Restitutionsedikt

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Autor: Ferdinand II.
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Titel: Abtruck / Einer Käyserlichen Declaration. So Ihre Käyserl: May: wegen deß Geistlichen vorbehalts / beym ReligionsFrieden / unnd daher rührenden restitution, der Geistlichen Gueter herauß kommen lassen / auch nachzutrucken anbefohlen
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Entstehungsdatum: 6. März 1629
Erscheinungsdatum: 1629
Verlag: Johan Hallervord
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Erscheinungsort: Rostock
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Quelle: ULB Halle, Commons
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im VD17 unter der Nummer 3:626243N
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[1]
Abtruck /
Einer Käyserlichen Declaration.
So Ihre Käyserl: May:
wegen deß Geistlichen vorbehalts / beym Re-
ligions Frieden / vnnd daher rührenden restitution,
der Geistlichen Gueter herauß kommen lassen / auch
nachzutrucken anbefohlen.
Zu Rostock
Bey Johan Hallervord Buchhändlern
zu finden. Im Jahr Christi 1629.

[2] [3] WIR Ferdinandt der Ander / von GOttes Gnaden / Erwöhlter Römischer Käyser / zu allen zeiten Mehrer deß Reichs / in Germanien / zu Hungern/ Böheimb / Dalmatien / Croatien vnd Sclavonien etc. König / Ertzhertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgundt / zu Brabandt / zu Steyer / zu Kärndten / zu Crain / zu Lutzenburg / zu Würtemberg / Ober- vnd Nieder Schlesien / Fürst zu Schwaben / Markgraff des Heyligen Römischen Reichs / zu Mähren / Ober- vnd Nieder Laußnitz / Gefürster Graff zu Habspurg / zu Tyrool / zu Pfürdt / zu Kyburg / vnd zu Görtz / Landgraff in Elsaß / Herr auf der Windischen Marck / zu Portenaw vnd Salinß etc.

Entbieten N: allen vnnd jeden Churfürsten / Fürsten / Geist- vnd Weltlichen Prälaten / Graven / Freyen / Herren / Rittern / Knechten / Landvögten / Häuptleuten / Vietzdomben / Vögten / Pflegern / Verwesern / Amptleuten / LandRichtern / Schultheissen / Bürgermeistern / Richtern / Rähten / Bürgern / Gemaindten / vnd sonst allen andern Vnsern / vnd des Reichs Vnterthanen vnd Getrewen / in was Würden / Standt / oder Wesen die [4] sind / vnser Freundschafft / Gnad / vnd alles guts / Vnd setzen ausser zweiffel / E. L. L. A. A. vnd Euch / auch männiglich werde mehr dann zu viel / wissendt / vnd bekandt seyn / in was schädliche Mißhelligkeit / vnd Zerrüttung / vnser geliebtes Vaterland Teutscher Nation; nun eine lange Zeit hero geschwebt / dessen Mißtrawen / vnd hochgefährlicher Trennung / Anfang / vnnd Brunnenquell / vrsprünglich zwaar die leidige spaltung in der Religion gewesen / vnd noch ist. Nach derselben aber / dieses vornemhlich daß gegen den Religion vnd LandFrieden / so vornehmlich deßwegen auffgerichtet / damit die Stände beeder Religion / solchem Frieden gemäß / einträchtig sich gegeneinander verhalten / auch kein Theil dem andern / an seinen Rechten / Gütern / Landt / vnd Leuten/ keinen Eingriff / Schaden / oder Nachtheil zufügen solle / nicht allein vnterschiedliche Spolia, vnd andere hochschädliche attentata vervbt / Sondern auch noch dazu / vnter allerhandt gesuchten schein / vnd durch hochschädliches disputaat, vber dem ReligionFrieden selbsten / gleichsamb derselbe / in seinem Inhalt / den jenigen / so dagegen gehandelt / zu staaten kommen thete / justificirt vnd verthetiget werden wollen.

Auß welchem dann erfolget / nach deme die Turbatores, etliche Vrthel verlohren / auch zwar vnrechtmässigem Eingriffe halber / noch fernern verlusts sich besorgen [5] müssen / Daß man zu letzt eines theils / gegen den klaren Inhalt deß ReligionFrieden selbst / als auch anderer des Heyligen Reichs Abschied / keinen Richter mehr leiden / Sondern den andern Theil / zu einen Newen Vertrag / vnd daß sich derselbe / vnter dem schein einer Composition, alles An- vnd Zuspruchs / gäntzlichen begeben möchte / zwingen wollen / Auch zu behauptung solches vnrechtmässigen intents, anfänglich allerhandt verborgene Intelligenzes, heimliche Verbündnuß / vnterschiedliche Correspondenzen, vnnd zuletzt / eine öffentliche Union. Dann / als dieselbe / durch die entstandene Böheimbische Rebellion, ein erwunschten vorthel erlanget zu haben vermeinet / Ihr Vorhaben durchzutringen / noch weitere Confoederations, vnnd Bündnussen / mit In vnd Außländischen Herrschafften vnd Communes, Ja des Erbfeindes Christlichen Namens selbst anflechtung / angestelt / biß endlich durch solche machinationes, das gantze Vaterlandt in eine Flammen / vnnd solchen Zustandt / darinnen es noch biß dato, mit höchstem seufftzen vnd weheklagen der nootleidenden armen Vnterthanen / sich befindet / gebracht worden.

