Seite:Constitution der europaeischen staaten 420.jpg

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Rathsglieder, welche zwar das Syndicatsamt in seinen bisherigen Obliegenheiten – wobei es belassen wird – versehen, doch aber in allem Betrachte einen integrirenden Theil des Senats ausmachen, auch gleich andern Senatoren entscheidende Stimmen führen.

Der Senat theilt sich, wie von Alters her, in drei Ordnungen oder Bänke, nämlich:

a) in die Ordnung der älteren Senatoren oder Schöffen, bestehend aus 14 Personen,
b) in jene der jüngeren Senatoren, gleichfalls 14 Mitglieder zählend, und
c) in die der Rathsverwandten dritter Bank von 14 Mitgliedern.

Aus der ersten Ordnung wird jährlich der ältere, und aus der zweiten Ordnung der jüngere Bürgermeister gewählt. Ein Stadt- oder Gerichtsschultheißenamt besteht ferner nicht in den Rathsversammlungen, sondern vereinigt sich in der Person des jeweiligen Präsidenten des Appellationsgerichts, welcher aber in den Rathsversammlungen gleich andern Sitz und Stimme nur als Rathsglied der ersten Ordnung fortbehält.

Artikel 19.
Qualification zu Rathsstellen.

Die Geburt giebt kein Vorrecht und keinen positiven Anspruch auf Rathsstellen, und die Verschiedenheit des christlichen Religionsbekenntnisses ist schlechterdings kein Hinderniß; vielmehr muß deßfalls die allgemeine Vorschrift des Artikel 6. genau beobachtet werden. Die Bestimmung der Grade der Verwandtschaft und Schwägerschaft mit Rathspersonen oder mit dem Consulenten des ständigen Bürgerausschusses, welche eine Ausschließung bewirken, bleiben die nämlichen, wie solche durch kaiserliche Resolutionen festgesetzt worden sind, mit Ausnahme dessen, was unten transitorisch verordnet wird.

Auf die erste Rathsordnung wird von der zweiten nach dem Dienstalter fortgerückt. Auf die zweite und dritte gelangt man durch Wahl und Kugelung.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 402. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_420.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)