Rheinbundakte
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A) Conföderationsacte des Rheinbundes vom 12. July 1806.
Da Se. Maj. der Kaiser der Franzosen, König von Italien einer-, und andern Seits Ihre Majestäten die Könige von Baiern und Würtemberg, Ihro Durchlauchten die Churfürsten Reichserzkanzler und von Baden, der Herzog von Berg und Cleve, der Landgraf von Hessen-Darmstadt, die Fürsten von Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg, die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, [79] die Fürsten von Salm-Salm und Salm-Kyrburg, von Isenburg-Birstein, der Herzog von Ahremberg, der Fürst von Lichtenstein und der Graf von der Leyen, den Wunsch nährten, durch eine angemessene Übereinkunft den innern und äußern Frieden dem mittägigen Teutschlande zu versichern, welchem, wie die Erfahrung seit langem und noch ganz neuerlich lehrte, die teutsche Reichsverfassung keine Art von Gewähr mehr leisten konnte, haben zur Abschließung derselben zu ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar: Se. Maj. der Kaiser der Franzose, König von Italien: Herrn Karl Moritz Talleyrand, Fürsten und Herzog von Benevent, Allerhöchstihren Oberstkämmerer und Minister der auswärtigen Verhältnisse, Großkreuz der Ehrenlegion, des preußischen schwarzen und rothen Adlerordens, auch des St. Hubertusordens Ritter. Se. Maj. der König von Baiern: Herrn Anton von Cetto, Allerhöchstihren ordentlichen Staatsrath, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. Maj. dem Kaiser der Franzosen, König von Italien, des Löwenordens Ritter. Se. Maj. der König von Wirtemberg: Herrn Levin Grafen von Winzigeroda, Allerhöchstihren Staats-Conferenz- und Kabinetsminister, Ihres Großen Ordens Ritter, Commenthur des Johanniterordens und Ritter des weißen Adlers. Se. churfürstliche Gnaden der Churfürst-Erzkanzler des teutschen Reichs: den Herrn Karl Grafen von Beust, Höchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. Maj. dem Kaiser der Franzosen, König von Italien, des goldenen Löwenordens Ritter. Se. churfürstliche Durchlaucht von Baden: den Herrn Sigismund Karl Johann Freiherrn von Reizenstein, Kabinetsminister Sr. churfürstl. Durchlaucht, Großkreuz des Ordens der Treue. Se. kaiserl. Hoheit der Herr Prinz Joachim, Herzog von Cleve und Berg: Herrn Maximilian Freiherrn von Schell. Se. Durchlaucht der Landgraf von Hessen-Darmstadt: Herrn August Freiherrn von Pappenheim, Höchstihren [80] bevollmächtigten Minister bei Sr. Maj. dem Kaiser der Franzosen, König von Italien. Ihre Durchlauchten die Fürsten von Nassau-Usingen und Weilburg: Herrn Johann Ernst Freiherrn von Gagern, Höchstihren Minister. Ihre Durchlauchten die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen: Herrn Franz Xaver Major von Fischler. Ihre Durchlauchten die Fürsten von Salm-Salm und Salm-Kyrburg: denselben Herrn Franz Xaver Major von Fischler. Se. Durchlaucht der Fürst von Isenburg-Birstein: Herrn von Greuhm, Residenten und Bevollmächtigten Sr. Durchlaucht. Se. Durchlaucht der Herzog von Ahremberg: Herrn Durand St. André. Der Graf von der Leyen: Herrn Durand St. André. Und diese sind nach wechselseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen. Art. 1. Die Staaten Ihrer Majestäten der Könige von Bayern und von Wirtemberg, Ihrer Durchlauchten der Churfürsten Erzkanzler und von Baden, des Herzogs von Berg und Cleve, des Landgrafen von Hessen-Darmstadt, der Fürsten von Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg, von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, von Salm-Salm