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wodurch das, was in diesem Gesetze implicite enthalten ist, ausdrücklich ausgesprochen wird, dass nämlich solche Auszeichnungen, die die Kennzeichen einer erlaubten offenen Verbindung sind, erlaubt sein sollen. Damit verband man die Anzeige, dass wegen Tragens von Kokarden die geeignete Weisung, diesen Unfug nicht zu dulden, durch den Prorektor an das Universitätsamt ergangen sei. – Durch Ministerialentschließung vom 24. April 1832 wurde sodann bestimmt, dass im Tragen mehrfarbiger Bänder und Kokarden „im Wesentlichen uniform mit dem diesseitigen Antrag vom 24. Februar d. J. – die Sache sowie in Heidelberg gehalten werden solle.“

Auf eine weitere Anfrage des Universitätsamtes vom 7. Juni 1832 „das Tragen von Kokarden, welche die sog. allgemeinen deutschen Landesfarben haben, betr.“, wurde am 8. Juni beschlossen, zu erwidern, das Amt möge sich vorläufig erkundigen, wie die Sache in Heidelberg gehalten werde. Nun enthielt aber gerade das Regirungsblatt Nr. 31 vom 7. Juni 1832 eine Verordnung, worin es u. a. hieß: „Alles öffentliche Tragen von Abzeichen in farbigen Bändern, Kokarden oder derlei, die nicht in dem Land, dessen Angehörige der ist, welcher solche trägt, zu tragen erlaubt sind, ist untersagt.“ Den Inhalt dieser Verordnung ließ man am 16. d. M. durch Anschlag bekannt machen; auch gab man Nachricht an das Universitätsamt mit der Bemerkung, dass „nach diesseitigem Dafürhalten den Mitgliedern der offenen Verbindungen das Tragen ihrer Abzeichen nach wie vor erlaubt sei; habe das Amt diesfalls einen Zweifel, so möge es mit Heidelberg hierüber kommuniziren.“ – Später im Dezember 1847, wurde einmal eine offene Verbindung (auch Helvetia sich nennend) nur unter der Bedingung genehmigt, dass sie denjenigen Paragraphen ihrer Statuten, der das Tragen von Abzeichen vorschrieb, strichen.

Wie besorgt und ängstlich man auch in der Frage der Genehmigung selbst von offenen Verbindungen vorging, beweisen die Protokolle der Sitzungen des Senats vom 8. Januar 1841 (betr. eine Verbindung Euthymia), vom 23. März 1841 (betr. eine theologische Lesegesellschaft) u. a.

Am 23. August 1847 teilte das Ministerium einen, wie es scheint, in Leipzig ausgearbeiteten Vortrag „Die Legalmachung der Studentenverbindungen betr.“ zur Aeußerung

Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXII. Hanstein, Bonn 1894, Seite 253. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXII_261.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)