Seite:De Alemannia XXII 242.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Zum Glück wiederholten sich die Auftritte nicht mehr, wie man befürchtet hatte. Das Stadtamt gab am 12. Dezember seiner Genugtuung darüber Ausdruck und bemerkte ausdrücklich gegenüber den Gerüchten von „Polenliedern und Charivaris,“ dass politische Tendenz jenen Ausschreitungen nicht zugrunde gelegen habe. – Um für die Zukunft ähnliche Vorgänge womöglich zu verhüten, hatte unterdessen der Senat am 9. Dez. unter Anwesenheit des Stadtdirektors (v. Kettenacker) und des Amtmanns (Riegeler) beschlossen, in einem Anschlag ad valvas 1) auf den § 25 der akademischen Gesetze hinzuweisen, wonach wörtliche und tätliche Beleidigungen, welche von Studirenden … verübt werden, … nach den bestehenden Gesetzen zu behandeln sind, welche auf derlei Fälle schwere Strafen gesetzt haben; 2) die Drohung auszusprechen, dass jeder Akademiker, der mit einer Waffe versehen, und jeder, der einigermaßen eine Militärperson wörtlich oder tätlich beleidigt hat, außer den Strafen, welche vom Gesetz bereits bestimmt sind, als Ruhestörer die Aufkündigung des akademischen Bürgerrechts und die Fortweisung von der Universität zu erwarten habe. In derselben Sitzung beschloss man anderseits aber auch, der Stadtkommandantschaft einzuprägen, „dass auf Seiten der Mannschaft Handlungen positiver Gewalt, z. B. Kolbenstöße, nur dann und insoweit Platz greifen können, wenn und insoweit positiver Widerstand von der andern Seite eingetreten sei…“ Das Stadtkommando aber beschwerte sich hinwiederum wegen Absingens und Pfeifens eines auf das Militär gerichteten Spottliedes nach der Melodie „Prinz Eugen, der edle Ritter,“ welches bereits auch im Steindruck erschienen sei. Daraufhin beschloss zwar der Senat am 11. Dezember, eine Warnung an die Akademiker anschlagen zu lassen, „sich eines dermaligen Unfugs zu enthalten.“ Nach mündlicher Rücksprache mit dem Kurator wurde jedoch mit Zustimmung desselben dieser Beschluss nicht in Vollzug gesetzt.[1]

Wegen des genannten Aufrufs des Stadtamts beantragte Schreiber im Senat am 17. Dezember bei höherer Behörde


  1. Am 26. April des folgenden Jahres wurde jedoch ein Studirender der Theologie wegen Verfassens eines solchen Spottliedes bestraft.
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXII. Hanstein, Bonn 1894, Seite 234. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXII_242.jpg&oldid=- (Version vom 6.1.2021)