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Artikel 39.
Dotation der lutherischen und katholischen Kirchen, mit Vorbehalt des etwaigen gleichen Anspruchs der reformirten Kirche.

Es soll, nach ausgemitteltem Bedarf, für die eigene Dotation des lutherischen und katholischen Religionscultus und Schulwesens gesorgt werden, und zu dem Ende Vorschläge des Senats an den gesetzgebenden Körper gelangen. Immittelst werden die Kosten aus den dazu bereits bestimmten Fonds, und soweit diese nicht zureichen, aus dem Stadtärario bestritten.

Der reformirten Gemeinde soll hierdurch an ihrem wirklichen oder vermeinten Rechte auf gleichen Anspruch nichts benommen seyn.

Artikel 40.
Kirchenvorstände der drei christlichen Gemeinden.

Eine jede der drei christlichen Gemeinden kann, außer jenen für ihre religiösen kirchlichen und Schulangelegenheiten sorgenden Consistorien und Commissionen noch überdem einen besondern kirchlichen Gemeindevorstand anordnen.

Dieser hat in kirchlichen Angelegenheiten die Gemeinde bei der einschlagenden Behörde zu vertreten, über die äußere Disciplin zu wachen, das Kirchengut zu verwalten, für die Unterhaltung der Kirchen und Pfarrhäuser zu sorgen, die niedern Kirchenofficianten zu ernennen und zu inspiciren.

Artikel 41.
Das hiesige Gymnasium und andere gemischte Lehrinstitute.

Das hiesige Gymnasium soll künftig eine, allen christlichen Confessionen gemeinschaftlich angehörende, jüdische Religionsbekenner nicht ausschließende, jedoch dem evangelischen Consistorio wie ehedem allein untergeordnete Unterrichtsanstalt seyn und bleiben. In diesem Falle sollen

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 418. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_436.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)