Seite:1872 Concession für den Betrieb der Tauschleppschifffahrt auf dem Rhein.pdf/5

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b. die Punkte, wo eine Unterbrechung des Grundtaues stattfinden und Stationen für den Schleppdienst eingerichtet werden sollen, zu bestimmen;

c. nach Maßgabe des Verkehrsbedürffnisses Aenderungen des Betriebsplanes vorzuschreiben.

§. 12

Die Beförderung von Waaren oder Fahrzeugen darf Niemanden versagt werden, sofern die Fahrzeuge mit der nöthigen Bemannung und Ausrüstung versehen sind. Sie erfolgt nach der Zeit der Anmeldung, über welche besondere Register zu führen sind. Dem Großherzoglich Badischen Handelsministerium bleibt vorbehalten, über die Einrichtung der Register und die Modalitäten der Anmeldungen nähere Bestimmungen zu treffen, sowie vorzuschreiben, daß die eigenen Fahrzeuge der Unternehmerin denjenigen anderer Personen bei der Beförderung nachstehen sollen.

§. 13

Der Tarif für den Transport der Waaren und für das Schleppen der Fahrzeuge ist dem Großherzoglich Badischen Handelsministerium vorzulegen und nach dessen Vorschrift öffentlich bekannt zu machen. Er kann ohne die Zustimmung des Großherzoglich Badischen Handelsministeriums nicht erhöht werden. Derartige Erhöhungen sind mindestens 1 Monat, bevor sie in Kraft treten sollen, in gleicher Weise öffentlich bekannt zu machen.

§. 14

Wenn die Unternehmerin zu Gunsten einzelner Waarensendungen oder Versender, Schiffseigenthümer oder Schiffsführer Ermäßigungen der Tarifsätze eintreten läßt, so müssen diese Ermäßigungen unter gleichen Verhältnissen und Bedingungen auch jeder gleichartigen Warensendung, beziehungsweise jedem andern Versender, Schiffseigenthümer oder Schiffsführer zu Theil werden. Die von der Unternehmerin bewilligten Ermäßigungen aller oder einzelner Positionen des Tarifs können ohne Zustimmung des Großherzoglichen Handelsministeriums nicht wieder in Wegfall gebracht werden.

§. 15

Der Tarif wird nach Ablauf dreier Jahre vom Beginn des Betriebes an auf jeder Stromstrecke (§. 2) und demnächst von fünf zu fünf Jahren einer Revision unterzogen.

Zu diesem Behufe ist die Unternehmerin verbunden, dem Großherzoglich Badischen Handelsministerium respective den von ihm bezeichneten Commissarien alle auf das Unternehmen bezüglichen Bücher, Rechnungen und sonstigen Schriftstücke auf Verlangen vorzulegen, sowie jede sonst erforderte Auskunft zu ertheilen. Ergiebt sich bei der Revision, daß der jährliche Reinertrag des Unternehmens nach Abrechnung der zur Erhaltung des Materials erforderlichen Abschreibungen vom Anschaffungswerthe desselben und der statutenmäßig an die Verwaltung zu gewährenden Tantieme vom Ertrage, jedoch einschließlich der statutenmäßig zum Reservefond zurückgelegten Beträge im jährlichen Durchschnitt der abgelaufenen Periode zehn Procent des nachweislich in dem Unternehmen