Ob nun zwar dieses Vnheil / so wol vnsere löbliche Vorfahren am Reich / als auch viel friedliebende Stände / vnnd darunter vornemhlich des Heyligen Reichs Churfürsten / zeitlichen vorgesehen / vnnd Ihres theils [6] gerne remediren wollen / alß dann noch / anno 1559. alß man erstlich / vber / vnnd wieder den ReligionFrieden / eine vermeinte klaage einzuwenden tentirt, weyland vnseres Vorfahren / vnd Anherren Käysers Ferdinandi L. dieselbe Klagen / an das Käyserliche Cammergerichte remittiret, darüber aber die Protestirenden domahln / die Cammer geflohen / vnnd die decision, von gedachtes vnsers Anherren / Käysers Ferdinandi L. selbst / begehret / Mit diesem andeuten / daß etliche darunter so lauter vnnd klaar / das sie einiger weitern außführung nicht bedürfftig / sondern allein auß den schlechten Worten deß ReligionFrieden / decidirt werden möchten / Immassen eine solche general decision, auff folgenden Reichstägen / vnd sonderlich / noch anno 1594. gesucht / Alß dann auch damahln / des Administratoris, der Chur Sachsen / Hertzog Friderich Wilhelms L. solche decision zu besserer praeparation desselben Reichstages / proponiren lassen. So ist doch / wegen gefährlicher Türcken Krieg / vnnd anderer verlengten expeditionen, die decision differirt worden / Nichts desto weniger aber / haben höchstermeldte vnsere löbliche Vorfahren / hierzwischen nicht vnterlassen / den bedrängten / so bey denselben vmb die Justitz angehalten ihrem Käyserlichem Ampte gemeeß / so wol an jhrem Käyserlichen Hofe / als dem Cammergerichte zu Speyer/ nach Inhalt [7] des ReligionFrieden / vnd der allgemeinen Rechten / dieselbe zuertheilen / Biß endlich anno 1613. die jenige / so sich correspondirende genent / nicht allein solcher rechtmessigen / vnnd in dem Passawischen Vertrag so wol/ als auch in dem ReligionFrieden selbst / außtrücklich fundirten proceß, an dem Käyserlichen Hoff- vnnd Cammergerichte / neben vberreichung newer gravaminum sich beschwert / sondern auch die hiebevorauß obbeschriebene selbst vorgeschlagene Käyserliche decision / weiter nicht zulassen wollen / Sondern auff einen newen modum eines guetlichen Vergleichs / so noch auff demselben Reichstage / vorgenommen werden sollen / getrungen. Vnd als sie domahls mit solcher vorgeschutzte Composition, nicht fortkommen mögen / haben Sie dannoch nicht vnterlassen / wegen eines absonderlichen Compositiontages / starck / in vnseres Vettern / vnd Vatern / weyland Käysers Matthiae L. zu tringen / Welche sich auch / damit Ihre L. nichtes / so zu wiederbringung guetes verstandes / vnter den Ständen / dienen möchte/ an Ihrem theile erwinden liessen / einen Compositionstag endlich nicht zuwieder seyn lassen. Alß sie aber der Catholischen Stände rechtmessige beschweer / so sie bey solchem Mittel gehabt / in erwegung gezogen / weil sie von dem ReligionFrieden / nicht kündten noch wolten abweichen / vnd daher von Ihren Rechten [8] transigendo gegen Inhalt des ReligionFriedens / sich nicht wüsten einzulassen / vnnd der Vrsach halber / alle handlung nicht alleine vergeblich / sondern allein zu mehrer verbieterung außschlagen würden / Alß haben sie solchen Weg / als ein desperirtes Mittel/ fallen lassen / Wie dann eines theils die protestirende Stände selbst erkent / daß mit demselben / ohne einwilligung des Catholischen theils / schwerlich zugelangen / Dannenhero bald / nach obgedachtem Reichstage anno 1613. neben den Catholischen / auch des Churfürsten zu Sachsen / vnd Landgraff von Hessen Darmstadt L. L. vnseres Vorfahren / Käysers Mathiae L. wolmeinend gerathen / daß Ihre Ld. obbemeldten gravaminibus, auß Käyserlichem Ampte / Ihrer Vorfahren am Reich / Römischer Käyser Exempel zu folg / nach Inhalt der Reichs Constitutiones, / Ihre erleddigung geben sollen / Wie dann darneben / erstgedachtes Churfürsten von Sachsen L. das folgende 1614te Jhaar / den 5. Martij, / in Ihrem Schreiben / weiter erinnert / die NiederSächsische Cräiß Stände / von der conjunctur, mit den correspondirenden / neben andern / auß diesem fundament abzumahnen / weil Ihre Mayst. im werck seyn / die gravamina fürderlich zuerleddigen.

Wann wir dann vnsers Käyserlichen Ampts ermessen / Nicht allein / wie wir des Heyligen Römischen [9] Reichs widerwertigen / begegnen / auch ehegedachtes Reich / wiederumb zur Ruhe stellen / Sondern auch zugleich / damit durch vngleiche außlegung vnd deutung deß ReligionFriedens / die Reichs-Stände nicht weiter vnter einander / in Zwietracht vnd Mißhelligigkeit gerahten / embsiglich vorzusehen / Auch der vrsachen halben / von dem Churfürstlichen Convent zu Mühlhausen auß / vnterthenigst / auß trewer vorsorg für des Heiligen Reichs wollstand / ersuchet worden / Die allergnedigste verfügung zu thun / damit zu auffrichtung guten bestendigen vertrawen/ die zum öfftern von den Ständen eingebrachte / vnd geklagte gravamina, nach Inhalt deß Reichs Constitutionen, auch Religion vnd ProphanFriedens / so weit vnd viele darinnen submittiret, erörtert / vnd kein Standt / demselben zuwieder / beledigt vnd beschweret bleibe.

Als haben wir solche / vnsern Käyserlichem Ampte anhangende erklärung vnd resolution / dem Religion vnd Prophan Frieden gemeß / auch nach Inhalt der Reichsabscheide / vornemblich / de anno 1566. lenger nicht / sollen noch wollen anstehen lassen / Bevorab / demnach vns nicht alleine vorgetragen worden / welcher / gestalt auff mehr besagtem Reichstag anno 1613 die protestirende selbst bekandt / das die Gravamina nicht new / sondern hiebevor [10] offtmahls geklagt / Die jennige auch / so dabey interessirt zu seyn vermeinen möchten / gnugsam darüber allbereit gehöret worden / Sondern auch schon langst / anno 1576. erstgemelte protestierende Stände / in jhren / vnserm Vorfahren Käysers Maximilian L. vberreichten Supplicirens / vmb erleddigung Ihrer gravaminum, mit gutem grunde selbstklärlich angedeutet / das vnnoth seye / auff des eines oder des andern Theils bewilligung zu sehen / oder zu warten / Sondern der Käys. Majest. als dem OberHäupt / vnnd Handhaber aller Ordnung vnd Gesetze / auch Beschirmer vnd Beschützer der Bedrängten / alle vollenkommene Gewalt vnd Macht zustehe / Ihr Käyserlich Ampt zu interponieren, vnd was zu fortsetzung gemeiner Wolfahrt / vnd abschaffung alles schädlichen Mißverstandes vnd Vnheils / im Römischen Reiche ersprießlich sein mag / vnd vorigen Reichssatzungen gemeß ist / zu verordnen. Welches anno 1559. erstgemelte protestirende / wie auch oben angezogen / mit diesem anhang / an offtgedachtes vnseres Anherren / Käysers Ferdinandi L. mit solchen formalibus gelangen lassen / das es vmb die gravamina alse geschaffen / das dieselbe / (als sichs in warheit befindet) auß den klaren Worten der Reichs Constitutionen, vnd des ReligionFrieden / decidirt werden können / vnd sollen.

Ob vns nun zwar nichts liebers gewesen / als [11] allen solchen gravaminibus, durch vnsere Käyserliche Resolution, jhre abhelffliche Masse zu geben / So haben wir doch vornemblich darauff gesehen / Wie wir auch dessen / von dem Churfürstlichen Collegio erinnert / die jennige zuerörtern / darüber / der Submission halber / der wenigste Zweiffel / nicht vorfallen möchte / Als die jennige gravamina sein / so auch ohne alle Submission, in dem klaren Buchstaben des ReligionFriedens bestehen / vnnd an deren Resolution, zu wiederbringung eines durchgehengen Friedens / am meisten vnd höchsten gelegen / Dabey wir dann nicht vnterlassen wollen / auch dem vbrigem nachzudencken / vnd bey erster gelegenheit Vns ebenmessig / damit sich niemand ferner zu beschweren vrsach habe / zu resolviren.

