß des mit dem Untertitel "Abteilung M" gekennzeichneten Abschnittes gekürzt und dementsprechend auch in der Fassung etwas geändert habe.
Vor dem Untersuchungsrichter hat er sich hierzu geäußert. Ein Teil dieser Äußerung sei hier wiedergegeben.
Diese Erklärung hat von Ossietzky auch in der Hauptverhandlung aufrechterhalten mit dem Bemerken, gerade hieraus gehe hervor, daß mit [17] dem beanstandeten Artikel lediglich eine Etatskritik beabsichtigt gewesen sei. Anklage und Eröffnungsbeschluß erblicken in der Veröffentlichung des Unterabschnittes "Abteilung M." des Artikels "Windiges aus der Deutschen Luftfahrt" ein vollendetes Verbrechen gegen § 92 Abs. 1 Ziff. 1 StGB., begangen in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach §§ 1 Abs. 2 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1914 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874. In der Hauptverhandlung hat der Vertreter des Oberreichsanwalts den Standpunkt eingenommen, daß statt eines Versuchs vielmehr vollendetes Verbrechen gegen § 1 Abs. 2 des Spionagegesetzes vorliege. Der Senat hat beide Angeklagten auf Grund der Hauptverhandlung eines gemeinschaftlichen vollendeten Verbrechens gegen § 1 Abs. 2 SpionGes. für schuldig erachtet. Der Unterabschnitt "Abteilung M." des Artikels "Windiges aus der deutschen Luftfahrt" ist zunächst so zu lesen und zu verstehen, wie er vom unbefangenen Leser, der von den einzelnen Tatsachen nicht unterrichtet zu sein braucht, aufgefaßt wird. Hierbei ergibt sich die Vermittlung der Kenntnis folgender Tatsachen, die in drei Gruppen zerfallen:
Der Senat hat sich den schlüssigen und überzeugenden eidlichen Gutachten der beiden Sachverständigen und im Wesentlichen auch dem schriftlichen Gutachten des Auswärtigen Amts angeschlossen.
Bei der rechtlichen Würdigung des tatsächlichen Sachverhalts ist vorauszuschicken, daß das den Angeklagten zur Last gelegte strafbare Tun lediglich unter dem Gesichtspunkt des Verbrechens gegen das Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1914 zu beurteilen ist. Zwischen diesem Vergehen und dem des Landesverrats nach § 92 Abs. 1 Ziffer 1 StGB liegt, wenn Verrat militärischer Geheimnisse in Frage steht, Gesetzeseinheit[21] vor; in diesem Fall hat die rechtliche Beurteilung, wie der Senat mit der weitüberwiegenden Meinung im Schrifttum annimmt, lediglich nach dem spezielleren Gesetz, d.h. hier dem sog. Verratsgesetz vom 3. Juni 1914 zu erfolgen (vgl. Leipziger Kommentar zum RStGB. 4. Aufl. Bem. 2 zu § 92 Nr. 1, sowie Olshausen, Kommentar 11. Aufl. Bem. 4 a a.a.O. letzter Absatz und das dort angeführte Schrifttum). Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist zunächst der äußere Tatbestand des § 1 Abs. 2 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse gegenüber beiden Angeklagten gegeben. Bei dem beanstandeten Unterabschnitt "Abteilung M" des Artikels: "Windiges aus der deutschen Luftfahrt" handelt es sich um "Nachrichten" im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung. Darunter ist zu verstehen die mündliche oder schriftliche Wiedergabe von Tatsachen der Gegenwart oder Vergangenheit oder von Zuständen und Ereignissen, Maßregeln oder Einrichtungen. Von solcher Art waren die über die Abteilung M bezw. die Erprobungsabteilung Albatros gemachten Mitteilungen. Diese "Nachrichten" betrafen geheime Tatsachen. Geheim ist, was nicht gemeinkundig oder doch nicht jedermann zugänglich ist. Der Begriff des Geheimseins ist nur ein relativer, d.h. es kommt ausschließlich darauf an, daß die Nachricht einer fremden Regierung oder einer in ihrem Interesse tätigen