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philosoph. Fakultät) noch gar keine Abgangszeugnisse erhalten hätten.

Endlich kam es vor, dass überhaupt junge Leute, die das akademische Bürgerrecht gar nicht besaßen, unter dem Namen von Studenten sich in der Stadt aufhielten. Auch wegen dieser erschienen strenge obrigkeitliche Verordnungen am 5. Juli 1823 und am 29. Januar 1824, das Konsistorium schob die Schuld dieses Unfugs lediglich auf das Universitätsamt, da dieses ja jedes Semester die Inskriptionslisten zugeschickt erhalte.

Unterdessen ließ es sich die Regirung angelegen sein, sich mit den zuständigen Behörden ins Vernehmen zu setzen, um jene im oben erwähnten Gesetze am 22. Mai 1822 in Aussicht gestellten Verordnungen betr. die Prüfungen in den verschiedenen Fakultäten festzustellen. So ließ sie z. B. durch die Kuratel im Sept. 1823 beim Konsistorium um eine Aeußerung bitten inbetreff der Vornahme von Prüfungen durch Privatdozenten. Das Konsistorium beantragte, dass den Privatdozenten zu gestatten sei, ihre Zuhörer zu prüfen, aber nur in Anwesenheit der Fakultät, zu der sie gehören; dass ihnen aber nicht zu gestatten sei, Fortgangszeugnisse auszustellen, sondern diese von der Fakultät ausgestellt werden müssten.

Auffallend mag es uns, nebenbei bemerkt, heutzutage erscheinen, dass damals nicht nur Privatdozenten, sondern selbst außerordentliche und ordentliche Professoren der Hochschule ohne Doktordiplom angestellt wurden. So standen z. B. Seeber und Perleb schon lange – ersterer seit 1822, letzterer seit 1823 – in Amt und Würden eines ordentlichen Professors, als sie erst am 16. Februar 1825 zu Doktoren ihrer Fakultät (der philosophischen) promovirt wurden; ebenso Schreiber, obwol schon seit 1826 ordentl. Professor der Moral, erst 18. Juli 1829 Dr. theol.; Wetzer 1829 ordentl. Professor der orientalischen Sprachen in der philos. Fakultät, erst 13. Juli 1830 Dr. phil., ebenso Amann in der jurist. Fakultät u. a. m. Zwar war schon am 19. Mai 1825 eine „Kommission zur Revision der Habilitationsgesetze“[1] eingesetzt worden, aber erst am 10. Okt.


  1. Erwähnt werden mag hier gleich, dass am 16. Nov. 1845 vom Ministerium erstmals den Fakultäten überlassen wurde, zu entscheiden, ob in dem einzelnen Fall die Natur des Gegenstandes [47] es erlaube, eine Ausnahme von der Regel, dass die Disputationen der neuangehenden Privatdozenten in lateinischer Sprache zu halten sind, zu machen und also zuzugeben, dass die deutsche Sprache dazu verwendet werde.
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 46. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_053.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)