Seite:Constitution der europaeischen staaten 431.jpg

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Aus allen Rechtsgelehrten des Senats erster und zweiter Ordnung wählt der Senat durch Scrutinium einen mitarbeitenden Director auf ein Jahr, welcher nur im nächstfolgenden Jahre nicht reeligibel ist.

Seine Stelle vertritt im Verhinderungsfalle der älteste Rath.

Als Mitglieder des Stadtgerichts werden sämmtliche sieben rechtsgelehrte Senatoren auf drei Jahre gewählt, sind aber nicht nur reeligibel, sondern müssen sich auch diese Wahl schlechterdings gefallen lassen, und ändert das Fortrücken auf die erste Rathsordnung hierunter nichts.

Zwei dieser Senatoren und Stadtgerichtsräthe werden zur Curatelsection vom Senate auf drei Jahre deputirt, und wird ihnen ein im Rechnungsfache geübter Rathsverwandter der dritten Ordnung, von jenen, welche die gewöhnlichen Rathsversammlungen nicht besuchen, zur Hülfe beigegeben. Auch diese sind reeligibel.

Von allen und jeden Erkenntnissen und Verfügungen des Stadtgerichts, ohne Ausnahme der in Concursfällen und sonsten ergehenden Straferkenntnisse, Personalarrest-Verfügungen und dergleichen, kann an das Appellationsgericht die Berufung ergriffen werden.

Artikel 32.
III. Stadtamt und Landamt.

Das errichtete Stadtamt eben sowohl, als das Landamt, sollen zur Erleichterung des Stadtgerichts, und um den hiesigen Bürgern und den Landbewohnern in Rechtsstreitigkeiten von minderem Belange eine beförderliche und wenig kostspielige Justizverwaltung zu verschaffen, auch die Entscheidung in drei einheimischen Instanzen für solche Rechtsstreitigkeiten möglich zu machen, fortbestehen.

Wegen der Competenz dieser beiden Justizämter, soll mit Abstellung aller hohen Taxen und Gebühren, nach vernommenem gutachtlichen Vorschlage der beiden höheren Justizbehörden, das Weitere vom Senate an den gesetzgebenden Körper gebracht werden.

Wenn gleich bei diesen Justizbehörden der summarische Proceß Statt findet und jedem litigirenden Theile freistehet,

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 413. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_431.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)