Seite:Constitution der europaeischen staaten 426.jpg

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Diese Verordnung ist auch auf die Versammlung bei ganzen Raths anwendbar.

Damit nun aber die dritte Rathsordnung in dem alten Zahlverhältniß ihrer Mitglieder zu den beiden obern Rathsordnungen, wie vorhin, verbleibe und kein nachtheiliges Uebergewicht entstehe, sollen – wenn die zwei oberen Rathsbänke jede nur aus 14 Mitgliedern – bestehen, nur die 7 ältesten Mitglieder der dritten Bank den ordinairen Rathssitzungen beiwohnen, und die andern desto anhaltender Stadtverwaltungs-Aemtern obliegen. Während der – (nach dem, was unten transitorisch verordnet ist) – fortdauernden vermehrten Zahl der zwei oberen Rathsordnungen, wird das passende numerische Verhältniß gegriffen.

Artikel 26.

Verwaltungsämter.

I. Geheime Deputation.

Die in der reichsstädtischen Verfassung bestandene geheime Rathsdeputation mit dem Befugniß der Exogationen in exteros, soll, so wie sie in den kaiserlichen Resolutionen organisirt ist, auch ferner, nur mit dem Zusatze bestehen, daß, um allem Argwohn ungleicher Verwendungen etwa zum Nachtheil einer oder der anderen Religionsparthei zuvorzukommen, der Senat derselben wenigstens ein Rathsglied von jeder Confession beizuordnen hat.

II. Armen-Stiftungs-Anstalten.

Die Armen-Stiftungs-Anstalten bleiben in ihrer jetzigen Verfassung und es wird in einer besonderen Stiftungs-Verwaltungs-Ordnung das Nähere, über ihre Rechte, Befugnisse und Pflichten, über ihre Verwaltung durch Bürger, nach ihrer jetzigen zweckmäßigen Einrichtung, und über den bei ihnen einzuhaltenden Geschäftsgang von dem gesetzgebenden Körper das Weitere bestimmt.

III. Medicinal- und Sanitäts-Colleg.

Eben so soll das Medicinal- und Sanitäts-Colleg nach den Vorschriften der alten Verfassung unter dem Vorsitz des

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 408. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_426.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)