Diesem nach / vnd damit wir zu dem Werck selbsten schreiten / befinden wir Erstlich / das dem ReligionFrieden / vnnd vorigen deßfals gantz nicht auffgehobenen ReichSatzungen zu wider/ in ein gantz vnnötig disputat gezogen / vnd dadurch der jtzige Vbelstandt im Heiligen Romischen Reiche / nicht wenig vervrsachet worden / Ob auch die jennige Stifftungen / Clöster vnd Praelaturen, so vnter der Fürsten vnd Stände Gebiet vnd Botmessigkeit gelegen / vnter dem Religion-Frieden begriffen / Die jennigen / welchen die LandesFürstliche / vnnd sonsten Territorial [12] Obrigkeit zustehet / Macht gehabt / oder noch haben / solche einzuziehen / zu reformiren, oder in andere Wege / zu milten Gaben / oder sonst / jhrem gefallen nach / zuverwenden.

Das nun solches nicht sein solle / den Obrigkeiten auch / dergleichen Eingriff in die Geistliche Güter / ob die zwar dem H. Römischen Reiche nicht ohne Mittel vnterworffen / nicht gebühre / davon besaget der ReligionFrieden / klar / vnd außtrücklich / im §. Dagegen / etc. Das die Augspurgische Confessionsverwandte / die andere des H. Reichs Stände der alten Religion, Geistliche / oder Weltliche / sampt vnd mit jhren Capituln / vnd andern Geistliches Standes / auch vngeachtet / ob / vnnd wohin sie jhre Residenzen verrückt hetten / bey ihrer Religion, Glauben / Kirchengebräuchen / Ordnung / vnd Ceremonien, auch jhrem Haab / Gütern / liegenden vnnd fahrenden / Landen / Leuten / Herrschafften / Obrigkeiten / Herrligkeiten vnd Gerechtigkeiten / Renten / Zinsen / Zehenten / vnbeschwert bleiben / vnd sie derselben friedlich vnd ruhig gebrauchen / geniessen / vnweigerlich folgen lassen / vnd getrewlich darzu verholffen seyn / auch mit der that / oder sonsten in vngutem / gegen dieselben nichts fürnehmen / sondern in alle wege / nach laut vnd außweisung des H. Reichs Rechten / Ordnungen / [13] Abschieden / vnd auffgerichten Landfrieden / Jeder sich gegen dem andern / an gebührlichen ordentlichen Rechten / begnügen lassen / Alles bey Fürstlichen Ehren / wahren Worten / vnd vermeidung der Poen, in dem auffgerichtem Landfrieden begriffen.

Das nun die Wort vnnd andern Geistlichen Standts / nicht auff solche Stifft vnd Klöster / so dem Reiche immediatè vnterworffen / vnd Reichs Stände seyn / besondern auff die jennigen / so in Ihrer der Augspurgischen Confessionverwandten Territoriis, oder Gebiet gelegen / zuverstehen seyn / Das weisen nicht allein die Reichsacta vnd Protocolla, welche vber diesen Puncten, im Fürsten Rahte gehalten worden / darinnen alles das jennige / was in diesem Paragrapho, von Geistlichen vnd jhren Stifftern / vnter einen periodum gesetzet / gar vnderschiedlich / vnd in specie anfanges / von denen Geistlichen / so ReichsStände / darnach von denen so nit Reichsstände / vnd in anderer territorio gelegen / disponirt, vnd außgetruckt wird / Sondern es gibt auch der context selber zuverstehen / das den Geistlichen / so jhre Residenzen verrückt / eben so wol / als wann sie sich bey derselben noch befinden theten / Ihre Renten vnd Einkommen / auß der anderen territorio vnd Gebiet folgen sollen.

[14] Allermeist aber / so ist solches hernach auß dem §. Damit auch / etc. vollend klärlich abzunehmen / In deme darinne die Geistliche Jurisdiction, wieder die Augspurgische Confessonsverwandten / mit diesem außtrücklichem vorbehalt suspendirt wird / das solche suspension, den Geistlichen Churfürsten Fürsten vnd Ständen / Collegien, Clöstern vnd Ordensleuten an Ihren Renten / Güld / Zins vnnd Zehenden / Weltlichen Lehenschafften auch andern Rechten vnd Gerechtigkeiten / wie obstehet (nemblich in vorangezogenem §. Dagegen) vnvergreifflich sein sol: Sintemahl in diesen Worten die jennigen Geistlichen / so ReichsStände / als Collegia, Clöster vnd Ordensleute / von denen allen / eben dieß / was von ReichsStänden hier vnd oben gemeldet worden / in specie gesetzt vnnd widerholet wird.

Als dann eben diese Satzung / so wol von der mittelbahren als vnmittelbahren Geistlichen Güter / Renten vnd Zinsen / dem ReichsAbschiede anno 1544. §. Vnd mit etc. & sequentibus, allerdinges correspondiret, welcher als auch andere vorgehende Reichs Abschiede / so in dem ReligionFrieden nicht expressè verändert / noch in seiner würcklichen Krafft vnwidersprechlich verbleibet.

So ist auch zum Andern solches im §. Dieweil [15] aber etc. noch mehr zu befinden / Dann in demselben wird versehen / daß die jennige Stifft vnd Clöster / welche nicht ReichsStänden zugehörig / vnd deren possession, die Geistliche / zur Zeit des Passawischen Vertrages / oder biß dahin nicht gehabt / sondern von den Augspurgischen Confessionsverwandten Ständen noch vor dem Passawischen Vertrage eingezogen worden / Ihnen den Augspurgischen Confessonsverwandten bleiben / vnd derowegen weiter nicht mehr sollen angefochten werden.

Weil nun hie die jennigen Stiffter vnd Clöster / so dem Römischem Reiche / ohne alle Mittel vnterworffen / von den jennigen / so in der andern Territorio gelegen / vnd also nicht vnmittelbahre Stände seyn / abgesondert vnd disponirt wird / das es mit solchen mittelbahren Stifft vnd Clöstern / bey der ordnung / die ein jeder Standt vor dem Passawischen Vertrage / mit solchen eingezogenen vnnd verwendten Gütern gemacht / gelassen / vnd dieselbe Stände weder in- noch ausserhalb Rechtens / solcher Güter halb / nicht besprochen noch angefochten werden sollen / So schleust sichs vnwidersprechlich / das die jennigen mittelbahre Stifft vnd Clöster / so nicht vor dem Passawischen Vertrage / besondern hernacher erst / vnd seithero dem ReligionFried eingezogen / außgenommen / vnnd denn [16] Augspurgischen Confessionsverwandten / daran gar kein Recht/ dieselbe zu reformiren, oder einzuziehen / eingeraumt / Sondern das solches nicht zu gelassen. Vnd da dergleichen geschehen / den beleidigten Theilen / jhre Rechten vnd Gerechtigkeiten vorzuwenden vnbenommen.