Person im Interesse der eigenen Wehrmacht verborgen zu halten ist (RGst. Bd 25 S. 48). Gleichgültig ist es, ob kleinere oder größere Personenkreise des Inlands, die Bewohner eines Ortes oder Landstriches des Inlandes oder die Angestellten eines inländischen Flugplatzes davon Kenntnis hatten, wobei sich dieser Personenkreis nicht einmal notwendig auf das Inland zu beschränken braucht. In diesem Sinne geheim waren die mitgeteilten Tatsachen. Die Angeklagten haben, um darzutun, daß die mitgeteilten Dinge nicht geheim gewesen seien, folgenden eventuellen Beweisantrag in der Hauptverhandlung gestellt:Zum Beweis dessen, daß die in dem unter Anklage gestellten Artikel Abteilung M mitgeteilten Tatsachen zur Zeit des Erscheinens des Artikels 12. März 29 im In- und Ausland unter Luftfahrtinteressenten allgemein bekannt waren, bevor der Artikel erschien, benenne ich folgenden Zeugen:
Dieser Beweisantrag ist vom Senat aus folgenden Gründen abgelehnt worden. Zunächst entbehrt der Begriff der "Luftinteressenten" der erforderlichen Bestimmtheit. Gilt dies schon von diesem Begriffe ganz allgemein, so ist die Unbestimmtheit vorliegend besonders um dessentwillen geeignet, dem Beweismittel jede Eignung der Beweiskraft zu nehmen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts der Begriff des "Geheimseins", wie oben ausgeführt, ein relativer ist. Es kann also sehr wohl die als geheim anzusehende Tatsache in einem bestimmten beschränkten Kreise bekannt gewesen sein, ohne dadurch ihrer Geheimeigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Spionagegesetzes verlustig zu gehen. Es kommt im vorliegenden Falle entscheidend nur darauf an, ob die in Rede stehenden Nachrichten einer ausländischen Regierung oder einer in deren Interessen stehenden Person bereits bekannt gewesen sind, nicht aber darauf, ob Kreise des Luftfahrtwesens die Nachrichten gekannt haben. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind daher für die Entscheidung der Schuldfrage ohne Bedeutung. Die "geheimen Nachrichten" sind nach Überzeugung des Senats, an ausländische Regierungen oder Personen, die in ihrem Interesse tätig waren gelangt[8], sodaß eine vollendete Verfehlung nach § 1 Abs. 2 a.a.O. vorliegt. [23]
Die Veröffentlichung der Weltbühne richtet sich an die unbegrenzte Öffentlichkeit der Leserwelt dieser Wochenschrift, die auch im Auslande verbreitet ist. Wie der militärische Sachverständige begutachtet hat und wie dem Senat aus zahlreichen anderen Verratsprozessen bekannt ist (Stibi 14a J 336/29, Schwotzer 7 J 80/29) verfolgt das Ausland die deutsche Presse auf Nachrichten über offene und geheime deutsche Wehrmachtangelegenheiten genau und setzt ihre Agenten an, um darüber Näheres zu erfahren. Es erscheint dem Gericht ausgeschlossen, daß das Ausland - zumal zur Zeit der damals noch teilweise bestehenden Besatzung im deutschen Rheinland - den Artikel der Weltbühne "Windiges aus der deutschen Luftfahrt" ignoriert hat. Wie hiernach der äußere, so ist aber auch der innere Tatbestand des Verbrechens nach § 1 Abs. 2 Spionagegesetzes bei den Angeklagten erfüllt. Dieses Verbrechen ist ein Vorsatzdelikt, bei dem auch bedingter Vorsatz genügt. Der Vorsatz umfaßt das Wissen und Wollen der sämtlichen Tatbestandsmerkmale; der bedingte Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale für möglich hält und auch für diesen Fall damit einverstanden ist. Der Vorsatz in diesem Sinne muß vorliegend folgende Tatbestandsmerkmale umfassen:
Dieser Vorsatz ist nach der Überzeugung des Senats bei beiden Angeklagten mindestens in der bedingten Form vorhanden gewesen.
