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Nun war noch kein halbes Jahr von der Veröffentlichung dieses Gesetzes verflossen, da sah sich (1. Dez. 1822) der Präfekt des Freiburger Gymnasiums H. Schreiber veranlasst, bittere Klage darüber zu führen, „es scheine von den vom Großherzog in neuester Zeit erlassenen Gesetzen kaum eines mehr missverstanden oder umgangen werden zu wollen,“ als das in Rede stehende über Studienfreiheit, indem schon jetzt mehrere Gymnasiumsschüler, welche wegen allzugroßen Mangels an Vorkenntnissen die Weisung erhalten hatten, die fünfte Gymnasialklasse nochmals zu besuchen, ja selbst solche, die kaum zum Aufsteigen in die vierte Klasse befähigt seien, ohne die geringste Rücksicht zu nehmen, sogleich ad studia philosophica übergegangen seien, dh. philosophische Vorlesungen gehört hätten. Es war dieses geschehen, trotzdem die Konferenz des Gymnasiums gleich zu Anfang des Kurses ein Verzeichnis der zum Besuchen der Vorlesungen befähigten Schüler dem Konsistorium überreicht hatte. Schreiber bat deshalb unter Beziehung auf jenes Verzeichnis um Mithilfe des Konsistoriums zu gemeinschaftlichen kräftigen Maßregeln gegen diesen Unfug. Natürlich ließ man die Sache alsbald untersuchen, und am 13. Januar 1823 erhielt die philosophische Fakultät, mit einer Mahnung, in Zukunft genau und streng sich an den § 3 des oben erwähnten Gesetzes zu halten, den Befehl, die von Schreiber bezeichneten Gymnasiasten ohne weiteres wieder zurückzuweisen. Aber schon am 2. Februar d. J. klagt Schreiber in einem abermaligen Schreiben in bitterem Ton, dass die betr. Schüler immer noch die philosophischen Vorlesungen besuchten. Darauf erwiderte andern Tags der Dekan der philosophischen Fakultät, Butzengeiger, dass jene Schüler schon mehrere Wochen lang aus dem Verzeichnis der Philosophie studirenden Akademiker ausgestrichen und ihnen der Befehl, die Universität zu verlassen, eröffnet worden sei, daß endlich die philosophische Fakultät „von ihnen nicht die geringste Notiz nehme.“ Ob sie aber die Vorlesungen heimlich besuchten, darüber könne der Dekan keine Auskunft geben, auch kenne er kein ihm zu Gebot stehendes Mittel, solches zu verhindern.

In ähnlicher Weise hatte die philosophische Fakultät ihrerseits öfters Klage zu führen, dass Studenten in höheren Fakultäten eingeschrieben würden, trotzdem sie von ihr (der

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Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 45. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_052.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)