und Salm-Kyrburg, des Fürsten von Isenburg-Birstein, des Herzogs von Ahremberg und des Fürsten von Lichtenstein und des Grafen von der Leyen werden auf immer von teutschen Reichsgebiete abgesondert, und unter sich durch eine besondere Conföderation unter dem Namen: rheinische Bundesstaaten vereinigt. Art. 2. Alle teutsche Reichsgesetze, welche Ihren Majestäten und Durchlauchten die im vorigen Artikel benannten Könige, Fürsten und die Grafen, ihre Unterthanen und ihre Staaten oder Theile derselben bisher angehen, oder für sie verbindlich seyn konnten, sollen für die Zukunft in Hinsich Ihrer benannten Majestäten und Durchlauchten und des gedachten Grafen ihrer Staaten und Unterthanen [81] nichtig und von keiner Wirkung seyn. Ausgenommen hievon sind jedoch die Rechte, welche die Staatsgläubiger und Pensionisten durch den Rezeß von 1803 erlangt haben, desgleichen die Verfügung des 39. § besagten Recesses in Betreff der Rheinschiffahrtsoctroi, welche noch ferner nach Form und Inhalt in Vollzug gesetzt werden sollen. Art. 3. Jeder der conföderirten Könige und Fürsten verzichtet auf jene seiner Titel, welche irgend eine Beziehung auf das teutsche Reich ausdrücken, und wird am ersten Tage des nächsten Monats August dem Reichstage seine Trennung von dem deutschen Reiche bekannt machen lassen. Art. 4. Se. churfürstliche Gnaden der Reichserzkanzler nimmt den Titel: Fürst Primas und Hochwürdigste Hoheit an. Mit dem Titel: Fürst Primas ist aber mit kein Vorzug verbunden, welcher der vollen Souverainetät entgegen wäre, die jeder Conföderirte genießen soll. Art. 5. Ihre Durchlauchten der Churfürst von Baden, der Herzog von Berg und Cleve, und der Landgraf von Hessen-Darmstadt nehmen den Titel: Großherzog an. Sie genießen der Rechte, Ehren und vorzüge, welche mit der königlichen Würde verbunden sind. Ihr Rang und Ihr Vorgangsrecht sind und bleiben nach der Ordnung festgesetzt, in welcher sie im gegenwärtigen Artikel genannt sind. Das Haupt des Hauses Nassau nimmt den Titel eines Herzogs und der Graf von der Leyen jenen eines Fürsten an. Art. 6. Die gemeinschaftlichen Interessen der Bundesstaaten werden auf einem Bundestage verhandelt, der zu Frankfurt seinen Sitz hat, und sich in zwei Collegien theilt, nämlich in das Collegium der Könige und in das Collegium der Fürsten. Art. 7. Die Fürsten müssen nothwendig von jeder dem rheinischen Bunde fremden Macht unabhängig seyn; sie können daher auch Dienste irgend einer Art nur in den rheinischen aber mit dem Bunde alliirten Staaten annehmen. Diejenigen, welche sich bereits in Diensten anderer Mächte befinden, und in denselben bleiben wollen, sind gehalten, ihre Fürstenthümer einem ihrer Kinder zu überlassen. [82] Art. 8. Sollte der Fall eintreten, daß einer der genannten Fürsten seine Souverainetät völlig oder nur zum Theil abtreten wollte; so kann er es nur zu Gunsten eines der conföderirten Staaten Art. 9. Alle Streitigkeiten, welche sich unter den Bundesstaaten ergeben dürften, werden von der Bundesversammlung zu Frankfurt entschieden. Art. 10. In der Bundesversammlung hat Se. Hoheit der Fürst Primas den Vorsitz. Hat eines der beiden Collegien über irgend eine Angelegenheit sich allein zu berathen; so hat in jenem der Könige Se. Hoheit und in jenem der Fürsten der Herzog von Nassau den Vorsitz. Art. 11. Die Zeitpuncte, wo sich entweder der ganze Bund oder ein Collegium insonderheit zu versammeln hat, die Art der Zusammenberufung, die Gegenstände der Berathung, die Art und Weise, wie Beschlüsse zu fassen und in Vollzug zu setzen sind, werden