Das Gericht schließt dies aus folgenden Tatsachen: Beide Angeklagte haben bereits, wie oben näher ausgeführt ist, in einem Verfahren wegen Landesverrats und Kreiser auch wegen Spionageverbrechens gestanden. Auch vorliegend handelt es sich um eine auf dem Gebiete des Landesverrats liegende Straftat, die nur infolge ihrer speziellen [24] Gestaltung als militärische Verratshandlung dem Spionagegesetz unterworfen ist. Damit war das Bewußtsein beider Angeklagten im Hinblick auf die Strafbarkeit ihres Tuns besonders geschärft. Der Angeklagte Kreiser hat in der Hauptverhandlung einen sehr intelligenten Eindruck gemacht und sich auf dem Gebiete des Flugzeugwesens als ungewöhnlich kundig gezeigt. Er war während des Krieges Artilleriebeobachter bei Feldfliegerabteilungen und hat an der Technischen Hochschule in Stuttgart Flugzeugtechnik studiert. Er hat sich auch praktisch in der Fliegerei betätigt und war Mitarbeiter im Flugtechnischen Verein in Stuttgart. Seit 1926 arbeitete er in der dem Deutschen Verkehrsbund angegliederten Luftfahrtabteilung, die er vom Frühjahr bis zum Herbst 1928 sogar allein leitete, organisatorisch mit. Im Jahre 1929 gründete er mit Unterstützung des Deutschen Verkehrsbundes den "Sturmvogel". Auf dem Flugplatz Johannisthal war er längere Zeit tätig und ging dort aus und ein. Auf dem Gebiete des Flugzeugwesens war er auch journalistisch tätig. Auf Grund dieser seiner Fähigkeiten, Arbeiten und Kenntnisse war er nach der Überzeugung des Senats sich völlig klar, daß es sich bei den von ihm im Abschnitt M erörterten Dingen um militärische Geheimnisse handelte. Daß er hoffte und bemüht war, das, was er mitteilen wollte, in ein äußerlich harmloses Gewand zu kleiden, ergibt neben der gewählten Ausdrucksform sein oben inhaltlich wiedergegebener Brief vom 24. August 1925 an Röttcher, der geradezu eine Selbstbiographie des Angeklagten Kreiser enthält. Der Kern seiner dortigen Ausführungen ist: Ich schreibe so, daß man zwischen den Zeilen lesen muß! Kreiser hat nun allerdings in der Hauptverhandlung versucht, die Bedeutung des Briefes abzuschwächen. Das geschah indes mit Worten, die nach Ansicht des Senats Ausflüchte sind und keinen Glauben verdienen. Dazu kommt die Bemerkung im Briefe Kreisers an von Ossietzky vom 4. März 1929, in welchem in bezug auf den zur Anklage stehenden Artikel gesagt wird, er würde wie eine Bombe wirken. Sollte aber der Artikel wie eine Bombe wirken, dann mußte es sich um etwas Geheimes, nicht aber um etwas allgemein Bekanntes handeln. Nur die Enthüllung geheimer Vorgänge konnte die gewünschte "Sensation" bringen; eine solche konnte keinesfalls durch eine harmlose Etatskritik erzielt werden. Auch der Angeklagte von Ossietzky hat in seinem Briefe vom 10. April 1929 bezüglich dieser Art "Kritik" sich bezeichnender Weise dahin [25] ausgelassen, daß "sie nirgendwo sonst gefunden werde". Damit hat auch er sein Bewußtsein zum Ausdruck gebracht, es handle sich darum, nicht allgemein bekannte, sondern geheime Dinge zu enthüllen. Daß er die mitgeteilten Tatsachen als neu und geheim erkannt hat, ergeben auch seine oben wiedergegebenen Angaben zum Protokoll des Untersuchungsrichters vom 27. August 1929. Es sollte danach also dem Reichswehrministerium etwas vorgehalten werden, was in der Öffentlichkeit noch nicht bekannt war. Darin liegt des Einverständnis des von Ossietzky, daß ihm die "Neuheit" der Tatsachen oder ihre bisherige Geheimhaltung bekannt war. Der