Welches zum dritten / auch daher erscheinet / daß im ReligionsFrieden nirgends zubefinden / das die Augspurgische Confessonsverwandten / einige Stifft vnd Clöster / hinfort mehr einzuziehen dürffen / Sondern wie gedacht / vielmehr das widerspiel / also gar / Das wann gleich solches nicht außtruckentlich darin were verbotten worden / es dannoch / weil nicht expressè zugelassen / nach der allgemeinen Geist- vnd Weltlichen Rechten / auch des gemeinen LandFriedens / zuurtheilen were / Vermöge dessen / niemand gebüret / einem andern / das seinige zu entwehren / weiniger dergleichen Geistliche Gestifft vnd Güter zuverändern / welche zumahl divini juris, vnd alleine Gott / vnnd der Kirchen / nach Inhalt ihrer fundation, zugehören / vnd deßwegen in erstgedachtem §. Dieweil aber / Das sie den Ständen / Ob dieselbe Güter zwar vnter ihrer Botmessigkeit gelegen / nicht zustendig seyn / außtrücklich vorbehalten worden / Darumb auch die Augspurgischen Confesionsverwandte / sich in dem ReligionsFrieden / expressè verwahren [17] lassen/ das sie für die jennigen mittelbahren Geistlichen Güter / so sie schon eingezogen / nicht mehr Red noch Antwort geben dürfften. Vnd wird nit / das im ReligionsFried im §. Vnd damit etc. gesetzt / das die Augspurgische Confessionsverwandte Stände / bey jhrem Glauben / Ceremonien, vnd KirchenOrdnung / so sie in jhren Fürstenthumben / Landen vnd Herrschafften auffgericht / oder noch auffrichten möchten / vngehindert sein vnd bleiben sollen / Darauß etliche zuschliessen vermeinen / das Sie / die darinnen gelegene Clöster / auch zu reformiren, macht haben / Dann ob wol dergleichen Clöster / in den Weltlichen zugelassenen schuldigkeiten / jhren gebührenden Respect dahin tragen / So haben sie doch / in den fundationes vnd Geistlichen dingen / mit den Landen vnd Herrschafften / nichts zuthun / Sondern wie vorgedacht / gehören sie Gott / vnnd der Kirchen zu / daher sie dann von Weltlichem gebiet vnd Regiment / dießfalls exempt vnd frey seyn.

Es folget auch nicht / weil der ReligionFried / allein zwischen ReichsStänden auffgericht/ das deswegen dergleichen Ordensleuten keine Process zuerkennen / Dann ob wol der ReligionFrieden / allein mit den Ständen des H. Römischen Reichs auffgerichtet / so können doch so gar die Vnterthanen / in den bestimbten fällen / sich desselben [18] gebrauchen / vnd ist offenbahr / das die in andern Fürstenthümben vnd Landen / gelegene Stifft vnd Clöster / mit den Geistlichen Reichsständen / in dem ReligionFrieden begriffen / desselben / vnnd gemeiner Rechten fehig / Auch derhalben eben so wol / bey dem jhrigen handzuhaben / Hingegen aber / wie obgedacht / an keinem orte zufinden / das die Augspurgische Confessionsverwante / Ihnen den Geistlichen / etwas weiter an jhren Gütern entziehen sollen oder mögen.

NIcht weniger ist nunmehr Reichskündig / das etliche protestirende Stände / gegen den außtrücklichen Buchstaben des ReligionFriedens / im §. Vnd nach dem etc. in welchem mit hellen Worten versehen / Wo ein Ertzbischoff / Bischoffe / Praelat, oder ein ander Geistliches Standes / von vnser alten Religion abtreten würde / das derselbige sein Ertzbisthumb / Praelatur, vnd Beneficia, auch damit alle Frücht / vnd Einkommen / so er davon gehabt / alsbald / ohne einige wiederung vnd verzug / jedoch seinen Ehren vnnachtheilig / verlassen / auch den Capituln, vnd denen es von gemeinen Rechten / oder der Kirchen vnd Stifft gewonheiten zugehört / ein Persohn der alten Religion verwandt / zuwöhlen vnd zu ordnen zugelassen sein / welche auch / sampt der Geistlichen Capituln, vnd andern Kirchen / bey der Kirchen vnnd [19] Stifftfundationen, Electionen, Praesentationen, Confirmationen, alten herkommen / Gerechtigkeiten vnd Gütern / liegend vnd fahrend / vnverhindert vnd friedlich gelassen werden sol / etc. Dannoch sich vnterstanden / nit alleine / nach deme sie von der Catholischen Religion abgetretten / Ihre Bistumb / Praelaturen vnd Praebenden zu behalten / sondern auch die jennige / welche damit nicht versehen gewesen / nach solchen Bistumben vnnd Praelaturen zu trachten / vnter diesen vorgegebenen schein vnd vorwand / gleichsam dieser Paragraphus, welcher jhnen all zu hell in die Augen geschienen / kein theil deß Religionfriedens sey / darin sie auch niemahln verwilliget / sondern vielmehr dargegen zum öfftern protestirt.

Dahero wir dann / was es mit solchem Paragrapho, den man in gemein den Geistlichen vorbehalt zu nennen pfleget für eine eigentliche beschaffenheit habe / vnd wie solcher in dem ReligionFrieden kommen (ob vns zwar der Buchstab des Religionfriedens / gnugsam sein sollen) vns auß den Reichsacten fleissig informiren lassen / Auß welchem Wir dan befinden / so viel die angezogene contradiction, vnd nit einwilligung der protestirendem anlanget / Das gleichwol der so offt gemelte Religionfrieden in seinem Inhalt / ein anders / vnd dieses mit sich bringet / das derselbe / mit der semptlichen Churf. vnd Stände beyder theil Religionen Rath vnd gutem willen / [20] gemacht vnd beschlossen / auch also vollzogen / vnd dabey mit Aydbethewrlichen Worten / von allen Ständen zugesaget vnd versprochen worden / das er in allen vnd jeden seinen Puncten, Clausuln vnd Articuln, stätt / fest / vnverbrüchlich gehalten / vnd demselben im geringsten nicht zu wieder noch entgegen gelebt werden solle.

Wir vnd vnsere Vorfahren / seyn auch in vnserer Wahl vnd Crönungscapitulation, auff solchem ReligionsFrieden / vnd desselben Inhalt vnd Begriff / ohne einige außnahm vnd vorbehalt / gewiesen worden / zu welchem Vns / deß H. Reichs Churfürsten / nicht also ohne vorbehalt vnd vnterscheid / verbunden haben würden / Da in solchem ReligionFrieden jchtwas zu finden / zu dessen haltung wir nicht obligirt sein sollen.

Neben deme / so weisen die Reichsacta vnd Prothocolla, so vber der behandlung dieses Friedens / in vnserer ReichsCantzley verhanden / Das zwar anfanges zwischen den Catholischen vnd Augspurgischen Confessionsverwanten / vber diesem Punct eine grosse discrepanz gewesen / vnd die Augspurgische Confessionsverwandten / in solchem Vorbehalt nicht einwilligen wollen.