durch ein Fundamental-Statut bestimmt. Dieses wird Se. Hoheit der Fürst Primas binnen einem Monate nach der zu Regensburg erfolgten Notification vorschlagen, und muß von den Bundesstaaten genehmigt werden. Eben dieses Fundamental-Statut wird den Rang der Mitglieder des Fürsten-Collegiums bestimmt festsetzen. Art. 12. Se. Majestät der Kaiser der Franzosen wird als Protector des rheinischen Bundes ausgerufen, und in dieser Eigenschaft ernennt derselbe nach dem jedesmaligen Abgange des Fürsten Primas dessen Nachfolger. Art. 13. Se. Majestät der König von Bayern tritt an Se. Maj. den König von Würtemberg die Herrschaft Wiesensteig ab, und verzichtet auf die Rechte, welche Allerhöchstdieselbe von wegen der Markgrafschaft Burgau auf die Abtei Wiblingen haben oder ansprechen könnte. Art. 14. Se. Maj. der König von Wirtemberg tritt an Se. Hoheit den Großherzog von Baden ab: die Grafschaft Bondorf, die Städte Breunlingen und Villingen mit demjenigen Theile des Gebiets dieser letztern, welcher auf der rechten Seite der Brigach liegt, desgleichen die Stadt Tuttlingen mit den auf dem rechten Donau-Ufer liegenden Zugehörden des Amtes dieses Namens. [83] Art. 15. Se. Hoheit der Großherzog von Baden tritt ab an Se. Maj. den König von Wirtemberg Stadt und Gebiet von Biberach nebst allen Zubehörden. Art. 16. Se. Durchlaucht der Herzog von Nassau tritt ab an Se. kaiserliche Hoheit den Großherzog von Berg und Cleve die Stadt Deutz oder Duyß mit ihrem Gebiete, die Stadt und das Amt Königswinter und das Amt Villich. Art. 17. Se. Maj. der König von Baiern wird die Stadt Nürnberg nebst ihrem Gebiete, ferner die Teutsch-Ordens-Commenden Rohr und Waldstetten mit seinen Staaten vereinigen, und solche mit vollem Eigenthum und Souverainetät besitzen. Art. 18. Se. Maj. der König von Wirtemberg wird mit seinen Staaten vereinigen und mit vollem Eigenthum und Souverainetät besitzen: die Herrschaft Wiesensteig, und Stadt, Gebiet und Dependenzen von Biberach vermöge der von Sr. Maj. dem Könige von Baiern und Sr. Hoheit dem Großherzoge von Baden geschehenen Abtretungen, ferner die Stadt Waldsee, die Grafschaft Schelklingen und die Commenden Kapfenburg oder Lauchheim und Alschhausen (mit Ausnahme der Herrschaften Achberg und Hohenfels), endlich die Abtei Wiblingen. Art. 19. Se. Hoheit der Großherzog von Baden wird mit seinen Staaten vereinigen, und mit vollem Eigenthum und Souverainetät besitzen: die Grafschaft Bondorf, die Städte Breunlingen, Villingen und Tuttlingen, nebst den im vierzehnten Artikel verzeichneten Theilen ihrer Gebiete und Dependenzen, so wie sie Sr. Hoheit von Sr. Maj. dem Könige von Wirtemberg abgetreten worden sind. Se. Hoheit wird ferner mit vollem Eigenthum besitzen: das Fürstenthum Heitersheim, nebst allen jenen dazu gehörigen Theilen, welche in Höchstihren vermöge des gegenwärtigen Vertrags bestimmten Besitzungen liegen. Auf gleiche Weise wird Höchstderselbe die Teutsch-Ordens-Commenden Beuggen und Freiburg mit vollem Eigenthum besitzen. Art. 20. Se. kaiserl. Hoheit der Großherzog von Berg wird mit voller Souverainetät und Eigenthum besitzen: die Stadt Deutz oder Duytz mit ihrem Gebiete, [84] Stadt und Amt Königswinter und das Amt Villich, gemäß der von Sr. Durchlaucht dem Herzoge von Nassau geschehenen Abtretung. Art. 21. Se. Hoheit der Großherzog von Hessen-Darmstadt vereinigt mit seinen Staaten die Burggrafschaft Friedberg vereinigen, und sie, so lange der jetzige Burggraf lebt, blos mit Souverainetät, nach seinem Tode aber zugleich mit vollem Eigenthum besitzen Art. 22. Se. Hoheit der Fürst Primas wird die Stadt Frankfurt und ihr Gebiet mit seinen Staaten vereinigen, und mit vollem Eigenthum und Souverainetät besitzen. Art. 23. Se. Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen wird mit vollem Eigenthum und Souverainetät besitzen: die vorhin zur Commende Alschhausen gehörigen Herrschaften Achberg und Hohenfels, ferner die Klöster Klosterwald und Habsthal. Se. Durchlaucht wird mit Souverainetät jene ritterschaftliche Besitzungen erhalten, welche innerhalb seiner gegenwärtigen Lande und den Bezirken im Norden der Donau liegen, über die sich Kraft gegenwärtigen Vertrages seine Souverainetät erstrecken soll, namentlich die Herrschaften Gamertingen und Hettingen. Art. 24. Ihre Majestäten die Könige von Baiern und Wirtemberg, Ihre Hoheiten die Großherzoge von Baden, Berg und Hessen-Darmstadt, Ihre Hoheit der Fürst Primas, Ihre Durchlauchten der Herzog und die Fürsten von Nassau-Usingen und Weilburg, Hohenzollern-Sigmaringen, Salm-Kyrburg, Isenburg-Birstein und der Herzog von Ahremberg werden alle Souverainetätsrechte ausüben und zwar: Se. Maj. der König von Baiern über das Fürstenthum Schwarzenberg, die Grafschaft Kastel, die Herrschaften Speckfeld und Wiesentheid, die Theile des Fürstenthums Hohenlohe, welche in der Markgrafschaft Ansbach und im Gebiete von Rothenburg eingeschlossen sind, namentlich das Oberamt Schillingsfürst und Kirchberg; ferner über die Grafschaft Sternstein, die Fürstenthümer Oettingen, die Besitzungen des Fürsten von Thurn und Taxis im Norden des Fürstenthums Neuburg, die Grafschaft [85] Edelstetten, die Besitzungen des Fürsten und der Grafen Fugger, das Burggrafthum Winterrieden, und endlich die Herrschaften Buxheim und Tannhausen, so wie über die Totalität der Heerstraße, welche von Memmingen nach Lindau führt. Se. Maj. der König von Wirtemberg: über die Besitzungen der Fürsten und Grafen von Truchseß-Waldburg, die Grafschaften Baindt, Egloffs, Gutenzell, Hegbach, Isny, Königseck-Aulendorf, Ochsenhausen, Roth, Schussenried, und Weisenau, über die Herrschaften Mietingen und Sulmingen, Neu-Ravensburg, Tannheim, Warthausen und Weingarten, mit Ausnahme der Herrschaft Hagnau, über die Besitzungen des Fürsten von Thurn und Taxis (mit Ausschluß derjenigen, welche dem Fürstenthums Neuburg nördlich liegen, der Herrschaft Strasberg und des Amtes Ostrach), ferner über die Herrschaften Gundelfingen und Neufra, über die Theile der Grafschaft Limburg-Gaildorf, welche besagte Se. Maj. noch nicht besitzen, über alle Besitzungen der Fürsten von Hohenlohe mit der im vorhergehenden Abschnitte gemachten Ausnahme; endlich über den Theil des vormals churmainzischen Amtes Krautheim, welcher auf der linken Seite der Jagst liegt. Se. Hoheit der Großherzog von Baden: über das Fürstenthum Fürstenberg (wovon jedoch die Herrschaften Gundelfingen, Neufra, Trochtelfingen, Jungnau und der auf der linken Seite der Donau gelegenen Theil des Amtes Möskirch ausgenommen sind), über die Herrschaft Hagnau, die Grafschaft Thengen, die Landgrafschaft Klettgau, die Aemter Neudenau und Billigheim, das Fürstenthum Leiningen, die auf der linken Mainseite liegenden Besitzungen des Fürsten und der Grafen von Löwenstein-Wertheim, wovon jedoch die Grafschaft Löwenstein, der den Grafen von Löwenstein gehörige Antheil an Limburg-Gaildorf,so wie die Herrschaften Heubach, Breuberg und Habizheim, ausgenommen sind, und endlich über die Besitzungen des Fürsten von Salm-Reiferscheid-Krautheim auf der Nordseite der Jagst. Se. kaiserl. Hoheit der Großherzog von Berg: über die