Seite:Constitution der europaeischen staaten 430.jpg

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vorgelegt, so wie denn überhaupt Abolitions-Strafmilderungs- und Erlassungsgesuche in allen peinlichen oder polizeilichen Straffällen dem ganzen Senate vorbehalten sind.

Gegen alle peinliche Erkenntnisse des hiesigen Criminalgerichts findet, wenn der Verurtheilte die Kosten selbst bestreiten kann, eine weitere Vertheidigung und Versendung der Acten an eine auswärtige Rechtsfacultät Statt. Wenn aber das Stadtärarium die Kosten bestreiten soll; so kann nur die Actenrevision dahier bei dem nämlichen Gerichte durch Anordnung eines andern Referenten verlangt werden, es wäre denn, daß auf eine mehr als dreimonatliche Gefängniß- oder Schanzenstrafe erkannt worden wäre, welchen Falls bei der Armuth des Sträflings das Aerarium die Kosten der weiteren Vertheidigung und Actenversendung zu übernehmen hat.

Artikel 30.
I. b) Peinliches Verhöramt.

Das peinliche Verhöramt verbleibt bei der jetzigen Einrichtung, mit dem Zusatze, daß der zeitige jüngere Bürgermeister das Präsidium dabei führt. Wenn der zeitige Criminalrath durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert wird; so hat das Criminalgericht eines seiner jüngern Mitglieder zur interimistischen Uebernahme der Functionen des Criminalraths zu committiren, welches dann hierzu allerdings verbunden ist.

Artikel 31.
II. Das Stadtgericht.

Das Stadtgericht, als Gericht erster Instanz für alle, dem Stadtamt und dem Landamt nicht zugewiesene Rechtssachen, und als zweite Instanz für diejenigen, wo jene Aemter in erster entscheiden, bildet zugleich das Obervormundschaftliche Amt.

Es wird außer dem Director mit sieben rechtsgelehrten Senatoren der zweiten oder auch der ersten Ordnung besetzt.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 412. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_430.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)