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Maßgabe des höchsten Reorganisationsedikts vom 23. Sept. 1832“ wurden auch wirklich schon am 23. Juli 1834 vier Studenten wegen Absingens eines politisch aufregenden Liedes an einem öffentlichen Ort unter Aufkündigung des akademischen Bürgerrechts von der Universität sich zu entfernen aufgefordert. Auch sonst kamen in diesem Jahre mehrere Anzeigen – bald begründet, bald unbegründet – über „politische Umtriebe“ der Studenten vor.

Die Begeisterung, welche die liberale Aufregung bei den Studenten hervorgerufen hatte, wurde nur noch größer und gefährlicher durch den Schritt, den die Regirung im Oktober 1832 getan, durch die Entfernung der Wortführer der liberalen Sache, v. Rottecks und Welckers, von ihren Lehrkanzeln. Ohne amtliche Bewilligung, ja sogar gegen das ausdrückliche Verbot,[1] wurde v. Rotteck am 23. Februar 1834 von einer großen Anzahl von Akademikern und von Bürgern ein Ständchen gebracht, während an demselben Abend in die Wohnung des („antiliberalen“) Prorektors Beck Steine geworfen wurden. Auf universitätsamtlichen Vortrag wurde im Senat am 24. März d. J. zwei Studenten deswegen das akademische Bürgerrecht aufgekündigt und als Folge dieser Aufkündigung die Fortweisung aus der Universitätsstadt ausgesprochen; einer musste das Consilium abeundi unterschreiben, einer erhielt drei Tage „Carcerarrest,“ fünf zwei Tage dasselbe mit Androhung der Fortweisung. Ad valvas wurde vor ähnlichen Ausschreitungen und Gesetzesübertretungen ernstlich gewarnt.

Fast um dieselbe Zeit (12. II. 34) übergab die Kuratel ein Exemplar eines „angeblich“ unter von Studenten in Umlauf sich befindlichen Pamphlets von revolutionärer Tendenz, mit der Aufforderung, schleunigst Nachforschungen anzustellen. Man konnte aber, obwol alsbald nachgespürt wurde, nichts herausfinden. Ob aber deshalb die ganze dem Kuratorium


  1. Schlau hatten dieses Verbot im Juli 1833 „einige junge Männer“ (ob es Akademiker waren, ist nicht gesagt) zu umgehen gesucht. Weil ein Ständchen vor dem Haus verboten war, brachten sie dem einige Tage in Freiburg auf Urlaub weilenden v. Rotteck ein solches auf der Altane seines Hauses selbst. – (Freiburger Zeitung Nro. 206.) – Das Verbot öffentlicher Aufzüge, insbesondere von Fackelzügen und Ständchen von Studenten wurde erst am 2. Mai 1837 wieder aufgehoben.
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXII. Hanstein, Bonn 1894, Seite 246. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXII_254.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)