Seite:Beissel – Die Victortracht des Jahres 1464.djvu/10

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am folgenden Tage reisten zwei Kanoniker nach Köln ab. Der Erzbischof stellte ihnen zwar einen Geleitsbrief aus durch welchen er alle Pilger, die nach Xanten kämen, in seinen Schutz nah, aber auf die Einladung persönlich nach Xanten zu kommen, gab er nicht keine Antwort. Als das Kapitel weiter in den Erzbischof drang, erhielt es gegen Ende Juli von Wilhelm von Breitenbach, der Abt von Deutz und Propst von St. Georg in Köln war, einn Brief mit dem Bescheid, Ihre Erzbischöflichen Gnaden hätten zwar gerne kommen wollen, seinen aber durch die Verhältnisse gehindert, Ihr Vorhaben auszuführen[1]. Das hieß auf gut Deutsch: Der Erzbischof kann doch unmöglich in seine Stadt kommen, die ihm widerrechtlich entzogen ist, und über die er noch vor den päpstlchen Bevollmächtigten einen Prozeß führt, welchen er auch zu gewinnen hofft. Er bleibt aber der Geistlichkeit und den Bürgern gewogen und versichert sie seiner Huld.

     Inzwischen versäumte das Kapitel nicht von dem, was dienen konnte, sein Fest zu einem glänzenden zu machen. Schon am 6. Mai war Dechant Arnold Heimerich mit vier Kaninikern nach Arnheim gereist. Herzog Arnold von Geldern hatte ihn freundlich aufgenommen und ihm durch den Grafen Wilhelm von Egmont, den Präsidenten des Staatsrathes, die günstigsten Versprechen machen lassen. Ein Geleitsbrief, der alle Wallfahrer des besonderen Schutzes des genannten Herzogs versichterte, wurde leicht erlangt. Ja einige Zeit nachher fragte Herzog Arnold an, ob vielleicht Herzog Johann, sein Schwager, und die Bischöfe von Köln und Münster oder wenigstens einer von den letzteren zur Voctortracht komme. In diesem Falle wolle er der Vierte sein, der den Schrein auf seine Schultern nehme und tragen helfe

     Dechant Heimerich antwortete, der Herzog von Cleve

  1. Baurechnung von 1463: Item dominis portario et Jo. Moer equitantibus Coloniam ab habendum resposum a domino electo et ad habendum salvum conductum consumpserund III mre. II sol. III den. incluso vino in rediro bibito. Item scriptoribus domini electi prponsti sund in cancellaris II flor. Arnhem. fsc. I mre. VII sol. IX den. (Kanzleigebühren für den Geleitbrief). Item pro equo domini portarii quinque diebus habito I mre. XIII½ den.

Empfohlene Zitierweise:

Stephan Beissel: Die Victortracht des Jahres 1464 In: Die Bauführung des Mittelalters. Studie über die Kirche des hl. Victor zu Xanten. Freiburg im Breisgau: Herder, 1889. Seite 58. Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: http://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Beissel_%E2%80%93_Die_Victortracht_des_Jahres_1464.djvu/10&oldid=822033 (Version vom 7.8.2009)

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