Als aber dagegen die Catholischen von demselben nicht weichen / vnd mehr lieber den ReligionFrieden mit einander fahren lassen wollen / auch [21] darauff vnser geliebter Vorfahr / Käyser Ferdinand, seligen angedenckens / viel wichtige vnd treffliche Vrsachen / den Augspurgischen Confessionverwandten vorhalten lassen / welche sie auch nicht widerlegen können / Geben mehr gedachten Reichstages anno 1555. glaubwürdige Originalacta vnd Prothocolla zuvernehmen / was massen der abwesenden Augspurgischen Cofessionverwandten / Chur:Fürst: vnd Stände Bottschafften / zu Ihren Principaln / einen regress gesuchet / der Ihnen auch auff zehen Tage lang / gewilliget / nach welchem sie den 20. Septembris, jhrer Herren erklärung hierüber eingebracht. Vnd als Ihre L. vnd die Räthe nicht weichen wollen / letzlichen bey solchem Vorbehalt / mit diesen außtrücklichen Worten: Das Sie hierinnen endlich / Ihrer Käyserl. Mayst. keine Form oder Masse zu setzen wüsten / verbleiben lassen. Worauff Sie dann selbsten / etliche clausulas, welche Sie in diesem Geistlichem vorbehalt / zu scharff zu sein bedüncket / zu lindern / auch andere correcturn, derselben einzurücken gebeten / Als insonderheit / das beyde theil sich mit einander nicht vergleichen können / vnd den jennigen / so solcher gestalt von den Stifftern treten müssen / es an jhren Ehren vnschädlich seyn / auch dieser Vorbehalt / künfftiger vergleichung der Religion, nicht praejudiciren solte / Welches jhnen dann von [22] Ihrer L. vmb gemeines Friedens willen / vnd damit sich derselbige / nicht zerschlagen möchte / bewilliget worden. Darauff dieser Vorbehalt / in den ReligionFried / eben auff die form vnd weise / wie er jtzt darinnen stehet / gebracht / vnd folgends den 25. Septembris, mit dem ReligionFrieden / ohne einig widersprechen publicirt, so wol dem Käyserlichem Cammergerichte / darnach hinfort zu judiciren, insinuirt, vnd anbefohlen worden.

Ob dann wol deß folgenden Jahres / als anno 1556. wie auch hernach in anno 1557. vnd 1559. dagegen protestiret werden wollen / Ist es doch bey dem ReligionFrieden / als einer albereit geschlossenen / vnnd mit Eydschwur / bekräfftigten FundamentalGesetz vnd Ordnung / durch welche auch der Catholische theil / albereit ein Jus acquisitum, so Ihnen nicht mehr entzogen werden können / erhalten / allerdings verblieben.

Wie dann auff solche Protestationes, vnd der Augspurgischen Confessionverwandten bitten / vnd suchen / mehr hochgedachtes vnseres Vorfahren / Käysers Ferdinandi L. in vnterschiedlichen Decreten, das Sie / auß dem geschlossenem ReligionFrieden / nicht mehr schreiten könten / mehrmahls bescheiden lassen.

Als auch nach Ihrer L. Todesfall / Käyser Maximilian, löblicher gedechtnuß / auffm Reichstage / anno 1566. vmb cassirung dieses Puncts, von [23] den Augspurgischen Confessonsverwanten Ständen angelanget worden / haben Ihre L. darzu sich so wenig / als vor wolgemelter Käyser Ferdinand verstehen können.

Folgends hat vnser vielgeliebter Herr Vetter / Käyser Rudolffs L. in Gottruhend / sich anno 1590. den 27. Julij, gegen die drey Weltliche Churfürsten / als Sie abermahls diesen Vorbehalt angefochten / gantz Käyserlich / dem Exempel jhrer Vorfahren gemeß / erkläret / daß sie in dem ReligionFried / vnnd dessen Begriff / keinen vnterscheid machen könten / Vnd also auch den Articul des Geistlichen vorbehalts / vnter andern / für einen Articul vnd Theil des ReligionFriedens halten / vnd auß folgenden Vrsachen / halten müssen / Das nemblich auff diese gantze Verfassung / nichs davon außgeschlossen / Ihre Käys. Mayst. ein leiblichen Ayd geschworen haben / der auch eben dieses alles Ihrer Käys. Mayst. bey Ihrer Mayst. Königlichen Wahl / durch des H. Reichs Churfürsten selbst / ohne einige außnahm vnd reservation, fürgehalten worden sey / Dabey es Ihre Käyserl. Mayst. nunmehr / Pflichtehalber / billig auch verbleiben liessen.

Dahero dann auch / die Supplicirende Chur- vnd Fürsten vernünfftiglich abnemen könten / wie wenig Ihrer Käyserl. Mayst. hab gebühren wollen / das jennig / was in beyden Stifftern Cölln [24] vnd Straßburg / diesem Vorbehalt zu wieder / vorgenommen ist worden / guth zu heissen / Vnd das es auch zu den erfolgten thathandlungen vnd weitleufftigkeiten / nimmer kommen were / da man sich beyderseits des ReligionFriedens hette erinnern / vnd demselben gestracks nachgehen wollen.

Auß welchem allem Wir dann / vmb so viel mehr billigmessige Vrsache haben / diesen vnserer Vorfahren rechtmessigen / wolbedachten resolutionibus vnd decretis nachzusetzen / je mehr Wir / auff was statlichen festen grund dieselbe bestehen / auß den vergangenen actis, vnnd dem klaren Buchstaben deß ReligionFriedens / Vns berichten lassen.

Dagegen auch die protestirende / mit bestande nicht fürwenden können / das dieser Vorbehalt / jhren Ehren vnd Gewissen hinderlich oder beschwerlich sey / Dann der Ehre halben / Sie in dem Vorbehalt selbst sich schon verwahret / des Gewissens halber / aber noch mehr / weil keines theils Religion mitbringet / oder jhre Religion drauff fundiret ist / das ein jeder der derselben zugethan / müste ein ErtzStifft oder praebenda haben / Auch die Catholische Geistlichen / so aber noch nicht in hoher Weyhe / wann sie sich in den Ehestandt begeben / solche Stifft vnd Praebenden, ohne einigen nachtheil ihrer Ehren / weil sie zu Geistlichen höhern Emptern [25] nicht mheer qualificiret seyn / selbst verlassen müssen. Alß dann auch die dem Geistlichen vorbehalt inserirte Wörter / welcher sich aber beyder ReligionStände nicht haben vergleichen können / gegen so klaare Zusage / vnd aydliche Verbündnuß der Stände / beyderseits Religionen, vber dem gantzen Innhalt des ReligionFriedens / nichts jrren können / Sintemahl eben darumb / weil beyde theil sich in diesem Punct nicht vergleichen kundten / Sie solchen / zu Käys. Ferdinandi L. außschlag gesetzet / vnd als seine L. denselben geben / vnnd sie hierüber / der Käyserl. Mayest. sich submittirt, ist ein solcher dem ReligionFrieden einverleibet / auch als eine gemeine ReichsConstitution vnd Ordnung / von den sämptlichen Ständen des Reichs bekräfftiget vnnd publicirt, Wie dann ermelter Consens vnnd approbation auß der subscription vnnd versiegelung des ReligionFriedens / Als auch obangezogener der protestirenden Stände heimbstellung / gnugsamb dargethan wird / vnnd sich mit fuegen weiters nicht lest disputiren.

