Seite:Constitution der europaeischen staaten 396.jpg

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den wechselseitigen Tauschhandel von Getreide und Holz zu befördern. Wegen Erlassung neuer Verordnungen benimmt er sich mit dem Stadtschultheisen; in Ausführung bestehender Verordnungen wird er von dem Generalcommissair geschützt.

Sechster Abschnitt.
Finanzwesen.

§. 1. Die Ausscheidung derjenigen Einkünfte, die Wir der gemeinen Stadt zugedacht haben, von denenjenigen, die dem souverainen Fürsten zu Bestreitung der Staats- und Militairausgaben gehören, kann zu seiner Zeit durch die Artikel 26. und 27. des rheinischen Bundes bestimmt werden.

§. 2. Dermalen, und bis dahin, daß sämmtliche Staatsschulden bezahlt sind, finden Wir zweckmäßig, daß durchaus alle Einnahmen in die Rechenei zusammenfließen.

§. 3. Von jeder Einnahme giebt die Rechenei ein Viertel ab an den Schuldentilgungsfond; ein Viertel erhält der Magistrat zur Bestreitung der Besoldungen, Stadtbauwesen und untergeordneten Polizeianstalten; ein Viertel erhält das Rentamt des souverainen Fürsten zur Besoldung des Militairs, Referendairs, Directors der Oberpolizei, Rentmeisters und Controlleurs, zur Bezahlung der Gesandtschaftsunkosten, und als Beitrag zu dem Aufwand, der unzertrennlich ist von der souverainen Würde; das letzte Viertel bildet eine Reservecasse zu Deckung unvorgesehener Ausgaben der andern Cassen.

§. 4. Der Schuldentilgungsfond, die Berechnung der gemeinsamen Stadteinnahmen, bleiben der Prüfung der neun Revisoren, und der Aufsicht des bürgerlichen Ausschusses anempfohlen.

§. 5. Die außerordentlichen Auflagen hören alsdann auf, wenn die Schulden bezahlt sind.

Siebenter Abschnitt.
Schuldentilgung.

§. 1. Die gemeinsamen Schulden der Stadt Frankfurt und ihres Gebietes sind theils in ältern Zeiten, meistens

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 378. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_396.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)