Seite:Constitution der europaeischen staaten 424.jpg

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Sämmtliche Rathsglieder sind verpflichtet, solche Referate zu übernehmen.

Findet die Rathsversammlung die Gegenstände so wichtig, daß nach vernommenem Berichte des betreffenden Stadtverwaltungsamts und nach angehörtem Vortrag des Senatsreferenten, welcher jederzeit ein anderer als der Amtsdeputirte seyn muß, eine noch weitere Prüfung für nöthig erachtet wird; so können Gutachten der Syndiken oder mit ihrer Zuziehung von einer aus dem Verwaltungsrath, ad publica, zu formirenden Rathsdeputation gefordert werden.

Außerdem ist dem ältern Bürgermeister die gesammte Leitung der bewaffneten Macht anvertraut.

b) Jüngerer Bürgermeister.

Der jüngere Bürgermeister versieht, wie schon gedacht, in den Rathsversammlungen subsidiarisch die Stelle des älteren; außerdem aber leitet er

1) unter Mitwirkung eines Senators der zweiten und eines Rathsverwandten der dritten Rathsordnung das gesammte Polizeiwesen. Bei polizeilicher Bestimmung der Taxen wird ein Mitglied des ständigen Bürgerausschusses zugezogen.
Die Polizei soll neu organisirt, auch sollen alle vormalige bauamtliche Polizeisachen an das Bauamt zurückverwiesen werden; ferner und
2) präsidirt der jüngere Bürgermeister dem, mit der Sicherheitspolizei so nahe in Verbindung stehenden, peinlichen Verhöramte; auch gehören
3) alle vorbereitende Untersuchungen des Bürgerrechts, und sonstiger Gesuche um den Beisassen- und anderen Schutz, sodann
4) alle Handwerkssachen vor den jüngern Bürgermeister. Bei letztern, und in soweit nöthig, auch bei den unter No. 3. gedachten Untersuchungen, hat der jüngere Bürgermeister zwei Rathsglieder der dritten Ordnung beizuziehen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 406. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_424.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)