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worden sei.“ – Im letzteren Satz steckt vielleicht ein nochmaliger gelinder Verweis für das „eigenmächtige Benehmen,“ mit dem die Universität im Sommer des Jahres 1820 dem Prof. Duttlinger eine noch nicht genehmigte Zulage (bis zu 1800 fl.) hatte auszahlen lassen.[1]

So wurde denn – nachdem zuerst verschiedene Schulden abgetragen waren – mit dem neuen Zuschuss die verschiedensten Institute und Kabinete, namentlich auch die Bibliothek mehr oder minder reichlich bedacht. Sodann aber für verschiedene ordentliche und außerordentliche Professuren ein beträchtliches ausgeworfen (im ganzen 5400 fl.): für einen ordentlichen Lehrer der Dogmatik[2] 1500 fl., für einen außerordentlichen Lehrer in derselben theol. Fakultät 300 fl. (außer einem Beitrag aus Studienstiftungen), für einen ordentl. Lehrer in der Juristenfakultät[3] 2000 fl., für einen ordentl. Lehrer der Philologie 800 fl., nebst dem ganzen Naturaldeputat (200 fl.) für einen solchen der Naturgeschichte 600 fl. – Für Gehaltserhöhungen hatte die zur Beratung von Vorschlägen eingesetzte Kommission 2100 fl. im ganzen beantragt, das Konsistorium aber – eingedenk der erhaltenen Warnung – seine Meinung dahin ausgesprochen: „man wolle … die Entscheidung lediglich dem höchsten Staatsministerium heimstellen, mit der allgemeinen Bemerkung jedoch, wie man in dankarer Anerkennung


  1. Duttlinger hatte einen Ruf als Oberappellationsrat der vier freien Städte mit einer Besoldung von 4400 fl. erhalten. Um die Annahme dieses Rufes womöglich zu verhüten, hatte man ihm obige Gehaltserhöhung zukommen lassen. Das Ministerium gab aber dem Konsistorium alsbald einen scharfen Verweis und forderte Duttlinger zum unverzüglichen Rückersatz „dessen, was er auf diese unbefugte Art von der Universitätskasse bezogen habe,“ auf. Mit dem Bedauern, dass das Konsistorium seinetwegen sich den Verweis zugezogen, stattete Duttlinger noch an demselben Tag das Geld zurück. – Erst am 13. Okt. erhielt er denn die Gehaltserhöhung zuerkannt.
  2. Nachdem der Antrag der Kommission angenommen worden war, „den bisherigen Prof. der Dogmatik Schnappinger auf eine seinen Wünschen entsprechende Art, also niemals gegen seinen Willen, zu einer andern Stelle zu befördern.“
  3. „besonders für das positive Staatsrecht und das deutsche Privatrecht, wofür man wünsche, dass ein Lehrer von ausgezeichnetem Ruf und anerkannter Celebrität advocirt würde.“
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 35. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_042.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)