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beisetzen“, auch jedenfalls von dem Geschehenen das Konsistorium benachrichtigen solle.

Die Münsterfabrik-Prokuratur aber suchte in ihrem Bericht, den sie dem Kreisdirektorium auf dessen Verlangen übergab, den Anspruch der Universität namentlich durch den Hinweis darauf abzuweisen, dass die Hohe Schule gewiss in dem angegebenen Falle – d. h. wenn sie sich durch eine Verschreibung das Eigentumsrecht vorbehalten hätte – „nie zugegeben haben würde, dass dem Münsterfond allein sämtliche Abholungskosten der fraglichen Gemählde aus der französischen Gefangenschaft in Colmar im Dez. 1807 … zu zahlen überlassen wurden, oder aber ihm aus Dankbarkeit eine verhältnißmäßige Vergütung angebothen hätte, von welchem weder das eine noch das andere geschehen ist.“ Das Kreisdirektorium übersandte diesen Bericht dem Konsistorium mit dem Bemerken, dass man, „da in den Münsterfabrikakten nichts vorkomme, wodurch das fortdauernde Eigenthum dieser Gemählde für die Universität begründet würde, es ihr überlassen müsse, den Beweis darüber herzustellen.“ Das Konsistorium beschloss am 21. Januar 1821, die Sache einstweilen ad acta zu legen und ein andermal wieder mit den aus dem Archiv zu erhebenden Akten vorzunehmen. Dies geschah im nächsten Jahr, und der Universitätssyndikus wurde beauftragt, einen ausführlichen Bericht zu erstatten. Derselbe fand nach längerer Untersuchung, dass darüber, auf was für eine Art die Universität die beiden Gemälde erworben habe, im Archiv sich nichts vorfinde.[1] Auch wies er darauf hin, dass die Universität selbst ihr Eigentumsrecht immer nur als ein beschränktes angesehen und deshalb auch ohne bischöfliche Zustimmung es nie unternommen habe, die Gemälde auch nur auf kurze Zeit von ihrem Standpunkt zu entfernen.

Trotz dieses Ergebnisses beschloss das Konsistorium am 20. Juni 1822, dem Kreisdirektorium zu erklären, „a) dass, da die Münsterfabrik stillschweigend zugebe, dass die Universität Eigenthümerin der Holbeinischen Gemählde gewesen sei, letzterer das Eigenthumsrecht so lange zustehen müsse, bis ersterer den Uebergang desselben auf sie nachweise, b) dass urkundlich nachgewiesen werden könne, dass die Kapelle, in welcher


  1. Vgl. Kraus a. a. O. S. 68 (Beilage XII).
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_027.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)