Seite:Constitution der europaeischen staaten 403.jpg

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und Bewahrung der Verfassung; dem Senate aber ist die Verwaltung des Gemeinwesens und die Rechtspflege übertragen.

b) Ergänzungsacte der alten Frankfurter Stadtverfassung, angenommen am 18. Jul. 1816.
Artikel 1.

Wiedereinführung der alten Stadtverfassung, mit einigen durch den Artikel 46. der Wiener Congreßacte nöthig gewordenen und von dem Zeitgeiste gebotene Veränderungen und Zusätzen.

Die ehemahlige reichsstädtische Verfassung der hiesigen Stadt, wie solche vor der Besitznahme des Fürsten Primas, auf Privilegien, Verträge, insbesondere den Bürgervertrag, kaiserliche Resolutionen, reichsgerichtliche Entscheidungen, Verordnungen und Herkommen gegründet, unter allerhöchster Autorität kaiserlicher Majestät, als damaligem Reichsoberhaupt, seit so langen Jahren bestanden hat, soll mit Beobachtung der im Wiener Congreßinstrumente Artikel 46. anzutreffenden Vorschriften und mit den dadurch nöthig gewordnen, in gegenwärtiger Ergänzungsacte enthaltenen, von den veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen und dem Zeitgeiste gebotenen wenigen Veränderungen und Zusätzen in allen ihren Theilen wieder eingeführt werden.

Artikel 2.
Fortsetzung,

insbesondere die eidliche Verpflichtung des Senats gegen die Bürgerschaft und Letzterer gegen Erstern betreffend.

Der Bürger-, Beisassen- und Schutzeid wird den veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen gemäß für die Zukunft:

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 385. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_403.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)