Seite:Constitution der europaeischen staaten 427.jpg

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jüngeren Bürgermeisters hergestellt werden. Es hat sich mit Revision der Medicinal-Ordnung zu befassen, und sein Gutachten dem Senate, und durch diesen dem gesetzgebenden Körper vorzulegen.

In Ansehung aller sonstigen Stadt-Verwaltungsämter, verbleibt es bei demjenigen, was desfalls die städtische Verfassung angeordnet hat. Doch soll der Senat prüfen, ob die bisherige Zahl und Abtheilung der Stadtämter beizubehalten oder ob es zweckmäßiger sey, einige derselben zusammenzuschmelzen oder doch wenigstens die Obliegenheiten eines zu sehr mit Geschäften überladenen Stadtamtes unter andere minder occupirte zu vertheilen und desfalls an den gesetzgebenden Körper das Nöthigfindende gelangen lassen. Die Vergebung der Stadt-Verwaltungsämter an Senatsdeputirte, welche nicht bei der Justizverwaltung angestellt sind, geschieht in vollem Rathe durch Scrutinium und jederzeit auf drei Jahre. Der abgehende Rathsdeputirte ist aber nicht nur wieder erwählbar, sondern er muß sich auch diese erneuerte Wahl gefallen lassen.

Ferner soll:

A) eine Central-Finanzcommission eigens zusammengesetzt aus Gliedern des Senats und des ständigen Bürgerausschusses bestehen, welche ohne alle Einmischung in die Administration selbst, von allen Stadtämtern regelmäßig die Ausweise ihrer Einnahme und Ausgabe abzufordern hat, um mittelst dieser Materialien eine genaue Uebersicht des Finanzzustandes in einen Centralpunct zu vereinigen und über die Einführung, Abschaffung oder Modificationen der Steuern, Erhöhung der Intraden, so wie über die etwa möglichen Staatsersparnisse, in verfassungsmäßigem Wege, Vorschläge an den Senat zu bringen.

Weniger nicht soll:

B) der bisherige Handlungsvorstand, unter dem Namen einer Handlungskammer, fortbestehen. Die nähere Organisation der letztern und ihr eigentlicher Wirkungskreis soll in verfassungsmäßigem Wege bei der nächsten gesetzgebenden Versammlung genau bestimmt werden.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 409. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_427.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)