Herrschaften Limburg-Styrum, Bruck, Hardenberg, Gimborn-Neustadt, und Wildenberg; über die Grafschaften [86] Homburg, Bentheim, Steinfurt, Horstmar, die Besitzungen des Herzogs von Looz, über die Grafschaften Siegen, Dillenburg (mit Ausnahme der Ämter Wehrheim und Burbach) und Hadamar, über die Herrschaften Westerburg, Schadeck und Beilstein, dann über den Theil der Herrschaft Runkel, welcher eigentlich so genannt wird, und auf der rechten Seite der liegt. Um eine Verbindung zwischen dem Herzogthum Cleve und den obengenannten im Norden desselben liegenden Besitzungen zu haben, soll Sr. kaiserl. Hoheit der Gebrauch einer Straße durch die Staaten der Fürsten von Salm frei stehen. Se. Hoheit der Großherzog von Darmstadt: über die Herrschaften Breuberg und Heubach, über die Herrschaft oder das Amt Habizheim, über die Grafschaft Erbach, die Herrschaft Ilbenstadt, den Stollberg-Gedernschen Antheil an der Grafschaft Königstein, über die in den Staaten Sr Hoheit eingeschlossenen oder daran stossenden Besitzungen der Freiherren von Riedesel, namentlich die Gerichte Lauterbach, Stockhausen, Moos und Freienstein, über die Besitzungen der Fürsten und Grafen von Solms in der Wetterau, mit Ausnahme der Ämter Hohensolms, Braunfels und Greifenstein, endlich über die Grafschaften Wittgenstein und Berleburg, und über das Amt Hessen-Homburg, welches die davon benannte appanagirte Linie des Hauses Hessen-Darmstadt im Besitze hat. Se. Hoheit der Fürst Primas: über die auf der rechten Seite des Mains gelegenen Besitzungen des Fürsten und der Grafen von Löwenstein-Wertheim, und über die Grafschaft Rineck. Ihre Durchlauchten der Herzog von Nassau-Usingen und der Fürst von Nassau-Weilburg: über die Ämter Dierdorf, Altenwied, Neuerburg, und den dem Fürsten von Wied-Runkel gehörigen Antheil an der Grafschaft Nieder-Isenburg, über die Grafschaften Wied-Neuwied und Holzapfel, die Herrschaft Schaumburg, die Grafschaft Diez sammt Dependenzen, über den dem Fürsten von Nassau-Fulda gehörigen Antheil am Dorfe Münzfelden, über die Ämter Wehrheim und Burbach, über den auf der linken Seite der Lahn gelegenen Theil der Herrschaft [87] Runkel, über das Rittergut Kranzberg, und endlich über die Ämter Hohensolm, Braunfels und Greifenstein. Se. Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen: über die Herrschaften Trochtelfingen, Jungnau und Strasberg, über das Amt Ostrach und den am linken Ufer der Donau liegenden Theil der Herrschaft Möskirch. Se. Durchlaucht der Fürst von Salm-Kyrburg: über die Herrschaft Gehmen. Se. Durchlaucht der Fürst von Isenburg-Birstein: über die Besitzungen der Grafen von Isenburg-Büdingen, Wächtersbach und Meerholz, ohne daß die appanagirten Grafen seiner Linie diese Stipulationen zum Grunde von irgend einigen Ansprüchen gegen ihn anführen dürfen. Endlich Se. Durchlaucht der Herzog von Ahremberg: über die Grafschaft Dülmen. Art. 25. Ein jeder der conföderirten Könige und Fürsten soll die in seinen Besitzungen eingeschlossenen ritterschaftlichen Güter mit voller Souverainetät besitzen. Die zwischen zwei conföderirten Staaten gelegenen ritterschaftlichen Güter sollen in Hinsicht auf Souverainetät so gleich als möglich getheilt werden, dergestalt jedoch, daß daraus weder eine Zerstückelung noch eine Vermischung der Gebiete entstehe. Art. 26. Die Rechte der Souverainetät sind: Gesetzgebung, obere Gerichtsbarkeit, Ober-Polizei, militärische Conscription oder Rekrutenzug, und Recht der Auflagen. Art. 27. Ein jeder der jetzt regierenden Fürsten oder Grafen behält als Patrimonial- oder