Wann auch endlich / vnd zum Dritten / wiederumb auff die Bahn gebracht werden wil / (wiewol dem Ersten von Vns gesetztem Puncten, fast entgegen / alß darinnen man so gaar den Geistlichen / welche keine Reichs Stände seyn / kein privilegium Religionis gestendig seyn wollen) gleichsam auch die Vnterthanen der Reichs [26] Stände / des ReligionFriedens fähig / vnd dannenhero der Religion halber / von jhren Obrigkeiten / nicht vertrieben werden könten / ob zwar / dieser gravaminum halber / die Stände Augspurgischer Confeßion nicht einig / Zu dessen jhres vorgebens bescheinung sie auch / den §. Wo aber etc. anziehen / In welchem disponirt, da ein Vnterthan / der Religion wegen / an andere Ort ziehen / vnd sich nieder thun wolte / denselben / solcher ab- vnd zuzug / auch verkauffung seiner Güter / gegen zimlichem abtrag Leibaigenschafft vnd Nachstewer / vnverhinderlich zugelassen werden solle / Alß auch / daß Sie absonderlich hierueber / der Vnterthanen halber / so vnter den Geistlichen gesessen / vnnd damahln das exercitium Augspurgischer Confeßion hergebracht / von mehrhöchstgedachten vnsers Anherren / Käysers Ferdinandi L. ein Decret, eben bey schliessung des Reichstages / anno 1555. erhalten haben sollen / In welchem der ReligionFrieden dahin declarirt, das solche Vnterthanen / bey jhrem Glauben / von der Geistlichen Obrigkeit / vnverhindert gelassen werden sollen.

Alß haben Wir gleichsfals vber diesen Puncten (ob derselbe zwaar auß dem ReligionFrieden für sich selbst in dem §. Vnd damit etc. Item §. Dargegen sollen etc. gantz klaar erscheinet / in welchem [27] den vnmittelbahren Ständen / jhren Glauben / Kirchengebrauch / Ordnung vnnd Ceremonien anzustellen erlaubt / auch das sie in demselben / von niemands verhindert werden sollen / ernstlich gebotten) mit allem fleisse die Acta des Reichstages / anno 1555. vnter dem ReligionFrieden / vbersehen / vnd Vns darauß vmbständlichen berichten lassen / was dieses Punctes halben fürgelauffen / Auß welchem wir dann befunden / daß zwaar anfanges grosser Streyt / hierüber fürgefallen / vnnd die Augspurgische Confeßionverwandte starck darauff getrungen / Das der andern Stände Vnterthanen / gleichfals die Augspurgische Confeßion möchte frey gelassen / vnnd deßwegen eine sonderbahre Clausula im ReligionFried gebracht werden.

Es haben aber die Catholische dasselbe / keines weges eingehen wollen / sondern dagegen angezogen / Daß solches zu lauterm Auffruhr / Vngehorsam vnd Vnwillen / zwischen Herrschaften vnd Vnterthanen / vrsach gebe / Vnd weil sie den andern Ständen nicht fürschrieben / wie sie es mit ihren Vnterthanen halten sollen / so were es vnbillig/ daß sie dießfals / den Catholischen / Gesetz vnd Ordnung geben wolten / Sie die Catholischen gedächten / ihre Seele / so wol als andere zu versorgen / Vnnd könten derowegen nicht gedulden / das ihren Vnterthanen / raum vnnd lufft gegeben würde / einer andern [28] Religion, als Sie selber weren / anzuhangen / Welches Ihnen auch mheer wolbesagter vnser freundlicher geliebter Anherr / Käyser Ferdinands L. mit mehrerm / staatlich vnnd beweglich zu Gemuete führen lassen / mit dem außtrücklichem anhange / Daß / daferne die Handlung dahin solte gemeinet seyn / daß man auch der Catholischen Vnterthanen wolte darein ziehen / es einen kurtzen Weg hette / vnnd gantz vnnötig were / einander länger auffzuhalten / Dann einmahl würden Ihre Ld.[1] eher alle Handlung zerschlagen lassen.

Alß aber die Stände Augspurgischen Confession, nichts desto wenniger die Freyheit deß Gewissens starck urgiret, Haben ihnen die Catholische endtlich so weit nachgeben / daß den Vnterthanen frey seyn solle auß dem Lande zu ziehen / Darauff gemeldte Stände die obgedachte clausul fallen lassen / vnd die Sache mit Ihrer L. vnd den Catholischen verglichen / Wie sie heut zu Tage im ReligionFrieden stehet / im §. Es soll auch etc. Nemlich / das kein Standt den andern / noch derselben Vnterthanen / zu seiner Religion tringen/ abpracticiren, oder wieder jhre Obrigkeiten / in schutz vnd Schirm nehmen / noch vertheidigen soll / in keinen weg.

Item / wo aber Ihre Käyserl. May. der Churfürsten / Fürsten vnd Stände Vnterthanen der alten Religion, oder Augspurgischer Confeßion anhängig / von [29] solcher Ihrer Religion wegen / auß Vnserm / auch der Churfürsten / Fürsten vnd Stände des Heiligen Reichs Landen / Fürstenthumben / Städten oder Flecken / mit jhren Weib vnd Kindern / an andere Ort ziehen / vnnd sich niederthun wolten / Daß denselben / solcher ab- vnd zuzug / auch verkauffung jhrer Haab vnd Guter / gegen zimlichem billigen abtrag der Leibaigenschafft vnd Nachstewer / wie eines jeden Orts vnd Alters her / vblich herbracht / vnd gehalten worden ist / vnverhindert männigliches / zugelassen / vnd bewilligt / auch an jhren Ehren vnd Pflichten allerdinges vnenthalten seyn solle.

Ja man ist in diesem Puncten so behuetsam verfahren / daß darueber viel taidung vergangen / Biß man endtlich die gefreyte Ritterschafft vnnd Städte / in solchem ReligionFrieden eingeschlossen/ als im §. Vnnd in solchen, Frieden / etc. zu sehen / Dessen es gantz nicht bedürfftig / da alle vnnd jede Vnterthanen für sich selbst / des privilegij Religionis fähig weren.

Darauß dann öffentlich erscheinet / daß den Vnterthanen die Religion nicht frey gelassen / sondern an derselben staat / ein freyer Abzug eingeräumet worden / Vnd wann jhnen den Vnterthanen / die Religion, Inhalts vnd vermöge des ReligionFriedens / frey gelassen / hette es gaar nicht bedurfft / daß die Augspurgische Confessionsverwandte Stände / erst durch ein sonderlich Decreet, [30] vnd dem Religion Frieden derogirende erklärung / dasselbige zu Wege zu bringen / sich so hefftig bemühetten.

