Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 066.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
K. Karls des fünfften und des heyligen


Straff der jhenen / so die leut bößlich bevheden.

cxxix. ITem welcher jemandt wider recht vnnd billicheyt muotwilliglich bevhedet / den richtet man mit dem schwert vom leben zuom todt / Doch ob eyner seiner vhede halb vonn vnnß oder vnsern nachkommen am Reich Römischen Keysern oder Königen erlaubnuß hett / oder der / den er also bevhedet / sein / seiner gesipten / freundtschafft oder herrschafft / oder der jren feindt wer / oder sunst zuo solcher vhede rechtmessig gedrungen vrsach hett / so soll er auff sein außfürung der selben guoten vrsachen / peinlich nit gestrafft werden.
Inn solchen fellen vnd zweiffeln soll bei den rechtuerstendigen vnd an enden vnd orten / wie zuo end diser vnser ordnung angezeygt / radts gebraucht werden.


Hernach volgen etlich böse tödtung / vnd von straff der selben thätter
Erstlich von straff der / die mit gifft oder venen heymlich vergeben.

cxxx. ITem wer jemandt durch gifft oder venen / an leib oder leben beschedigt / ist es eyn mannßbild / der soll eynem fürgesatzten mörder gleich mit dem rath zuom todt gestrafft werden / Thet aber eyn solche mißthat eyn weibßbild / die soll man erdrencken / oder inn andere weg nach gelegenheit vom leben zuom todt richten. Doch zuo merer forcht andern / sollen solch boßhafftige mißthettige personen / vor der entlichen todtstraff geschleyfft oder etliche griff inn jre leib mit glüenden zangen gegeben werden / vil oder wenig / nach ermessung der person vnd tödtung / wie vom mordt deßhalb gesetzt ist.