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ganz der nämliche, wie solcher vor dem Jahre 1806 gewesen, nur daß sie allein auf lutherische Religions-, Kirchen- und Schulsachen beschränkt ist.

Artikel 37.
b) Protestantisch-reformirte Gemeinde.

Dem freien Willen und Gutbefinden der reformirten hiesigen Gemeinde bleibt die Errichtung eines reformirten Consistoriums unter der Direction zweier reformirten Rathsglieder nach dem Muster des evangelisch-lutherischen überlassen.

Da inzwischen diese kirchliche Gemeinde alle Kosten ihres Religionscultus, Vertragsgemäß, ohne Concurrenz des Stadtärarii aus eigenen Mitteln bisher bestritten hat; so soll, so lange dieses Verhältniß fortbesteht, selbst in dem Falle der Errichtung eines eigenen reformirten Consistoriums, doch der reformirten Gemeinde oder den Behörden, welche sie dazu bestimmt, ausschließlich alle jene Befugnisse verbleiben, welche dieselbe bisher durch Wahl und Einberufung ihrer Prediger, Kirchendiener u. dergl. ausgeübt hat.

Artikel 38.

II. Katholische Gemeinde.

Katholische Kirchen- und Schul-Commission.

Zu Besorgung der Kirchen-, Schul- und Erziehungssachen der hiesigen katholischen Gemeinde besteht die rubricirte besondere Commission.

Zwei katholische Senatoren der ersten oder zweiten Rathsordnung, der zeitige Parochus, einer der Kirchendirectoren, nebst einem verbürgerten Rechtsgelehrten, welcher eben so wie jener des lutherischen Consistoriums vorgeschlagen, und vom Senate gewählt wird, bilden dieselbe.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 417. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_435.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)