Seite:Constitution der europaeischen staaten 415.jpg

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Fall wird der Auftrag und die Vollmacht der sämmtlichen Mitglieder der letzten Versammlung als verlängert angesehen.

Wenn ein oder das andere Mitglied der 45 Bürger immittelst verstorben, krank oder abwesend wäre; so wird es wie in Artikel 11 und 12 gedacht ist, gehalten. Der Rath und der ständige Bürgerausschuß hingegen erwählen, wenn der nämliche Fall bei Mitgliedern aus ihrer Mitte eintritt, sogleich andere.

Artikel 15.
Innere Einrichtung des gesetzgebenden Körpers.

Da der gesetzgebende Körper die Gesammtheit der christlichen Bürgerschaft im weiteren und republikanischen Sinne, das heißt, mit Einschluß der Mitglieder des Senats und des ständigen Bürgerausschusses, vorstellt; so soll es mit dessen innerer Einrichtung folgendermaßen gehalten werden.

Auf Einladen des ältern Bürgermeisters, versammeln sich zum ersten Male die vom Senat, von dem ständigen Bürgerausschusse und von dem Wahlcolleg der 75 gewählten 85 Personen in einem bestimmten Locale.

Die Stühle sind mit 85 Nummern bezeichnet, und am Eingange des Zimmers befindet sich ein lederner Beutel, mit eben so viel Nummerzetteln, woraus jeder eintretende Bürger eine Nummer zieht, welche für diese Sitzung seinen Platz bestimmt. Die Versammlung wählt hierauf in der ersten Sitzung einen Präsidenten aus den 20 Mitgliedern des Senats und zwei Vicepräsidenten aus den übrigen Mitgliedern der Versammlung, welche den Präsidenten unterstützen.

Das Protokoll führen vier von dem gesetzgebenden Körper aus seiner Mitte gewählt werdende Secretairs. – In dieser ersten Sitzung schwören sämmtliche Mitglieder des gesetzgebenden Körpers folgenden Eid:

     „Ich schwöre, daß ich ohne Gunst und ohne Haß gegen irgend jemand, und ohne alle Rücksicht auf irgend einen frühern Verband oder persönliches Verhältniß,

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 397. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_415.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)