Privateigenthum, ohne Ausnahme, alle Domainen, die er gegenwärtig besitzt, ohne Ausnahme; ebenso alle Herrschafts- und Feudalrechte, welche sie gegenwärtig besitzen, und so auch alle Herrschafts- und Feudalrechte, die nicht wesentlich zur Souverainetät gehören, namentlich das Recht der niedern und mittlern bürgerlichen und peinlichen Gerichtsbarkeit, der forsteilichen Gerichtsbarkeit und Polizei, der Jagd und Fischereit, der Berg- und Hüttenwerke, des Zehnten und der Feudalgefälle, das Patronatrecht und andere diesen ähnliche, so wie die aus besagten Domainen und Rechten fließenden Einkünfte. Ihre Domainen und Güter sollen in Rücksicht der Auflagen wie die Domainen und Güter der Prinzen des Hauses [88] gehalten werden, unter dessen Souverainetät sie Kraft des gegenwärtigen Vertrages stehen. Sollte kein Prinz dieses Hauses unbewegliche Güter besitzen; so werden jene den Domainen und Gütern der privilegirtesten Klasse gleichgehalten. Übrigens können besagte Domainen und Rechte an keinen der Conföderation fremden Souverain verkauft, noch auf andere Art veräußert weerden, wenn sie nicht zuvor dem Fürsten, unter dessen Souverainetät sie stehen, angeboten worden sind. Art. 28. In peinlichen Fällen genießen die jetzt regierenden Fürsten und Grafen, und ihre Erben das Recht der Austrägal-Instanz, das heißt, das Recht von ihren Ebenbürtigen gerichtet zu werden; und in keinem Falle darf die Einziehung ihrer Güter erkannt oder verhängt, sondern nur die Einkünfte können während der Lebenszeit des Verurtheilten sequestrirt werden. Art. 29. Die conföderirten Staaten tragen zur Bezahlung der dermaligen Kreisschulden nicht blos in Rücksicht ihrer alten Besitzungen bei, sondern auch für jene Gebiete, die jetzt ihrer Souverainetät unterworfen werden. Die Schulden des schwäbischen Kreises fallen Ihren Majestäten den Königen von Baiern und Wirtemberg, dann Ihre Hoheit dem Großherzoge von Baden, und Ihren Durchlauchten den Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen, von Lichtenstein und von der Leyen zur Last, und werden nach Verhältniß der künftigen Besitzungen eines jeden der besagten Könige und Fürsten vertheilt. Art. 30. Die besondern Schulden eines jeden Fürstenthums, einer jeden Graf- oder Herrschaft, die unter die Souverainetät eines der conföderirten Staaten kommen, sollen zwischen dem genannten Staate und den jetzt regierenden Fürsten oder Grafen nach dem Verhältnisse der Einkünfte getheilt werden, welche der Souverain erwirbt, und die Fürsten und Grafen nach obigen Bestimmungen behalten. Art. 31. Den jetzt regierenden Fürsten oder Grafen und ihren Erben soll frei seyn, ihre Residenz zu verlegen, wohin sie wollen, nur muß diese in den Staaten eines [89] Mitgliedes oder Alliirten der rheinischen Conföderation, oder in den Besitzungen seyn, welche sie mit Souverainetät außerhalb des Gebietes besagter Conföderation behalten. Sie können alsdann ihre Einkünfte oder Capitalien beziehen, ohne irgend einem Rechte noch irgend einer Auflage unterworfen zu seyn. Art. 32. Die bei den öffentlichen Verwaltungen in den Fürstenthümern, Graf- und Herrschaften, welche Kraft des gegenwärtigen Vertrages unter die Souverainetät eines der conföderirten Staaten kommen, angestellten Personen, deren Beibehaltung in ihren Diensten der Souverain nicht für dienlich hält, sollen einer Pension genießen, die derjenigen gleich kommen muß, welche die Gesetze oder Verordnungen des Staates den Bediensteten von gleichem Grade zusichern. Art. 33. Die Mitglieder der militärischen oder geistlichen Orden, welche zu Folge