Seite:Beschreibung der Gewohnheiten bey den im Eichstättischen üblichen Heyrathspacten.pdf/5

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§. 10.

Stirbt nun ein Gatte mit Zurücklassung eines oder mehrerer Kinder, so theilet mit denselben der andere Gatte, wenn er sich wieder verehlichen will, das ganze Vermögen in zwey gleiche Theile. Einen Theil behält der überlebende Ehegatte, den andern alle Kinder miteinander, welche denselben wieder unter sich in gleiche Theile vertheilen. Sind aber keine Kinder da, so schließt der überlebende Ehegatte, als alleiniger Erbe des ganzen Vermögens, alle Verwandten sowohl in der aufsteigenden, als Seitenlinie aus, es müßte denn ein Rückfall ausbedungen oder sich etwas zur freyen Disposition vorbehalten worden seyn, über welches auch testiret werden kann.


§. 11.

Eine Person, welche auf einen Kindestheil heyrathet, bekommt, wenn der andere Gatte stirbt, und ein Kind oder mehrere Kinder zurückläßt, von dem Vermögen so viel als ein jedes Kind; doch so, daß sie ihr eingebrachtes Gut nicht einwirft, sondern solches allezeit, auch ohne daß es bedungen ist, wieder zuvor bekommt, als wäre der Kindestheil nur in partem adquaestus angewiesen.