Angeklagte war auch Pazifist. Mit der Erwähnung dieser Tatsache soll zu dieser Weltanschauungsfrage keine Stellung zu Ungunsten der Angeklagten genommen werden. Sie rechtfertigt aber psychologisch den Schluß, daß der Angeklagte mit dem fraglichen Artikel "antimilitärisch" wirken wollte, und unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich zwanglos der Wille des Angeklagten, etwas von der Militärverwaltung geheim Gehaltenes aufzudecken. Der Angeklagte von Ossietzky ist daher im Gegensatz zur Auffassung der Reichsanwaltschaft, die seine Verantwortlichkeit aus § 20 Abs. 2 des Preßgesetzes entnimmt, - als Täter nach § 1 des § 20 a.a.O. und zwar als Mittäter des Kreiser im Sinne des § 47 StGB. angesehen worden, denn er hat im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Kreiser gehandelt. Gegenüber dieser Schuldfeststellung versagen die sämtlichen Einwendungen der Angeklagten. Wenn sie sich mit ihren Verteidigern darauf berufen, sie seien juristische "Laien" und als solche der Ansicht gewesen, sie hätten das, was sie gesagt haben, sagen dürfen, so ist ein solcher Irrtum ein unbeachtlicher Strafrechtsirrtum. Fehl geht auch der weitere Einwand, der zu Anklage gestellte Aufsatz, wie auch der seine Fortsetzung bildende weitere Artikel "Atemnot der Luftfahrt" [9]enthielte lediglich etatskritische Ausführungen und nur solche seien von ihnen bezweckt worden. Darauf ist zu sagen: Gewiß sind in beiden Artikeln auch Etatskritiken oder Betrachtungen budgetärer Art enthalten. Allein auch bei Gelegenheit einer öffentlichen Etatskritik können militärisch Geheimnisse verraten[10] werden. Ein erlaubter Zweck kann die Benutzung eines verwerflichen Mittels nicht rechtfertigen (Urt. des RG. vom 15. März 1927 - 7 J 137/26). Die Angeklagten wollten aber nicht nur eine Etatskritik bringen, sondern sie wollten auch militärisch geheime Dinge als einen Verstoß der Heeresverwaltung oder Heeresleitung offenbaren [26] und anprangern. Das zeigt sich jedem einigermaßen kritischen Leser des Abschnitts M. Die Ausführungen in dem letzteren enthalten nicht das geringste, das darauf hinweist, die angedeutete militärische Tarnung würde aus finanziellen und budgetären Gründen gerügt. Lediglich militärisch angeblich unrichtige Handlungen werden gerügt und lediglich solche sollten gegeißelt werden. Findet schon der unbefangene Leser des Abschnitts M keine "budgetäre" Tarnung, so war schon ganz und gar nicht für den militärisch geschulten Leser und die Nachrichtenstellen des Auslands der Charakter dieser Nachricht als einer geheimen militärischen Nachricht zu verkennen. In diesem Zusammenhange wird von den "Kapriolen" (Bocksprüngen, Zicken) gesprochen, die auf dem Flugplatz von den Reichsbehörden gemacht werden, weiter von "Groeners findiger Vernebelungstaktik" geredet und damit ganz unzweideutig auf militärische Tarnung hingewiesen. Entlastend wirkt für die Angeklagten auch keineswegs der von ihnen hineingezogene zweite Artikel. Im Gegenteil bringt auch er neben etatskritischen Bemerkungen recht bedenkliche Stellen. Es wird insoweit auf den oben teilweise wiedergegebenen Inhalt dieses Artikels verwiesen; so wird von der "mysteriösen Abteilung M" gesprochen und die rhetorische[11] Frage gestellt: "wem gehören denn eigentlich die Flugzeuge, die mit diesen Geldmitteln gebaut werden?" Dabei handle es sich nicht um Großverkehrsflugzeuge, sondern um sog. Sportzweisitzer mit 500 - 700 PS. Ein feiner Sport, nicht