Demnach aber von diesem Decreto, nichts im ReligionFrieden stehet / sondern demselben vielmehr zuwieder / solches auch dem Cammergerichte niemals insinuirt, noch irgend eine Zeit darauff gesprochen vnd erkendt / vielweniger ad usum gebracht worden / auch ohne bewilligung der Catholischen Stände / weil es eine derogation des ReligionFriedens ist / so in dem ReligionFrieden selbsten / höchlich verbotten / nunmehr keine Krafft haben mag / Erstgedachte Catholische Stände auch / daß solches jemahln in ordentliche Reichsberahtschlagung gezogen / viel wenniger das Sie darin gewilliget hetten / nichts wissen wollen / Deßwegen dann vnsere löbliche Vorfahren / auff vielfältiges anhalten / solches Decreet, oder dessen Inhalt / dem ReligionFrieden / nicht einverleiben / noch der Cammer insinuiren lassen wollen / sondern solches auff sich selbst stehen / Entgegen aber den ReligionFried / in allen seinen Clausuln vnnd Articuln, confirmiren, bestetigen vnnd beschweren lassen / Alß hat es hierbey billig auch sein verbleibens / Vnd konnen Wir auch vnseres theils / wegen dieses angezogenen Decrets, auß dem Inhalt des ReligionFriedens / nicht schreiten.

[31] Viel weniger aber mag auß dem §. Wo aber etc. vnd in demselben gesetzten wörtern / sich nieder thun wolten / jchtwas bestendig / gegen dem hellen Buechstaben deß ReligionFriedens / vnd die darüber gepflogene acta publica, geschlossen werden / Dann in demselben Paragrapho allein dieses / wie auß den Actis klärlich erscheinet / verordnet / vnd gesatzt wird / Wann ein Vnterthan sich mit seiner Obrigkeit / in der Religion, nicht conformiren, sondern viel lieber abziehen wolte / das jhme solches / gegen entrichtung vblicher Nachstewer / befrey stehen / Er auch gegen seinem willen / zu der andern Religion nicht getrungen / noch auch deßwegen seiner Güter verlüstig seyn solle.

Auß welchem bißhero außgeführten / vnd von Vns / nach Inhalt deß ReligionFriedens / vnd anderer deß Heyligen Reichs Abschiede / Reichshandlung vnd actitatis resolvirten dreyen Häuptarticuln / Wir dann hiermit erkennen vnd erklären.

Erstlich / Daß die protestirenden Stände keine vrsache sich zu beklagen / vnd für ein Gravamen anzuziehen / daß den OrdensGeneraln, Abbeten / Pralaten vnd andern Geistlichen Stands / so dem Reiche nicht ohne Mittel vnterworfen / da Sie / wegen Ihrer eingezogenen Stifft vnd Gueter / Hospitalien, vnnd andern [32] Gottseligen Stifftungen / bey Vns / oder vnserem Käyserlichem Cammergerichte / vmb nootwendige proceß angehalten / dieselbe Ihnen ertheilet / auch darueber gar zu Vrtheil vnnd Execution geschritten / Sondern das entgegen die Catholischen Stände / sich billig vnd rechtmässig beschwert / vnd solcher mediat Geistlichen angenommen / daß denselben / jhre Clöster / vnnd Geistliche Güter / deren sie zu Zeit deß Passawischen Vertrages / oder seithero in Besitz gewesen / gegen den klaren Inhalt des ReligionFriedens / eingezogen / jhre Renten vnnd Gülten auffgehalten / Sie auch noch darüber / als wann sie des ReligionFriedens gaar nicht fähig weren / von allen Rechten vnnd vindicationen gäntzlich verstossen / die Gueter aber / zu aigenthätlicher occupation der Obrigkeit / gegen die intention vnd Meinung / der Gottseligen Fundatorn, als auch gegen dem hellen Buchstaben des ReligionFriedens / außgesetzt werden wollen.

Bey dem andern Articull, erkennen Wir ebenmässig / daß die Augspurgische Confeßionsverwandte / keine vrsache eintziger beschwerung / das jhrer ReligionsVerwandte / so Geistliche Stiffter / Bisthumbe / vnnd dem Reich vnmittelbare ReichsPraelaturen jnne haben / oder denselben noch nachtrachten / nicht wollen von den Catholischen Ständen / für Bischoffen / vnd Praelaten gehalten werden / denselben auch jhre Seßion vnnd Stimmen / [33] bey den Reichstagen / nicht verstattet / noch auch die Regalia und Lehen / verliehen worden / Da entgegen auff der Catholischen Seyten / inhalts des Geistlichen vorbehalts / vnd nach dessen und vndisputirlichen Buechstaben / diese offenbahre gravamina, nicht vnbilllig geklagt werden / Daß solche von der Catholischen Religion abgewichene Geistliche Bischoffe vnd Praelaturen, nichts desto wenniger bey jhren Bisthumben und Praelaturen verharren / vnd aller Rechten vnd Privilegien, die Sie bey der Catholischen Religion gehabt / continuiren, vnd für ReichsStände / solcher Bisthumben und Praelaturen halber / gehalten werden sollen / Das auch die jennige / so der Catholischen Religion nicht seyn / vielwenniger sonst zu Geistlichem Stand qualificirt, nichts desto wenniger zu solchen Bisthumben und Praelaturen, sich eingedrungen / vnd noch weiter eindringen / vnd dadurch den gantzen Catholischen Geistlichen Standt / neben der Religion, endtlichen / soviel an ihnen ist / auffzuheben vermeinen.

Als wir dann auch bey den dritten Puncten, etlicher protestirenden Stände angezogene Gravamina, gantz vnerheblich befinden / sambt den Catholischen verweigert sein solte / in jhrem gebiet / ihre Vnterthanen / zu ihrer Religion anzuhalten / vnd da sie sich hierinnen nicht accommodiren wollen / gegen das gebürliche Abzuggeldt [34] unnd Nachstewer / jhrem gefallen nach / dieselben außzuschaffen / oder auch denselben / an frembde örter außzulauffen / vnd andere Predigt vnnd Exercitia zusuchen/ zuverbieten / da sie doch dieselben gäntzlich abzuschaffen / wol befueget weren. Hingegen aber / ist nach abgesatzter Außführung / gantz Augenscheinlich / das die Catholische / sich billig beschwert befünden / das ihnen / in solchen jhren Reformationibus, von dem anderen theile / Ziel vnnd maas gegeben worden / auch die Vnterthanen zu gäntzlicher defection vnd abfall von jhrer Obrigkeit / durch diesen fundt / sollicitirt vnd beweget werden wollen. Vnd ist dieses Gravamen, auff dieser der Catholischen seyten / desto stärcker / weil solcher Reformation halber / die Augspurgische Confeßionsverwandten vermeinen wolten / sambt diesfals die Catholische / mit jhnen / nicht in gleichem Recht begriffen weren. Sondern daß jhnen zwaar / jhre Vnterthanen zu Reformiren vnd die Widerspenstige außzuschaffen erläubt / auch im Werck öffentlich erzeigen / Entgegen aber den Catholischen / solches nicht guet seyn lassen wollen.

