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Wichtiger als diese Bestimmungen ist die Aufstellung neuer akademischer Gesetze. Diese, unterm 15. Nov. 1821 gegeben, weichen zwar nicht in vielen, aber doch in einigen Punkten von den bis dahin geltenden vom Jahre 1810 ab. Namentlich tritt uns mehrfach die erweiterte Befugnis des Kurators entgegen, durch den und mit dessen Zustimmung jetzt fast alles erst an das Ministerium gelangen kann und geschieht. Sodann ist neu zu den Aufsichtsbehörden das Ephorat (s. oben) hinzugekommen (§ 6). Endlich aber sind den Zeitverhältnissen entsprechend in mancher Beziehung strengere Gesetze gegen geheime Verbindungen,Zweikämpfe usw. gegeben (s. unten Abschnitt VII). Letztere Bestimmungen wurden abermals verschärft in der Ausgabe der akademischen Gesetze vom 14. Mai 1829 – welches übrigens sonst höchstens in einzelnen Bestimmungen über das Immatrikulationsverfahren von den erstgenannten des Jahres 1821 abweichen.

In § 4 beider Ausgaben der akademischen Gesetze, der von 1821 und der von 1829, sind unter denen, bei welchen das akademische Bürgerrecht erlischt, diejenigen genannt, bei welchen 5 Jahre seit der Immatrikulation verflossen sind. Nun ließ am 28. Juni 1826 das Universitätsamt anfragen, wie es bei solchen Studenten stehe, wenn sie über die 5 Jahre hinaus doch noch Kollegien besuchen. Das Konsistorium richtete daraufhin am 6. Juli durch die Kuratel den Antrag an das Ministerium, dass solchen Studirenden, welche einschließlich des philosophischen Kurses sich 5 Jahre an der Universität aufgehalten haben, die aber nach dem Lehrplan verbunden sind, noch länger zu studiren, das akademische Bürgerrecht wenigstens bis zum Ablauf dieser vorgeschriebenen Zeit vorbehalten werden wolle, ohne dass sie die Matrikel erneuern dürfen. Das Ministerium entschied am 4. Sept. dahin, dass denen, die zwei Jahre hier Philosophie studirt haben und nach weiteren drei Jahren noch eines Semesters zur Beendigung ihres Studiums bedürfen, die Matrikel kostenfrei erneuert werden solle.

Eine alte und doch ewig neue Klage war schon damals die wegen nicht genauen Einhaltens der Zeit für Beginn und


Ludwig v. Wänker, und der Jurist Otto v. Wänker, in ein und derselben Konsistorialsitzung zu Doktoren „kreirt“ wurden.

Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 48. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_055.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)