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die Hauptstadt des Großherzogthums Frankfurt gewesen war, die drei letzten aber seit 1810 dem französischen Kaiserreiche selbst angehört hatten.

In den drei Hansestädten kehrte man, nach der Befreiung von den Franzosen und nach der Herstellung ihrer politischen Selbstständigkeit, zu den früher bestandenen Verfassungen derselben zurück. Da diese nicht in den Kreis der in den letzten 25 Jahren neugebildeten europäischen Constitutionen gehören; so können sie auch in diesem Werke keine Stelle finden. Allein ihren Inhalt hat, im Jahre 1814, der nun verewigte Professor von Villers zu Göttingen in folgender Schrift zur öffentlichen Kenntniß gebracht, auf welche wir diejenigen verweisen, welche, der Vollständigkeit wegen, auch diese wiederhergestellten ältern Verfassungen dreier interessanter teutscher Städte näher kennen lernen wollen. Obgleich der Titel der Schrift französisch[WS 1] ist; so sind doch in derselben die Constitutionen französisch und teutsch zugleich abgedruckt.

Constitutions des trois villes libres-anséatiques, Lubeck, Bremen, Hambourg. Avec un memoire sur le rang, que doivent occuper ces villes dans l’organisation commerciale de l’Europe. Par Charles de Villers. Leipsic, 1814. 8.[WS 2]

Allein die wieder zur politischen Selbstständigkeit gelangte Stadt Frankfurt am Main erhielt, nach langen Verhandlungen, eine neue und eigenthümliche Verfassung.

Diese Stadt hatte am 12. Jul. 1806, bei der Stiftung des Rheinbundes, ihre Reichsunmittelbarkeit verloren, und war dem damaligen Fürsten Primas des Bundes zugetheilt worden, der im Jahre 1810 von ihr

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: französich
  2. Digitalisat: Google
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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 371. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_389.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)