Wann nun hiermit die vornembste vnnd vordringende Gravamina, an welchen vornemlich der allgemeine Frieden hafftet / als obgemelt / auß den klaren worten deß ReligionFriedens / ReichsConstitutionen, vnd offenen ReichsActen vberflüssig vnnd gnugsam erklärt / [35] vnd welcher theil hierinnen sich zubeschweren / oder nicht / vrsach gehabt / außfündig gemacht.

Als befehlen Wir hier mit vnserm Cammergericht / (wie sie dann in allen Puncten, in erörterung der Rechtssachen vber den ReligionFrieden schon hiebevor/ auß ebenmessigem grunde des klaren ReligionFrieden / was Wir durch dieß vnser offentlich Edict erklärt / vnd erörtert haben / gleichsfals solches alles für Recht befunden) auff diese vnsere erklärung / auch ins künfftige / ohne weiter disputirn, wann dergleichen Fälle vorfallen / so in dieser vnserer Resolution begriffen / zujudiciren, vnnd Vrtheil zusprechen. Vnd weil die Spolia[2] vnd Turbationes[3], als auch occupirung der Stiffter vnnd Praelaturen, gegen den jnhalt des ReligionFriedens / vieler örter gantz notori, vnnd nicht zuwiedersprechen / dagegen auch das Jus, wie obgemelt / auß den worten des ReligionFrieden / vnd andern Reichsabschieden / ebenfals vndisputirlich / das also nunmehr in solchen Fällen anderst nicht von nöthen / als durch würckliche Execution, dem bedrängetem Theile zu aßistiren, vnnd zu dem seinigen zu verhelffen.

Alß seyn Wir / zu würcklicher Handhabung beydes des Religion- vnd ProphanFriedens / endtlich entschlossen / vnsere Käyserliche Commissarios förderlich in das Reich abzuordnen / solche abgewichene/ als auch mit gewalt / [36] oder in andere Weg eingezogene Ertz- vnnd Bisthumber / Praelaturen, Clöster / vnnd andere Geistliche Gueter / Hospitalien vnnd Stifftungen / deren die Catholische zu Zeit des Passawischen Vertrages / oder seithero / in Posseß gewesen / vnnd vnrechtmessig destituiret[4] worden / von den vnrechtmässigen detentatoribus abzufordern / vnnd mit tauglichen / den fundationen, vnnd Stifftungen gemeeß / ordentlich beruffenen vnnd qualificirten Personen / besetzen zulassen / Vnnd also einem jedwedern / zu dem jenigem / was jhme gebuert / vnnd dazu er / nach außweisung vielangezogenen ReligionFriedens befugt / ohne vnnotwendige vmbschweiff vnnd auffhalt / zuverhelffen.

Wir wollen auch hierbey nochmahln / nach Inhalt offt<!Vorlage:off--> gedachten ReligionFriedens /vnnd deren auff denselben besagenden Reichs Abschieden / vornehmlich deme de anno 1566. hiermit öffentlich declarirt, vnnd erkendt haben / declariren auch hiermit vnnd erkennen / daß solcher ReligionFrieden / alleine die: der vhralten Catholischen Religion, vnd dero vnserm geliebten Vorfahren / Käyser Carolo V. anno 1530. den 25. Junii vbergebener vngeänderter Augspurgischen Confeßionsverwandte[5] / angehe / vnd begreiffe. Alle andere wiedrige Lehren vnd Secten aber / wie dieselben auch genandt / vnd entweder bereits auffkommen / oder noch auffkommen [37] möchten / als vnzulässig / davon außgeschlossen / verbotten / auch nicht geduldet oder gelitten werden sollen[6].

Gebieten demnach E. L. L. A. A. vnd Euch sampt vnd sonderlich / bey Poeen[7] des Religion- vnd LandtFrieden / Sie wollen sich dieser vnser endlichen Verordnung nicht wiedersetzen / sondern dieselbe / in jhren Landen vnd Gebieten / vnverzögentlich befordern / vnd zu wercke richten helffen / Wie nicht wenniger vnsern Commissariis auff dero anruffen / die hülffliche Handt bieten / Denjennigen aber / so dergleichen Ertz- vnd Bisthümber / Praelaturen, Clöster / Hospitalia, Pfründen / vnd andere Geistliche Gueter Stifftung jnhaben / daß sie sich alßbald / von insinuation[8] dieses vnsers Käyserlichen Edicts, zu abtrettung vnd restituirung solcher Bisthumb / Praelaturen, vnnd anderer Geistlichen Gueter / gefaßt halten / vnd auff anhalten vnserer Käyserlichen Commissarien, dieselbe vnauffheltlich / sampt allen dero an- vnd zugehör / einräumen vnd restituiren. Dann da sie solchem nicht nachkommen / oder hierin sich seumig erzeigen würden / Sie nicht allein in obangezogene Poen deß Landt- vnd ReligionFriedens / das ist der Acht / vnd Oberacht / auch verliehrung aller ihrer Privilegien, Recht vnd Gerechtigkeiten / ipso facto, ohne einige weitere condemnation[9] vnd Vrtheil dieses Ihren notorischen Vngehorsambs halber / gefallen / sondern wir werden auch hierauff [38] vnaußbleiblich / die würckliche Execution, alßbald vornehmen / vnd vollstrecken lassen.

Wir befehlen auch / ordnen und wollen / daß dieses vnser Käyserlich Edict, Resolution vnd Erklärung / von eines jedwedern Craiß außschreibenden Fürsten / in seinem Craiß öffentlich publicirt, vnd zu jedermänniglichs wissenschaft gebracht werde / Daß auch denen: von Ihnen den Craißaußschreibenden / hin vnd wieder geschickten Copijs nicht weniger als dem Original / selbsten / vollkommener Glauben zugestellet werde / Das meinen wir ernstlich. Geben in vnserer Stadt Wien / den sechsten Monatstag Martij, anno sechzehen hundert neun und zwantzig / vnserer Reiche / des Römischen im zehenden / des Hungerischen im eilfften / vnnd des Böheimbischen im zwölfften.


 Ferdinandt

Locus Secreti
Ad mandatum Sacrae Caesareae Maiestatis propriam.     


 P. H. von Stralendorff

M. Arnoldin von Clarstein.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Ld., L. = Liebden
  2. lat., Plünderungen
  3. lat. turbare, beunruhigen, stören
  4. lat., ab-, entsetzen (des Amtes)
  5. Ausgburger Bekenntnis (Confessio Augustana) wurde am 25. Juni 1530 auf dem Reichstag zu Augsburg Kaiser Karl V. von den protestantischen Reichsständen überreicht.
  6. gemeint ist hier insbesondere der Calvinismus
  7. Strafe
  8. förmliche Eingabe, Zustellung, Hinterlegung eines Schriftstückes
  9. Verdammung, Schuldigsprechung, Ächtung