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dass viele Inwohner der irrigen Meinung seien, die ordentlichen Professoren der Hohen Schule seien bei der jetzt vor sich gehenden Wahl der Wahlmänner der Stadt Freiburg nicht wählbar. Der Kommissär – jetzt Staatsrat v. Türkheim – wurde deshalb um Einleitung gebeten, „dass die hiesigen Inwohner vorläufig durch eine geeignete Bekanntmachung im Lokalblatt, dann aber auch noch bei den Zunftversammlungen über ihren Irrthum belehrt werden, und bevor das erstere geschehen, die Fortsetzung der Wahlen verschoben bleibe.“ Türkheim erwiderte unterm 10. d. M., dass die Zustellung der Wahlzettel an die Professoren und mehrere auf dieselben gefallenen Stimmen als Wahlmänner die Bekanntschaft mit der Entscheidung vom 28. Januar 1819 beweise, dass aber die gewünschte öffentliche Belehrung und noch mehr die Unterbrechung des Geschäftes „um so weniger statthaben könne, als das diesfällige Ansuchen erst nach dem Beginn der Wahlen im letzten Stadtviertel eingereicht worden sei . . . .“

Am 26. Januar 1819 war v. Rotteck als erster Abgeordneter der Universität in die I. Kammer gewählt worden; und im nächsten Monat (19. II.) wurde Duttlinger zum Vertreter des Wahldistrikts der Bezirksämter Waldshut, Thiengen und St. Blasien in der II. Kammer gewählt. So eröffneten diese beiden Männer die Reihe derjenigen Glieder der Hohen Schule, die bei den Beratungen der Stände über das Wol des Landes und der Universität einen so hervorragenden Anteil genommen haben. Bereitwillig hatte ihnen das Ministerium den Urlaub von ihrer Tätigkeit an der Universität während ihrer Anwesenheit in Karlsruhe gegeben, ohne auch nur zu verlangen, dass – wozu sie sich freiwillig erboten – sie ihre Versäumnis nach der Rückkehr durch Verdoppelung der Vorlesungen nachholten.

Aber schon im nächsten Jahre war das Ministerium inbezug auf die Erteilung dieses Urlaubs auf einmal anderer Ansicht.[1] Jetzt hieß es (Ministerialreskript vom 29. Mai 1820),


  1. Duttlinger klagte selbst im Konsistorium am 8. Juni über diesen Mangel an Folgerichtigkeit: es sei zwar eadem ratio vorhanden, aber nicht eadem ministerio dispositio. Er führte dann in längerer Rede u. a. folgendes aus: wolle man annehmen, dass das Ministerium das durch Verfassungsurkunde den Staatsdienern gegebene unbedingte Recht ihrer Wählbarkeit durch die Erklärung: [65] „Staatsdiener sind wählbar, aber wir können ihnen den Urlaub, um beim Landtag zu erscheinen, versagen,“ beschränken könne, so folge daraus 1) die Möglichkeit, dass von allen 63 Abgeordneten kein einziger auf dem Landtag erscheinen könnte, wenn nämlich nur Beamte gewählt und diesen kein Urlaub erteilt werden würde, 2) sei die Pflicht, an der Gesetzgebung für 1 Million Menschen teilzunehmen, wichtiger, als 10–12 Studenten Vorlesungen zu geben. – Duttlinger redete sich dann so in die Aufregung hinein, dass der Prorektor ihn mahnen musste, zur Sache zu sprechen und dem Konsistorium keine Vorlesung zu halten usw. – Die Rede Duttlingers hatte übrigens noch ein Nachspiel in Angriffen v. Rottecks und v. Hornthals auf ihn und umgekehrt.
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 64. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_071.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)