Seite:Constitution der europaeischen staaten 414.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Artikel 13.
Verpflichtung zur Annahme der Wahl. Zusammenberufung des gesetzgebenden Körpers.

Der Gewählte muß, bei Verlust seines Bürgerrechts, die auf ihn ausgefallene Wahl annehmen.

Der Director des Wahlcollegii stellt dem älteren Bürgermeister und dem Senior des ständigen Bürgerausschusses das von ihm und den Secretarien unterschriebene Protokoll zu. Der ältere Bürgermeister, nachdem ihm auch der ständige Bürgerausschuß die seiner Seits getroffene Wahl von 20 Mitgliedern bekannt gemacht hat, veranstaltet hierauf die schriftliche verfassungsmäßige Bekanntmachung und Einladung der gesetzgebenden Versammlung.

Artikel 14.
Zeit der Versammlung des gesetzgebenden Körpers und dessen Dauer.

Eine solche gesetzgebende Versammlung muß von dem Senate jedes Jahr auf den ersten Montag des Novembers zusammenberufen werden, sonst sie sich aus eigenem Rechte constituirt. Zu dem Ende müssen die Einleitungen zur Abstimmung nach Ständen und zur Bildung des Wahlcollegs 14 Tage vorher getroffen werden, die Wahlen aber in 8 Tagen beendigt seyn.

Dieser gesetzgebende Körper dauert in der Regel sechs Wochen, wonächst er sich selbst wieder auflöset. Nur auf Antrag des Senats kann die Dauer verlängert, wohl aber von der Versammlung selbst wegen früherer Erledigung der Geschäfte abgekürzt werden.

Nach Beendigung der jährlichen Versammlung treten sämmtliche Mitglieder in ihre früheren Verhältnisse zurück; sie dürfen jedoch in dem folgenden Jahre und sofort wieder gewählt werden.

Sollten außerordentliche Fälle eintreten, derenthalben der Senat das Zusammenberufen des gesetzgebenden Körpers in der Zwischenzeit für nöthig erachtet; so wird nicht zu neuen Wahlen geschritten, sondern auf diesen besonderen

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 396. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_414.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)