Seite:Constitution der europaeischen staaten 410.jpg

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Rathsordnungen überhaupt, oder in gleicher Anzahl schlechterdings nicht gebunden, sondern hat darauf vorzüglich zu sehen, daß Männer, welchen die besten Kenntnisse über die zu verhandelnden Gegenstände beiwohnen und die daher im Stande sind die gesetzgebende Versammlung mir ihren Einsichten und Erfahrungen zu unterstützen, zu bereichern und aufzuklären, gewählt werden. Von gleicher Ansicht geht der ständige Bürgerausschuß bei seinen Wahlen aus, und es müssen in dieser Hinsicht allezeit einige Mitglieder der Stadtrechnungsrevision mitgewählt werden.

C. Die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers aus der übrigen Bürgerschaft werden jährlich von der gesammten christlichen Bürgerschaft durch Bildung eines Wahlcollegs von 75 Bürgern gewählt, wie folgt:

Artikel 11.
Bildung eines neuen Wahlcollegs durch Abstimmung aller christlichen Bürger, nach drei Abtheilungen.

Um ein Wahlcollegium von 75 hiesigen christlichen Bürgern zu bilden, sollen alle christliche Bürger an bestimmten Tagen in drei verschiedenen hiezu angewiesenen Localen, nach drei Klassen oder Abtheilungen – welche übrigens keinen Rang noch Vorzug geben – auf nachbeschriebene Weise zu stimmen berechtigt seyn.

Den Vorsitz in diesen drei Abtheilungen führen die Quartiervorstände, welche sich nach ihrem Ermessen in die drei Abtheilungen vertheilen, auch für jede Abtheilung sechs Gehülfen aus der Bürgerschaft zu sich nehmen. Ein Notar führt das Protokoll. Der Senat und der ständige Bürgerausschuß schicken zur Aufsicht, daß alles in der[WS 1] festgesetzten constitutionellen Ordnung vor sich gehe, besondere Commissarien zu denselben.

Abtheilung I.

In einer dieser Abtheilungen stimmen die Adelichen, die Gelehrten aller Facultäten, die darunter gehörigen Staatsdiener und Geistlichen der drei christlichen Confessionen,

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: des
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 392. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_410.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)