wahr? Auch solche rhetorischen Fragen enthalten Nachrichten; denn sie werden nicht gestellt, um eine Antwort zu erhalten, sondern um die Sicherheit und Unwiderleglichkeit der Behauptung aufzudrängen (Urteil des Reichsgerichts vom 27. März 1924 - 6 J 30/23). Wie zur Frage des Landesverrats im Sinne des § 92 Nr. 1 StGB, ist auch beim Verrat militärischer Geheimnisse der Täter der Strafbarkeit seiner Tat nicht dadurch enthoben, daß er sich darauf beruft, er habe völkerrechtswidriges Verhalten rügen wollen und er habe geglaubt, deshalb ein Recht zur öffentlichen Rüge zu haben. (Urteil des Reichsgerichts vom 14. März 1928 7 J 63/35, RGSt. Bd. 62 S. 65 ff., 67, 68). Dem eigenen Lande hat jeder Staatsbürger die Treue zu halten; auf Durchführung der Gesetze kann er nur durch Inanspruchnahme der hierzu berufenen innerstaatlichen Organe hinwirken, niemals aber durch Mitteilungen an ausländische Regierungen oder deren Organe (RG. Urt. v. 28. August 1923 in 7 J 69/23).[27] Auch die Ausführungen, die der Reichstagsabgeordnete Krüger in der Sitzung des Haushaltsausschusses des Reichstages vom 3. Februar 1928 - derartige Sitzungen sind nicht öffentliche (Anschütz Bem. 2 zu Art. 29 RV und Giese ebenda Bem. 1) - über eine angeblich bei dem Reichsverkehrsministerium bestehende Abteilung M gemacht hat und aus denen die Angeklagten gefolgert wissen wollen, daß die in dem Unterabschnitt "Abteilung M" des Artikels "Windiges in der deutschen Luftfahrt" erörterten Vorgänge schon vor der Veröffentlichung dieses Artikels im In- und Ausland allgemein bekannt gewesen seien, lassen sich nach den Gutachten des Auswärtigen Amtes und des Reichswehrministeriums nicht zu Gunsten der Angeklagten verwerten, da sich der fragliche Unterabschnitt "Abteilung M" keineswegs nur auf die Wiedergabe der Ausführungen des Reichstagsabgeordneten Krüger beschränkt, sondern darüber hinaus eine ganze Reihe anderer Vorgänge erwähnt, die beim Erscheinen des Nr. 11 der Zeitschrift "Die Weltbühne" vom 12. März 1929 den Regierungen auswärtiger Mächte noch nicht bekannt waren. Im übrigen hat aber des Reichsgericht wiederholt ausgesprochen, daß als "Nachricht" unter Umständen auch die Bestätigung bereits bekannter Tatsachen anzusehen ist. Die Angeklagten waren daher wegen vollendeten Verbrechens gegen § 1 Abs. 2 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse zu verurteilen. Was die Strafzumessung betrifft, so fragt es sich zunächst, ob den Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen waren: Im verneinenden Fall ist gemäß § 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1914 der normale Strafrahmen eine Zuchthausstrafe von 2 - 15 Jahren, im bejahenden Falle eine Gefängnisstrafe von 1-5 Jahren. Der Senat hat bei beiden Angeklagten mildernde Umstände angenommen. Sie sind darin gefunden worden, daß sowohl Kreiser, als von Ossietzky bei der Veröffentlichung des zur Anklage gestellten Artikels die Absicht einer Schädigung der Landesverteidigung und der deutschen Reichssicherheit (animus hostilis) nach der Ansicht des Gerichts nicht gehabt haben; ferner darin, daß es nicht ehrlose Beweggründe gewesen sind, die sie zu der Veröffentlichung veranlaßt haben, sondern daß sie von ihrer subjektiven Auffassung der Sachlage ausgegangen sind. Auch ist die Verfehlung nicht derartig schwer, daß sie mit einer Zuchthausstrafe hätte gesühnt werden müssen.Auf der anderen Seite waren allerdings eine ganze Reihe von strafschärfenden [28] Momenten zu berücksichtigen. Der Schade, der durch derartige schwere Indiskretionen dem deutschen Reich und dessen Regierungsstellen leicht zugefügt werden kann, kann bedeutend, ja unabsehbar nicht nur für die Heeresverwaltung, sondern für die Lebensinteressen des deutschen Volkes werden, zumal bei der großen Bedeutung, die bei einem etwaigen zukünftigen Kriege die Luftfahrt hat und bei der - worauf die Sachverständigen übereinstimmend hingewiesen haben - großen Aufmerksamkeit, mit der das Ausland unsere Entwicklung auf allen Teilgebieten der deutschen Luftfahrt verfolgt. Die beiden Angeklagten waren auch durch die Vorverfahren wegen Landesverrats und Spionageverbrechens, die gegen sie im Jahre 1928 bezw. 1926 geschwebt haben und in denen sie eingehend gerichtlich vernommen worden sind, gewarnt worden. Weiter fällt die vorliegende Veröffentlichung in die Nachkriegszeit (Frühjahr 1929), in der Deutschland noch mit erheblichen außenpolitischen Schwierigkeiten zu kämpfen und noch die fremde Besatzung im eigenen Lande hatte, da das Rheinland erst am 1. Juli 1930 geräumt worden ist. Da war es eine besondere Pflicht der Presse - deren große Bedeutung für das gesamte öffentliche Leben gar keiner weiteren Ausführung bedarf vorsichtig und loyal auch die Probleme der deutschen Luftfahrt zu behandeln. Eine Kritik am Heeresetat ist der Presse keineswegs verwehrt, auch nicht gegenüber unserer kleinen Reichswehr, aber die Grenzen zwischen sachlicher Kritik einerseits und Hetze und Verrat andererseits muß auch die Presse innehalten. Die Straftat der Angeklagten, die ihre Treuepflicht als Staatsbürger verletzt haben ist als eine staatsschädliche anzusprechen : Unbekümmert um die Interessen ihres Vaterlandes in schwerer Zeit und unter deren bewußter Nichtachtung haben sie aus Sensationsbedürfnis das Maß einer sachlichen Kritik weit überschritten. Der Angeklagte Kreiser ist der geistige Urheber des Artikels. Trotzdem hat das Gericht geglaubt, ihn nicht schwerer bestrafen zu sollen, als den Angeklagten von Ossietzky. Denn letzterer ist bereits viermal vorbestraft. Besonders die letzte Vorbestrafung durch das Landgericht III Berlin, wonach er hohe Militärs öffentlich schwer beleidigt hat, - die Heranziehung einer selbst getilgten Vorstrafe zur Begründung der Strafzumessung in einem neuen Strafverfahren ist zulässig (vgl. RG.Strafs. Bd. 60, S. 287) - zeigen ihn als einen Mann, der gerade in militärischen Angelegenheiten leichtfertig mit fremden Rechtsgütern in seinem Berufe als [29] Publizist verfährt. Davon kann ihn nach dem in der Hauptverhandlung erörterten Inhalt der beiden Urteile, deren letzteres rechtskräftig geworden ist, auch der von der Verteidigung gemachte Umstand nicht reinwaschen, daß er die ihm in II. Instanz an Stelle der einmonatigen Gefängnisstrafe zuerkannte Geldstrafe von 600.-- RM auf Grund der Amnestie vom August 1928 nicht hat zu zahlen brauchen. Aus allen diesen Gründen erschien es dem Senate nicht möglich, auf die selbst bei Annahme mildernder Umstände gesetzlich niedrigste Strafe von einem Jahr Gefängnis zu erkennen, vielmehr ist die von dem Oberreichsanwalt beantragte Strafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis für angemessen erachtet worden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 41 StGB. und § 465 StPO. gez. Baumgarten. Driver. Sonntag. Drechsler. Hertel. [Bearbeiten] Anmerkungen (Wikisource)
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