des gegenwärtigen Vertrages außer Besitz kommen, oder säcularisirt werden könnten, erhalten eine jährliche und lebenslängliche Pension, welche ihren bisher gehabten Einkünften, ihrer Würde und ihrem Alter angemessen ist, und diese soll auf die Güter herhypothecirt werden, deren Nutznießer sie waren. Art. 34. Die conföderirten Könige, Großherzoge, Herzoge und Fürsten entsagen, jeder für sich, seine Erben und Nachfolger, jedem jetzt bestehenden Rechte, welches deerselbe auf jetzige oder durch gegenwärtigen Vertrag bestimmte Besitzungen anderer Glieder der Conföderation hat oder in Anspruch nehmen könnte. Ausgenommen bleiben blos die eventuellen Rechte der Nachfolge, aber nur für den Fall, wenn ein Haus oder eine Linie erlöschen sollte, welche dermalen die Gebiete, Domainenen und Güter, über die sich obgedachte Rechte erstrecken können, als Souverain besitzt, oder vermöge des gegenwärtigen Vertrages besitzen soll. Art. 35. Zwischen dem französischen Reiche und den rheinischen Bundesstaaten soll in ihrer Gesammtheit sowohl als mit jedem einzelnen ein Bündniß Statt haben, vermöge dessen jeder Krieg auf dem festen Lande, den einer der contrahirenden Theile zu führen haben könnte, für alle andere unmittelbar zur gemeinen Sache wird. [90] Art. 36. Im Falle eine diesem Bündnisse fremde und benachbarte Macht sich rüstet, sollen die hohen contrahirenden Theile, um nicht unvorbereitet überfallen zu werden, auf die Anforderung, welche der Minister eines conföderirten Staates desfalls zu Frankfurt machen wird, sich ebenfalls bewaffnen. Das Contingent, welches ein jeder von den Verbündeten zu stellen hat, wird in vier Viertel getheilt, und die Bundesversammlung hat zu bestimmen, wie viel Viertel mobil gemacht werden sollen; aber die Bewaffnung darf nicht eher bewerkstelligt werden, als in Folge einer von Sr. Maj. dem Kaiser und Könige an jede der verbundenen Mächte erlassenen Einladung. Art. 37. Se Maj. der König von Baiern macht sich anheischig, die Städte Augsburg und Lindau zu befestigen, im ersten dieser beiden Plätze Artillerie-Etablissements zu errichten und zu allen Zeiten zu unterhalten; am zweiten Orte aber einen hinlänglichen Vorrath an Flinten und Munition zu haben, der als Reserve dienen soll; desgleichen auch in Augsburg Bäckereien anzulegen, um einen Vorrath von Zwieback backen lassen zu können, damit im Falle eines Krieges der Marsch der Armeen keinen Aufenthalt erleide. Art. 38. Das von jedem der Verbündeten im Falle eines Krieges zu stellende Contingent wird auf folgende Weise festgesetzt: Frankreich stellt 200,000 Mann von jeder Art Waffen; das Königreich Baiern 30,000 von jeder Waffengattung; das Königreich Wirtemberg 12,000; der Großherzog von Baden 8000; der Großherzog von Berg 5000; der Großherzog von Darmstadt 4000. Ihre Durchlauchten der Herzog und der Fürst von Nassau stellen mit den übrigen verbündeten Fürsten ein Contingent von 4000 Mann. Art. 39. Die hohen contrahirenden Theile behalten sich vor, in der Folge auch andere Fürsten und Staaten in den neuen Bund aufzunehmen, deren Aufnahme man dem gemeinschaftlichen Interesse angemessen finden wird. [91] Art. 40. Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages sollen am 25. Julius des laufenden Jahres zu München ausgewechselt werden. So geschehen Paris am 12. Julius 1806. Unterzeichnet:
Für die Häuser von Hohenzollern
Für die Häuser von Salm
Für den Fürsten von Isenburg-Birstein
Für Se. Durchlaucht den Herzog von Ahremberg
Für den Grafen von der Leyen
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